Erbverzicht / Erbverzichtserklärung
Erbe nicht annehmen
Jeder kann auf das ihm zugedachte Erbe verzichten
Eine Erbverzichtserklärung kann anlässlich der notariellen Verlassenschaftsabhandlung oder aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers von der erbberechtigten Person abgegeben werden.
Gründe für den Erbverzicht können sein:
- Das Erbteil wurde schon zu Lebzeiten des Erblassers ausbezahlt
- Die Schulden des Erblassers übersteigen das Verlassenschaftsvermögen
- Falls eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück, ein Unternehmen in ungeteiltem Familienbesitz verbleiben soll, etc.
Erbverzichtserklärungen bedürfen der Vertragsform. (Notariatsakt) Die Vertragsformulierung übernimmt ein Notar oder Anwalt. Die Unterschriften der beteiligten Personen müssen entsprechend beglaubigt geleistet werden.
Im Anlassfall kann trotz bestehender Erbverzichtserklärung eine Pflichtteilsregelung vom zuständigen Verlassenschaftsrichter verfügt werden.
Empfehlung: Bevor man eine Erbverzichtserklärung unterschreibt, sollte man sich umfangreich erbrechtlich beraten lassen. Nicht selten führen nachträgliche Forderungen nach Unterschrift einer Erbverzichtserklärung z.B. zu Familienstreitigkeiten.
Kategorien: Todesfall / Trauer
Tags: Erblasser, Erbschaft, Erbverzicht, Pflichtteil







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