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	<title>2minus1 &#187; Testament</title>
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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Bestattungsvorsorge</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 15:23:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Grabpflege]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Parte]]></category>
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		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
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		<category><![CDATA[Todesfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Trauerfeier]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>

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		<description><![CDATA[Sterbegeldversicherung Hinterbliebenenvorsorge Damit ein Todesfall nicht zu großen finanziellen Schwierigkeiten führt, ist eine geeignete Vorsorge sinnvoll. Letztendlich auch um die Angehörigen im Fall des eigenen Todes z.B.: die Entscheidungen um die Gestaltung der Bestattung und andere Erledigungen zu erleichtern. Es gibt folgende Möglichkeiten der Vorsorge: Auftrag zu Lebzeiten beim Bestatter Vorsorgevertrag mit einer Versicherung Schriftliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Sterbegeldversicherung</h1>
<h3>Hinterbliebenenvorsorge</h3>
<p>Damit ein Todesfall nicht zu großen finanziellen Schwierigkeiten führt, ist eine geeignete Vorsorge sinnvoll. Letztendlich auch um  die Angehörigen im Fall des eigenen Todes z.B.: die Entscheidungen um die Gestaltung der Bestattung und andere Erledigungen zu erleichtern.</p>
<p><strong>Es gibt folgende Möglichkeiten der Vorsorge:</strong></p>
<ul>
<li>Auftrag zu Lebzeiten beim Bestatter</li>
<li>Vorsorgevertrag mit einer Versicherung</li>
<li>Schriftliche Vereinbarung mit einem Notar oder mit einer Vertrauensperson</li>
</ul>
<p>Halten Sie persönliche Wünsche schriftlich fest und legen Sie diese Schriftstücke zu jenen Dokumenten, die anlässlich des Todesfalles benötigt werden.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Die Entscheidungen  und Wünsche zur:</p>
<ul>
<li>Formulierung und Layout der Parte</li>
<li>Art der Bestattung</li>
<li>Ablauf und Gestaltung der Trauerfeier</li>
</ul>
<p>sollten nicht in ein Testament aufgenommen werden, da das Testament möglicherweise zu spät gefunden bzw. geöffnet wird, z.B.: Erst nach der Durchführung der Bestattung.<br />
Mit einer Sterbegeldversicherung können die Hinterbliebene des Versicherte seine Wünsche für die Bestattung erfüllen, z. B. eine Bestattung im Ausland, Seebestattung oder auch eine Bestattung auf der Alm.</p>
<p>Es kann gut sein, dass die Angehörigen aus persönlichen, oder örtlichen Gründen, sich nicht um die Grabpflege annehmen können. Über die Zahlung einer Zusatzprämie im Rahmen der Bestattungsvorsorge kann mach auch für die zukünftige Grabpflege vorsorgen. Am besten ist es, die Aufzeichnungen bei jenen Dokumenten auf zu bewahren, die anlässlich des Todesfalles &#8211; für die Ausstellung der Sterbeurkunde &#8211; benötigt werden.<br />
(Geburtsurkunde, Heiratsurkunde/n, Staatsbürgerschaftsnachweis / ev. Heimatschein, Scheidungsurteil, Reisepass bzw. Personalausweis ist nur bei Ausländern erforderlich)</p>
<p>Auf diese Weise hat man das gute Gefühl niemandem zur Last zu fallen, hat seinen letzten Weg selbst gestaltet und kann beruhigt sein, dass man alles geregelt hat.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Lebensgefährte Erbe</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 16:22:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgefährte]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgefährtin]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsgültig]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbrecht Lebensgefährtin Wann kann der Partner / die Partnerin erben? Nach dem Gesetz ist der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin in keinem Fall bei der gesetzlichem Erbfolge zu berücksichtigen, d.h. er hat keine Pflichteilsansprüche. Wollen Sie dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin etwas vererben, muss ein rechtsgültiges Testament verfasst werden. Achtung: Pflichtteilsansprüche z.B. von Kindern bleiben trotz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbrecht Lebensgefährtin</h1>
<h3>Wann kann der Partner / die Partnerin erben?</h3>
<p>Nach dem Gesetz ist der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin in keinem Fall bei der gesetzlichem Erbfolge zu berücksichtigen, d.h. er hat keine Pflichteilsansprüche. Wollen Sie dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin etwas vererben, muss ein rechtsgültiges Testament verfasst werden. <br />
 Achtung: Pflichtteilsansprüche z.B. von Kindern bleiben trotz rechtsgültigem Testament aufrecht.<br />
 In dem Testament können auch Nacherben genannt werden. z.B. erbt die Lebensgefährtin das Auto kann man für den Fall, dass die Lebensgefährtin stirbt, als Nacherben den Sohn oder die Enkelin, &#8230; nennen. Somit kann vermieden werden, dass die Kinder der Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung, das Auto erben.</p>
<p>Tipp: Zur finanziellen Absicherung der Partnerin / des Partners kann bei einer bestehenden Lebensversicherung der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin als Begünstigte/r eingetragen werden. Die Lebensversicherungssumme ist kein Bestandteil des Nachlasses und wird daher nicht unter den Erben aufgeteilt.<br />
 Achtung: Bei Beendigung der Beziehung muss der/ die Begünstigte gelöscht bzw. ersetzt werden. Das Gleiche gilt für das Testament; d.h. es muss rechtsgültig widerrufen bzw. neu formuliert werden.</p>
<p>Achtung: Wenn das Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten wird, so ist  die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte vom  Wohlwollen der gesetzlichen Erbinnen/Erben abhängig.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verlassenschaft wird geregelt</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar, der die Verlassenschaft des Verstorbenen abhandelt. Der Notar veranlasst die rechtsmäßige Verteilung des Erbes unter den Erben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Verlassenschaftsabhandlung</h1>
<h3>Das Erbe des Verstorbenen wird rechtmäßig verteilt</h3>
<p>Nach dem Ableben eines Menschen leitet das Standesamt ein  Verlassenschaftsverfahren ein. Die zuständige Behörde  (Bezirksgericht)bestellt einen Notar als Gerichtskommissär zur  Abhandlung der Verlassenschaft. In weiterer Folge lädt der Notar die  Hinterbliebenen / Erben zur Todesfallaufnahme.</p>
<p><strong>Dabei sind mitzubringen:</strong></p>
<ul>
<li>persönliche Daten der nächsten  Verwandten.</li>
<li>Abschrift aus dem Sterbebuch.</li>
<li>alle persönlichen Dokumente des  Verstorbenen.</li>
<li>Testament(e) des Verstorbenen.</li>
<li>etwaige Vormundschaftsdekrete bzw.  Bescheide      über die Bestellung zum Sachwalter.</li>
<li>letzte Pensionsabschnitte /  Einkommensnachweise des      Verstorbenen.</li>
<li>kurze Vermögensaufstellung des  Nachlasses.</li>
<li>Aufstellung und Belege über Schulden  sowie      Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und  des      Begräbnisses (werden vom Nachlassvermögen abgezogen).</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Todesfall / Pflege der Haustiere</title>
		<link>http://www.2minus1.at/hilfe-beratung/todesfall-pflege-der-haustiere</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:40:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hilfe / Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Haustier]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Für den Fall des vorzeitigen eigenen Todes sollt der Tierbesitzer vorsorgen, damit das Tier auch in Zukunft gut versorgt ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pflege des "Lieblings" sicher zu stellen. Am besten ist es, Sie besprechen Ihr Anliegen mit einem Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Haustier: Tod des Besitzers</h1>
<h3>Was macht man mit dem Haustier, wenn sich nach dem Tod des  Besitzers niemand für das Tier interessiert?</h3>
<p>Was passiert mit einem Haustier nach dem Tod des Besitzers? Jeder  verantwortungsbewusste Tierbesitzer sollte für den Fall des eigenen  Todes oder einer längeren Erkrankung Vorsorge für sein Haustier treffen.  Empfehlenswert ist es, diese Regelung schriftlich festzulegen. Sie  können Ihre Vorstellung für die weitere Pflege des Tieres in Ihr  persönliches Testament aufnehmen. Beispiel für ein solches &#8220;Vermächtnis  unter Auflage&#8221;: &#8220;Ich vermache meinen PKW meiner Nichte unter der  Auflage, dass sie meinen Hund Zeit seines Lebens pflegt und versorgt.&#8221;  Oder Sie schreiben in Ihr Testament eine &#8220;Verfügung&#8221;:  &#8220;Ich verfüge,  dass meine Katze in der Tierpension „Musterkatze“ untergebracht wird.&#8221;  Nachteil einer solchen Verfügung ist, dass sie weder überwacht, noch  kontrolliert wird.</p>
<p>Um sicher zu gehen, dass Ihr Tier wirklich gut versorgt wird,  empfiehlt es sich, ein Sparbuch bei einem Notar zu hinterlegen, von dem  dann die Pflegekosten für das Tier bestritten werden. So ist das Geld  zweckgebunden, und die Versorgung des Haustieres ist finanziell  abgesichert.</p>
<p>Um eine bestmögliche Lösung zu finden, wenden Sie sich an Ihren Notar  oder Rechtsanwalt. Sehr sinnvoll ist es, wenn das Tier einen  Pflegeplatz bekommt, den es schon kennt, z.B. jene Tierpension, in der  es sich schon während Ihrer Urlaube aufgehalten hat. Das gilt besonders  für ältere Tiere.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Tod / Todesfall, Notar</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/tod-todesfall-notar</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:36:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Notar handelt die Verlassenschaft ab. Er verständigt alle möglichen Erben und verteilt den Nachlass unter den erbberechtigten Personen. Der Notar prüft z.B. auch das Testament auf seine Richtigkeit oder den Wert der Verlassenschaft. Kurz gesagt: Der Notar achtet darauf, dass alles rechtsmäßig abläuft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Notare regeln  Verlassenschaft</h1>
<h3>Erbe wird vom Notar rechtmäßig aufgeteilt</h3>
<p>Nach dem Ausstellen einer Sterbeurkunde verständigt das für den  Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Standesamt das Bezirksgericht.  Dieses bearbeitet den Akt und leitet ihn an einen Notar weiter. Die  Zuständigkeit der Behörden und des Notars wird – entsprechend dem  Hauptwohnsitz des Verstorbenen – nach dem Sprengel festgelegt. Sind in  einem Sprengel mehrere Notare tätig, erfolgt eine Aufteilung der Akten.   Dies ist in größeren Städten der Fall. Das Bezirksgericht gibt Ihnen  Auskunft darüber, welcher Notar zuständig ist und vom Gericht mit der  Abhandlung der Verlassenschaft beauftragt wurde. Dieser bestellte Notar  nimmt selbständig Kontakt mit den Hinterbliebenen auf und sendet diesen  eine Einladung zur Verlassenschaftsabhandlung. Dies kann – je nach  Sprengelgröße – auch erst mehrere Wochen nach dem Ableben erfolgen.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sollte es einen Notar geben,      der immer  die  Anliegen der Familie      abgehandelt hat, können sich die Erben  einstimmig und schriftlich auf die      Abhandlung der Verlassenschaft  durch den Notar ihres Vertrauen einigen.      Dies muss dem  Bezirksgericht so bald wie möglich bekannt gegeben werden,      damit  der Akt ohne Umwege an den,- von den Hinterbliebenen nominierten &#8211;       Notar gelangt.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Testament</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/testament</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Testament muss bestimmte Richtlinien erfüllen. Den letzten Willen kann man zu Hause aufbewahren oder beim Notar bzw. Rechtsanwalt hinterlegen. Weiters wird unterschieden, ob das Testament eigenhändig oder fremdhändig verfasst wurde. Das Testament kann auch mündlich geäußert werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzter Wille und Rechtskraft</h1>
<h3>Das rechtsgültige Testament des Verstorbenen regelt die Aufteilung  des Erbes unter den Erben</h3>
<p>Das Testament regelt den Nachlass des Verstorbenen. Gibt es ein  Testament (oder mehrere Versionen davon), muss man diese dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung beauftragten, Notar übergeben.</p>
<p>Bemerkung: Das Testament  kann auch bei einem Notar oder bei einem  Rechtsanwalt hinterlegt worden sein.</p>
<p>Als Testament gilt eine Niederschrift, in der man verfügt, dass das  persönliche Vermögen oder ein Teil davon, einer oder mehreren Personen  auf den Todesfall überlassen wird.</p>
<p>Enthält dieser letzte Wille keine Angaben über Erben, spricht man von  einem &#8220;Kodizill&#8221;.</p>
<p>Man unterscheidet:</p>
<p><strong>A) Privat verfasste und privat aufbewahrte Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Eigenhändiges, schriftliches       Testament:      Richtlinien: Es muss datiert und mit dem vollen Namen  unterschrieben sein.      Es sind keine weiteren Zeugen notwendig.  Testamente neueren Datums heben      Testamente älteren Datums auf.</li>
<li>Fremdhändiges, schriftliches       Testament:      Kann auch per Schreibmaschine oder PC abgefasst werden.  Jedoch müssen drei      ausdrücklich deklarierte Zeugen (z.B. &#8220;Alfred  Mayer, als ersuchter Testamentszeuge&#8221;),      die selbst nicht als Erben  eingesetzt sind, das Schriftstück mit      unterfertigen. Die Zeugen  müssen volljährig, bei voller geistiger      Gesundheit, der Sprache des  Erblassers mächtig sein. Sie dürfen weder      taub, stumm oder blind  sein.</li>
<li>Mündliches      Testament: Meist mit  Unsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten      verbunden, jedoch  prinzipiell möglich. Es sind ebenfalls drei Zeugen      notwendig.  Sterben zumindest zwei der drei Zeugen, erlischt die Gültigkeit      des  mündlich geäußerten letzten Willens.</li>
</ul>
<p><strong>B) Vom Notar, Anwalt oder bei Gericht abgefasste Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Entsprechen praktisch fremdhändigen  Testamenten      (siehe oben), jedoch sind hierbei nur zwei Zeugen  notwendig. Die Aufbewahrung      ist beim Notar oder Anwalt möglich.  Diese sind verpflichtet, das Testament      im Todesfall dem  Verlassenschaftsgericht vorzulegen.</li>
<li>Notariell errichtete und beglaubigte  Testamente      sind darüber hinaus in einem zentralen Register  gespeichert, auf das jeder      Notar Zugriff hat.</li>
</ul>
<p>Eine Person des Vertrauens sollte über den Aufbewahrungsort des  Testaments, wichtiger Urkunden, Sparbücher und Vermögenswerte Bescheid  wissen. Es kann aber auch bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder auch  auf dem Bezirksgericht hinterlegt werden.</p>
<p>Dieserart wird es ins &#8220;<strong>Zentrale Elektronische Testamentsregister</strong>&#8221;  aufgenommen.</p>
<p>Österreichischen Notariatskammer<br />
Landesgerichtsstrasse 20<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 01 / 4024509-0)</p>
<p>Man erhält eine Kennkarte, die bei den eigenen Dokumenten aufbewahrt  werden sollte.</p>
<p>Das Testament selbst sollte – muss aber nicht – von einem Notar  abgefasst und beglaubigt sein.</p>
<p>Das Erbe kann beliebig vergeben werden. Ein Teil jedoch  (&#8220;Pflichtteil&#8221;) steht Ehegatten, Kindern und Eltern zu:</p>
<ul>
<li>Ehegatten plus Kinder erben gemeinsam  jedenfalls      die Hälfte. Bei      Kindern können im Fall eines  Erbstreits jedoch „Vorempfänge zu Lebzeiten“      in den Pflichtteil  eingerechnet werden.</li>
<li>Allfällig noch lebenden,       pflichtteilsberechtigten Eltern steht in jedem Fall ein Drittel      des  Erbes zu.</li>
</ul>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Ein Großteil der Testamente ist nicht  korrekt abgefasst. Sie sollten sich also unbedingt an einen Notar bzw.  Ihren Rechtsanwalt wenden und Informationsmaterial und / oder  Muster-Testamente (im Buchhandel erhältlich) besorgen. In Wien erteilt  die Rechtsanwaltskammer Wien eine &#8220;Erste anwaltliche Auskunft&#8221;. Diese  ist kostenlos. Siehe auch Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer Wien /  erste anwaltliche Auskunft.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reihenfolge der Erben</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:38:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt. Gesetzliche Erben sind: der Ehepartner / die Ehepartnerin, die Kinder und ihre Nachkommen, die Eltern und Großeltern des Erblasssers. Die Größe des Erbteils richtet sich danach in welchem Verhältnis die erbberechtigte Person zum Verstorbenen gestanden ist und wie viele erbbrechtigte Personen es gibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbfolge, gesetzliche / Erbfolgelinien</h1>
<h3>Wer erbt in welcher Höhe?</h3>
<p>Gibt es keine gültige letztwillige Verfügung (Testament, Kodizill,  Halbierung des Pflichtteils, Enterbung, Stiftung von Todes wegen,  Erbvertrag, Erbverzichtsvertrag, Pflichtteilverzichtsvertrag usw.), d.h.  der Verstorbene hat seinen Nachlass nicht persönlich geregelt oder  jemanden damit beauftragt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die  Verlassenschaft fällt zur Gänze den gesetzlichen Erben zu:</p>
<p><strong>Überlebende Ehepartner und Verwandte</strong></p>
<ul>
<li>Erste Linie / Parentel: Eheliche und  uneheliche      Kinder, Adoptivkinder bzw. an ihrer Stelle deren  Nachkommen des      Erblassers.</li>
<li>Zweite Linie / Parentel: Vater und  Mutter und deren      Nachkommen des Erblassers.</li>
<li>Dritte Linie / Parentel: Grosseltern  und deren      Nachkommen des Erblassers.</li>
<li>Vierte Linie / Parentel:  Urgrosseltern des Erblassers</li>
</ul>
<p><strong>Gesetzlicher Erbteil Ehegatte, Größe</strong></p>
<p>Der zurückgebliebene Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Die Höhe seines  Erbes ist von den weiteren erbberechtigten Verwandten abhängig:</p>
<ul>
<li>1/3 des Nachlasses neben den Kindern  und deren Nachkommen      oder</li>
<li>2/3 des Nachlasses neben den Eltern  des Erblassers und      deren Nachkommen oder</li>
<li>2/3 des Nachlasses neben den  Grosseltern des Erblassers      oder</li>
<li>gesamter Nachlass, wenn es keine  lebenden Kinder, Eltern oder      Grosseltern gibt.</li>
</ul>
<p>Wenn ein überlebender Ehepartner vom Verstorbenen Unterhalt bekommen  hat, müssten die Erben von Gesetzes wegen diesen Anspruch weiter  bedienen.</p>
<p>Da jedoch andere Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall   (Erbteil, Pflichtteil, Zahlungen in Rahmen von Pensionsverträgen usw.)  zum Abzug kommen, kommt in vielen Fällen die Pflicht der anderen Erben  zur Fortsetzung der Unterhaltszahlungen an den überlebenden Ehegatten /  die überlebende Ehegattin nicht zum Tragen. Geschiedene Ehegatten haben  diesen Anspruch nicht.</p>
<p>Unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte Erbe der gemeinsam  genützten Wohnung ist oder nicht, hat er das Recht in der gemeinsamen  Ehewohnung weiter zu verbleiben. Auch die ehelichen Gebrauchsgüter, den  bisherigen Lebensverhältnissen entsprechend, kann er nutzen. Dieses so  genannte &#8220;Vorausvermächtnis&#8221; ist somit der Anspruch auf bestimmte Teile  des Nachlassvermögens, nämlich auf Ehewohnung und Hausrat.</p>
<p>Für einen übernommenen Anteil eines gemeinsamen Wohnungseigentums ins  alleinige Eigentum muss der überlebende Ehepartner einen Übernahmspreis  (etwa die Hälfte des Verkehrswertes) an den Nachlass zahlen.</p>
<p>Es besteht auch weiterhin der Unterhaltsanspruch des überlebenden,  unterhaltsberechtigten Ehepartners (wie in aufrechter Ehe) gegenüber der  Verlassenschaft. Dieser Anspruch endet mit einer neuerlichen  Verehelichung. Alle Zuwendungen, wie Pensionen, Lebensversicherungen  usw., die der überlebende Ehepartner bekommt, werden eingerechnet. Die  Anspruchshöhe ist durch den Verlassenschaftswert begrenzt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Patientenverfügung Gesetzestext</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/patientenverfuegung-gesetzestext</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 14:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[PatientIn]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Patientenverfügung: Gesetzliche Grundlagen für die Errichtung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Patient verfügt rechtsgültig</h1>
<h3>Gültiges Patiententestament &#8211; Gesetzliche Voraussetzungen</h3>
<p>Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich<br />
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 8.Mai 2006 Teil I<br />
55.Bundesgesetz: Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG<br />
(NR:GP XXII RV 1299 AB 1381 S.142.BR:AB 7518 S.733.)<br />
55.Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz &#8211;  PatVG)<br />
Der Nationalrat hat beschlossen:</p>
<h3>1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen</h3>
<p>Anwendungsbereich</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und  die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.<br />
(2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des  Patientenwillens beachtlich sein.</p>
<p>Begriffe</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 2. (1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses  Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine  medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn  er im Zeitpunkt der Behandlung nicht eisichts-, urteils- oder  äußerungsfähig ist.<br />
(2) Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine  Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie  im Zeitpunkt der  Errichtung erkrankt ist oder nicht.</p>
<p>Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 3.Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich  errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer  Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.</p>
<h3>2. Abschnitt: Verbindliche Patientenverfügung</h3>
<p>Inhalt</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 4. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die  medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret  beschrieben sein oder eindeutig aus der Gesamtzusammenhang der Verfügung  hervorgehen.<br />
Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die  Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.</p>
<p>Aufklärung</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 5. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung  muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer  Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die  medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die  Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und  Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner  Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei  auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der  Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine  Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des  Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.</p>
<p>Errichtung</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 6. (1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie  schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar  oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e  Kranken- und Kuranstaltengesetz,BGBl.Nr.1/1957) errichtet worden ist und  der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die  Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.<br />
(2) Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der  Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der  Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch  eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.</p>
<p>Erneuerung</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 7. (1) Eine Patientenverfügung verliert nach Ablauf von  fünf Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient  nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann unter Einhaltung der  Formerfordernisse des § 6 nach entsprechender ärztlicher Aufklärung  erneuert werden; damit beginnt die Frist von fünf Jahren neu zu laufen.<br />
(2) Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der  Patientenverfügung nachträglich geändert werden. Dabei sind die  Bestimmungen über die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung  entsprechend anzuwenden. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die  in Abs. 1 genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu  laufen.<br />
(3) Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange  sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit  nicht erneuern kann.</p>
<h3>3. Abschnitt: Beachtliche Patientenverfügung</h3>
<p>Voraussetzungen</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 8. Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen  der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Willens des  Patienten beachtlich.</p>
<p>Beachtung der Patientenverfügung</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 9. Eine beachtliche Patientenverfügung ist bei der  Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die  Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei  ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die  Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie  deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die  medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind,  beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene  ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den  Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie  häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte  Erneuerung zurückliegt.</p>
<h3>4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen</h3>
<p>Unwirksamkeit</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 10. (1) Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn<br />
sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List,  Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,<br />
ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder<br />
der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den  Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert  hat.<br />
(2) Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der  Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr  wirksam sein soll.</p>
<p>Sonstige Inhalte</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 11. Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es  nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten,  insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die  Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung  zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.</p>
<p>Notfälle</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 12. Dieses Bundesgesetz lässt medizinische  Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer  Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit  des Patienten ernstlich gefährdet.</p>
<p>Pflichten des Patienten</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 13. Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm  allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten  Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.</p>
<p>Dokumentation</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 14. (1) Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben  Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb  einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation  aufzunehmen.<br />
(2) Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach § 5 fest, dass der  Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung  erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, so hat er dies,  gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.</p>
<p>Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 15. Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung,Pflege  oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht,  dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird,  begeht,sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine  Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im  Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.</p>
<h3>5. Abschnitt: Schlussbestimmungen</h3>
<p>Personenbezogene Bezeichnungen</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 16. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die  gewählte Form für beide Geschlechter.</p>
<p>Verweisungen</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze  verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung  anzuwenden.</p>
<p>In-Kraft-Treten</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Monat seiner  Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Patientenverfügungen, die  zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet sind, sind hinsichtlich ihrer  Wirksamkeit nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.</p>
<p>Vollziehung</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die  Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der  Bundesministerin für Justiz betraut.</p>
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		<title>Patientenverfügung</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 14:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[PatientIn]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Patientenverfügung / Patiententestament regelt für den Fall der fehlenden Entscheidungsmöglichkeit, welche medizinische Behandlungen vom Patienten abgelehnt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Patient verfügt</h1>
<h3>Patiententestament &#8211; Ablehnung von medizinischen Behandlungen</h3>
<p>Die Patientenverfügung ermöglicht, dass medizinische Behandlungen  im Voraus abgelehnt werden können.<br />
Die Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, wenn der/die Patient/In  in der betroffenen Situation aus gesundheitlichen Gründen seinen/ihren  persönlichen Willen nicht mehr äußern kann. z.B. Fehlen oder starke  Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten.<br />
Das am 1. Juni 2006 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz regelt  die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung.</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<ul>
<li>Der Patient, der eine Patientenverfügung errichten möchte, muss  über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen.</li>
<li>Eingehende ärztliche Beratung</li>
<li>Es müssen konkrete gesundheitliche Situationen beschrieben  werden, in denen der Patient Lebens verlängernde Maßnahmen ablehnt;<br />
z.B. „ Ich lehne eine Wiederbelebung ab, wenn eine starke  Dauerschädigung des Gehirns vorliegt.&#8221;</li>
<li>Beratung durch einen Notar bzw. Rechtsanwalt oder  Patientenanwalt ist notwendig um die möglichen Inhalte zu definieren.</li>
</ul>
<p><strong>Formen der Patientenverfügung:</strong></p>
<ul>
<li>Verbindlichen Patientenverfügung: Ärztinnen und Ärzte sind and  die Verfügung  gebunden.</li>
<li>Beachtlichen Patientenverfügung:  Ärztinnen und Ärzte müssen den  in der Verfügung geäußerten Willen beachten. Sie sind aber nicht unter  allen Umständen daran gebunden.</li>
</ul>
<p><strong>Kosten:</strong></p>
<ul>
<li>Ärztliche Beratung</li>
<li>Rechtliche Aufklärung und Überprüfung (Rechtsgültigkeit,  Vollständigkeit, Verständlichkeit; schriftliche Niederlegung und  beglaubigte Unterschrift)</li>
</ul>
<p><strong>Information: </strong></p>
<ul>
<li>Die ärztliche Beratung zur Errichtung einer Patientenverfügung wird von  den Krankenkassen nicht bezahlt.</li>
<li>Auch die rechtliche Beratung ist aus privater Hand zu leisten.</li>
<li>Als Richtwert gelten: 50 Euro pro Beratungsstunde durch den Arzt.</li>
<li>Die Dienste eines Notars oder Anwalts sind mit Kosten in  unterschiedlicher Höhe verbunden.</li>
</ul>
<p><strong></strong> <strong>Tipp: </strong>Im Vorfeld zu klären mit welchen Kosten für die Beratung durch den Arzt  bzw. Anwalt / Notar zu rechnen sind.</p>
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		<title>Gesetzlicher Erbteil</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom gesetzliche Erbteil spricht man, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommen die Kinder des Erblassers zwei Drittel des Erbes und die Ehegattin / der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein Testament  &#8211; gesetzliche Regelung Erbe</h1>
<h3>Gibt es kein Testament regelt das Gesetz den Nachlass (gesetzliche  Erbfolge), d.h. die Aufteilung des zu vererbenden Vermögens unter den  Erben</h3>
<p>Der gesetzliche Erbteil wird angewandt, wenn keine letztwillige  Verfügung vorhanden ist; also ein Testament, Kodizill,&#8230;fehlt. Die  zurückgeblieben Verwandten sind die rechtmäßigen Erben. Der gesetzlichen  Erbfolge nach bekommen:</p>
<ul>
<li>Kinder und deren Nachkommen 2/3 des  Nachlasses      neben dem überlebenden Ehegatten. Der 2/3 Nachlass wird  unter den Kindern      zu gleichen Teilen aufgeteilt, bzw. wenn kein  Ehepartner mehr vorhanden      ist, der gesamte Nachlass.</li>
<li>Eltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses neben dem überlebenden  Ehegatten oder den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner bzw.  kein Kind vorhanden ist.</li>
<li>Grosseltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses, neben dem Ehegatten, oder  den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner, bzw. kein Kind  vorhanden ist.</li>
</ul>
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<ul></ul>
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