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	<title>2minus1 &#187; Unterhalt</title>
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		<title>Verzicht auf Unterhalt</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 15:06:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltsverzicht Nach der Scheidung gilt: Grundsätzlich kann auf Unterhalt verzichtet werden. Tipp: Die rechtlichen Folgen eins Verzichtes auf Unterhalt sollte unbedingt mit einem Anwalt, etc. besprochen werden. Hinweis: Das nicht geltend machen eines Unterhaltsanspruches ist nicht mit Verzicht auf Unterhalt gleich zu setzen. Akzeptiert jedoch der /die Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum die Höhe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsverzicht</h1>
<p><strong>Nach der Scheidung gilt: </strong>Grundsätzlich kann auf Unterhalt verzichtet werden.<br />
<strong>Tipp:</strong> Die rechtlichen Folgen eins Verzichtes auf Unterhalt sollte unbedingt mit einem Anwalt, etc. besprochen werden.<br />
<strong>Hinweis: </strong>Das nicht geltend machen eines Unterhaltsanspruches ist nicht mit Verzicht auf Unterhalt gleich zu setzen.<br />
Akzeptiert jedoch der /die Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum die Höhe der Unterhaltszahlung, obwohl ihr /ihm ein höherer Unterhalt zustehen würde, gilt das als Einverständnis mit dem gewährten Unterhalt.<br />
<strong>Während aufrechter Ehe gilt hingegen:</strong> Im Vorhinein kann der/die Unterhaltsberechtigte nicht auf Unterhalt verzichten. Durch diese Tatsache wird voreiligen Vereinbarungen vorgebeugt. Es wäre nämlich möglich, dass der Unterhaltsverzicht schwerwiegende existenziellen Folgen hätte.<br />
Es ist nur möglich, den Unterhaltsanspruch in der Höhe zu beschränken.z.B.: zusätzliche Einkommenserträge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhaltshöhe nicht zu berücksichtigen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterhalt Verjährung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 15:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hilfe / Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsberechtigte]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltsforderung verjährt Durch die Scheidung fällt die eheliche Beistandspflicht weg und somit die  Pflicht des Unterhaltspflichtigen von sich aus, d.h. ohne Zutun, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das bedeutet für die Praxis, kommt der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung trotz gerichtlicher Entscheidung seiner Unterhaltspflicht nicht nach, muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt einfordern. Ausständige Unterhaltsleistungen können von folgenden Zeitpunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsforderung verjährt</h1>
<p>Durch die Scheidung fällt die eheliche Beistandspflicht weg und somit die  Pflicht des Unterhaltspflichtigen von sich aus, d.h. ohne Zutun, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das bedeutet für die Praxis, kommt der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung trotz gerichtlicher Entscheidung seiner Unterhaltspflicht nicht nach, muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt einfordern. <br />
 Ausständige Unterhaltsleistungen können von folgenden Zeitpunkt an eingefordert werden:</p>
<ul>
<li> Unterhaltsleistung nicht mehr erbracht  wurde </li>
<li> Unterhalt außergerichtlich eingemahnt wurde</li>
<li> Gericht mit einer Prüfung bzw. Neuberechnung, etc. beauftragt wurde</li>
<li> Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde seine Einkommensverhältnisse darzulegen</li>
</ul>
<p>Da der Geldunterhaltspflichtige nach der Scheidung z.B.: für seine Exfrau nicht obsorgeberechtigt ist, gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist (§ 1480 ABGB).</p>
<p>Hat der Unterhaltspflichtige z.B.: die Obsorge für den Unterhaltsberechtigten, ist keine Verjährung möglich.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterhalt verjährt &#8211; Gesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 13:38:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[verjährt]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Verjährung Unterhalt § 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Verjährung Unterhalt</h1>
<p>§ 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterhalt Belastbarkeitsgrenze</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:42:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Belastbarkeitsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Existenz gefährdet]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgepflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsschuldner]]></category>

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		<description><![CDATA[Existenz des Unterhaltspflichtigen gefährdet Sollten die bestehenden Sorgepflichten das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten, können die Unterhaltsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, welcher der Erhaltung seiner körperlichen Kräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist Eine genaue Berechnung dieses Betrages ist nicht möglich, es ist im Einzelfall eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Existenz des Unterhaltspflichtigen gefährdet</h1>
<p>Sollten die bestehenden Sorgepflichten  das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten, können die Unterhaltsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, welcher der Erhaltung seiner körperlichen Kräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist</p>
<p>Eine genaue Berechnung dieses Betrages ist nicht möglich, es ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Die absolute Belastbarkeitsgrenze ist nicht mit dem Existenzminimum gleich zu setzen. Es gibt in der Rechtssprechung auch keine Prozentsätze welche die Belasbarkeitsgrenze regeln. Es ist eine Ermessenssache der Gerichte.</p>
<p>Der Unterhaltspflichtige hat im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen. Dazu gehört auch die Bereitschaft im Falle der Notwendigkeit,  sich einer Lebenshaltung  mit großen finanziellen Einschränkungen zu unterziehen.</p>
<p>2010 lag die Belastbarkeitsgrenze für einen Unterhaltspflichtigen, der alleine lebt, bei ca. €  690.-</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Deckung Lebensverhältnisse</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 11:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Deckung Lebensverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[§ 94 ABGB]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 94 ABGB (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 94 ABGB</h1>
<p>(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.</p>
<p>(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.</p>
<p>(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sonderbedarf</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/sonderbedarf-besondere-auslagen</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 00:34:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Auslagen]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Luxussonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[zusätzliche Kosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Abdeckung der alltäglichen Lebensbedürfnisse eines Kindes kommen manchmal zusätzliche Ausgaben. Diese nennt man Sonderbedarf. Der Sonderbedarf wird differenziert in existenznotwendig, durchschnittlich und luxuriös. Zum klassischen Sonderbedarf zählen: Kosten für Heilung und die persönliche Entwicklung des Kindes.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zusätzliche Kosten für Kind</h1>
<h3>Besondere Auslagen für das Kind müssen zusätzlich zum Unterhalt  gedeckt werden</h3>
<p>Nach der Scheidung / Trennung werden die  Lebensbedürfnisse mit den Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen  Elternteils abgedeckt. Es gibt aber auch Aufwendungen -  Sonderbedarf &#8211;  die zusätzlich zu den Lebensbedürfnissen anfallen. Dabei handelt es sich  um außergewöhnliche, dringliche Auslage, die in unregelmäßiger Höhe  entsteht.</p>
<p><strong>Man unterscheidet:</strong></p>
<ul>
<li>Existenznotwendigen      Sonderbedarf</li>
<li>Durchschnittlichen Sonderbedarf</li>
<li>Luxussonderbedarf</li>
</ul>
<p>Grundsätzlich ist nur der existenznotwendige  Sonderbedarf zu leisten. Dieser ist aber konkret nachzuweisen.<br />
 <strong><br />
 Die Rechtsprechung sieht als Sonderbedarf:</strong></p>
<ul>
<li>Kosten für Heilung</li>
<li>Auslagen für Erhaltung der       Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung an.</li>
</ul>
<p>z.B. Zahnbehandlung bzw.  Zahnspange, Psychotherapiekosten, notwendige Kontaktlinsen und  notwendige ärztliche Behandlungen, abzüglich der von der Krankenkasse  gedeckten Kosten.</p>
<p><strong>Keinen Sonderbedarf stellen z.B. dar:</strong></p>
<ul>
<li>Brillenkosten</li>
<li>Privatärztliche Behandlungen</li>
<li>Ausgaben, im Rahmen der       Schulausbildung z.B. Schulschikurskosten und Schullandwoche, etc.</li>
</ul>
<p>Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine bestimmte Ausgabe für Ihr Kind  als Sonderbedarf gewertet wird, so empfiehlt sich eine rechtliche  Beratung in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der vom Unterhaltspflichtigen zu bestreitende  Sonderbedarf  muss dann genau geprüft werden, wenn Unterhaltsleistungen  erbracht werden, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen.</p>
<p>Der Unterhaltsbezieher muss in diesem Fall belegen,  dass der Sonderbedarf trotz maximaler Unterhaltshöhe nicht beglichen  werden kann.</p>
<p>Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes sind  zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des  Unterhaltsberechtigten.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Der Sonderbedarf ist ebenso wie der Kindesunterhalt  beim zuständigen Bezirksgericht/Pflegschaftsgericht (siehe unten) zu  beantragen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsverletzung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/unterhaltsverletzung</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Exekution]]></category>
		<category><![CDATA[Geldunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Naturalunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor und was kann man dagegen tun?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltspflicht wird nicht eingehalten</h1>
<h3>Unterhaltspflichtiger zahlt nicht oder nur teilweise</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   104   595   4   1   730   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;} @font-face 	{ 	panose-1:0 2 11 6 4 2 2 2 2 2;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --> <!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   104   595   4   1   730   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;} @font-face 	{ 	panose-1:0 2 11 6 4 2 2 2 2 2;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>Eine Unterhaltsverletzung kann sowohl den Geldunterhalt als auch  den zu leistenden Naturalunterhalt betreffen.</p>
<p>Eine Unterhaltsverletzung liegt z.B. vor:</p>
<ul>
<li>wenn die gerichtlich festgelegte Höhe / das gerichtlich festgesetzte  Ausmaß des Unterhalts nicht oder nur teilweise erbracht wird oder</li>
<li>wenn die gerichtlich festgelegte Fälligkeit z.B. zum Monatsersten  nicht eingehalten wird.</li>
</ul>
<p>Der Natural-Unterhaltsberechtigte, muss in einer aufrechten  Wohngemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen leben. Der  Unterhaltsbezieher hat genau zu beweisen, welche Bedürfnisse nicht  abgedeckt worden sind.</p>
<p>Eine bestehende, nachweisbare Unterhaltsverletzung und ein gültiger  gerichtlicher Unterhaltsbeschluss sind unabdingbare Voraussetzung für  die Zulässigkeit einer gerichtlichen Exekution.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Wer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen  kann, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Neubemessung beim zuständigen  Bezirksgricht stellen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt nach Scheidung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Alimente]]></category>
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		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Scheidung haben Kinder aus der gemeinsamen Ehe, eventuell der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder auch die leiblichen Eltern einen bedingten oder unbedingten Unterhaltsanspruch. Alimente können als Naturalunterhalt oder als Geldunterhalt geleistet werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zahlung von Alimenten</h1>
<h3>Was ist Unterhalt? Was ist Naturalunterhalt? Wer hat  Unterhaltsanspruch?</h3>
<p>Unter Alimente bzw. Unterhalt versteht man jene Leistungen, die zur  Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen.<br />
Eine Differenzierung erfolgt nach folgenden Kriterien:</p>
<ul>
<li>Wer hat einen Anspruch auf Unterhalt?<br />
Kinder, Ehepartner /  Ehepartnerin und Eltern</li>
<li>Wie wird der Unterhalt geleistet?<br />
Naturalleistungen und / oder  finanzielle Leistungen</li>
</ul>
<p><strong>Naturalunterhalt: </strong>Bereitstellung von Wohnmöglichkeit,  Lebensmittel, Nahrung,  Kleidung, Pflege, etc.<br />
<strong>Geldunterhalt: </strong>Ein vom Gericht festgelegter Geldbetrag, der zur  Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Anspruchsberechtigten  dient.<strong><br />
Unterhaltsanspruch</strong> &#8211; sowie <strong>Höhe und Art des Unterhaltes</strong> &#8211; werden vom  Gericht pro Anspruchsberechtigtem geprüft und festgelegt. Es besteht  die Möglichkeit, formlos einen Antrag auf Feststellung der gesetzlichen  Unterhaltsansprüche beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt Kind</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:27:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Alimente]]></category>
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		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltszahlungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhalt für Kind (Kindesunterhalt) kann in Form von Naturalunterhalt oder durch Zahlung eines Geldunterhaltes geleistet werden. Der nicht mit dem Kind wohnende Elternteil ist zur Zahlung monatlicher Alimente verpflichtet. Der mit dem Kind wohnende Elternteil leistet seinen Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt, in dem er z.B. die Wohnmöglichkeit, das Essen, die Kleidung, etc. zur Verfügung stellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kindesunterhalt</h1>
<h3>Alimente müssen von dem nicht mit dem Kind wohnenden Elternteil  bezahlt werden</h3>
<p>Bei getrennt lebenden Eltern, leistet jener Elternteil, bei dem die  Kinder vorwiegend leben, den Unterhalt &#8220;in natura&#8221;, also Naturalform  (&#8220;Naturalunterhalt&#8221;). Naturalunterhalt ist z.B.: Bereitstellung von  Wohnmöglichkeit, Lebensmitteln, Essen, Pflege und Kleidung.</p>
<p>Der andere Elternteil ist zur Leistung von &#8220;Geldunterhalt&#8221;  verpflichtet: Zur Zahlung von so genannten Alimenten  (Unterhaltszahlungen). Geldunterhalt ist ein vom Gericht festgelegter  Geldbetrag, der zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des  Begünstigten dient.</p>
<p>Unterhaltsanspruch und Höhe des Unterhaltes werden vom Gericht  geprüft und festgelegt.</p>
<p>Der unterhaltspflichtige Elternteil hat sich auch an notwendigen  Sonderzahlungen (Sonderbedarf) für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen  Kinder zu beteiligen. Zum Sonderbedarf zählen z.B.: Heilbehandlungen,  Heilbehelfe, Prozesskosten usw.</p>
<p>Ist das Kind bei Dritten in Pflege, müssen beide Elternteile &#8211; der  Relation ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit entsprechend – anteilig  finanziellen Unterhalt für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder  leisten. Betreuungseinrichtungen (z.B. Internate) sind nicht mit fremder  Pflege gleich zu setzen.</p>
<p>Können weder Vater noch Mutter für den Kindesunterhalt aufkommen,  dann müssen alle Grosseltern gemeinsam für den Unterhalt sorgen.  Ausnahme: Das Kind (die Kinder) verfügt  (verfügen) über ein eigenes  Vermögen oder Einkommen.</p>
<p>Ist diese Unterhaltsleistung auch für die Großeltern nicht möglich,  oder diesen zumutbar, tritt der Österreichische Staat mit einem  Unterhaltsvorschuss als Zahler ein. Voraussetzungen dafür:</p>
<ul>
<li>gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in  Österreich</li>
<li>kein gemeinsamer Haushalt mit dem       Unterhaltsschuldner</li>
<li>keine laufende finanzielle Zuwendung  der      Jugendwohlfahrt bzw. der Sozialhilfe</li>
<li>Minderjährigkeit</li>
<li>Österreichische Staatsbürgerschaft  oder      Staatenlosigkeit des Kindes / der Kinder bzw. Staats &#8211;  Angehörigkeit eines      EU &#8211; Mitgliedsstaates</li>
</ul>
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		<title>Scheidung im Einvernehmen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehescheidung]]></category>
		<category><![CDATA[einvernehmliche Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensaufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Einvernehmlichen Scheidung: Einvernehmen bezüglich Vermögensaufteilung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Obsorge der Kinder, etc.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Einvernehmen über sämtliche Folgen der</h1>
<h1>Ehescheidung</h1>
<h3>Vorraussetzungen einvernehmliche Scheidung</h3>
<p>Die Form der einvernehmlichen Scheidung entspricht juristisch einem Vergleich. Hilfe zur Formulierung einer solchen Vereinbarung können z.B. Mediatoren, Juristen, Notare, ein außergerichtlich konsultierter Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z.B.: Eheberatung, Familienberatung und Scheidungsberatung der Bezirksgerichte) geben.</p>
<p>Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung:</p>
<ul>
<li>Aufgehobene Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten</li>
<li>Unheilbare Zerrüttung, d.h. berechtigte Annahme, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann</li>
</ul>
<p>Wichtig ist, Einvernehmen</p>
<ul>
<li>im Willen zur Scheidung</li>
<li>über die Vermögensaufteilung d.h. über Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden</li>
<li>betreffend die Unterhaltsansprüche der Ehepartner zueinander &#8211; Ehegattenunterhalt</li>
<li>über die Obsorge, für Kind / Kinder &#8211; allfällige gemeinsame Obsorge</li>
<li>bezüglich etwaiger Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder &#8211; Unterhalt Kind / Kinder</li>
<li>über Besuchsregelung</li>
<li>bezüglich Informations- und Äußerungsrecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder</li>
</ul>
<p>Kosten einvernehmliche Scheidung (in Österreich) € 253,- Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag und zusätzlich<br />
€ 253,- für den Vergleich in der Verhandlung. (Stand 2010)</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<ul>
<li>Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, dann beträgt die Gebühr pauschal € 379,-</li>
<li>Eventuelle Beratungsspesen (Rechtsanwalt) tragen im Falle einer einvernehmlichen Scheidung die Ehepartner für den selbst gewählten, eigenen Anwalt jeweils selbst.</li>
</ul>
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