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	<title>2minus1 &#187; Steuer</title>
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		<title>Grunderwerbsteuer Österreich</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 14:10:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnen / Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitswert]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Grund]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuer für Erwerb von Grund Muss man beim Kauf eines inländischen Grundstückes Steuern zahlen? Die Grunderwerbsteuer erfasst den rechtsgültigen Erwerb von inländischen Grundstücken. Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel von der Gegenleistung bemessen. Nur in bestimmten Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert des Grundstückes. Der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuer für Erwerb von Grund</h1>
<h3>Muss man beim Kauf eines inländischen Grundstückes Steuern zahlen?</h3>
<p>Die Grunderwerbsteuer erfasst den rechtsgültigen Erwerb von inländischen Grundstücken.<br />
Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel von der <strong>Gegenleistung</strong> bemessen. Nur in bestimmten Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert des Grundstückes.<br />
Der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen oder durch eine Schenkung unterliegt ab 1. August 2008 der Grunderwerbsteuer.<br />
<strong>Höhe:</strong><br />
- Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises inkl. aller Gegenleistungen  (<acronym title="zum Beispiel" lang="de">z.B.</acronym>: Übernommenes Wohnbaudarlehen).<br />
- Für Wohnung, die von einer nahen Verwandten/einem nahen Verwandten kaufen,  beträgt sie nur zwei Prozent.<br />
- Bei Grundstückserwerb von Todes wegen (<acronym title="zum Beispiel" lang="de">z.B.</acronym> durch Erbschaft) oder durch Schenkung beträgt die  Grunderwerbsteuer den dreifache Einheitswert<br />
- In  bestimmten Fällen kann man von der Grunderwerbsteuer befreit werden</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zweckzuwendung, Definition</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/zweckzuwendung-definition</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier finden Sie den Gesetzestext zur Definition der Zuwendung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zuwendung nach dem Erbschaftsteuergesetz</h1>
<h3>Was ist eine Zweckzuwendung? Gesetzestext, § 4. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 4. ErbSt</p>
<p>Als Zweckzuwendung gilt:</p>
<p>1. bei einer Zuwendung von Todes wegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,<br />
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung  abhängig gemacht ist,</p>
<p>soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert  wird;</p>
<p>2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder  eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein  gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,<br />
b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung  zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer  unterliegt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorerbe, Steuer</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/vorerbe-steuer</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerpflicht Vorerbe Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand Jänner 2007 § 5. ErbSt (1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuerpflicht Vorerbe</h1>
<h3>Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 5. ErbSt</p>
<p>(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.</p>
<p>(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf  die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu  versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben  zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben  ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge  als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die  vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages  anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben  entspricht.</p>
<p>(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige  Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schenkung, rechtliche Definition</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/schenkung-rechtliche-definition</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/schenkung-rechtliche-definition#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Schenkung, rechtliche Definition nach dem Gesetzestext § 3. ErbSt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts</h1>
<h3>Was ist eine Schenkung? Gesetzestext, § 3. ErbSt, Stand Jänner  2007</h3>
<p>§ 3. ErbSt</p>
<p>(1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt</p>
<ol>
<li>jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;</li>
<li>jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der  Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;</li>
<li>was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten  Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden  beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es  sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;</li>
<li>was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung  Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der  Genehmigung freiwillig übernommen werden;</li>
<li>was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen  Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;</li>
<li>was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete  Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;</li>
<li>der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes  unter Lebenden;</li>
<li>was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.</li>
</ol>
<p>(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das  Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können,  werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht  berücksichtigt.</p>
<p>(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch  ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht  oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.</p>
<p>(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur  Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der  Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als  Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung  oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb  zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das  über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Steuern zahlen für Erbe und Schenkung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/keine-steuern-zahlen-fuer-erbe-und-schenkung</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/keine-steuern-zahlen-fuer-erbe-und-schenkung#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 11:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuern zahlen für Erbe und Schenkungen: Hier der Gesetzestext § 1. ErbStG.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer entfällt</h1>
<h3>Für Erbe und Schenkungen fällt in Österreich keine Steuer mehr an  (Stand August 2008)</h3>
<p>Bis zum 1. August 2008 galt:<br />
Gesetzestext Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer Gesetzestext, § 1.  ErbStG</p>
<p>(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen</p>
<blockquote><p>1. der Erwerb von Todes wegen,<br />
2. Schenkungen unter Lebenden,<br />
3. Zweckzuwendungen.</p></blockquote>
<p>(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften  dieses  Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen  und  Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für  Zweckzuwendungen  unter Lebenden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/erbschaftssteuer-schenkungssteuer</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/erbschaftssteuer-schenkungssteuer#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Freibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Höhe der Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert und nach dem Verhältnis des Beschenkten bzw. Erbberechtigten zum Schenker bzw. Erblasser.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuer zahlen für Erbe / Schenkung</h1>
<h3>Wie hoch ist die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer?</h3>
<p>In Österreich gibt es seit 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer  und auch keine Schenkungssteuer.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer  wie folgt beechnet:<br />
Die Höhe der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer war gestaffelt.<br />
Grundprinzip: Je näher verwandt  Erblasser und Erbe / Beschenkter sind,  desto niedriger ist der % Steuersatz.<br />
Auch die Vermögenshöhe spielte bei der Berechnung der Erbschaftssteuer /  Schenkungssteuer eine Rolle. Immobilien wurden z.B.: nicht nach dem  Verkehrswert, sondern nach dem bestehenden „Einheitswert“ bewertet.</p>
<ul>
<li>Klasse I:   Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder</li>
<li>Klasse II:  Enkelkinder</li>
<li>Klasse III: Eltern, Stiefeltern, Grosseltern, Geschwister</li>
<li>Klasse IV: Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten + Neffen  ersten Grades</li>
<li>Klasse V:  Lebensgefährten und alle anderen</li>
</ul>
<p><strong>Vor Berechnung der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer kamen  so genannte Freibeträge zum Abzug, und zwar:</strong></p>
<ul>
<li>Steuerklasse I und II: 2200 Euro</li>
<li>Steuerklasse III und IV: 440 Euro</li>
<li>Steuerklasse V: 110 Euro</li>
</ul>
<p>Die Freibeträge konnten nur einmal in zehn Jahren ausgenützt werden  und auch nur dann, wenn sie nicht durch Schenkungen unter Lebenden  bereits ausgenützt wurden.</p>
<p>Besteuerung von ererbtem Liegenschaftsvermögen:<br />
Bei Liegenschaften ist nicht der Verkehrswert (Schätzwert), sondern der  Einheitswert maßgeblich. Bei Liegenschaftsvermögen gibt es noch eine  Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts des Erben in  das Grundbuch.<br />
Bemessungsgrundlage für Liegenschaftsvermögen ist der dreifache  steuerliche Einheitswert + Zuschlag. Dieser beträgt bei Eheleuten,  Eltern, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkinder oder  Schwiegerkindern +2%, bei anderen Personen +3,5% zum Einheitswert.</p>
<p><strong>Von der Erbschaftssteuer befreit waren:</strong></p>
<ul>
<li>endbesteuerte Sparguthaben, bei denen  die      Kapialertragsteuer (KEST) eingehoben wird</li>
<li>Hausrat</li>
<li>Kleidung, die an Erbberechtigte der       Steuerklassen I und II vererbt wird bzw. wenn der Wert der Kleidung  1460      Euro nicht übersteigt</li>
<li>andere bewegliche körperliche  Gegenstände bis      zum Wert von 1460 Euro (betreffend Erben aus den  Steuerklassen I und II)      bzw. 600 Euro (betreffend Erben aus den  Steuerklassen III und IV)</li>
</ul>
<p><strong>Sparbücher</strong></p>
<p>Bei Sparbüchern wird durch die Entrichtung der Kapitalertragssteuer  auch die Erbschaftssteuer abgegolten (Endbesteuerung), daher kann durch  das gezielte Vermächtnis von Sparbüchern oft Erbschaftssteuer quasi  &#8220;gespart&#8221; werden.</p>
<p><strong>Bankgeheimnis im Verlassenschaftsfall</strong></p>
<p>Notare bekommen jederzeit von den Banken Auskunft bei Anfragen  bezüglich &#8220;legitimierter Werte&#8221;. Das sind Werte, die auf Namen des  Verstorbenen lauten, z.B. Gehalts- oder Pensionskonten; Wertpapierdepots  und Sparbücher, die auf Namen lauten; Bausparverträge usw.</p>
<p>Bei anderen Werten, z.B. Inhabersparbücher, gibt die Bank nur dann  Auskunft, wenn der Notar diese Werte konkret anspricht, und wenn diese  eindeutig dem Vermögen des Verstorbenen zugeordnet werden können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbe / Schenkung &#8211; seit 1. August 2008 keine Steuerpflicht</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/erbe-schenkung-seit-1-august-2008-keine-steuerpflicht</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer: Im Gesetzestext wird definiert wann man für Erbe und Schenkungen Steuern zahlen muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Gegenstand der Steuer bis zum 1. August 2008</h1>
<h3>Bis zum 1. August 2008 wurde folgende Vermögensteile aus der  Verlassenschaft besteuert</h3>
<p>§ 2. ErbStG</p>
<p>(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt</p>
<ol>
<li>der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf  Grund  eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;</li>
<li>der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder  andere  Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des   bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;</li>
<li>der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom   Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit  dem Tode  des Erblassers unmittelbar gemacht wird.</li>
</ol>
<p>(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt  auch</p>
<ol>
<li>der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser  angeordnete  Stiftung;</li>
<li>was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser  angeordneten  Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten  Bedingung  erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung  vorliegt;</li>
<li>was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer  Zuwendung  des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur   Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;</li>
<li>was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen   Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder  eines  Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;</li>
<li>was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines   Nacherben gewährt wird.</li>
</ol>
<p>(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben  einer  Person abhängigen Lasten gilt nicht als Erwerb von Todes  wegen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einkommen &#8211; Auskunft</title>
		<link>http://www.2minus1.at/finanzen-versicherungen/einkommen-auskunft</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 17:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen / Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnzettel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gericht kann sämtliche Unterlagen anfordern, die für die Berechnung der Unterhaltshöhe notwendig sind; z.B. Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre, Gehaltsbestätigung, Lohnzettel, etc. des Unterhaltspflichtigen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Gehaltsauskunft</h1>
<h3>Für die Berechnung des Unterhalts werden Auskünfte über die Höhe  des Lohnes, des Gehaltes, der Einkünfte etc. benötigt</h3>
<p>Der Unterhaltspflichtige hat die Pflicht für die  Unterhaltsbemessung alle Unterlagen, wie z.B. Lohnzettel,  Gehaltsbestätigung, etc.  zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht  freiwillig oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen,  kann das zuständige Gericht beim Dienstgeber eine Gehaltsauskunft  anfordern.</p>
<p>Für selbstständige Erwerbstätige gilt: Die  Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre beizubringen.</p>
]]></content:encoded>
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