Wohnrecht einräumen
6. Juni 2010 – Todesfall / Trauer
Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis kann das Wohnrecht für den Ehegatten / Ehegattin auf Lebenszeit regeln
Das Vorausvermächtnis betrifft die eheliche Wohnung und den ehelichen Hausrat, der zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse für den hinterbliebenen Partner erforderlich ist. D.h. der hinterbliebene Ehegatte erhält darüber das Vorausvermächtnis für:
- Wohnungsrecht, d.h. das Recht weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen
- Das Recht der vollen Verfügung über die beweglichen Gegenstände im Haushalt
Die Fälligkeit des Vorausvermächtnisses tritt sofort nach Ableben des Erblassers ein.
Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte wurde vom Erblasser rechtmäßig enterbt oder der Erblasser verweigert ihm ausdrücklich das Vorausvermächtnis. Ein Entzug oder eine Schmälerung des Vorausvermächtnisses kann gerichtlich angefochten werden.
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Kategorien: Todesfall / Trauer
Tags: Ehepartner, Erblasser, Haushalt, Tod, Wohnrecht, Wohnung
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