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	<title>2minus1 &#187; Vermögen</title>
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		<title>Vermögensaufteilung, Scheidung</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:10:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Ersparnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Hausrat]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vermögensaufteilung anläßlich der Scheidung wird in der Regel zu gleichen Teilen vorgenommen. Das betrifft sowohl das "Soll" als auch das "Haben", d.h. Schulden wie Vermögenswerte. Aber es wird nur jenes Vermögen aufgeteilt, dass während der gemeinsamen Ehe angeschafft wurde. Ausgenommen sind in die Ehe eingebrachten, ererbten und geschenkten Vermögenswerte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Eheliches Vermögen wird aufgeteilt</h1>
<h3>Gemeinsam erworbene Vermögenswerte und Schulden werden zu gleichen  Teilen auf beide Ehepartner verteilt</h3>
<p>Im Rahmen einer Scheidung kommt es zur Aufteilung des ehelichen  Vermögens. Die Vermögensaufteilung berücksichtigt alle Vermögenswerte,  welche während aufrechter Ehe geschaffen wurde, und zwar im &#8220;Soll&#8221; und  im &#8220;Haben&#8221;. Das heißt, sowohl gemeinsames Vermögen als auch gemeinsame  Schulden sind auf die Ehegatten aufzuteilen.</p>
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<p>Die Vermögensaufteilung erfolgt im Anschluss an den rechtskräftigen  Ausspruch der Ehescheidung. Üblicherweise wird sie im Verfahren der   Scheidungsverhandlung geregelt. Gelingt dies nicht, wird das Vermögen in  einem gerichtlichen &#8211; oder außergerichtlichen &#8211; Verfahren aufgeteilt.  Der Antrag auf Vermögensaufteilung in einem solchen Verfahren ist binnen  eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung einzubringen, sonst erlischt  der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens.</p>
<p><strong>Zwei Stichtage sind für die Vermögensaufteilung von  Bedeutung:</strong></p>
<ul>
<li>Welche Vermögenswerte waren vor der  Ehe gegeben?</li>
<li>Welches Vermögen ist jetzt zu  verteilen?</li>
</ul>
<p>Aufzuteilen sind die, im Zeitraum ab der standesamtlichen  Eheschließung bis zur Rechtskraft der Scheidung bzw. der davor  erfolgten, dauerhaften Aufhebung der Lebensgemeinschaft,  angesparten  und erwirtschafteten Vermögenswerte.</p>
<p>Bewegliche Sachen, Grundstücke und Ersparnisse werden im Zuge des  gerichtlichen Aufteilungsverfahrens bewertet, wobei hier der Wert zum  Zeitpunkt der Aufteilung heranzuziehen ist.</p>
<p>Grundsätzlich erfolgt die Vermögensaufteilung nach Billigkeit, das  bedeutet in der Regel 50:50.</p>
<p>Nicht aufzuteilen sind: Vom jeweiligen Ehepartner in die Ehe  eingebrachte, ererbte und als Geschenk erhaltene Vermögenswerte oder  Gegenstände, persönliche Utensilien sowie Unternehmen oder was zum  Unternehmen gehört.</p>
<p>Eine Ausnahme bei der Vermögensaufteilung stellt die Ehewohnung samt  Inventar dar. Die Wohnung, die gemeinsam bewohnt wird und auf die ein  Ehepartner dringend angewiesen ist, ist bei der Aufteilung auch dann zu  berücksichtigen, wenn sie der andere Ehepartner in die Ehe eingebracht,  geerbt oder als Geschenk erhalten hat.</p>
<p><strong>Wichtig:</strong> Ein rechtsgültig geschlossener Ehevertrag /  Ehepakt ist bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens aus Gründen der  Scheidung in seinem Inhalt zu berücksichtigen.</p>
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		<title>Stiftung / Stiftungen</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 14:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen / Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familien]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gründung einer Stiftung bringt einige Vorteile. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist sinnvoll.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Privatstiftungen</h1>
<h3>Wie gründet man eine Stiftung?</h3>
<p>Stiftung / Stiftungen sind, seit es das Privatstiftungsgesetz gibt,  ein großer  Erfolg. Das Gesetz regelt aber ganz bewusst nichts  bezüglich Familienrecht und  Erbrecht. Diese Aspekte dürfen aber  keinesfalls übersehen werden. Eine Stiftung  hat sehr viele Vorteile,  sofern eine entsprechend große Vermögensmasse  vorhanden ist. Der Rat  eines Rechtsanwalts, der sich auf Familienrecht und  Privatstiftungen  spezialisiert hat, ist aber unerlässlich!</p>
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		<title>Scheidung: Sachen, die nicht der Aufteilung unterliegen</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/scheidung-sachen-die-nicht-der-aufteilung-unterliegen</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufteilung eheliches Gebrauchsvermögen &#8211; Gesetzestext § 82. EheG Welche Sachen werden bei der Scheidung anlässlich der Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt? § 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die ein Ehegatte in die ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Aufteilung eheliches Gebrauchsvermögen &#8211; Gesetzestext § 82. EheG</h1>
<h3>Welche Sachen werden bei der Scheidung anlässlich der  Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt?</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   128   733   6   1   900   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:595.0pt 842.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>§ 82.</p>
<p>(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die</p>
<ol>
<li>ein Ehegatte in die ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder  ihm ein Dritter geschenkt hat,</li>
<li>dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung  seines Berufes dienen,</li>
<li>zu einem Unternehmen gehören oder</li>
<li>Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße  Wertanlagen.</li>
</ol>
<p>(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von  Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die  Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre  Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist  oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen  berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat,  wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner  Lebensbedürfnisse angewiesen ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheidung, Abfertigung wird berücksichtigt</title>
		<link>http://www.2minus1.at/finanzen-versicherungen/scheidung-abfertigung-wird-beruecksichtigt</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 23:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen / Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Abfertigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Ersparnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Abfertigung eines Ehegattens zählt als Einkommen und wird bei der Scheidung in die Vermögensaufteilung bzw. in die Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhalts bzw. des Kindesunterhalts einbezogen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Abfertigungen wirken sich auf Unterhaltshöhe aus</h1>
<h3>Die Abfertigungen eines Ehegattens werden bei der  Vermögensaufteilung bzw. bei der Unterhaltsbemessung mit einbezogen.</h3>
<p>Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder  Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abfertigung bzw. mehrere  Abfertigungen, die während aufrechter Ehe von einem Ehegatten bezogen  wurden, ist als Ersparnis zu bewerten. Daher ist sie bei der Scheidung  in die Vermögensaufteilung mit einzubeziehen.</p>
<p>Auch für die Bemessung des Ehegattenunterhaltes bzw.  Kindesunterhaltes ist die Summe der Abfertigung einzurechnen. Die  Abfertigung wird auf eine gewisse Anzahl von Monaten verteilt. Je höher  die Abfertigung, desto länger ist der Zeitraum auf den sie verteilt  wird.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Tipp: </strong>Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbetrag müssen  auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die  Höhe des Beitrags zu kontrollieren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsberatung: Scheidung, Vorbereitung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/rechtsberatung-scheidung-vorbereitung</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Jede aussagekräftige Rechtsberatung benötigt als Voraussetzung einen exakten Sachverhalt. Je besser man auf das beratende Gespräch mit dem Rechtsanwalt / Juristen vorbereitet ist, desto realistischer wird die Einschätzung der persönlichen Rechtslage ausfallen. Hier finden Sie Fragen, als Vorbereitung für die Rechtsberatung betreffend die bevorstehende Scheidung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Prüfung der rechtlichen Ausgangslage</h1>
<h3>Welche Informationen braucht der Jurist / Rechtsanwalt um eine  fundierte Einschätzung der Situation abgeben zu können?</h3>
<p>Jede Rechtsberatung erfordert das Wissen des Anwaltes über die  Fakten und Sachlage. Daher sollten Sie, je nach Situation, möglichst  genau die wichtigsten Fragen beantworten können, damit Ihrer  Rechtsberatung eine realistische Einschätzung eines eventuellen  Ergebnisses einer Scheidung vor Gericht und Ihrer zukünftigen  Lebensumstände ermöglicht wird.</p>
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<p class="smalltext">Werbung:</p>
<p><a href="http://www.2minus1.at/wp-content/plugins/adrotate/adrotate-out.php?track=ODEsMCwwLGh0dHA6Ly93d3cuYW53YWx0LXNjaGdvZXIuYXQv" target="_blank" class="bildlink"><img src="http://www.2minus1.at/wp-content/banners/banner_schgoer_468x60.gif" style="border: 1px solid #333;" /></a></p>
</div>
<p><strong>Fragen, als Vorbereitung für die Rechtsberatung betreffend  die Scheidung:</strong></p>
<ul>
<li>Gibt es einen Ehevertrag / Ehepakt?</li>
<li>Welche Vermögenswerte sind gegeben?       (Ersparnisse, Liegenschaften, Anleihen, Wertpapiere,  Lebensversicherungen,      Wertgegenstände, Auto, Hobby – Geräte, usw.)</li>
<li>Was wurde an Vermögen – von wem &#8211; in  die Ehe eingebracht?</li>
<li>Welche Vermögenswerte stammen aus  Erbschaft?      (Notariatsakt)</li>
<li>Gibt es Erträge für ererbtes oder in  die Ehe eingebrachtes      Vermögen? (z.B.: Mieteinahmen für eine  geerbte Wohnung)</li>
<li>Was ist an Vermögenswerten aus  Schenkung?      (Schenkungsverträge)</li>
<li>Wurden in aufrechter Ehe an den  Partner Darlehen      gewährt?</li>
<li>Wurden in aufrechter Ehe  wechselseitig oder      einseitig Bürgschaften eingegangen?</li>
<li>Wurden in aufrechter Ehe an den  Partner namhafte      Vermögenswerte geschenkt?</li>
<li>Welche Utensilien dienen dem  ausschließlich persönlichen      Gebrauch des Partners oder der Ausübung  seines / ihres Berufes?      (Nähmaschine, Fotoausrüstung, Laptop usw.)</li>
<li>Gehören Sachwerte des gemeinsamen  Haushaltes einem      Unternehmen? (z.B.: Noch offener Ratenkauf,       Leasing)</li>
<li>Gibt es Vermögensanteile oder  Beteiligungen an      einem Unternehmen?</li>
<li>Sind die Unternehmensanteile eine  Wertanlage?</li>
<li>Was wurde von welchem Partner mit  ererbten      Geldmitteln finanziert?</li>
<li>Was wurde in aufrechter Ehe gemeinsam       angeschafft?</li>
<li>Beurteilung des Umfanges des  jeweiligen      Beitrages der Ehegatten zur Anschaffung von  Gebrauchsvermögen und      Abdeckung der Lebenshaltungskosten? (Wer geht  arbeiten? Wer führt den      gemeinsamen Haushalt? Wer ist für die  tägliche Pflege und Erziehung der Kinder      verantwortlich und dafür  zeitlich gebunden?)</li>
<li>Wurden in aufrechter Ehe erworbene  Vermögenswerte      oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen  eingebracht?</li>
<li>Wurde im Hinblick auf eine  bevorstehende      Ehescheidung einseitig von einem Partner eventuell  das in aufrechter Ehe gemeinsam      erworbene (eheliche) Vermögen  absichtlich „verschleiert“ oder verringert?</li>
<li>Wie hoch sind eventuell gemeinsam  eingegangene      Schulden? (Wer ist Hauptschuldner? Wer ist Bürge?)</li>
<li>Wie wurde die gemeinsame Wohnung  (oder Haus)      finanziert?</li>
<li>Wer hat das dringendere Wohnbedürfnis  an der      ehelichen Wohnung und / oder dringendere Bedürfnis nach dem  gemeinsamen Hausrat?</li>
<li>Wie hoch ist das Jahresnettoeinkommen  der Frau /      des Mannes? (Lohnzettel, Gehaltsbestätigung,  Nebeneinkünfte,      Werksverträge, Erträge bzw. Verluste aus  Vermögensveranlagung, siehe: Steuerbescheid,      Auszüge der Bankkonten  / des gemeinsamen Bankkontos)</li>
<li>Wie viele Kinder sind  unterhaltsberechtigt?</li>
<li>Alter der unterhaltsberechtigten  Kinder?</li>
<li>Gibt es einen „erhöhenden“  Sonderbedarf beim      Kindesunterhalt?</li>
<li>Bestehen Unterhaltspflichten auf  Grund einer      voran gegangenen Ehe? – für unehelich geborene Kinder? –  für Eltern der Ehepartner?</li>
<li>Gibt es einen überwiegend (oder  alleine)      Schuldigen am Scheitern der Ehe?</li>
<li>Können schwere Ehe &#8211; Verfehlungen  (z.B.      Ehebruch), die zum Scheitern der Ehe geführt haben, vor  Gericht      stichhaltig bewiesen werden? (Siehe auch: Detektiv)</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Gegenstand der Aufteilung bei der Scheidung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/kein-gegenstand-der-aufteilung-bei-der-scheidung</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 11:35:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Hausrat]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht alles zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen und wird daher nicht unter den Ehegatten aufgeteilt. Bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen, die geerbt oder von Dritten geschenkt bzw. schon in die Ehe eingebracht wurden, sind nicht Gegenstand der Aufteilung. Die Ehewohnung kann eine Ausnahme sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbe, Geschenke, etc. werden bei der Scheidung nicht geteilt</h1>
<h3>§ 82.Gesetzestext: Was wird bei der Scheidung nicht zwischen den  Ehepartnern aufgeteilt:</h3>
<p>§ 82.</p>
<p>(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die<br />
1. Ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder  ihm ein Dritter geschenkt hat,<br />
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung  seines Berufes dienen,<br />
3. zu einem Unternehmen gehören oder<br />
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße  Wertanlagen.</p>
<p>(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von  Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die  Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre  Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist  oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen  berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat,  wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner  Lebensbedürfnisse angewiesen ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Regelung &#8211; Erbe</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/gesetzliche-regelung-erbe</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:08:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Erbrecht regelt die Erbfolge, die Verlassenschaft, den Erbteil, wie ein gültiges Testament verfasst sein muss, unter welchen Bedingungen man einen Erbberechtigten enterben kann und vieles mehr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wie wir der Nachlass geregelt?</h1>
<p>Das Erbrecht regelt die äußere Form des Vererbens / Erbens, wie mit  dem Vermögen, den Schulden, den Ansprüchen und Pflichten aus Verträgen  und Gesetzen eines Verstorbenen umgegangen werden soll, wer  erbberechtigt ist (Erbfolge), wem ein Pflichtteil (Erbteil, gesetzlicher  / Pflichtteil) in welcher Höhe zusteht und wie die Vorgangsweise ist,  wenn man auf ein Erbe verzichtet (Erbverzicht), was mit dem Nachlass  geschieht, wenn keine Erben vorhanden sind (Heimfälligkeit) usw.</p>
<p>Die einschlägigen Gesetze haben eine lange Tradition und sind in  vielen Punkten gut &#8220;ausjudiziert&#8221;, d.h. Urteile aus einschlägigen  Streitverhandlungen geben vor, wie bei ähnlich gelagerten Fällen im  Streitfall geurteilt werden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eheliches Gebrauchsvermögen / Ersparnisse Aufteilung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/eheliches-gebrauchsvermoegen-ersparnisse-aufteilung</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/eheliches-gebrauchsvermoegen-ersparnisse-aufteilung#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 16:57:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Ersparnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtig Erklärung der Ehe wird das eheliche Gebrauchsvermögen, welches während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Scheidung &#8211; Was gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen?</h1>
<h3>Gegenstand der Aufteilung &#8211; Gesetzestext § 81.</h3>
<p>(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt,  so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse  unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden,  die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen  in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.</p>
<p>(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen  körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft  dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der  Hausrat und die Ehewohnung.</p>
<p>(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die  Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt  haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt  sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufteilung nach Billigkeit</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/aufteilung-nach-billigkeit</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/aufteilung-nach-billigkeit#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 May 2010 13:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Scheidung wird das Vermögen nach Billigkeit aufgeteilt - § 83. und § 84. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Aufteilungsgrundsätze &#8211; Scheidung Gesetzestext § 83. und § 84. EheG</h1>
<h3>Wie wird die Vermögensaufteilung grundsätzlich vorgenommen?</h3>
<p>Aufteilungsgrundsätze</p>
<p>§ 83. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist  besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur  Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der  ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen;  weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen,  soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.</p>
<p>(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im  Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des  gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und  jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.<br />
§ 84. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die  Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig  berührt.</p>
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		<title>Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens / Ersparnisse</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 13:18:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ersparnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
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		<description><![CDATA[Anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtig Erklärung der Ehe wird das eheliche Gebrauchsvermögen, welches während der aufrechten Ehe angeschafft wurde, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Scheidung &#8211; Was gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen?</h1>
<h3>Gegenstand der Aufteilung-Gesetzestext § 81.</h3>
<p>§ 81.</p>
<p>(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so  sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter  die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit  dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem  inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.</p>
<p>(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen  körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft  dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der  Hausrat und die Ehewohnung.<br />
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die  Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt  haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt  sind.</p>
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