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	<title>2minus1 &#187; Unterhaltspflicht</title>
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		<title>Unterhaltspflichtverletzung Strafe</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 16:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[198 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[grob]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafen für grobe Unterhaltsverletzung Gesetz: § 198 StGB (1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Strafen für grobe Unterhaltsverletzung</h1>
<h3>Gesetz: § 198 StGB</h3>
<p>(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.</p>
<p>(2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.</p>
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		<title>Unterhaltsverletzung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Exekution]]></category>
		<category><![CDATA[Geldunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Naturalunterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor und was kann man dagegen tun?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltspflicht wird nicht eingehalten</h1>
<h3>Unterhaltspflichtiger zahlt nicht oder nur teilweise</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   104   595   4   1   730   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;} @font-face 	{ 	panose-1:0 2 11 6 4 2 2 2 2 2;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --> <!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   104   595   4   1   730   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;} @font-face 	{ 	panose-1:0 2 11 6 4 2 2 2 2 2;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>Eine Unterhaltsverletzung kann sowohl den Geldunterhalt als auch  den zu leistenden Naturalunterhalt betreffen.</p>
<p>Eine Unterhaltsverletzung liegt z.B. vor:</p>
<ul>
<li>wenn die gerichtlich festgelegte Höhe / das gerichtlich festgesetzte  Ausmaß des Unterhalts nicht oder nur teilweise erbracht wird oder</li>
<li>wenn die gerichtlich festgelegte Fälligkeit z.B. zum Monatsersten  nicht eingehalten wird.</li>
</ul>
<p>Der Natural-Unterhaltsberechtigte, muss in einer aufrechten  Wohngemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen leben. Der  Unterhaltsbezieher hat genau zu beweisen, welche Bedürfnisse nicht  abgedeckt worden sind.</p>
<p>Eine bestehende, nachweisbare Unterhaltsverletzung und ein gültiger  gerichtlicher Unterhaltsbeschluss sind unabdingbare Voraussetzung für  die Zulässigkeit einer gerichtlichen Exekution.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Wer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen  kann, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Neubemessung beim zuständigen  Bezirksgricht stellen.</p>
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		<title>Unterhalt nach Scheidung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Alimente]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Scheidung haben Kinder aus der gemeinsamen Ehe, eventuell der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder auch die leiblichen Eltern einen bedingten oder unbedingten Unterhaltsanspruch. Alimente können als Naturalunterhalt oder als Geldunterhalt geleistet werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zahlung von Alimenten</h1>
<h3>Was ist Unterhalt? Was ist Naturalunterhalt? Wer hat  Unterhaltsanspruch?</h3>
<p>Unter Alimente bzw. Unterhalt versteht man jene Leistungen, die zur  Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen.<br />
Eine Differenzierung erfolgt nach folgenden Kriterien:</p>
<ul>
<li>Wer hat einen Anspruch auf Unterhalt?<br />
Kinder, Ehepartner /  Ehepartnerin und Eltern</li>
<li>Wie wird der Unterhalt geleistet?<br />
Naturalleistungen und / oder  finanzielle Leistungen</li>
</ul>
<p><strong>Naturalunterhalt: </strong>Bereitstellung von Wohnmöglichkeit,  Lebensmittel, Nahrung,  Kleidung, Pflege, etc.<br />
<strong>Geldunterhalt: </strong>Ein vom Gericht festgelegter Geldbetrag, der zur  Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Anspruchsberechtigten  dient.<strong><br />
Unterhaltsanspruch</strong> &#8211; sowie <strong>Höhe und Art des Unterhaltes</strong> &#8211; werden vom  Gericht pro Anspruchsberechtigtem geprüft und festgelegt. Es besteht  die Möglichkeit, formlos einen Antrag auf Feststellung der gesetzlichen  Unterhaltsansprüche beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterhalt Kind</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:27:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Alimente]]></category>
		<category><![CDATA[Geldunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltszahlungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhalt für Kind (Kindesunterhalt) kann in Form von Naturalunterhalt oder durch Zahlung eines Geldunterhaltes geleistet werden. Der nicht mit dem Kind wohnende Elternteil ist zur Zahlung monatlicher Alimente verpflichtet. Der mit dem Kind wohnende Elternteil leistet seinen Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt, in dem er z.B. die Wohnmöglichkeit, das Essen, die Kleidung, etc. zur Verfügung stellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kindesunterhalt</h1>
<h3>Alimente müssen von dem nicht mit dem Kind wohnenden Elternteil  bezahlt werden</h3>
<p>Bei getrennt lebenden Eltern, leistet jener Elternteil, bei dem die  Kinder vorwiegend leben, den Unterhalt &#8220;in natura&#8221;, also Naturalform  (&#8220;Naturalunterhalt&#8221;). Naturalunterhalt ist z.B.: Bereitstellung von  Wohnmöglichkeit, Lebensmitteln, Essen, Pflege und Kleidung.</p>
<p>Der andere Elternteil ist zur Leistung von &#8220;Geldunterhalt&#8221;  verpflichtet: Zur Zahlung von so genannten Alimenten  (Unterhaltszahlungen). Geldunterhalt ist ein vom Gericht festgelegter  Geldbetrag, der zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des  Begünstigten dient.</p>
<p>Unterhaltsanspruch und Höhe des Unterhaltes werden vom Gericht  geprüft und festgelegt.</p>
<p>Der unterhaltspflichtige Elternteil hat sich auch an notwendigen  Sonderzahlungen (Sonderbedarf) für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen  Kinder zu beteiligen. Zum Sonderbedarf zählen z.B.: Heilbehandlungen,  Heilbehelfe, Prozesskosten usw.</p>
<p>Ist das Kind bei Dritten in Pflege, müssen beide Elternteile &#8211; der  Relation ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit entsprechend – anteilig  finanziellen Unterhalt für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder  leisten. Betreuungseinrichtungen (z.B. Internate) sind nicht mit fremder  Pflege gleich zu setzen.</p>
<p>Können weder Vater noch Mutter für den Kindesunterhalt aufkommen,  dann müssen alle Grosseltern gemeinsam für den Unterhalt sorgen.  Ausnahme: Das Kind (die Kinder) verfügt  (verfügen) über ein eigenes  Vermögen oder Einkommen.</p>
<p>Ist diese Unterhaltsleistung auch für die Großeltern nicht möglich,  oder diesen zumutbar, tritt der Österreichische Staat mit einem  Unterhaltsvorschuss als Zahler ein. Voraussetzungen dafür:</p>
<ul>
<li>gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in  Österreich</li>
<li>kein gemeinsamer Haushalt mit dem       Unterhaltsschuldner</li>
<li>keine laufende finanzielle Zuwendung  der      Jugendwohlfahrt bzw. der Sozialhilfe</li>
<li>Minderjährigkeit</li>
<li>Österreichische Staatsbürgerschaft  oder      Staatenlosigkeit des Kindes / der Kinder bzw. Staats &#8211;  Angehörigkeit eines      EU &#8211; Mitgliedsstaates</li>
</ul>
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		<title>Unterhalt-Ehegatte</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 16:33:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Billigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschuldensfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ehegattenunterhalt (Unterhalt für Ehegattin / Ehegatte) ist als Geldunterhalt zu leisten. Unterhaltsberechtigt ist jener Ehepartner, der seinen Unterhalt weder aus seinen Erträgnissen, noch aus seiner Erwerbstätigkeit bestreiten kann und nicht überwiegend schuldig am Scheitern der Ehe ist. In Ausnahmefällen kann auch dem überwiegend oder alleine schuldigen Ehegatten ein befristeter Unterhalt gewährt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Ehegattenunterhalt</h1>
<h3>Voraussetzungen, Bedeutung der Verschuldensfrage für den  Unterhaltsanspruch</h3>
<p>Alimente für Ehegatten sind sehr eingeschränkt und ist nach der  Scheidung – im Gegensatz zum Unterhalt während der Ehe – ausschließlich  in Form von Geld zu leisten.</p>
<p>Derzeit (2010) muss nur der allein oder überwiegend schuldig  geschiedene Ehegatte dem anderen nach den Lebensverhältnissen der  Ehegatten Unterhalt leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst, aus  seiner Erwerbstätigkeit bzw. aus den Erträgnissen seines Vermögens, den  angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann.</p>
<p>Bei gleichteiligem Verschulden am Scheitern der Ehe kann jenem  Ehegatten, der nicht in der Lage ist sich selbst zu erhalten, ein so  genannter Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden. Die Höhe dieser  Unterhaltszahlung ist immer niedriger als der Unterhalt, der in  aufrechter Ehe geleistet wurde, und als jener Unterhalt, der aus  alleinigem oder überwiegendem Verschulden geleistet werden muss.</p>
<p>Jenem Ehegatten der einen Billigkeitsunterhalt beansprucht, wird auch  zugemutet jede Arbeit, auch wenn sie unter seiner persönlichen  Qualifikation liegt, anzunehmen, bevor er den Billigkeitsunterhalt  zugesprochen bekommt.</p>
<p>Seit 1. Jänner 2000 gibt es auch Unterhalt unabhängig vom Verschulden  am Scheitern der Ehe. Dieser gilt für jene Ehegatten, die sich aufgrund  der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, nicht zugemutet  werden kann sich selbst zu erhalten. Das betrifft zumeist junge Mütter.  Die Verpflichtung auf Zahlung von Unterhalt wird bis zum 5.Geburtstag  des jüngsten gemeinsamen Kindes befristet. In Sonderfällen kann es eine  Verlängerung um maximal drei Jahre geben.</p>
<p>Die zweite betroffene Gruppe sind ältere Frauen, denen eine  Erwerbstätigkeit aufgrund der langen Berufsunterbrechung, des  Gesundheitszustandes, des Alters oder die wegen ihrer familiären  Verpflichtungen keine Berufsausbildung gemacht haben, nicht mehr  zugemutet werden kann. Ihr Recht auf Unterhalt ist zeitlich nicht  befristet, da eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht realisierbar ist.</p>
<p>Die Höhe der Unterhaltsleistung ist niedriger als beim schuldlos  Geschiedenen.</p>
<p>Auch vorsätzlich herbeigeführte Bedürftigkeit und besonders schwere  Eheverfehlungen seitens des Unterhaltsbedürftigen schmälern die Höhe der  Unterhaltspflicht.</p>
<p><strong>Siehe auch Gesetzestext: </strong><a href='http://www.2minus1.at/recht-gesetz/recht-auf-ehegattenunterhalt' title='Recht auf Ehegattenunterhalt'>Recht auf Ehegattenunterhalt</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kindesunterhalt, Höhe</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/kindesunterhalt-hoehe</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 11:50:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Playboygrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kindesunterhalt (Unterhalt Kind) richtet sich nach dem Alter des Kindes, den Lebensverhältnissen, den Bedürfnissen des Kindes, den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und allfälligen anderen Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhalt, Kind / Kinder &#8211; Berechnung</h1>
<h3>Wie hoch ist der Unterhaltsbetrag für mein Kind?</h3>
<p><strong>Der zu leistende Unterhaltsbeitrag für das Kind hängt ab von:</strong></p>
<ul>
<li>Den Lebensverhältnissen</li>
<li>Alter</li>
<li>Den entsprechend angepassten Bedürfnissen des Kindes</li>
<li>Den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen</li>
<li>Anderen Unterhaltspflichten des zur Zahlung des Unterhalts verpflichteten Elternteils</li>
</ul>
<p>Als Grundlage zur Berechnung der Unterhaltshöhe wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen (somit 1/12 des gesamten Jahres &#8211; Nettoeinkommens des Zahlungsverpflichteten) herangezogen.</p>
<p>Die Familienbeihilfe steht in voller Höhe jenem Elternteil zu, bei dem das noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind lebt.</p>
<p>Ein Anhaltspunkt für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts ist der <strong>&#8220;Regelbedarf&#8221;</strong>. Darunter versteht man den Durchschnittsbedarf eines österreichischen Kindes in den verschiedenen Altersstufen. Dieser Bedarfsrichtwert (% Satz vom Monats &#8211; Nettoeinkommen des Zahlungsverpflichteten) ist unabhängig vom sozialen Status, den Lebensverhältnissen der Eltern (z.B. betreffend Wohnung, Kleidung, Nahrung, Hobbys, Urlaub usw.).</p>
<p>Zu beachten ist: Der Gesetzgeber hat auch den Begriff der „Playboygrenze“ eingeführt. Dies ist die maximal mögliche Obergrenze für die Unterhaltshöhe. Ergibt – bei hohem Einkommen und einer Verpflichtung für nur ein Kind ist dies möglich – die Berechnung der Unterhaltshöhe nach obigen % Sätzen eine Überschreitung der „Playboygrenze“, so ist der Betrag der Unterhaltszahlung eben damit „begrenzt“.</p>
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<ul>
	<li>Familienrecht (z.B.: Scheidung, Unterhalt)</li>
	<li>Vertragsrecht (z.B.:Kaufverträge)</li>
	<li>Arbeitsrecht</li>
	<li>Haftpflichtrecht</li>
	<li>Verkehrsrecht</li>
	<li>Versicherungsrecht</li>
	<li>Strafrecht</li>
	<li>Asylrecht / Fremdenrecht</li>
	<li>Forderungseintreibungen</li>
	<li>Wirtschaftsrecht / Gesellschaftsrecht</li>
</ul>

<p>Mag. Robert Schgör, Rechtsanwalt<br />
 Landstrasse 47/1, 4020 Linz<br />
 Tel.: +43 732 90 80 53<br />
 Fax: +43 732 90 80 53-90<br />
 E-Mail: <a href="mailto:office@anwalt-schgoer.at">office@anwalt-schgoer.at</a><br />
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</div>
<p><strong>Prozentsätze für Kindesunterhalt:</strong></p>
<p>bis 6 Jahren: 16%<br />
von 6 Jahren bis 10 Jahren: 18%<br />
von 10 bis 15 Jahren: 20%<br />
von 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit: 22%</p>
<p><strong>Abzüge sind möglich für:</strong></p>
<ul>
<li>für jedes Kind bis 10 Jahre je 1%</li>
<li>für jedes Kind über 10 Jahren je 2%</li>
<li>für jede Unterhaltspflicht für die geschiedene Frau / neue Ehegattin 1 bis 3%</li>
</ul>
<p>Ein Anhaltspunkt ist: Altersgemäßer Prozentsatz (einschließlich aller Abzüge für weitere Sorgepflichten), vom Netto-Monatsgehalt (die Summe darf den 2,5-fachen Regelbedarf nicht überschreiten!) minus der ganzen bzw. teilweisen Höhe der Kinderbeihilfe. Dies ist abhängig von der Unterhaltshöhe. Mein Rat:</p>
<p><strong>Fragen Sie: </strong></p>
<ul>
<li>beim Bezirksgericht (Amtstag)</li>
<li>einen Anwalt</li>
<li>Bedienen Sie sich des Rechners der Jugendwohlfahrt:  <a href="http://www.jugendwohlfahrt.at/" target="_blank">www.jugendwohlfahrt.at</a>.</li>
</ul>
<p><strong>Rechenbeispiele &#8211; Unterhaltsberechnung &#8211; Kindesunterhalt<br />
(Angaben in € )</strong></p>
<p>A) Netto-Monatsgehalt € 1200, Berechnung für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt, Mutter Eigeneinkommen<br />
Für das 5-jährige Kind: 14% (16% minus 2% für weitere Sorgepflicht / über 10 Jahre) von € 1200, ergibt € 168<br />
Für das 16-jährige Kind: 21% (22%, minus 1% für weitere Sorgepflicht / unter 10 Jahre) des Netto – Monatseinkommens von  € 1200,- ergibt € 252,-.</p>
<p>B) Netto-Monatsgehalt € 5000, Berechnung für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt. Mutter Eigeneinkommen.</p>
<p>Für das 5-jährige Kind: 14% (16% minus 2% für weitere Sorgepflicht / über 10 Jahre) von € 5000, ergibt € 700,-. Der Regelbedarf für diese Altersgruppe beträgt ca.  € 210,- (Stand 2006) € 210&#215;2,5 = € 525,-</p>
<p>Der errechnete Betrag von € 700,- (14% des Monatsnettoeinkommens)  liegt über dem 2,5-fachen Regelbedarf. Daher ist  der als Regelbedarf ermittelte Betrag in Höhe von € 525,-  die Basis. Angerechnet wird die altersgemäße Kinderbeihilfe in Höhe von rund € 105,- (Kinderbeihilfe Stand 2006). Dies ergibt einen Richtwert für die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von ca. €  420,- pro Monat.</p>
<p>Für das 16-jährige Kind: 21% (22%, minus 1% für weitere Sorgepflicht / unter 10 Jahre) des Netto – Monatseinkommens von  € 5000,- ergibt € 1050,-. Dieser Betrag ist höher  als der 2,5-fache Regelbedarf (€ 363,-x 2,5= ca. € 908,-) Da die &#8220;Playboygrenze&#8221; auch in diesem Fall nicht überschritten werden darf, ist die Basis für den Unterhalt:  € 908,-  abzüglich der Kinderbeihilfe in der Höhe von ca. € 130,-. (Stand 2006) Somit errechnet sich die geschätzte Höhe des monatlich zu bezahlenden Unterhalts mit:  € 778,-.</p>
<p>Wichtiger Hinweis: Der Unterhalt wird nicht nur ausschließlich berechnet, sondern vom Richter bzw. Rechtspfleger bemessen, d.h. alle Lebensumstände wie z.B.: Unregelmäßiges Einkommen des unterhaltspflichtigen, jährliche Anpassungen des Regelbedarfs usw. werden dabei berücksichtigt.</p>
<ul>
<li>Aktuelle Bestimmungen zum Regelbedarf und sowie einen Unterhaltsrechner (auch unter Berücksichtigung der Kinderbeihilfe) finden Sie unter: &#8221; Regelbedarf&#8221; oder  <a href="http://www.jugendwohlfahrt.at/" target="_blank">www.jugendwohlfahrt.at</a>.</li>
<li>Auskunft gibt auch das zuständige Bezirksgericht.</li>
</ul>
<p>Bei selbständig Erwerbstätigen ist der, im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.(Basis: Einkommenssteuerbescheid) Bei &#8211; in ihrer Höhe &#8211; deutlich schwankenden Unternehmensergebnissen wird der Durchschnittswert der ausgewiesenen Gewinne der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen.</p>
<p>Manche unterhaltspflichtige Elternteile wollen sich der finanziellen Verpflichtung entziehen, indem sie absichtlich nicht arbeiten oder (angeblich) weniger  verdienen. Wenn diese Vermutung zutrifft, hat das Gericht die Möglichkeit, den zur Unterhaltszahlung verpflichteten  Elternteil &#8220;anzuspannen&#8221;. Das bedeutet: Es wird ein fiktives Einkommen angenommen, das der zahlungspflichtige Elternteil bei entsprechend persönlichem Einsatz erzielen könnte. Davon wird dann die Unterhaltshöhe neu berechnet.</p>
<p>Ist der Zahlungspflichtige unverschuldet arbeitslos, kann er natürlich nicht &#8220;angespannt&#8221; werden. Er muss sich aber nachweislich darum bemühen, eine neue Arbeit zu finden.</p>
<p>Der Bezug von Schüler- und Studienbeihilfen vermindert die Unterhaltshöhe nicht. Der Bezug einer Lehrlingsentschädigung jedoch schon, weil diese als eigenes Einkommen gewertet wird.</p>
<p>Unterhaltsansprüche, die länger als drei Jahre zurückliegend nicht eingefordert werden, gelten als verjährt. Es empfiehlt sich daher, bei Unregelmäßigkeiten in den Zahlungen und Vermutungen, der Zahlungsverpflichtete könnte vereinbarte Leistungen unrechtmäßig nicht erbringen, das zuständige Bezirksgericht mit dieser Frage zu beschäftigen. („Feststellungsantrag“ d.h. man stellt bei Gericht den Antrag auf Feststellung der richtigen Unterhaltshöhe.)</p>
<p>Kommt man der Erfüllung seiner Unterhaltspflichtungen gegenüber seinem Kind / seinen Kindern in grobem Masse nicht nach und gefährdet so dessen / deren Erziehung, droht laut § 198 Strafgesetzbuch eine Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug.</p>
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		<title>Ausforschung von Personen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 08:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausforschung Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Beschaffung Beweismaterial]]></category>
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		<description><![CDATA[Ausforschung von Personen kann für die rechtsmäßige Aufteilung des Erbes notwendig sein. Aber auch in Angelegenheiten, die z.B. die Lebensversicherung betreffen ist es entscheidend, ob die Person noch lebt oder für tot erklärt werden kann. Hilfe bei der Aufklärung des Sachverhaltes bieten Privatdetektive an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Informationen zu unbekannten Personen</h1>
<h3>Beschaffung von Beweismaterial</h3>
<p>Verfügt  man über keine Informationen über den  Aufenthaltsort einer z. B.: erbberechtigten Person, muss diese Person  innerhalb von sechs Monaten ausfindig gemacht werden. Detektive  übernehmen diese Aufgabe meist im Auftrag des Notars, welcher mit der  Abhandlung der Verlassenschaft beauftragt ist. Bis zum Auffinden des  Erben wird vom Verlassenschaftsgericht ein Abwesenheitskurator bestellt  und ein Erbenedikt erlassen.</p>
<p>Sollte es nach sechs Monaten noch nicht gelungen sein, die  erbberechtigte Person auszuforschen, wird das Verfahren wieder  aufgenommen und der entsprechende Erbanteil verwahrt. Die  Nachforschungen müssen fortgesetzt werden. Sie dürfen erst eingestellt  werden, wenn der Erbberechtigte ausgeforscht oder sein Tod nachgewiesen  ist, bzw. das vorhandene Vermögen der Erbschaft / der Nachlass durch die  Verfahrens- und Nachforschungskosten aufgebraucht wurde.</p>
<p>Detektive sind auch nützlich bei der Ausforschung von Personen, die  sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen wollen (Unterhaltspflichtiger  Vater / Mutter), indem sie ihren Aufenthaltsort nicht bekannt geben.  Leider verschwinden manche Menschen plötzlich, und es gibt keine  Anhaltspunkte über deren weiteren Verbleib.</p>
<p>Informationen über das Schicksal dieser Menschen sind z.B. für die  Verlassenschaftsabhandlung / die Erbfolge wichtig. Für die Einleitung  des Verfahrens benötigt man eine Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung.  Bevor diese Dokumente nicht vorliegen, kann z.B. eine  Lebensversicherung nicht ausbezahlt werden.</p>
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