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	<title>2minus1 &#187; Recht</title>
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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Scheidung meiner Eltern</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 16:01:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Seiten für Kinder/Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Gefühle]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[lassen sich scheiden]]></category>
		<category><![CDATA[Mama]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[trennen sich]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mama und Papa lassen sich scheiden Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten: Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben! Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich. Es hat nichts mit dir zu tun, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Mama und Papa lassen sich scheiden</h1>
<p><strong>Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten:</strong></p>
<ul>
<li>Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben!</li>
<li>Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich.<br />
Es hat nichts mit dir zu tun, dass sich deine Eltern getrennt haben. Das ist allein ihre Entscheidung.</li>
<li>Alle Gefühle sind erlaubt und in Ordnung. Verstecke sie nicht.<br />
Vielleicht hilft ein Boxsack oder ein Tagebuch. Es kann auch gut sein, wenn du über deine Gefühle oder das, was dich beschäftigt, sprichst.</li>
<li>Du darfst deine Mutter und deinen Vater lieb haben – auch wenn sich die Beiden nicht mehr lieb haben.</li>
<li>Verantwortung für alle großen Entscheidungen tragen die Eltern. Du musst nicht etwas entscheiden, wenn es dir zu schwierig erscheint.</li>
<li>Du hast das Recht mit beiden Eltern Zeit zu verbringen. Deine Eltern müssen eine Lösung finden, wann du mit wem deine Zeit verbringst. Entweder gehst du gleich nach der Schule zu dem Elternteil mit dem du nicht mehr ständig zusammenwohnst oder deine Eltern finden eine andere Lösung.<br />
Auf jeden Fall ist wichtig, dass sie nicht streiten, wenn du abgeholt oder zurückgebracht wirst.</li>
<li>Du hast immer die Möglichkeit zu sagen, wenn du etwas anders möchtest. Wichtig: Es soll dein Wunsch sein und nicht aus Rücksichtnahme auf deine Eltern geschehen.</li>
<li>Im Moment scheint eine Welt zusammenzubrechen – aber in einiger Zeit wird sich ein neuer Tagesablauf eingespielt haben und du gewöhnst dich an die veränderte Situation.</li>
<li>Und: Es gibt auch Gruppen, in denen andere Kinder sind, deren Eltern sich auch getrennt haben. Dort kannst du über alles reden, was du erlebt hast und wie es dir geht.</li>
</ul>
<p>Zur Verfügung gestellt von <a href="http://www.rainbows.at" target="_blank"><strong>RAINBOWS</strong></a></p>
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		<title>Wichtige Informationen über Kind</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:30:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Obsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[wichtige Informationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der nicht mit dem Kind wohnenden Elternteil, das ist meistens der Vater, hat ein Informationsrecht. D.h.z.B. der Vater des minderjährigen Kindes ist über wichtige Angelegenheiten, die das gemeinsame kind betreffen zeitgerecht zu informieren. Zu den wichtigen Angelegenheiten zählen: Schwere Krankheiten, Schulwechsel, Suchtprobleme, etc.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Informationsrecht</h1>
<h3>Informationsrecht des nicht mit Kind / Kindern wohnenden  Elternteils über wichtige Angelegenheiten, die gemeinsame minderjährige  Kinder betreffen</h3>
<p>Jener Elternteil, der nicht mit dem Kind / den Kindern wohnt, hat  ein Recht auf  Information über das Wohl des Kindes. Die mit der Obsorge  des minderjährigen Kindes / der minderjährigen Kinder  betraute Person  bzw. der obsorgende, erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet,  den anderen Elternteil über folgende Vorfälle bzw. Umstände zu  informieren:</p>
<ul>
<li>Wichtige Angelegenheiten wie:  Schulwechsel,      schwere Krankheit, Suchtgefährdung, schwere Unfälle,  Straftaten, Leistungsabfall      in der Ausbildung usw.</li>
<li>Längerer Auslandsaufenthalt</li>
<li>Wesentliche geplante Maßnahmen der  Vertretung      des  minderjährigen Kindes nach §154      Absatz 2 und 3  Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)</li>
</ul>
<p>Beide Elternteile müssen, im Sinne der Rechtswirksamkeit,  gemeinsam  zu folgenden Veränderungen, die das minderjährige, gemeinsame Kind  betreffen,  Ihre Zustimmung erteilen:</p>
<ul>
<li>Änderung des Vornamens  und / oder des Familiennamens</li>
<li>Eintritt in eine Kirche oder  Religionsgemeinschaft / Austritt aus einer solchen</li>
<li>Übergabe des Kindes in fremde Pflege</li>
<li>Erwerb einer  Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf eine solche</li>
<li>Vorzeitige Lehr- Ausbildung oder  Dienstvertrags Abschlüsse / Auflösungen</li>
<li>Anerkennung der Vaterschaft zu einem  unehelichen Kind</li>
</ul>
<p>Dies gilt nicht für die Entgegennehmen  von Willenserklärungen und  Zustellstücken.</p>
<p><strong>Siehe auch Gesetzestext: </strong><a href='http://www.2minus1.at/recht-gesetz/recht-auf-information-ueber-das-kind' title='Recht auf Information über das Kind'>Recht auf Information über das Kind</a></p>
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		<title>Recht auf Information über das Kind</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Information]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Informationsrecht Recht: Jener Elternteil, der nicht ständig mit dem minderjährigen Kind lebt, hat das Recht über wichtige Angelegenheiten, die das Kind betreffen, informiert zu werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Informationsrecht, Gesetzestext</h1>
<h3>Gesetzestext zum Thema Informationsrecht jenes Elternteils, der  nicht gemeinsam mit dem minderjährigen Kind lebt Gesetzestext, § 178.  ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 178. ABGB</p>
<p>(1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er,  außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der  mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten,  insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3,  rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist  zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten  Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig  statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu  , sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen  Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin  ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.</p>
<p>(2) Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten  nach Abs. 1 beharrlich nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern  das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch von Amts wegen angemessene  Verfügungen zu treffen.</p>
<p>(3) Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 das Wohl des Kindes  ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute  Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in  unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf  Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1  entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos  das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt.</p>
<p>Rechte zwischen Eltern und Kinder (ABGB 1. Teil / 3. Hauptstück)<br />
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2007</p>
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		<title>Familienberatungsstellen</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 04:36:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hilfe / Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Beziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familien]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
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		<category><![CDATA[Rat]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die verschieden organisierten Familienberatungsstellen beraten kostenlos zu Fragen aus den Themengebieten: Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik, Kommunikation und zwischenmenschliche Beziehungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kostenlose Beratung</h1>
<h3>Guter Rat ist wichtig</h3>
<p>Familienberatungsstellen werden von den Bezirksgerichten,  von den  anerkannten Glaubensgemeinschaften und anderen Organisationen angeboten.   So findet man z.B. auf jedem Bezirksgericht in Österreich eine   Familienberatungsstelle, bei der man als Einzelperson, als Paar und als  Familie  Rat suchen kann. Zielsetzung ist es, den jeweiligen Betroffenen  in seiner  Eigenverantwortlichkeit zu stärken und gemeinsam  Lösungsansätze für die Zukunft  zu erarbeiten. Die Beratungszeiten sind  immer am Amtstag und am besten beim  zuständigen Bezirksgericht zu  erfragen.</p>
<p>Fachleute aus verschiedenen Berufen geben Antwort auf Fragen  aus den  Themengebieten: Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik, Kommunikation   und zwischenmenschliche Beziehungen.</p>
<p>Die BeraterInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die   Beratung ist kostenlos. Die Kosten werden vom Staat und diversen  Institutionen  getragen.</p>
<p>Ein freiwilliger Kostenbeitrag hilft diese Einrichtungen zu   erhalten. Eine Stunde Beratung kostet im Schnitt 50 Euro. Je nach   Einkommenssituation ist ein anerkennender Beitrag für die erbrachte  Leistung und  Hilfe erwünscht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Erste kostenlose Rechtsberatung in Wien</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/erste-kostenlose-rechtsberatung-in-wien</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 04:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsberatung der Wiener Rechtsanwaltskammer: Diese bieten eine erste kostenlose Rechtsauskunft in den Wiener Bezirksämtern an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rechtsauskunft der Rechtsanwaltskammer Wien</h1>
<h3>Wiener Rechtsanwälte bieten kostenlose Rechtsberatung an</h3>
<p>Die Wiener Rechtsanwälte bieten Ihnen ganzjährig eine kostenlose   Rechtsberatung in den Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer Wien.  Diese erste  Rechtsauskunft durch einen Rechtsanwalt zielt auf die  Erörterung der  Rechtsproblematik und welche Möglichkeiten und Chancen  Sie haben Ihren  Rechtsstandpunkt durchzusetzen.</p>
<p>Beratungsstellen der Wiener Rechtsanwaltskammer (Stand Jänner 2007)</p>
<p><strong>Rechtsanwaltskammer  Wien  für den 1. und 2. Bezirk</strong><br />
Ertlgasse 2 / Ecke Rotenturmstrasse<br />
1010 Wien<br />
Mo bis Do<br />
17.00 bis 19.00  Uhr<br />
Anmeldung: Die Nummernausgabe erfolgt an den jeweiligen  Tagen ab 08.00 Uhr  im ersten Stock</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  3.  Bezirk</strong><br />
Karl-Borromäus-Platz 3<br />
1030 Wien<br />
jeden 1. Donnerstag im  Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  4.  Bezirk</strong><br />
Favoritenstraße 18<br />
1040 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00  bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirkssamt für den 5.   Bezirk</strong><br />
Schönbrunner Straße 54<br />
1050 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
14.00  bis 15.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  6.  Bezirk </strong><br />
Amerlingstraße 11<br />
1060 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  7.  Bezirk</strong><br />
Hermanngasse 24-26<br />
1070 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00  bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  8. Bezirk</strong><br />
Schlesingerplatz 4<br />
1080 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  9. Bezirk</strong><br />
Währinger Straße 43<br />
1090 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  10.  Bezirk</strong><br />
Keplerplatz 5<br />
1100 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  11.  Bezirk</strong><br />
Enkplatz 2, 1110 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  12.  Bezirk</strong><br />
Schönbrunner Straße 259<br />
1120 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr<br />
Anmerkung: Sommerpause in den Monaten Juli und  August</p>
<p><strong>Volkshochschule  Hietzing für den 13. Bezirk</strong><br />
Hofwiesengasse 48, 1130 Wien<br />
jeden Mi<br />
16.00 bis 18.00  Uhr<br />
Anmerkung: Sommerpause in den Monaten Juli und August</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  14.  Bezirk</strong><br />
Hietzinger Kai 1-3<br />
1130 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  15. Bezirk</strong><br />
Gasgasse 8-10<br />
1150 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  16.  Bezirk</strong><br />
Richard-Wagner-Platz 19<br />
1160 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  17.  Bezirk</strong><br />
Elterleinplatz 14<br />
1170 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Amtshaus Währing  für den 18. Bezirk</strong><br />
Martinstraße 100<br />
1180 Wien<br />
jeden 2. und  4. Do im  Monat<br />
16.00 bis 17.15 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  19. Bezirk</strong><br />
Gatterburggasse 14<br />
1190 Wien<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  20.  Bezirk</strong><br />
Brigittaplatz 10<br />
1200 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  21. Bezirk</strong><br />
Am Spitz 1<br />
1210 Wien<br />
jeden Donnerstag<br />
15.30 bis  17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  22. Bezirk</strong><br />
Schrödingerplatz 1<br />
1229 Wien<br />
jeden 2. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
<p><strong>Magistratisches Bezirksamt für den  23.  Bezirk</strong><br />
Perchtoldsdorfer Straße 2<br />
1235 Wien-Liesing<br />
jeden 1. Do im Monat<br />
16.00 bis 17.30 Uhr</p>
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		<title>Eheverfehlung verzeihen</title>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 17:02:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfehlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eheverfehlung verzeihen: Wer seinem Partner eine Eheverfehlung verzeiht, kann keine Scheidung wegen Veschuldens begehren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Verzeihung, Gesetzestext</h1>
<h3>Wer seinem Partner die begangene Eheverfehlung verzeiht, kann  keine Scheidung wegen Veschuldens begehren, Gesetzestext, § 56. EheG,  Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 56. EheG</p>
<p>Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich  aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung  des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.</p>
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		<title>Eheliche Lebensgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 16:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtliche Definition der ehelichen Lebensgemeinschaft]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rechtswirkungen der Ehe § 91. ABGB</h1>
<h3>Definition der ehelichen Lebensgemeinschaft</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   108   618   5   1   758   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} p 	{margin-right:0cm; 	margin-left:0cm; 	font-size:10.0pt;} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders  die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes  und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der  Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich  gestalten.</p>
<p>(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen,  wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder  entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche  Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer  Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben  sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der  ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.</p>
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		<item>
		<title>Recht auf persönlichen Umgang</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/recht-auf-persoenlichen-umgang</link>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 08:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Recht auf persönlichen Umgang: Besuchrecht - § 148. ABGB. Der nicht mit dem Kind ständig wohnende Elternteil hat ein Besuchsrecht, sofern dieser Kontakt nicht dem Kindeswohl schadet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Besuchsrecht, Gesetzestext</h1>
<h3>Der Gesetzestext zum Besuchsrecht regelt das Recht des Elternteils und der Großeltern auf persönlichen Umgang mit dem Kind nach der Scheidung Gesetzestext, § 148. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 148. ABGB</p>
<p>(1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im  gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht,  miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen  das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches  Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes  oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme  auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes  gemäßen Weise zu regeln.</p>
<p>(2) Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte  Elternteil seine Verpflichtung aus § 145 b nicht erfüllt, die Ausübung  des Rechts auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen.</p>
<p>(3) Zwischen Enkeln und ihren Grosseltern gelten Abs. 1 und 2  sinngemäß. Die Ausübung des Rechtes der Grosseltern ist jedoch auch so  weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der  Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört  würde.</p>
<p>(4) Wäre durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des  minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten sein Wohl  gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils,  des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts wegen die zur Regelung des  persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu treffen.</p>
<p>Rechte zwischen Eltern und Kinder (ABGB 1. Teil / 3. Hauptstück)<br />
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2007</p>
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