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	<title>2minus1 &#187; Todesfall</title>
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		<title>Leichen-und Bestattungsgesetz Tirol</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 19:09:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[ Leichenbestattungsgesetz Tirol LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN 1. ABSCHNITT TOTENBESCHAU  § 28 (1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist: a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist; c) ob sie durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> Leichenbestattungsgesetz Tirol</h1>
<p>LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN</p>
<p>1. ABSCHNITT</p>
<p>TOTENBESCHAU</p>
<p><strong> § 28</strong><br />
(1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:</p>
<p>a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;<br />
b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;<br />
c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;<br />
d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;<br />
e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;<br />
f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Frühgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung einer Totenbescheinigung zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hievon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.</p>
<p><strong> § 29</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte hiezu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.</p>
<p>(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.</p>
<p>(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.</p>
<p><strong>§ 30</strong><br />
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden, unverzüglich der zuständigen Gemeinde die Anzeige zu erstatten. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde. In diesem ist die Zeit der Beerdigung genau zu bestimmen.</p>
<p>(2) Leichen dürfen erst nach erfolgter Beschau aus dem Sterbehaus oder vom Fundort weggeschafft werden. Die sofortige Überführung der Leiche in die Leichenhalle oder in einen diesem Zweck gewidmeten Raum ist nur in besonderen Fällen gestattet, wenn dies öffentliche Gründe erfordern.</p>
<p>(3) Bei Todesfällen, in denen das Gericht einzuschreiten hat, dürfen die Leichen vom Sterbehaus oder Fundort nicht entfernt werden, ehe eine Gerichtskommission die Bewilligung hiezu erteilt hat.</p>
<p>(4) Leichen, die von niemandem in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben. Die Kosten der Bergung und Überführung sind durch das Anatomische Institut zu tragen.</p>
<p>(5) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der Todeskrankheit verpflichtet ist.</p>
<p><strong>§ 31</strong></p>
<p>(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache, so ist, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, das zuständige Gericht hievon zu verständigen. Falls ein solcher Verdacht nicht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.</p>
<p>(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen &#8211; soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt &#8211; nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die der Totenbescheinigung anzuschließen ist.</p>
<p><strong>§ 32</strong></p>
<p>(1) Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.</p>
<p>(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.</p>
<p>(3) Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen.</p>
<p>(4) Die Beerdigung hat in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu erfolgen, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>FRIEDHÖFE</strong></p>
<p><strong>§ 33</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.</p>
<p>(2) Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.</p>
<p>(3) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, daß Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.</p>
<p><strong>§ 34</strong></p>
<p>Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.</p>
<p><strong>§ 35</strong></p>
<p>In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.</p>
<p><strong>§ 36</strong></p>
<p>(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<p>(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.</p>
<p>(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.</p>
<p><strong>§ 37</strong></p>
<p>(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.</p>
<p>(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.</p>
<p><strong>§ 38</strong></p>
<p>Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet.</p>
<p><strong>§ 40</strong></p>
<p>In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.</p>
<p><strong>§ 41</strong></p>
<p>Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p>Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen</p>
<p><strong>§ 42</strong></p>
<p>(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:</p>
<p>a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,</p>
<p>b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und</p>
<p>c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.</p>
<p>(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.</p>
<p>(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.</p>
<p>(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.</p>
<p>(5) Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.</p>
<p>(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.</p>
<p>(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.</p>
<p>(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.</p>
<p><strong>§ 43</strong></p>
<p>Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.</p>
<p><strong>§ 44</strong></p>
<p>Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 45</strong></p>
<p>(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.</p>
<p>(2) Die Fahrzeuge der Leichenbestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.</p>
<p>(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 46</strong></p>
<p>(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.</p>
<p>(2) Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p>(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.</p>
<p>(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong> FEUERBESTATTUNG</strong></p>
<p><strong>§ 47</strong> <strong>Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.</p>
<p><strong>IV. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE</strong></p>
<p><strong>§ 49a</strong></p>
<p>Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.</p>
<p><strong>V. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</strong></p>
<p><strong>§ 50</strong></p>
<p>Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet.</p>
<p><strong>§ 51</strong></p>
<p>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:</p>
<p>a) Das Hofdekret vom 7. März 1771, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern, ThGS. 6, Bd. S. 336, und das Hofdekret vom 25. Februar 1797 über die Errichtung von Totenkammern, PGS. Nr. 32,</p>
<p>b) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen, PGS. 6, Bd. S. 565,</p>
<p>c) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte, das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, betreffend Privatfamiliengrüfte, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, betreffend Familiengrüfte, Hofkanzleizahl 8707/1843, das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte, der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte, und der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken,</p>
<p>d) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1452/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen, die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen, RGBl. Nr. 56,</p>
<p>e) das Gesetz vom 17. März 1896, betreffend die Regelung der Totenbeschaugebühren, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol Nr. 19,</p>
<p>f) das Gesetz über den Gesundheitsdienst in den Gemeinden vom 10. März 1921, wiederverlautbart mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1927, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1936, LGBl. Nr. 11/1937, vom 28. Juni 1946, LGBl. Nr. 8, vom 18. Dezember 1948, LGBl. Nr. 10/1949, und vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 14,</p>
<p>g) das Gesetz vom 18. Dezember 1930, betreffend die Regelung des Leichenwesens, LGBl. Nr. 14/1931, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 22/1933,</p>
<p>h) das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, D.RGBl. I S. 380, die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, D.RGBl. I S. 1000, und die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, D.RGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939).</p>
<p>(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:</p>
<p>a) die Verordnung vom 8. April 1857, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken, RGBl. Nr. 73 (soweit diese Verordnung sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen betrifft),</p>
<p>b) das Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68,</p>
<p>c) das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, D.RGBl. I S. 531 und 794, die I.</p>
<p>Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935, D.RGBl. I S. 177, die II. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 22. Februar 1935, D.RGBl. I S. 215 (Dienstordnung &#8211; allgemeiner Teil), die III. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. März 1935, RMBl. S. 327 (Dienstordnung &#8211; besonderer Teil), und die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29. November 1938, D.RGBl. I S. 1680 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938),</p>
<p>d) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Errichtung von Gesundheitsämtern in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland vom 12. Juni 1942, D.RGBl. I S. 390.</p>
<p>(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in deren Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.</p>
<p><strong>§ 52</strong></p>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>AIDS-Gesetz Österreich</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 18:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[AIDS]]></category>
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		<description><![CDATA[Österreichisches Gesetz für AIDS Erkrankungen Aids-G § 1 (1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft: 1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und 2. zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen. (2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Österreichisches Gesetz für AIDS Erkrankungen</h1>
<p><strong>Aids-G § 1</strong><br />
(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft:<br />
1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und<br />
2. zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen.</p>
<p>(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.</p>
<p><strong>Aids-G § 2</strong><br />
(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:<br />
1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;<br />
2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.</p>
<p>(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:<br />
1. jeder freiberuflich tätige Arzt;<br />
2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;<br />
3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.</p>
<p><strong>Aids-G § 3</strong><br />
(1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.</p>
<p>(2) Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.</p>
<p>(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.</p>
<p><strong>Aids-G § 4</strong><br />
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs.2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.</p>
<p>(2) Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.</p>
<p>(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn</p>
<p>1. eine HIV-Infektion vorliegt,<br />
2. das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oder<br />
3. die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird.</p>
<p>(4) Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.</p>
<p><strong>Aids-G § 5</strong><br />
(1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.</p>
<p>(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.</p>
<p>(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)</p>
<p><strong>Aids-G § 6</strong><br />
(1) Untersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.</p>
<p>(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)<br />
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)</p>
<p>(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.</p>
<p><strong>Aids-G § 7</strong><br />
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, für die Durchführung von Studien über den Stand und die weitere Entwicklung der epidemiologischen Situation betreffend AIDS zu sorgen.</p>
<p>(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat in regelmäßigen Abständen die Länder über die aktuelle epidemiologische Lage zu informieren.</p>
<p><strong>Aids-G § 8</strong><br />
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für die Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Informationskonzeptes mit dem Ziel einer Aufklärung über mit AIDS zusammenhängende Fragen, insbesondere über die möglichen Wege einer HIV-Infektion sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion, zu sorgen.</p>
<p>(2) Die Tätigkeit von Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf AIDS kann vom Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen.</p>
<p>(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 2 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen im Hinblick auf AIDS hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.</p>
<p>(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.</p>
<p><strong>Aids-G § 9</strong><br />
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer<br />
1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;<br />
2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.</p>
<p>(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.</p>
<p>(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.</p>
<p><strong>Aids-G § 10</strong><br />
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</p>
<p><strong>Aids-G § 11</strong><br />
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.</p>
<p><strong>Aids-G</strong> <strong>§ 12</strong><br />
(1) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/1999 tritt mit 7. Juni 2000 in Kraft.<br />
(2) § 6 Abs. 2 und 2a treten mit 7. Dezember 2003 außer Kraft.</p>
<p>StF: BGBl. Nr. 728/1993 (WV)</p>
<p>Änderung idF: BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70.BR: 5429 AB 5430 S. 626.) (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046) BGBl. I Nr. 78/1998 (NR: GP XX RV 1077 AB 1147 S. 118. BR: AB 5674 S. 641.) BGBl. I Nr. 117/1999 (NR: GP XX RV 1778 AB 1983 S. 174. BR: AB 5984 S. 656.) (CELEX-Nr.: 398L0079) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kinderfilme-Sterben</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 12:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filme / Buchtipps]]></category>
		<category><![CDATA[1.Klasse]]></category>
		<category><![CDATA[6 Jahre]]></category>
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		<description><![CDATA[Filme für Kinder zum Thema Tod und Trauer, ab 6 Jahren Todesfall: Empfehlenswerte DVD&#8217;s für Volkschulkinder in der 1.Klasse Ente, Tod und Tulpe Länge: 10 min, fbg, D, 2010, Trickfilm Schlagworte: Sterben, Leid, Hoffnung, Bilderbuchkino, Trauer, Tod, Freundschaft Inhalt: Die Ente hat ihn schon lange gespürt. Der Tod ist ein Skelett in einem karrierten Kittel, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Filme für Kinder zum Thema Tod und Trauer, ab 6 Jahren<br />
</strong></h1>
<h3>Todesfall: Empfehlenswerte DVD&#8217;s für Volkschulkinder in der 1.Klasse <strong><br />
</strong></h3>
<h3><strong>Ente, Tod und Tulpe</strong></h3>
<p><em>Länge: 10 min, fbg, D, 2010, Trickfilm<br />
Schlagworte: <em>Sterben, Leid, Hoffnung, Bilderbuchkino, Trauer, Tod, Freundschaft</em><br />
Inhalt:</em><br />
Die Ente hat ihn schon lange gespürt. Der Tod ist ein Skelett in einem karrierten Kittel, ein freundlicher Typ. Über Wochen hinweg, in denen Ente und Tod sich intensiv unterhalten, freunden sie sich an. Die beiden haben eine gute Zeit und am Ende nimmt der Tod die Ente mit. Sanft und würdevoll macht er das und hinterlässt ihr zu Ehren eine kleine Tulpe. DVD-Videoebene mit Hörspielen und Liedern.</p>
<h3><strong>Kannst du pfeifen, Johanna?</strong></h3>
<p><em>Länge: 54 min, fbg, S, 1995, Kurzspielfilm<br />
Schlagworte: <em>Freundschaft, Tod, Alter<br />
Inhalt:</em></em><br />
Bertil und Uffe sind Freunde. Allerdings hat Uffe einen netten Opa und Bertil nicht. So kommen die beiden auf die Idee, im Altenheim für Bertil einen Großvater auszusuchen. Sie lernen einen alten Mann kennen und freunden sich mit ihm an. Gemeinsam erleben sie eine Reihe Abenteuer, die den alten Mann wieder jung werden lassen. Noch einmal feiert er mit ihnen ausgelassen seinen Geburtstag. Als er stirbt, sind Bertil und Uffe traurig, erfahren es aber auch als etwas Selbstverständliches: So ist das Leben.</p>
<h3><strong> Leb wohl, lieber Dachs</strong></h3>
<p><em>Länge: 7 min, fbg, D, 2003, Trickfilm<br />
Schlagworte: <em>Freundschaft, Kinderbuch, Tod, Trauer<br />
Inhalt:</em></em><br />
Der alte Dachs stirbt. Seine Freunde sind darüber sehr traurig. Aber sie alle erinnern sich gerne an das Gute, das der Dachs ihnen getan hat: Den Maulwurf hat er gelehrt mit der Schere umzugehen, den Frosch das Schlittschuhlaufen, den Fuchs das Krawattenbinden und die Kaninchen das Lebkuchenkaninchenbacken. Wenn sie daran denken, fällt es ihnen leichter, den schmerzlichen Verlust zu verkraften.</p>
<h3><strong>Die</strong>  <strong>Maus und der Tod</strong><em> &#8211; Sendung mit der Maus </em></h3>
<p><em>Länge: 31 min, fbg, 47, D, 1997, Dokumentarfilm<br />
Schlagworte: <em>Behinderung, Familie, Kinder, Krankheit, Tod, Trauer<br />
Inhalt:</em></em><br />
Armin Maiwald erzählt von Katharina, einem fröhlichen, liebenswerten Mädchen, das bereits mit sieben Jahren stirbt. Beinahe wäre ihr Leben schon bei der Geburt zu Ende gewesen, denn Katharina litt an einer äußerst seltenen Krankheit, die jeglichen Muskelaufbau verhindert. Sie musste künstlich beatmet werden und als man es für besser hielt, die Maschine abzustellen, geschah ein Wunder: das Baby atmete von selbst. Ab da hielt Katharina ihre Eltern auf Trab, die ihr Leben komplett umstellen mussten, um ihr behindertes Kind zu versorgen und zu fördern. In Interviews mit den Eltern, Ärzten und Freunden sowie durch Fotos und Filmaufnahmen wird das kurze Leben der Katharina lebendig.</p>
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		<title>Kinderfilme-Tod</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 11:06:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[8 Jahre]]></category>
		<category><![CDATA[Abschied]]></category>
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		<category><![CDATA[Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Volkschule]]></category>

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		<description><![CDATA[Filme zum Thema Sterben &#8211; ab 8 Jahre Zugang zu den Themen: Todesfall und Trauer für die 2. Klasse Volkschule Abschied von der Hülle Länge: 29 min, fbg, D, 2004, Dokumentarfilm Schlagworte: Sterben, Tod, Trauer Inhalt: Der Film erzählt vom plötzlichen Tod Eckhards, dem fiktiven Zwillingsbruder von Armin. Bei der Beobachtung eines Bestattungswagens taucht bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Filme zum Thema Sterben &#8211; ab 8 Jahre</h1>
<p><strong>Zugang zu den Themen: Todesfall und Trauer für die 2. Klasse Volkschule</strong><strong></strong></p>
<p><strong><br />
Abschied von der Hülle</strong><em></em><strong><br />
Länge:</strong> 29 min, fbg, D, 2004, Dokumentarfilm<strong><br />
Schlagworte:</strong> <em> Sterben, Tod, Trauer</em><em></em><strong><br />
Inhalt:</strong> Der Film erzählt vom plötzlichen Tod Eckhards, dem fiktiven Zwillingsbruder von Armin. Bei der Beobachtung eines Bestattungswagens taucht bei ihm die Frage auf: Was geschieht, wenn ein Mensch stirbt? Armin erzählt, welche Schritte er tun muss, um das Begräbnis seines Bruders vorzubereiten, und davon, wie es ihm in dieser Zeit ergeht. Der Film ermutigt, Abschied bewusst zu erleben und zu gestalten.<br />
<iframe style="width: 120px; height: 240px;" src="http://rcm-de.amazon.de/e/cm?t=www2minus1at-21&amp;o=3&amp;p=8&amp;l=as1&amp;asins=B000EQINZ4&amp;ref=tf_til&amp;fc1=000000&amp;IS2=1&amp;lt1=_blank&amp;m=amazon&amp;lc1=0000FF&amp;bc1=000000&amp;bg1=FFFFFF&amp;f=ifr" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" width="320" height="240"></iframe></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anja, Bine und der Totengräber</strong><em></em><strong><br />
Länge:</strong><em> 32 min, fbg, D, 1998, Kurzspielfilm</em><strong><strong><br />
Schlagworte:</strong> </strong><em>Familie, Freundschaft, Tod, Trauer, Vorurteile</em><strong><br />
Inhalt:</strong> Die 9-jährige Anja und die gleichaltrige Bine verbindet eine innige Freundschaft. Während Anja, die ihren älteren Bruder verloren hat, ängstlich ist, ist Bine neugierig und furchtlos. Eines Tages unternehmen die beiden einen nächtlichen Ausflug auf den Friedhof. Wenig später muss Bine ins Krankenhaus &#8211; sie wird nicht wiederkommen. In ihrer Verzweiflung wagt Anja einen einsamen Gang in die dunkle Leichenhalle, um sich dort von der aufgebahrten Bine zu verabschieden. Sie hat ihre beste Freundin verloren, aber sie behält das Vorbild an Mut und Lebenslust.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gewitternacht</strong><em></em><strong><br />
Länge:</strong><em> 10 min, fbg, D, CDN, 2003, Trickfilm</em><strong><br />
Schlagworte:</strong><em> <em>Angst, Philosophie, Sinnfrage, Tod, Werte</em></em><strong><br />
Inhalt:</strong> Hauptperson in &#8220;Gewitternacht&#8221; ist ein kleines Mädchen, das zusammen mit ihrem Hund im Bett liegt und einschlafen möchte. Viele Gedanken gehen ihr durch den Kopf. Tausend Fragen beschäftigen sie. Woher komme ich? Wo endet überhaupt die Unendlichkeit? Ob es Leben auf anderen Sternen gibt? Würden wir deren Bewohner erkennen? Schnell noch ein Blick unters Bett. Schließlich weiß man ja nie&#8230;<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>In der Nacht</strong><strong><br />
Länge:</strong> 15 min, fbg, D, F, 1995, Kurzspielfilm<strong><br />
Schlagworte:</strong> <em>Freundschaft, Kurzfilmkino, Tod</em><em></em><strong><br />
Inhalt:</strong> Kinder an der französischen Atlantikküste. Eines der Kinder liegt im Sterben. Kurz vor seinem Tod erzählt der Junge seinen Freunden, dass er Angst habe, unter der Erde begraben zu sein. In der Nacht nach der Beerdigung graben die Kinder heimlich ihren Freund wieder aus und bestatten den Sarg im Meer.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Willi will&#8217;s wissen &#8211; Wie ist das mit dem Tod?</strong><strong><br />
Länge: </strong><em>25 min, fbg, D, 2003, Dokumentarfilm</em><strong><br />
Schlagworte:</strong> <em>Sterben, Tod</em><em></em><strong><br />
Inhalt:</strong><em></em> Eher: Wie ist das mit der Beerdigung? Willi zeigt hauptsächlich Stationen eines christlichen Begräbnisses von der Graböffnung bis zum Leichenschmaus. Erklärungsversuche durch einen Pastoralreferenten, wie es sich mit dem Tod, dem Verlust und der Trauer verhält, sind eingeflochten. Der Film ist gedacht für Kinder, eignet sich aber auch für Religionspädagogen: Was kann oder muss man Kindern über den Tod sagen (und wie), und wie vermittelt man das christliche Selbstverständnis?</p>
<p><iframe style="width: 120px; height: 240px;" src="http://rcm-de.amazon.de/e/cm?t=www2minus1at-21&amp;o=3&amp;p=8&amp;l=as1&amp;asins=B001QSMMRE&amp;ref=tf_til&amp;fc1=000000&amp;IS2=1&amp;lt1=_blank&amp;m=amazon&amp;lc1=0000FF&amp;bc1=000000&amp;bg1=FFFFFF&amp;f=ifr" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" width="320" height="240"></iframe></p>
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		<title>Leichen- und Bestattungsgesetz Steiermark</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/steiermarkisches-leichenbestattungsgesetz</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 14:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Beisetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Einbalsamierung]]></category>
		<category><![CDATA[Enterdigung]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlgeburten]]></category>
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		<category><![CDATA[Urnenhain]]></category>

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		<description><![CDATA[Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Totenbeschau § 2 Verpflichtung zur Totenbeschau § 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer § 4 Todesfallsanzeige § 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers, Behandlungsschein § 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort § 7 Durchführung der Totenbeschau § 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers § 9 Totenbeschauschein § 10 Totenbeschauprotokoll § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz</h1>
<p><strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />
<strong>1. Abschnitt</strong><br />
Allgemeines<br />
§ 1 Begriffsbestimmungen</p>
<p><strong>2. Abschnitt</strong><br />
Totenbeschau<br />
§ 2 Verpflichtung zur Totenbeschau<br />
§ 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer<br />
§ 4 Todesfallsanzeige<br />
§ 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers,</p>
<p><strong>Behandlungsschein</strong><br />
§ 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort<br />
§ 7 Durchführung der Totenbeschau<br />
§ 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers<br />
§ 9 Totenbeschauschein<br />
§ 10 Totenbeschauprotokoll<br />
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Totenbeschaupapiere</p>
<p><strong>3. Abschnitt</strong><br />
Obduktionen<br />
§ 12 Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion<br />
§ 13 Durchführung der Obduktion<br />
§ 14 Unterbrechungs und Verständigungspflicht<br />
§ 15 Teilobduktion</p>
<p><strong>4. Abschnitt</strong><br />
Leichenbestattung<br />
§ 16 Bestattungspflicht und arten<br />
§ 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort<br />
§ 18 Aufbahrung<br />
§ 19 Einsargung<br />
§ 20 Thanatopraxie<br />
§ 21 Beerdigung und Beisetzung in einer Gruft (Begräbnisstätten)<br />
§ 22 Feuerbestattung<br />
§23 Zeitpunkt der Bestattung<br />
§ 24 Aschenreste und Urnen</p>
<p><strong>5. Abschnitt</strong><br />
Überführung und Enterdigung von Leichen<br />
§ 25 Bewilligungs und Anzeigepflichten<br />
§ 26 Verfahren<br />
§ 27 Durchführung der Überführung<br />
§ 28 Eintreffen am Bestimmungsort<br />
§ 29 Bewilligung der Enterdigung<br />
§ 30 Befugnis der Durchführung<br />
§ 31 Überführung der enterdigten Leichen</p>
<p><strong>6. Abschnitt</strong><br />
Errichtung, Betrieb und Auflassung von Bestattungsanlagen<br />
§ 32 Berechtigung zu Errichtung und Betrieb, Versorgungspflicht der</p>
<p><strong>Gemeinde</strong><br />
§ 33 Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung</p>
<p><strong>von Bestattungsanlagen</strong><br />
§ 34 Enteignung<br />
§ 35 Überprüfung von Bestattungsanlagen<br />
§ 36 Friedhofsordnung<br />
§ 37 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe<br />
§ 38 Gräberverzeichnis und Übersichtsplan<br />
§ 39 Geltung für alle Bestattungsanlagen<br />
§ 40 Aufbahrungshalle (Leichenkammer)</p>
<p><strong>7. Abschnitt</strong><br />
Schluss und Übergangsbestimmungen<br />
§ 41 Genehmigungsfiktion<br />
§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden<br />
§ 43 Strafbestimmungen<br />
§ 44 Gemeinschaftsrecht<br />
§ 45 Übergangsbestimmungen<br />
§ 46 Inkrafttreten<br />
§ 47 Außerkrafttreten</p>
<p><strong>1. Abschnitt</strong><br />
<strong>Allgemeines</strong></p>
<p><strong>§ 1 Begriffsbestimmungen</strong><br />
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:<br />
1. Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.<br />
2. Thanatopraxie: jene Tätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes, die insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) sowie die Wiederherstellung der optisch ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme beinhaltet.<br />
3. Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen.</p>
<p><strong>2. Abschnitt</strong><br />
<strong>Totenbeschau</strong><br />
<strong>§ 2 Verpflichtung zur Totenbeschau</strong><br />
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.</p>
<p><strong>§ 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten.<br />
(2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.<br />
(3) Sofern die Vertretung nicht anders gesichert ist, gilt Folgendes: Im Falle ihrer/seiner Verhinderung hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer auf ihre/seine Kosten kurzfristig eine/einen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt als Vertreterin/Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Die Vertreterin/Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie die vertretene Totenbeschauerin/der vertretene Totenbeschauer.<br />
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.<br />
(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) ist berechtigt, die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen, die Todesursache vorläufig zu beurteilen und die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf. Danach ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer möglichst umgehend zu verständigen und hat die Aufgaben der Totenbeschau weiterzuführen.</p>
<p><strong>§ 4 Todesfallsanzeige</strong><br />
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen. Die Todesfallsanzeige kann auch bei der Totenbeschauerin/beim Totenbeschauer und im Falle des Auffindens einer Leiche oder von Leichenteilen bei der nächsten Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden, die die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.<br />
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.<br />
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:<br />
a) wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen der/des Verstorbenen, die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen der/des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin/der Hausbesitzer bzw. die Hausverwalterin/der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist;<br />
b) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgte, die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter;<br />
c) in allen übrigen Fällen diejenige/derjenige, die/der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet.<br />
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.</p>
<p><strong>§ 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers;</strong><br />
Behandlungsschein<br />
(1) Die Ärztin/Der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.<br />
(2) Jedermann ist verpflichtet, die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.</p>
<p><strong>§ 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort</strong><br />
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn für sie/ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.<br />
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend geboten erscheint.<br />
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt oder eingesargt werden.<br />
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel) zu versehen, aus dem der Vor und Zuname sowie die Geburts und Sterbedaten der/des Verstorbenen ersichtlich sind.</p>
<p><strong>§ 7 Durchführung der Totenbeschau</strong><br />
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.<br />
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.<br />
(3) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihr/ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.</p>
<p><strong>§ 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers</strong><br />
(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächste Dienststelle der Bundespolizei erfolgen.<br />
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer die Anzeige sogleich unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei einem Todesfall von Kindern unter einem Jahr ist ebenfalls die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern nicht SIDS als Todesursache einwandfrei ausgeschlossen werden kann.<br />
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.</p>
<p><strong>§ 9 Totenbeschauschein</strong><br />
(1) Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.<br />
(2) In den Fällen des § 8 darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.</p>
<p><strong>§ 10 Totenbeschauprotokoll</strong><br />
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.<br />
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.</p>
<p><strong>§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Totenbeschaupapiere</strong><br />
(1) Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.<br />
(2) Die Kosten aller von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.<br />
(3) Totenbeschaupapiere können von der Bestatterin/vom Bestatter nach Angaben der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers ausgefüllt werden, müssen aber von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer eigenhändig unterschrieben werden.</p>
<p><strong>3. Abschnitt</strong><br />
<strong>Obduktionen</strong></p>
<p><strong>§ 12 Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion</strong><br />
(1) Obduktionen von Leichen werden von den Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbehörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Falle des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.<br />
(2) Eine Obduktion darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/berechtigten Arzt durchgeführt werden, wobei vorzugsweise Fachärztinnen/Fachärzte für Pathologie oder Gerichtsmedizin heranzuziehen sind. Soweit es sich nicht um behördlich angeordnete oder in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene Obduktionen handelt, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der/des Verstorbenen vorliegt oder ihre/seine nächsten Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer und die Ärztin/der Arzt, die/der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin/Der Arzt, der die Verstorbene/den Verstorbenen unmittelbar vor deren/dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.<br />
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge notwendig ist und diese Feststellung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.</p>
<p><strong>§ 13 Durchführung der Obduktion</strong><br />
(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.<br />
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für die Obduzentin/den Obduzenten unentgeltlich beizustellen. Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß § 40 Abs. 3 bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.<br />
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität der/des Obduzierten, der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von der Obduzentin/vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen Obduktionen ist die festgestellte Todesursache von der Kommissionsleiterin/vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen Obduktionen von der Obduzentin/vom Obduzenten der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen ist der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.<br />
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche zu reinigen.</p>
<p><strong>§ 14 Unterbrechungs und Verständigungspflicht</strong><br />
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.</p>
<p><strong>§ 15 Teilobduktion</strong><br />
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.</p>
<p><strong>4. Abschnitt</strong><br />
<strong>Leichenbestattung</strong></p>
<p><strong>§ 16 Bestattungspflicht und arten</strong><br />
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.<br />
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.</p>
<p><strong>§ 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort</strong><br />
(1) Bestattungsart und ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.<br />
(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.<br />
(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.</p>
<p><strong>§ 18 Aufbahrung</strong><br />
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.</p>
<p><strong>§ 19 Einsargung</strong><br />
(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.<br />
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.<br />
(3) In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.<br />
(4) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.</p>
<p><strong>§ 20 Thanatopraxie</strong><br />
Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 21 Beerdigung und Beisetzung in einer Gruft (Begräbnisstätten)</strong><br />
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m, bei einem Tiefgrab mindestens 1,80 m, jeweils ohne Grabhügel zu betragen.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.<br />
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen ist.<br />
(4) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.<br />
(5) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 22 Feuerbestattung</strong><br />
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.<br />
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.<br />
(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.</p>
<p><strong>§ 23 Zeitpunkt der Bestattung</strong><br />
Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von sieben Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 24 Aschenreste und Urnen</strong><br />
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 16 Abs. 2. Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt (beigesetzt) werden, hat sie aus verrottbarem Material zu bestehen.<br />
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.<br />
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.<br />
(4) Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt dem beauftragten Bestattungsunternehmen, der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an die Inhaberin/den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 zur Beisetzung oder Verwahrung übergeben werden.<br />
(5) Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig; dabei sind die Bestimmungen über die Vermischung von Aschenresten bzw. deren Verwahrung in Urnen nicht anzuwenden.</p>
<p><strong>5. Abschnitt</strong><br />
<strong>Überführung und Enterdigung von Leichen</strong></p>
<p><strong> § 25 Bewilligungs und Anzeigepflichten</strong><br />
(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.<br />
(4) Keiner Anzeige oder Bewilligungspflicht unterliegen:</p>
<p>1. der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen,<br />
2. die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind,<br />
3. die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind.<br />
(5) Für die Überführung einer bereits beigesetzten Urne gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4.<br />
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 26 Verfahren</strong><br />
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.<br />
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.<br />
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.<br />
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.</p>
<p><strong>§ 27 Durchführung der Überführung</strong><br />
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.<br />
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.</p>
<p><strong>§ 28 Eintreffen am Bestimmungsort</strong><br />
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen.<br />
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort sind die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.</p>
<p><strong>§ 29 Bewilligung der Enterdigung</strong><br />
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.<br />
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.</p>
<p><strong>§ 30 Befugnis zur Durchführung</strong><br />
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.<br />
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p><strong>§ 31 Überführung enterdigter Leichen</strong><br />
Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung unter Vorschreibung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Auflagen zu erteilen. Bei der Enterdigung ist der für die Überführung bestimmte und diesen Auflagen entsprechende Sarg bereitzuhalten, in den die enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzunehmen sind.</p>
<p><strong>6. Abschnitt</strong><br />
<strong>Errichtung, Betrieb und Auflassung von Bestattungsanlagen</strong></p>
<p><strong>§ 32 Berechtigung zu Errichtung und Betrieb; Versorgungspflicht der Gemeinde</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.<br />
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.<br />
(3) Wenn bestehende Bestattungsanlagen keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger.</p>
<p><strong>§ 33 Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung von Bestattungsanlagen</strong><br />
(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.<br />
(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes und ist für den gesetzes und bescheidkonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.<br />
(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.<br />
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn:<br />
1. die geplante Bestattungsanlage im Flächenwidmungsplan Deckung findet und das Orts und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,<br />
2. keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,<br />
3. insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,<br />
4. durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung der Anlage notwendigen Maßnahmen im notwendigen zeitlichen Ausmaß gedeckt sind,<br />
5. die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie die möglichst barrierefreie und rollstuhlgerechte Ausstattung der Wege und das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,<br />
6. im Falle der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasserverhältnisse geeignet sowie die erforderliche Entwässerung der Gräber gesichert sind.<br />
Im Bewilligungsbescheid ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid ist als Bestandteil des Bescheides je eine Ausfertigung des Grundriss und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.<br />
(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.<br />
(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.</p>
<p><strong>§ 34 Enteignung</strong><br />
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.<br />
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
(3) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.<br />
(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.<br />
(5) Im Übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetz &#8211; EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003, Anwendung.<br />
(6) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.</p>
<p><strong>§ 35 Überprüfung von Bestattungsanlagen</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bescheidgemäßen Betrieb zu überprüfen.<br />
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.<br />
(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 36 Friedhofsordnung</strong><br />
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3, erster Satz, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.<br />
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.<br />
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch Bestimmungen bezüglich der würdigenden gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofs vorsehen und im Hinblick auf Sicherheitsbelange Befugnisse zur Errichtung von Grabstätten samt Fundamenten regeln.<br />
(4) Die Friedhofsordnung ist am Haupteingang des Friedhofes und der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen und in der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufzulegen.</p>
<p><strong>§ 37 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe</strong><br />
Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.</p>
<p><strong>§ 38 Gräberverzeichnis und Übersichtsplan</strong><br />
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.<br />
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.<br />
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger bzw. deren/dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung zu übergeben.</p>
<p><strong>§ 39 Geltung für alle Bestattungsanlagen</strong><br />
Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 sind sinngemäß auch auf andere Bestattungsanlagen anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 40 Aufbahrungshalle (Leichenkammer)</strong><br />
(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.<br />
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.<br />
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.<br />
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.</p>
<p><strong>7. Abschnitt Schluss und Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 41 Genehmigungsfiktion</strong><br />
(1) In Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder<br />
1. eine Abgabestelle im Inland benennt,<br />
2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,<br />
3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht oder<br />
4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierungen der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.<br />
(2) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.<br />
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.<br />
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.<br />
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden</strong><br />
Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.</p>
<p><strong>§ 43 Strafbestimmungen</strong><br />
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 5000, im Falle von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer<br />
1. die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;<br />
2. seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;<br />
3. den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;<br />
4. entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;<br />
5. den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;<br />
6. entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;<br />
7. den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;<br />
8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;<br />
9. den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;<br />
10. den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;<br />
11. den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;<br />
12. den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;<br />
13. ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;<br />
14. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;<br />
15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen bescheidmäßigen Anordnungen zuwiderhandelt.<br />
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.</p>
<p><strong>§ 44 Gemeinschaftsrecht</strong><br />
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.</p>
<p><strong>§ 45 Übergangsbestimmungen</strong><br />
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.</p>
<p><strong>§ 46 Inkrafttreten</strong><br />
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Spetember 2010, in Kraft.</p>
<p><strong>§ 47 Außerkrafttreten</strong><br />
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2010, außer Kraft.</p>
<p>Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010</p>
<p>Dokumentnummer: LRST_9480_002</p>
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		<title>Leichen- und Bestattungsgesetz Wien</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 17:17:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsarten]]></category>
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		<description><![CDATA[Wiener Leichenbestattungsgesetz Der Wiener Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. TEIL Leichenwesen 1. ABSCHNITT Totenbeschau § 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Anzeige des Todesfalls an den Magistrat § 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde § 4 Durchführung der Totenbeschau § 5 Verpflichtungen § 6 Maßnahmen des Totenbeschauarztes § 7 Todesbescheinigung § 8 Totenbeschauprotokoll § 9 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wiener Leichenbestattungsgesetz</h1>
<p>Der Wiener Landtag hat beschlossen:</p>
<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<p><strong>I. TEIL Leichenwesen 1. ABSCHNITT Totenbeschau</strong></p>
<p>§ 1 Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 2 Anzeige des Todesfalls an den Magistrat<br />
§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde<br />
§ 4 Durchführung der Totenbeschau<br />
§ 5 Verpflichtungen<br />
§ 6 Maßnahmen des Totenbeschauarztes<br />
§ 7 Todesbescheinigung<br />
§ 8 Totenbeschauprotokoll<br />
§ 9 Verordnungsermächtigung<br />
§ 10 Vorgehen nach der Totenbeschau</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT Obduktion</strong></p>
<p>§ 11 Voraussetzungen<br />
§ 12 Behördlich angeordnete Obduktion<br />
§ 13 Privatobduktion</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT Leichentransport</strong></p>
<p>§ 14 Art des Leichentransports<br />
§ 15 Leichentransport nach Wien<br />
§ 16 Leichentransport in ein anderes Bundesland<br />
§ 17 Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT Enterdigung</strong></p>
<p>§ 18 Enterdigung</p>
<p><strong>II. TEIL</strong> <strong>- Bestattungswesen 1. ABSCHNITT</strong></p>
<p>Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten</p>
<p>§ 19 Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 20 Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten<br />
§ 21 Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb<br />
§ 22 Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen<br />
§ 23 Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen<br />
§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen<br />
§ 25 Privatbegräbnisstätten<br />
§ 26 Aufsicht<br />
§ 27 Grabstellenrecht</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT Bestattungsarten</strong></p>
<p>§ 28 Voraussetzungen<br />
§ 29 Durchführung der Erdbestattung<br />
§ 30 Durchführung der Feuerbestattung</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT Rechte und Pflichten der Rechtsträger</strong></p>
<p>von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten</p>
<p>§ 31 Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung<br />
§ 32 Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung<br />
§ 33 Hygiene<br />
§ 34 Datenschutz<br />
§ 35 Sperre oder Auflassung</p>
<p><strong>III. TEIL</strong> <strong>Strafbestimmungen</strong></p>
<p>§ 36 Strafbestimmungen</p>
<p><strong>IV. TEIL Schlussbestimmungen</strong></p>
<p>§ 37 Rechtsmittel<br />
§ 38 Sprachliche Gleichbehandlung<br />
§ 39 In- und Außer-Kraft-Treten<br />
§ 40 Vollziehung und Übergangsbestimmungen</p>
<p><strong>I. TEIL Leichenwesen</strong></p>
<p><strong>1. ABSCHNITTTotenbeschauAllgemeine Bestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 1.</strong> (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.</p>
<p>(2) Als Leichen gelten auch:</p>
<p>1. Leichenteile,</p>
<p>2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.</p>
<p>(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.</p>
<p>(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.</p>
<p>(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:</p>
<p>1. Gebeine und Skelette,</p>
<p>2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.</p>
<p>(6) Zweck der Totenbeschau:</p>
<p>1. Feststellung des eingetretenen Todes,</p>
<p>2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,</p>
<p>3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.</p>
<p>(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendet werden.</p>
<p>Anzeige des Todesfalls an den Magistrat</p>
<p><strong>§ 2.</strong> (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.</p>
<p>(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei Kenntnis des Todesfalls verpflichtet:</p>
<p>1. Familienangehörige (einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) der verstorbenen Person;</p>
<p>2. Mitbewohner;</p>
<p>3. Personen, die den Verstorbenen behandelt, betreut oder gepflegt haben;</p>
<p>4. Inhaber eines Beherbergungsbetriebes;</p>
<p>5. jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder vom Todesfall sonst Kenntnis erlangt.</p>
<p>(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 2 angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.</p>
<p>(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.</p>
<p>(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.</p>
<p>(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.</p>
<p>Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde</p>
<p><strong>§ 3.</strong> Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat derjenige, der davon als erster Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, dem nächsten Organ der Bundespolizeibehörde anzuzeigen.</p>
<p>Durchführung der Totenbeschau</p>
<p><strong>§ 4.</strong> (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.</p>
<p>(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.</p>
<p>Verpflichtungen</p>
<p><strong>§ 5.</strong> (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.</p>
<p>(2) Die nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zur Anzeige des Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben. Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.</p>
<p>(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung haben zu enthalten:</p>
<p>1. Stammdaten des Verstorbenen: Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum;</p>
<p>2. Ort und Zeitpunkt des Todes;</p>
<p>3. Datum der letzten Behandlung oder Hilfeleistung;</p>
<p>4. die für die Erfüllung der Aufgaben des Totenbeschauarztes bedeutsamen Angaben, insbesondere die wahrscheinliche Todesursache und die wahrscheinliche Todesart.</p>
<p>(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die Veränderung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.</p>
<p>(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe- oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen hat.</p>
<p>(6) Eine Anordnung nach Abs. 5 ist zu treffen, wenn dies:</p>
<p>1. zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus sanitären Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist;</p>
<p>2. zur Wahrung privater Interessen gerechtfertigt erscheint und dadurch kein wichtiges öffentliches Interesse verletzt wird.</p>
<p>Maßnahmen des Totenbeschauarztes</p>
<p><strong>§ 6.</strong> (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in der Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.</p>
<p>(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen, zu treffen.</p>
<p>(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind.</p>
<p>(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Bundespolizeibehörde unverzüglich zu verständigen.</p>
<p>(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft um Leichen von Personen handelt:</p>
<p>1. die Krankheiten hatten, welche eine konkrete Gefahr der Übertragung für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;</p>
<p>2. die Krankheiten hatten, die epidemisch auftreten oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;</p>
<p>hat der Totenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.</p>
<p>(6) Unter den Krankheitsbegriff nach Abs. 6 Z 1 fallen jedenfalls folgende Krankheiten: Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern (Pocken), Asiatische Cholera, Pest, Milzbrand (Anthrax), Rotz, virale hämorrhagische Fieber und SARS.</p>
<p>Todesbescheinigung</p>
<p><strong>§ 7.</strong> (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung auszustellen und deren Übermittlung in einem geschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zu veranlassen.</p>
<p>(2) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:</p>
<p>1. für sanitätsbehördliche Belange;</p>
<p>2. für die Durchführung der Bestattung;</p>
<p>3. für statistische Zwecke;</p>
<p>zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.</p>
<p>Totenbeschauprotokoll</p>
<p><strong>§ 8.</strong> (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen (Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach § 4 Abs. 1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll festzuhalten.</p>
<p>(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet werden.</p>
<p>(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren notwendig sind.</p>
<p>(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.</p>
<p>Verordnungsermächtigung</p>
<p><strong>§ 9.</strong> Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln:</p>
<p>1. Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;</p>
<p>2. Festlegung der Zeit für die Durchführung der Totenbeschau;</p>
<p>3. Form und Inhalt der Todesbescheinigung.</p>
<p>Vorgehen nach der Totenbeschau</p>
<p><strong>§ 10.</strong> (1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen.</p>
<p>(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.</p>
<p>(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:</p>
<p>1. einer Gebietskörperschaft,</p>
<p>2. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,</p>
<p>3. einer Ordensgemeinschaft,</p>
<p>veranlasst wird.</p>
<p>(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>Die Anzeige hat zu enthalten:</p>
<p>1. Vor- und Zuname des Verstorbenen,</p>
<p>2. letzter Wohnort des Verstorbenen,</p>
<p>3. genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,</p>
<p>4. Tag und Tageszeit der Aufbahrung,</p>
<p>5. Art des Sarges.</p>
<p>(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.</p>
<p>(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.</p>
<p>(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>Obduktion</strong></p>
<p><strong>Voraussetzungen</strong></p>
<p><strong>§ 11.</strong> (1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.</p>
<p>(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.</p>
<p>(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.</p>
<p>Behördlich angeordnete Obduktion</p>
<p><strong>§ 12.</strong> (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes nach § 11 Abs. 2.</p>
<p>(2) Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.</p>
<p>(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen der Bundespolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p>(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.</p>
<p>(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu vernähen und ist die Leiche zu reinigen.</p>
<p>(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach § 7 auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.</p>
<p>(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen bleiben unberührt.</p>
<p>(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat:</p>
<p>1. Identität des Obduzierten,</p>
<p>2. erhobener Befund,</p>
<p>3. Krankheitsdiagnose,</p>
<p>4. Todesursache.</p>
<p>Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen und dem Magistrat zu übergeben.</p>
<p>Privatobduktion</p>
<p><strong>§ 13.</strong> (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion zustimmen.</p>
<p>(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.</p>
<p>(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5 zu entsenden.</p>
<p>(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.</p>
<p>(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>Leichentransport</strong></p>
<p><strong>Art des Leichentransports</strong></p>
<p><strong>§ 14.</strong> (1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.</p>
<p>(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.</p>
<p>(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.</p>
<p>Leichentransport nach Wien</p>
<p><strong>§ 15.</strong> (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.</p>
<p>(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.</p>
<p>(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.</p>
<p>Leichentransport in ein anderes Bundesland</p>
<p><strong>§ 16.</strong> (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.</p>
<p>(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:</p>
<p>1. Vor- und Zuname des Verstorbenen;</p>
<p>2. Alter des Verstorbenen;</p>
<p>3. Ort, Tag und Ursache des Todes;</p>
<p>4. Bestimmungsort des Leichentransports;</p>
<p>5. Art des Sarges;</p>
<p>6. Art des Transportmittels.</p>
<p>(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.</p>
<p>(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.</p>
<p>(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:</p>
<p>1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,</p>
<p>2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,</p>
<p>3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.</p>
<p>Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet</p>
<p><strong>§ 17.</strong> (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.</p>
<p>(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.</p>
<p>(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn:</p>
<p>1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,</p>
<p>2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,</p>
<p>3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mitentsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>Enterdigung</strong></p>
<p><strong>§ 18.</strong> (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.</p>
<p>(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:</p>
<p>1. Hautmilzbrand,</p>
<p>2. Pest,</p>
<p>3. virale hämorrhagische Fieber.</p>
<p>(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.</p>
<p>(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.</p>
<p>(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 3 oder 4 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.</p>
<p><strong>II. TEIL</strong></p>
<p><strong>Bestattungswesen</strong></p>
<p><strong>1. ABSCHNITT Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten Allgemeine Bestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 19.</strong> (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:</p>
<p>1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;</p>
<p>2. Gebeine und Skelette;</p>
<p>3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.</p>
<p>(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:</p>
<p>1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;</p>
<p>2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;</p>
<p>3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.</p>
<p>(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.</p>
<p>(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).</p>
<p>(5) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.</p>
<p>Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten</p>
<p><strong>§ 20.</strong> (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.</p>
<p>(2) Bestattungsanlagen sind:</p>
<p>1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;</p>
<p>2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.</p>
<p>(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.</p>
<p>(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.</p>
<p>(5) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.</p>
<p>(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.</p>
<p>Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb</p>
<p><strong>§ 21.</strong> (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:</p>
<p>1. die in Wien verstorben sind,</p>
<p>2. die in Wien tot aufgefunden wurden,</p>
<p>3. deren letzter Wohnsitz Wien war.</p>
<p>(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.</p>
<p>Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen</p>
<p><strong>§ 22.</strong> (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.</p>
<p>(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet sein.</p>
<p>(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.</p>
<p>(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.</p>
<p>(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.</p>
<p>(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.</p>
<p>(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.</p>
<p>(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen.</p>
<p>Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen</p>
<p><strong>§ 23.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen:</p>
<p>1. Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts;</p>
<p>2. Zustimmung des Grundeigentümers;</p>
<p>3. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage;</p>
<p>4. Baubeschreibung, die bei Friedhöfen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat;</p>
<p>5. Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben über die Arten der Grabstellen, die Höchstzahl der Särge oder die Höchstzahl der Behältnisse mit der Leichenasche zu enthalten hat.</p>
<p>(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen:</p>
<p>1. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage,</p>
<p>2. Baubeschreibung,</p>
<p>3. Betriebsbeschreibung.</p>
<p>(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.</p>
<p>(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.</p>
<p>(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.</p>
<p>(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.</p>
<p><strong>Betrieb von Bestattungsanlagen</strong></p>
<p><strong>§ 24.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(2) Der Anzeige ist anzuschließen:</p>
<p>1. Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate;</p>
<p>2. Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichen Aufträgen erfolgt ist;</p>
<p>3. Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen.</p>
<p>(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.</p>
<p>(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.</p>
<p>(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.</p>
<p>(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.</p>
<p><strong>Privatbegräbnisstätten</strong></p>
<p><strong>§ 25.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:</p>
<p>1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,</p>
<p>2. die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:</p>
<p>1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte,</p>
<p>2. Baubeschreibung,</p>
<p>3. Betriebsbeschreibung,</p>
<p>4. Zustimmung des Grundeigentümers,</p>
<p>5. Angaben über den bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.</p>
<p>(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:</p>
<p>1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,</p>
<p>2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,</p>
<p>3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,</p>
<p>4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,</p>
<p>5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,</p>
<p>6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,</p>
<p>7. Tag und Tageszeit der Bestattung,</p>
<p>8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,</p>
<p>9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften,</p>
<p>10. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.</p>
<p>(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.</p>
<p>(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.</p>
<p>(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.</p>
<p>(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.</p>
<p>(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.</p>
<p><strong>Aufsicht</strong></p>
<p><strong>§ 26.</strong> (1) Alle Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten unterliegen der Aufsicht des Magistrats, der auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften an Ort und Stelle zu überprüfen hat. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten diesem Gesetz entsprechen.</p>
<p>(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.</p>
<p>(3) Werden bei einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.</p>
<p>(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.</p>
<p>(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.</p>
<p><strong>Grabstellenrecht</strong></p>
<p><strong>§ 27.</strong> (1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privat-rechtliches Benützungsrecht.</p>
<p>(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.</p>
<p>(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.</p>
<p>(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungs-gemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>Bestattungsarten Voraussetzungen</strong></p>
<p><strong>§ 28.</strong> (1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:</p>
<p>1. Todesbescheinigung,</p>
<p>2. Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.</p>
<p>(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Erklärung oder eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Verstorbenen maßgebend. Hat der Verstorbene über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart demjenigen, der die Bestattung beauftragt hat.</p>
<p>(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach § 30 Abs. 2.</p>
<p>Durchführung der Erdbestattung</p>
<p><strong>§ 29.</strong> (1) Jeder Sarg oder jedes sargähnliche Behältnis, das in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Zunamen des Verstorbenen und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.</p>
<p>(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.</p>
<p>(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.</p>
<p>(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.</p>
<p>(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.</p>
<p>(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.</p>
<p>Durchführung der Feuerbestattung</p>
<p><strong>§ 30.</strong> (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.</p>
<p>(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).</p>
<p>(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.</p>
<p>(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen.</p>
<p>(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs. 4 in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>Rechte und Pflichten der Rechtsträger von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung</strong></p>
<p><strong>§ 31.</strong> Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.</p>
<p>Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung</p>
<p><strong>§ 32.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:</p>
<p>1. alle Grabstellen;</p>
<p>2. jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;</p>
<p>3. jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche.</p>
<p>(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.</p>
<p>(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.</p>
<p><strong>Hygiene</strong></p>
<p><strong>§ 33.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.</p>
<p>(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.</p>
<p>Datenschutz</p>
<p><strong>§ 34.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.</p>
<p>(2) Als Vorkehrungen nach Abs. 1 sind insbesondere vorzusehen:</p>
<p>1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,</p>
<p>2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,</p>
<p>3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.</p>
<p><strong>Sperre oder Auflassung</strong></p>
<p><strong>§ 35.</strong> (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.</p>
<p>(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.</p>
<p>(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.</p>
<p>(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.</p>
<p><strong>III. TEIL</strong></p>
<p><strong>Strafbestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 36.</strong> (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:</p>
<p>1. den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;</p>
<p>2. die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;</p>
<p>3. die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verändert;</p>
<p>4. entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion vornimmt;</p>
<p>5. Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;</p>
<p>6. die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;</p>
<p>7. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;</p>
<p>8. eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;</p>
<p>9. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;</p>
<p>10. eine Leiche oder Leichenasche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;</p>
<p>11. die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß § 31 unterlässt;</p>
<p>12. den Vorschriften gemäß §§ 22, 29, 30 Abs. 1 und 4, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;</p>
<p>13. den Bestimmungen der Verordnung nach § 9 zuwiderhandelt.</p>
<p>(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.</p>
<p><strong>IV. TEIL</strong></p>
<p><strong>Schlussbestimmungen</strong> <strong>Rechtsmittel</strong></p>
<p><strong>§ 37.</strong> Gegen Bescheide des Magistrats ausgenommen in Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.</p>
<p><strong>Sprachliche Gleichbehandlung</strong></p>
<p><strong>§ 38.</strong> Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.</p>
<p><strong>In- und Außer-Kraft-Treten</strong></p>
<p><strong>§ 39.</strong> (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.</p>
<p>(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.</p>
<p>(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.</p>
<p><strong>Vollziehung und Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 40.</strong> (1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 5 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.</p>
<p>(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung.</p>
<p>(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.</p>
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		<title>Parte</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 14:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Alter Verstorbener]]></category>
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		<description><![CDATA[Traueranzeige Was kennzeichnet einen Totenzettel bzw. Partenzettel? Parte, ist der in Österreich verwendete Begriff für Traueranzeige, also die schriftliche Mitteilung eines Todesfalles. Diese wird per Post versandt oder in Schaukästen z.B. bei der Kirche, beim Friedhof, in Vereinen, in Wohnhausanlagen, etc. aufgehängt. Meistens werden das Datum und der Ort der Kremation, der Bestattung, des Begräbnisses, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Traueranzeige</h1>
<p><strong>Was kennzeichnet einen Totenzettel</strong> <strong>bzw. Partenzettel?</strong></p>
<p>Parte, ist der in Österreich verwendete Begriff für Traueranzeige, also die schriftliche Mitteilung eines Todesfalles. Diese wird per Post versandt oder in Schaukästen z.B. bei der Kirche, beim Friedhof, in Vereinen, in Wohnhausanlagen, etc. aufgehängt. Meistens werden das Datum und der Ort der Kremation, der Bestattung, des Begräbnisses, der Trauerfeierlichkeiten, der Seelenmesse, etc. bekannt gegeben</p>
<p>Je nach Geschmack, Konfession oder der Kreativität der Hinterbliebenen kann die Parte Sprüche, ein Foto des Verstorbenen, Trauergedichte, ein Symbol des Glaubens, etc. enthalten.</p>
<p>Auch das Format variiert zunehmend. Das übliche DIN A4 – Blatt wird immer öfter durch gefaltete Karten ersetzt. Ebenso werden oft schwarze oder goldene, stark verzierte Ränder usw. weggelassen.</p>
<p>Die Formulierung des Partentextes gibt oft Auskunft über die Todesumstände, z.B.: nach langer schwerer Krankheit, bei einem tragischem Verkehrsunfall aus dem Leben gerissen, friedlich im 89. Lebensjahr aus dem Leben geschieden, usw. Oft wird auch das Alter des Verstorbenen angegeben. Die Parte wird im Namen der Angehörigen / Hinterbliebenen / Trauernden gezeichnet.</p>
<p>Die Adresse für Kondolenzschreiben wird in großen Städten aus Sicherheitsgründen nicht angegeben, weil organisierte Einbrecherbanden in der Zeit während die Trauernden am Friedhof sind, in die Wohnungen oder Häuser der Angehörigen einbrechen könnten.</p>
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		<title>Trauerfall</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 07:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zeit der Trauer Todesfall löst Gefühle aus In unserer Gesellschaft sind die Themen Tod und Sterben weitgehend aus unserem Leben verbannt. Wir tun alles, um uns nicht damit befassen zu müssen.  Der Tod macht uns Angst. Oft schieben wir die Verantwortung für den letzten Weg des Verstorbenen an das Bestattungsinstitut ab. Dennoch wird jeder von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zeit der Trauer</h1>
<p><strong>Todesfall löst Gefühle aus</strong></p>
<p>In unserer Gesellschaft sind die Themen Tod und Sterben weitgehend aus unserem Leben verbannt. Wir tun alles, um uns nicht damit befassen zu müssen.  Der Tod macht uns Angst. Oft schieben wir die Verantwortung für den letzten Weg des Verstorbenen an das Bestattungsinstitut ab. Dennoch wird jeder von uns im Laufe seines Lebens irgendwann einmal mit dem Tod konfrontiert. Er bricht in unser Leben herein.<br />
Je näher einem der Verstorbene stand, desto größer ist die Trauer.<br />
Sämtliche Gefühle im Zusammenhang mit der Trauer, bestimmen plötzlich unseren Alltag. Oft sind sie so stark, dass wir glauben, sie nicht ertragen zu können. Damit Sie sich Ihre Gefühle und Körperreaktionen nicht hilflos ausgeliefert fühlen, akzeptieren Sie diese als verständliche Reaktion auf den Verlust eines Menschen den man liebt(e).</p>
<p>Der Weg der Trauer bis zu einem neuen psychischen Gleichgewicht dauert durchschnittlich bei den meisten Menschen zwischen drei und fünf Jahren. Lassen Sie Ihrem Schmerz freien Lauf.  Die Betäubung mit Tabletten, Alkohol, durch Ablenkung, etc. sollte nur ein paar Wochen andauern. Die Trauerbewältigung ist individuell. Manche Menschen besuchen eine Selbsthilfegruppe, andere schreiben ein Trauertagebuch, besuchen regelmäßig das Grab, ziehen sich zurück, beginnen eine Therapie etc. In diesem emotionalen Ausnahmezustand sollten sie keine voreiligen Entscheidungen, wie z.B.: Umzug, usw. treffen. Scheuen Sie sich nicht über Ihre Gefühle mit Freunden, dem Therapeuten, dem Seelsorger, etc. an zu vertrauen.</p>
<p>Die Trauerbewältigung ist ein langer Weg und  mit einer Bergbesteigung zu vergleichen. Sie beginnen unten im Tal und arbeiten sich langsam nach oben empor, bis sich Ihnen am Gipfel angelangt, neue Lebensperspektive eröffnen. Sicher ist, dass Sie den geliebten Menschen nie vergessen können und werden. Die Erinnerung an den / die Verstorbene / n ist jedoch nicht mehr so schmerzhaft und eine Neuorientierung kann beginnen.</p>
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		<title>Todesfall</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 17:17:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
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		<description><![CDATA[Sterbefall &#8211; Checkliste Was muss man tun, wenn eine Person verstorben ist? Unmittelbar nach Eintreten des Todes: Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist Todesbescheinigung vom Arzt  ausstellen lassen Bestattungsinstitut wählen Angehörige und Freunde benachrichtigen Überführung des/der Verstorbenen veranlassen Notwendigen Dokumente zusammenstellen Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen Bestattungsart, Begräbnis, Feuerbestattung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Sterbefall &#8211; Checkliste</h1>
<p><strong>Was muss man tun, wenn eine Person verstorben ist?<br />
Unmittelbar nach Eintreten des Todes:<br />
</strong></p>
<ul>
<li type="_moz">Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist</li>
<li>Todesbescheinigung vom Arzt  ausstellen lassen</li>
<li>Bestattungsinstitut wählen</li>
<li>Angehörige und Freunde benachrichtigen</li>
<li>Überführung des/der Verstorbenen veranlassen</li>
<li>Notwendigen Dokumente zusammenstellen</li>
<li>Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen</li>
<li>Bestattungsart, Begräbnis, Feuerbestattung, Seebestattung, etc. festlegen</li>
<li>Versorgung der Haustiere</li>
<li>Wahl des Friedhofes und des Grabes Urnengrab, Flachgrab, Deckelgrab,</li>
<li>Termin und Ort für die Trauerfeier festlegen</li>
<li>Gestaltung der Parte, ev. Trauerbildchen und Dankeskarten</li>
<li>Adressenliste  für Parten/Dankesschreiben zusammenstellen</li>
<li>Zeitungsanzeigen in Auftrag geben</li>
<li>Auswahl der musikalische Begleitung für die Trauerfeier</li>
<li>Dekoration für die Trauerfeier bestellen</li>
<li>Ev. Trauerfloristik bestellen bzw.  eine karitativen Einrichtung bestimmen, der der Geldbetrag zu Gute kommen soll, statt der Blumenspenden</li>
<li>Pfarrer oder einem Redner Kenntnis geben</li>
<li>Trauerkleidung wählen bzw. kaufen</li>
<li style="text-align: left;">Lokal für &#8220;Leichenschmaus&#8221; reservieren</li>
<li style="text-align: left;">Dankeskarten aussenden</li>
</ul>
<p><strong>In weiterer Folge:</strong></p>
<ul>
<li>Zuständigen Krankenkasse, Pensionsversicherungsanstalt und ggf. mit berufsständischen Organisationen über das Ableben informieren</li>
<li>Notar einschalten, falls dieser nicht zufällig bestimmt werden soll</li>
<li>Abrechnungen von Lebensversicherungen bzw. Bestattungsversicherung</li>
<li>Meldung der Verstorbenenanschrift damit die Werbesendungen gestoppt werden</li>
<li>Vermieter informieren</li>
<li>Abmelden des Autos, Motorrads und der Kfz-Versicherung</li>
<li>Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen</li>
<li>Abbestellung von Dienstleistungen (z.B.: Zeitungen, Telefon, Handy, Essen auf Rädern, etc.)</li>
<li>Versorgung des Haushaltes des Verstorbenen</li>
<li>Regelung Haus-/Wohnungsschlüssel</li>
<li>Postumleitung</li>
<li>Daueraufträge bei Banken/Sparkassen ändern</li>
<li>Fälligkeit von Terminzahlungen</li>
<li>Benachrichtigung evtl. Kreditgeber</li>
<li>Benachrichtigung der Kunden</li>
<li>Einschaltung eines Steuerberaters</li>
<li>Kleidung, Möbel, etc.  verkaufen, verschenken, entsorgen</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Setzen Sie keine Aktionen ohne rechtliche Absicherung bzw. im Einvernehmen mit den anderen erbberechtigten Personen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
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		<title>Bestattung-Buddhismus</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 17:51:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Psyche / Glaube]]></category>
		<category><![CDATA[Abschied]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiedszeremonie]]></category>
		<category><![CDATA[Angehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verstorbenen]]></category>

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		<description><![CDATA[Buddhistische Erdbestattung/Feuerbestattung Todesfall in der buddhistischen Religion Die buddhistische Glaubensrichtung lässt sowohl eine Erdbestattung als auch eine Feuerbestattung zu. Einheitliche Regelungen zur Abschiednahme bestehen nicht, da es sehr viele unterschiedliche Strömungen innerhalb dieser Religion gibt. Buddhisten werden nach ihrem Tod im Regelfall verbrannt. Auch wenn die Person im Krankenhaus verstorben ist, erfordert der Ritus, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Buddhistische Erdbestattung/Feuerbestattung</h1>
<h3>Todesfall in der buddhistischen Religion</h3>
<p>Die buddhistische Glaubensrichtung lässt sowohl eine Erdbestattung als auch eine Feuerbestattung zu. Einheitliche Regelungen zur Abschiednahme bestehen nicht, da es sehr viele unterschiedliche Strömungen innerhalb dieser Religion gibt. Buddhisten werden nach ihrem Tod im Regelfall verbrannt.</p>
<p>Auch wenn die Person im Krankenhaus verstorben ist, erfordert der Ritus, dass der Tote zu Hause aufgebahrt wird.  Der Abschied wird von den Nachkommen und die Trauergäste gestaltet. Die Abschiedsfeier im Hause erfordert meist eine besondere behördliche Genehmigung. Die Anwesenheit buddhistischer Mönche bei der heimatlichen Abschiedszeremonie mit Gebeten und Ritualen wird deshalb in Mitteleuropa oft in nahe gelegene Klöster verlegt. Aber auch die Trauerhalle eines Friedhofes / eines Bestattungsinstitutes ist grundsätzlich geeignet.</p>
<p>Die eigentliche Bestattungsritual ist ein Wechselspiel, das Mönche und Angehörige des Verstorbenen vollziehen.<br />
Bestandteile sind:</p>
<ul>
<li>Sutren (Reden des Buddha) werden vorgetragen</li>
<li>Mönche halten Predigten</li>
<li>Angehörigen geben Almosen</li>
<li>Totengedächtnis</li>
</ul>
<p>Diese guten Taten werden dem Verstorbenen gewidmet, der dadurch eine bessere Wiedergeburt erlangen soll.</p>
<p>In der Folge wird der Tote wird verbrannt. Die Verbrennung ist eine aufwendige Angelegenheit. Die Angehörigen besuchen alle paar Stunden den Ort der Kremierung. Männer bewachen das Feuer und achten darauf, dass es nicht erlischt. Sie werden bewirtet u. a. mit Kartoffeln, die im Feuer gegart werden. Die Erdäpfel sollen gegen verschiedene Leiden helfen. Die Knochenreste werden mit Hilfe zweier verschiedener Stäbchen, eines aus Bambus, das andere aus Holz in eine Urne gesammelt und die Asche wird beerdigt, also im Wortsinn der Erde übergeben. Manchmal auch die Asche ins Wasser gestreut .</p>
<p>Im <strong>Bön-Buddhismus</strong> (vorwiegend in Tibet) ist die erstrebenswerteste Bestattung eine so genannte Luftbestattung. Hier wird der Tote auf einen Berg gebracht. Dort von spezialisierten Personen, die nicht Buddhisten sind, zerlegt. In der Folge wird der Verstorbene von Vögeln aufgepickt und somit in die Luft getragen.<br />
Diese höchste Form der Beerdigung ist wegen der hohen Kosten nur wohlhabenden Tibetern möglich. Zum Verständnis: Der Körper gilt im Buddhismus lediglich als eine Hülle für den Geist. Der Körper soll jedoch mit gebührendem Respekt behandelt werden.</p>
<p>Die Urne behalten die Hinterbliebenen bis zur Bestattung einige Tage im Haus. Sie wird auf dem Friedhof unter einem Grabstein oder in der Knochenhalle eines Tempels beigesetzt.</p>
<p>Buddhisten richten zum Gedenken an die Verstorbenen Altäre ein und bringen Opfergaben. Im ersten Trauerjahr gibt es immer wieder Versammlungen zum Totengedenken. Auch der Buddhismus kennt eine Art &#8220;Jahrestag&#8221;, der nach Ablauf des ersten Trauerjahres am Sterbetag gehalten wird.</p>
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