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	<title>2minus1 &#187; Scheidung</title>
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		<title>Scheidung meiner Eltern</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 16:01:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Seiten für Kinder/Jugendliche]]></category>
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		<description><![CDATA[Mama und Papa lassen sich scheiden Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten: Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben! Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich. Es hat nichts mit dir zu tun, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Mama und Papa lassen sich scheiden</h1>
<p><strong>Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten:</strong></p>
<ul>
<li>Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben!</li>
<li>Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich.<br />
Es hat nichts mit dir zu tun, dass sich deine Eltern getrennt haben. Das ist allein ihre Entscheidung.</li>
<li>Alle Gefühle sind erlaubt und in Ordnung. Verstecke sie nicht.<br />
Vielleicht hilft ein Boxsack oder ein Tagebuch. Es kann auch gut sein, wenn du über deine Gefühle oder das, was dich beschäftigt, sprichst.</li>
<li>Du darfst deine Mutter und deinen Vater lieb haben – auch wenn sich die Beiden nicht mehr lieb haben.</li>
<li>Verantwortung für alle großen Entscheidungen tragen die Eltern. Du musst nicht etwas entscheiden, wenn es dir zu schwierig erscheint.</li>
<li>Du hast das Recht mit beiden Eltern Zeit zu verbringen. Deine Eltern müssen eine Lösung finden, wann du mit wem deine Zeit verbringst. Entweder gehst du gleich nach der Schule zu dem Elternteil mit dem du nicht mehr ständig zusammenwohnst oder deine Eltern finden eine andere Lösung.<br />
Auf jeden Fall ist wichtig, dass sie nicht streiten, wenn du abgeholt oder zurückgebracht wirst.</li>
<li>Du hast immer die Möglichkeit zu sagen, wenn du etwas anders möchtest. Wichtig: Es soll dein Wunsch sein und nicht aus Rücksichtnahme auf deine Eltern geschehen.</li>
<li>Im Moment scheint eine Welt zusammenzubrechen – aber in einiger Zeit wird sich ein neuer Tagesablauf eingespielt haben und du gewöhnst dich an die veränderte Situation.</li>
<li>Und: Es gibt auch Gruppen, in denen andere Kinder sind, deren Eltern sich auch getrennt haben. Dort kannst du über alles reden, was du erlebt hast und wie es dir geht.</li>
</ul>
<p>Zur Verfügung gestellt von <a href="http://www.rainbows.at" target="_blank"><strong>RAINBOWS</strong></a></p>
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		<title>Zufriedenheit User</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 16:57:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentare / Erfahrungen]]></category>
		<category><![CDATA[2minus1.at]]></category>
		<category><![CDATA[Dank]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Leserbriefe]]></category>
		<category><![CDATA[Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Redaktion]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Zufriedenheit User]]></category>

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		<description><![CDATA[Leserbriefe Mail an die Redaktion von 2minus1.at vom 8. November 2011 s.g. Frau Lang! Ich möchte mich nochmals ganz herzlich für Ihre Tipps bedanken! Es ist in unserer Gesellschaft leider nicht häufig, jemanden mit so viel Engagement zu treffen! Gäbe es mehr derart hilfsbereite Menschen wie Sie, hätten wir wahrscheinlich den Himmel auf Erden! ) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Leserbriefe</h1>
<p><strong>Mail an die Redaktion von 2minus1.at vom 8. November 2011<br />
</strong></p>
<p>s.g. Frau Lang!<br />
Ich möchte mich nochmals ganz herzlich für Ihre Tipps bedanken!<br />
Es ist in unserer Gesellschaft leider nicht häufig, jemanden mit so viel Engagement zu treffen!<br />
Gäbe es mehr derart hilfsbereite Menschen wie Sie, hätten wir wahrscheinlich den Himmel auf Erden! <img src='http://www.2minus1.at/wp-includes/images/smilies/icon_surprised.gif' alt=':o' class='wp-smiley' /> )<br />
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Liebe und v.a., dass Ihre Hilfsbereitschaft auch ab und an wenigstens mit Dank bedacht ist!<br />
Danke nochmals!<br />
Josef B.</p>
<p><strong>Mail an die Redaktion von 2minus1.at vom 28. Juli 2011</strong></p>
<p><em>Liebe Frau Lang!</em><br />
<em> Vielen Dank für Ihre nette Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.</em><br />
<em> Schönen Abend und viele Grüße</em><br />
<em> Simone</em></p>
<p><strong>Anfrage an die Redaktion von 2minus1.at vom 9. Juni 2011</strong></p>
<p><em>FRAGE:</em><br />
<em> Bezüglich Kindesunterhalt nach Scheidung (September 2009; einvernehmlich): Mein Sohn (geboren Mai 2005) lebt nun bei seiner Mutter und ich zahle jedes Monat Alimente. Mein Sohn kommt nun bald in die Schule und deshalb möchte ich sie fragen, ob ich für die Schulbildung (Privatschule) auch noch was extra zahlen muss oder ob das in den Alimenten bereits enthalten ist. Danke!</em><br />
<em> ANTWORT:</em><br />
<em> Hier ist unsere nicht rechtsverbindliche Information:</em><br />
<em> Zusätzliche Kosten für Kind:</em><br />
<em> Besondere Auslagen für das Kind müssen zusätzlich zum Unterhalt gedeckt werden.</em><br />
<em> Nach der Scheidung / Trennung werden die Lebensbedürfnisse mit den Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgedeckt. Es gibt aber auch Aufwendungen -  Sonderbedarf &#8211; die zusätzlich zu den Lebensbedürfnissen anfallen. Dabei handelt es sich um eine außergewöhnliche, dringliche Auslage, die in unregelmäßiger Höhe entsteht.</em><br />
<em> Man unterscheidet:</em></p>
<ul>
<li><em> Existenznotwendigen Sonderbedarf</em></li>
<li><em> Durchschnittlichen Sonderbedarf</em></li>
<li><em> Luxussonderbedarf</em></li>
</ul>
<p><em>Grundsätzlich ist nur der existenznotwendige Sonderbedarf zu leisten. Dieser ist aber konkret nachzuweisen.   Die Rechtsprechung sieht als Sonderbedarf:</em></p>
<ul>
<li><em> Kosten für Heilung</em></li>
<li><em> Auslagen für Erhaltung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung an: z.B. Zahnbehandlung bzw. Zahnspange, Psychotherapiekosten, notwendige Kontaktlinsen und notwendige ärztliche Behandlungen, abzüglich der von der Krankenkasse gedeckten Kosten.</em></li>
</ul>
<p><em><strong> Keinen Sonderbedarf stellen z.B. dar:</strong></em></p>
<ul>
<li><em> Brillenkosten</em></li>
<li><em> Privatärztliche Behandlungen</em></li>
<li><em> Ausgaben, im Rahmen der Schulausbildung z.B. Schulschikurskosten und Schullandwoche, etc.</em></li>
</ul>
<p><em>Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine bestimmte Ausgabe für Ihr Kind als Sonderbedarf gewertet wird, so empfiehlt sich eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der vom Unterhaltspflichtigen zu bestreitende Sonderbedarf  muss dann genau geprüft werden, wenn Unterhaltsleistungen erbracht werden, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen.</em><br />
<em> Der Unterhaltsbezieher muss in diesem Fall belegen, dass der Sonderbedarf trotz maximaler Unterhaltshöhe nicht beglichen werden kann. Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten.</em><br />
<em> <strong>Hinweis: </strong>Der Sonderbedarf ist ebenso wie der Kindesunterhalt beim zuständigen Bezirksgericht/Pflegschaftsgericht (siehe unten) zu beantragen.</em><br />
<em> Das ist der rechtliche Standpunkt zu Ihrer Anfrage.</em></p>
<p><em><strong>Unser menschlicher Tipp aus der Erfahrung:</strong> Rechtliche Standpunkte verhärten meistens die Fronten. Überlegen Sie sich was ist Ihnen die gute Schulausbildung / Betreuung Ihres Sohnes wert.</em><br />
<em> Haben sie Bedenken, dass ihre zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht für Ihren Sohn verwendet wird? Wenn ja: Bieten Sie ihrer Exfrau z.B. an, Sie zahlen vierteljährlich die Privatschulkosten direkt mit Dauerauftrag. Im gleichem Atemzug würde ich anbieten, dass Sie gerne zum Sprechtag gehen, gerne Ihren Sohn einmal in der Woche von der Schule abholen, etc. Meistens sind Mütter &#8220;allergisch&#8221;, wenn Väter sich frei kaufen wollen und nur für &#8220;fun&#8221; zuständig sind. Das ist aus unserer Sicht ein Vorgehen im Sinne des Kindeswohls und auch nützlich für eine gute, zukünftige Basis als Eltern, die geschieden sind, aber das gleiche Interesse für das gemeinsame Kind haben.</em></p>
<p><em>Bei Kommunikationsschwierigkeiten, weil die Scheidung ja noch nicht so lange zurück liegt, empfehlen wir eine Mediation mit dem möglichen Ziel: Wie gehen wir zukünftig miteinander um, damit unser gemeinsamer Sohn unter Scheidung nicht noch zusätzlich leidet. Für Kinder ist das schlimmste, wenn die Eltern sich scheiden lassen und trotzdem weiter streiten.</em></p>
<p><em>Viel Glück für Ihre Entscheidungsfindung!</em></p>
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		<title>Unterstützung für Kinder</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 09:26:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentare / Erfahrungen]]></category>
		<category><![CDATA[Abschied nehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Kooperation]]></category>
		<category><![CDATA[Linz AG-Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[nahestehenden Menschen]]></category>
		<category><![CDATA[Rainbows]]></category>
		<category><![CDATA[Rettet das Kind OÖ]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Seelische Begleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützung für Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Rettet das Kind OÖ, Rainbows und Linz AG-Bestattung helfen Seelische Begleitung für Kinder bei Todesfall oder Scheidung/Trennung Wir freuen uns sehr, dass „Rettet das Kind Oberösterreich“ die Arbeit von RAINBOWS unterstützt! Durch diese Kooperation ist es möglich, dass drei Kinder an den Camps teilnehmen können, deren Eltern/-teile derzeit nicht in der Lage sind, für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rettet das Kind OÖ, Rainbows und Linz AG-Bestattung helfen</h1>
<p><strong>Seelische Begleitung für Kinder bei Todesfall oder Scheidung/Trennung</strong></p>
<p>Wir freuen uns sehr, dass „Rettet das Kind Oberösterreich“ die Arbeit von RAINBOWS unterstützt! Durch diese Kooperation ist es möglich, dass drei Kinder an den Camps teilnehmen können, deren Eltern/-teile derzeit nicht in der Lage sind, für die Kosten aufzukommen.</p>
<p>Ein Geschwisterpaar (Bub 10 Jahre, Mädchen 8 Jahre) und ein Bub (8 Jahre) verbringen eine Ferienwoche mit Gleichaltrigen, die eine Trennung oder Scheidung ihrer Eltern erlebt haben in Ebensee bzw. in Innsbruck.<br />
Ein weiteres Mädchen (11 Jahre), welches seinen Vater durch Tod verloren hat, nimmt am Camp in St. Lambrecht teil.</p>
<p>Ziel dieser Camps ist es:</p>
<ul>
<li>die Kinder in dieser Zeit zu begleiten</li>
<li>den Kindern mit ihren Gefühlen Raum zu geben</li>
<li>sie zu stärken</li>
</ul>
<p>Neben der Auseinandersetzung mit der veränderten Lebenssituation steht aber im Vordergrund der Ferienaspekt mit Spiel, Spaß und Erholung.</p>
<p>Die wertvolle Unterstützung von „Rettet das Kind Oberösterreich“ setzt sich erfreulicher Weise in der erweiterten Zusammenarbeit mit der Linz AG &#8211; Bestattung fort: 10 oberösterreichische Kinder, die den Tod eines nahestehenden Menschen erlebt haben, können zukünftig die RAINBOWS-Begleitung „Abschied nehmen“ kostenlos in Anspruch nehmen.</p>
<p>Im Namen der betroffenen Kinder und RAINBOWS bedanken wir uns sehr herzlich!</p>
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		<title>Vernachlässigung Haushalt</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 15:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Hausarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[vernachlässigt]]></category>
		<category><![CDATA[Vernachlässigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Haushaltsführung wird vernachlässigt Im Sinne des partnerschaftlichen Prinzips haben beide Ehepartner nach ihren Verhältnissen zur Haushaltsführung bei zu tragen. Wie viel jeder der beiden Ehepartner beisteuern muss, richtet sich nach den jeweiligen, sonstigen Beiträgen zur Lebensführung. Sind z.B. beide Ehepartner voll berufstätig, müssen auch beide im gleichen Ausmaß im Haushalt mitarbeiten. Als Gegenbeispiel kann man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Haushaltsführung wird vernachlässigt</h1>
<p>Im Sinne des partnerschaftlichen Prinzips haben beide Ehepartner nach ihren Verhältnissen zur Haushaltsführung bei zu tragen. Wie viel jeder der beiden Ehepartner beisteuern muss, richtet sich nach den jeweiligen, sonstigen Beiträgen zur Lebensführung.<br />
Sind z.B. beide Ehepartner voll berufstätig, müssen auch beide im gleichen Ausmaß im Haushalt mitarbeiten. Als Gegenbeispiel kann man die Hausfrauenehe (der Ehemann arbeitet und verdient das Geld, die Ehefrau führt den Haushalt) anführen.<br />
Wird die Haushaltsführung böswillig vernachlässigt, gilt das als Scheidungsgrund.<br />
Im Rahmen der Scheidung werden Frauen öfter mit dem Vorwurf der Vernachlässigung der Hausarbeit konfrontiert, als Männer.<br />
Zeitweilige chaotische Zustände im Haushalt auf Grund von Überlastung durch Krankheit, etc. stellt keine böswillige Vernachlässigung dar.<br />
<strong>Hinweis:</strong> Wird die Vernachlässigung des Haushalts als Scheidungsgrund angeführt, dann sollte man dies auch schlüssig beweisen können.</p>
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		</item>
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		<title>Verzicht auf Unterhalt</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 15:06:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Unterhaltsverzicht Nach der Scheidung gilt: Grundsätzlich kann auf Unterhalt verzichtet werden. Tipp: Die rechtlichen Folgen eins Verzichtes auf Unterhalt sollte unbedingt mit einem Anwalt, etc. besprochen werden. Hinweis: Das nicht geltend machen eines Unterhaltsanspruches ist nicht mit Verzicht auf Unterhalt gleich zu setzen. Akzeptiert jedoch der /die Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum die Höhe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsverzicht</h1>
<p><strong>Nach der Scheidung gilt: </strong>Grundsätzlich kann auf Unterhalt verzichtet werden.<br />
<strong>Tipp:</strong> Die rechtlichen Folgen eins Verzichtes auf Unterhalt sollte unbedingt mit einem Anwalt, etc. besprochen werden.<br />
<strong>Hinweis: </strong>Das nicht geltend machen eines Unterhaltsanspruches ist nicht mit Verzicht auf Unterhalt gleich zu setzen.<br />
Akzeptiert jedoch der /die Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum die Höhe der Unterhaltszahlung, obwohl ihr /ihm ein höherer Unterhalt zustehen würde, gilt das als Einverständnis mit dem gewährten Unterhalt.<br />
<strong>Während aufrechter Ehe gilt hingegen:</strong> Im Vorhinein kann der/die Unterhaltsberechtigte nicht auf Unterhalt verzichten. Durch diese Tatsache wird voreiligen Vereinbarungen vorgebeugt. Es wäre nämlich möglich, dass der Unterhaltsverzicht schwerwiegende existenziellen Folgen hätte.<br />
Es ist nur möglich, den Unterhaltsanspruch in der Höhe zu beschränken.z.B.: zusätzliche Einkommenserträge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhaltshöhe nicht zu berücksichtigen.</p>
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		<title>Häusliche Gemeinschaft aufgehoben</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/haeusliche-gemeinschaft-aufgehoben</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 15:42:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Gesetz: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft EheG § 55 (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Gesetz: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft</strong></h1>
<h1><strong> </strong></h1>
<h3>EheG § 55</h3>
<p>(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.</p>
<p>(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als denklagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer derAufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.</p>
<p>(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ersparnisse-Scheidung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/ersparnisse-scheidung</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 12:09:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[angespart]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
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		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Erspartes: Aufteilung anläßlich der Ehescheidung Was zählt zu den Ersparnissen? Nennt man Wertanlagen, die während der aufrechten Ehe angespart wurden. Dazu zählen z.B.: Sparbücher Wertpapiere Bargeld Kunstgegenstände (Bilder, Antiquitäten, etc.), die kein Gebrauchsvermögen darstellen Immobilien und Grundstücke Rechte, die verwertet werden können Abfertigungssummen, die veranlagt wurden Lottogewinne Rückkaufswert von abgeschlossenen Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Scheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erspartes: Aufteilung anläßlich der Ehescheidung</h1>
<h3>Was zählt zu den Ersparnissen?</h3>
<p>Nennt man Wertanlagen, die während der aufrechten Ehe angespart wurden.</p>
<p>Dazu zählen z.B.:</p>
<ul>
<li>Sparbücher</li>
<li>Wertpapiere</li>
<li>Bargeld</li>
<li>Kunstgegenstände (Bilder, Antiquitäten, etc.), die kein Gebrauchsvermögen darstellen</li>
<li>Immobilien und Grundstücke</li>
<li>Rechte, die verwertet werden können</li>
<li>Abfertigungssummen, die veranlagt wurden</li>
<li>Lottogewinne</li>
<li>Rückkaufswert von abgeschlossenen Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Scheidung</li>
</ul>
<p>Ausgenommen sind:</p>
<ul>
<li>Zusatzpensionen, wenn sie noch nicht zur Verfügung stehen</li>
<li>Schmerzensgeld</li>
<li>Verunstaltungsentschädigungen </li>
</ul>
<p>Genauere Auskünfte gibt Ihnen das zuständige Bezirksgericht oder Ihr Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Tipps: Kinder &#8211; Scheidung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/tipps-veranstaltungen/4061</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 12:10:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tipps / Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Empfehlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
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		<category><![CDATA[Trennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Empfehlungen für Eltern, die sich trennen (nach Dr. Helmuth Figdor) Vor der Scheidung/Trennung Die Entscheidung für oder gegen eine Trennung/Scheidung sollte unabhängig von den Kindern getroffen werden Den Kindern müssen die Gründe für eine Trennung/Scheidung verständlich und ehrlich erklärt werden. Eltern dürfen nicht darauf hoffen, dass die Kinder die Trennung/Scheidung ohne massive Reaktionen hinnehmen könnten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Empfehlungen für Eltern, die sich trennen</h1>
<p>(nach Dr. Helmuth Figdor) Vor der Scheidung/Trennung</p>
<ul>
<li>Die Entscheidung für oder gegen eine Trennung/Scheidung sollte unabhängig von den Kindern getroffen werden</li>
<li>Den Kindern müssen die Gründe für eine Trennung/Scheidung verständlich und ehrlich erklärt werden.</li>
<li>Eltern dürfen nicht darauf hoffen, dass die Kinder die Trennung/Scheidung ohne massive Reaktionen hinnehmen könnten.</li>
<li>Kinder, die keine sichtbaren Reaktionen zeigen, müssen ermutigt werden, ihre Gefühle auszudrücken.</li>
<li>Die Haltung der „verantworteten Schuld“ einnehmen. Darunter ist eine  innere Einstellung des Vaters/der Mutter zu verstehen, die sich so  ausdrücken lässt: „Ich konnte nicht anders bzw. weiß, dass meine/unsere  Entscheidung langfristig auch für dich das Beste war. Aber ich weiß  auch, dass ich dir großen Schmerz zugefügt habe, und du ein Recht darauf  hast, dass ich dir helfe. Diese Schuld kann ich ertragen, weil ich  weiß, dass ich meine Entscheidung, meine Einverständnis zur Trennung im  Hinblick auf dein zukünftiges Lebensglück verantworten kann.“</li>
</ul>
<p>Erste Hilfe nach der Trennung/Scheidung</p>
<ul>
<li>Den Kindern, die Angst nehmen, an der Trennung/Scheidung schuld zu sein.</li>
<li>Die Kinder aktiv in ihren Loyalitätskonflikten entlasten.</li>
<li>(Soweit wie möglich) Regressionen zulassen.</li>
<li>Den Kindern die Angst nehmen, den nicht Obsorge berechtigten Elternteil (ganz) zu verlieren.</li>
<li>Den Kindern die Angst nehmen, eventuell auch noch den Obsorge berechtigten Elternteil zu verlieren.</li>
<li>Den Kindern helfen, ihre Gefühle nicht nur zu zeigen, sondern sie auch in Worte fassen zu können.</li>
<li>Sich nicht durch Symptome vor/während/nach den Besuchen des Kindes beim nicht Obsorge berechtigten Elternteil irritieren lassen.</li>
<li>Falls Kinder den Kontakt zum nicht Obsorge berechtigten Elternteil  strikt verweigern, von der Besuchsregelung nicht abgehen (bis ca. 12  Jahre) bzw. keine Besuchsarrangements ohne Mitbestimmung der Kinder  treffen (ab ca. 12 Jahre).</li>
<li>Wichtig ist eine intensive Beziehung zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil.</li>
<li>Als Mutter/Vater seine eigene Krise anerkennen und sich helfen lassen.</li>
</ul>
<p>Empfehlungen für die weitere Zukunft</p>
<ul>
<li>Keinesfalls sollte auf neue Partnerschaften der Kinder zu Liebe verzichtet werden.</li>
<li>Auch wenn Mutter/Vater eine neue Partnerschaft eingeht bzw. das Kind  einen Stiefvater/Stiefmutter erhält, darf die Beziehung zum leiblichen  Vater/Mutter nicht vermindert werden.</li>
<li>Empfehlung für beide Eltern: Helfen Sie dem Kind bei der  Beziehungsaufnahme zum neuem Partner/zur neuen Partnerin der Ex-Frau/des  Ex-Mannes.</li>
</ul>
<p>Zur Verfügung gestellt von <a href="http://www.rainbows.at/" target="_blank">RAINBOWS</a></p>
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		<title>Besuchsbegleitung-RAINBOWS</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 12:04:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchsbegleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchskontakt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Kontakt]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter]]></category>
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		<category><![CDATA[Rainbows]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Besuchskontakt Professionelle Begleitung für Kinder und Jugendliche bei Besuchskontakten Kinder können die Trennung oder Scheidung der Eltern dann am besten verarbeiten, wenn sie weiterhin regelmäßig Kontakt zu Vater und Mutter haben. Denn ein Kind braucht beide Eltern! Den Eltern aber fällt es nicht immer leicht, nach einer Trennung mit der neuen Situation umzugehen. RAINBOWS hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Besuchskontakt</h1>
<p><strong>Professionelle Begleitung für Kinder und Jugendliche bei Besuchskontakten</strong><br />
 Kinder  können die Trennung oder Scheidung der Eltern dann am besten  verarbeiten, wenn sie weiterhin regelmäßig Kontakt zu Vater und Mutter  haben. Denn ein Kind braucht beide Eltern! Den Eltern aber fällt es  nicht immer leicht, nach einer Trennung mit der neuen Situation  umzugehen. RAINBOWS hat es sich zum Ziel gesetzt, Eltern und Kinder bei  der Annahme der neuen Familiensituation zu unterstützen.</p>
<p><strong>Besuchsbegleitung &#8211; Entlastung für die Eltern</strong><br />
 Durch  die Besuchsbegleitung können Eltern mit ihren Kindern in Verbindung  bleiben. Die begleiteten Treffen zwischen dem Kind und dem getrennt  lebenden Elternteil erfolgen auf neutralem Boden. <br />
 Die  Besuchsbegleitung ist eine Übergangslösung. Sie dient der Neu- oder  Wiederanbahnung des Kontakts zwischen dem Elternteil, der nicht im  gemeinsamen Haushalt lebt, und dem Kind. Zum Wohle des Kindes sollen die  Eltern gemeinsam einen gangbaren Weg finden, der es den Kindern  ermöglicht, mit dem getrennt lebenden Elternteil in Kontakt zu bleiben.  Die BesuchsbegleiterInnen von RAINBOWS helfen den Betroffenen dabei,  dauerhafte Lösungen dafür zu finden.</p>
<p><strong>Flexible Zeiteinteilung &#8211; geschulte Betreuung</strong><br />
 Die  Besuchsbegleitung kann am Vormittag, am Nachmittag oder abends, aber  auch an den Wochenenden stattfinden &#8211; abhängig von den Möglichkeiten der  Familienmitglieder. Die BesuchsbegleiterInnen von RAINBOWS sind für  psychosoziale Tätigkeiten ausgebildet und haben Erfahrung in der Arbeit  mit Familien und Kindern in und nach Trennungssituationen.</p>
<p><strong>Rechtliche Bestimmungen </strong><br />
 Wenn  ein Kind nur bei einem Elternteil lebt, so haben das Kind und der  andere Elternteil das Recht, miteinander in Kontakt zu bleiben. Wie  diese Kontakte gestaltet werden, sollen die Eltern und das Kind  gemeinsam regeln. Falls keine Einigung möglich ist, wird das Gericht auf  Antrag eines über 14-jährigen Kindes oder eines Elternteils die Art der  Besuchskontakte regeln, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse  und Wünsche des Kindes.<br />
 Wenn es zum Wohl des Kindes nötig ist, kann  das Gericht auf Antrag eine geeignete Person, z.B. eine/n  RAINBOWS-BesuchsbegleiterIn, zur Unterstützung der Ausübung der  Besuchskontakte heranziehen.</p>
<p><strong>Ablauf der Besuchsbegleitung</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<ul>
<li><strong> </strong>Mit den Eltern werden getrennte Gespräche vereinbart</li>
<li>Im Rahmen der Besuchbegleitung finden 5 Besuchskontakte statt</li>
<li>In einem gemeinsamen Abschlussgespräch mit den Eltern werden langfristige Lösungen gesucht</li>
</ul>
<p><strong>Kosten</strong><br />
 Erst- und Abschlussgespräche: € 12,- pro Elternteil/Gespräch<br />
 Besuchsbegleitung: € 12,- pro Elternteil/Termin<br />
 Besuchsbegleitungen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gefördert werden, sind kostenlos.</p>
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		<title>Scheidung begehren Gesetz</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 15:22:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[begehren]]></category>
		<category><![CDATA[EheG]]></category>
		<category><![CDATA[Eheverfehlung]]></category>
		<category><![CDATA[ekelerregende Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 50]]></category>
		<category><![CDATA[§ 52]]></category>
		<category><![CDATA[§51]]></category>

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		<description><![CDATA[EheG § 50 §51 § 52 §50 EheG Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. §51 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>EheG § 50 §51 § 52</h1>
<p>§50 EheG<br />
 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.</p>
<p>§51 EheG<br />
 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.</p>
<p>§52 EheG<br />
 Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden</p>
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