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	<title>2minus1 &#187; Nachlass</title>
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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Verlassenschaft wird geregelt</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar, der die Verlassenschaft des Verstorbenen abhandelt. Der Notar veranlasst die rechtsmäßige Verteilung des Erbes unter den Erben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Verlassenschaftsabhandlung</h1>
<h3>Das Erbe des Verstorbenen wird rechtmäßig verteilt</h3>
<p>Nach dem Ableben eines Menschen leitet das Standesamt ein  Verlassenschaftsverfahren ein. Die zuständige Behörde  (Bezirksgericht)bestellt einen Notar als Gerichtskommissär zur  Abhandlung der Verlassenschaft. In weiterer Folge lädt der Notar die  Hinterbliebenen / Erben zur Todesfallaufnahme.</p>
<p><strong>Dabei sind mitzubringen:</strong></p>
<ul>
<li>persönliche Daten der nächsten  Verwandten.</li>
<li>Abschrift aus dem Sterbebuch.</li>
<li>alle persönlichen Dokumente des  Verstorbenen.</li>
<li>Testament(e) des Verstorbenen.</li>
<li>etwaige Vormundschaftsdekrete bzw.  Bescheide      über die Bestellung zum Sachwalter.</li>
<li>letzte Pensionsabschnitte /  Einkommensnachweise des      Verstorbenen.</li>
<li>kurze Vermögensaufstellung des  Nachlasses.</li>
<li>Aufstellung und Belege über Schulden  sowie      Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und  des      Begräbnisses (werden vom Nachlassvermögen abgezogen).</li>
</ul>
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		<title>Verhaltensregeln nach Ableben einer Person</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig? Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und von niemandem geschmälert werden! In keinem Fall dürfen: Gegenstände weggebracht werden (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!) Dokumente / Testamente, usw. vernichtet oder entwendet werden Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen werden Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig verschenkt oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen</h1>
<h3>Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig?</h3>
<p>Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und  von niemandem geschmälert werden!</p>
<p><strong>In keinem Fall dürfen:</strong></p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Gegenstände weggebracht werden  (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!)</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Dokumente / Testamente, usw. vernichtet  oder entwendet werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen  werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig  verschenkt oder verteilt werden</li>
</ul>
<p>Menschen, die nicht in der Wohnung des Verstorbenen dauerhaft leben,  sollten diese tunlichst nur mit neutralen Begleitpersonen betreten, um  nicht in den Verdacht zu geraten, die Situation zu ihren Gunsten  manipuliert zu haben. Es ist empfehlenswert einen persönlichen  &#8220;Aktenvermerk&#8221; über den jeweiligen Besuch zu erstellen, also in einer  Notiz festzuhalten, welchem  Zweck der Besuch in der Wohnung diente. Die  Vorlage dieses persönlichen Vermerkes kann im Streitfall der Erben  viele Unannehmlichkeiten ersparen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt: Halten Sie immer Rücksprache mit dem für die  Verlassenschaft bestellten und damit zuständigen Notar, bevor Sie etwas  unternehmen.</p>
<ul>
<li>Testament gefunden?</li>
</ul>
<p>Ein gefundenes Testament (bzw. eventuell eine zweite Version davon)  ist dem Notar, welcher zur Abhandlung der Verlassenschaft bestellt  wurde, zu übergeben.</p>
<ul>
<li>Einen Lebensversicherungsvertrag gefunden?</li>
</ul>
<p>Auch Lebensversicherungen sind dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung betrauten Notar auszuhändigen.</p>
<ul>
<li>Bankkonto</li>
</ul>
<p>Sobald die Bank vom Tod eines Kontoinhabers Kenntnis erhält, wird das  Konto des Verstorbenen gesperrt d.h. bis zur Freigabe durch den Notar &#8211;  im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung &#8211; können keine  Geldtransaktionen vorgenommen werden. Z.B.: Die monatliche Miete,  Telefon,- Strom,- Energiekosten können nicht vom Konto des Verstorbenen  bezahlt werden. Auch bestehende Daueraufträge werden vom Bankinstitut  nicht länger abgewickelt. Die zu leistenden Auslagen werden demjenigen,  der sie ersatzweise gezahlt hat, später aus dem Nachlass des  Verstorbenen seitens des Notars rückerstattet.</p>
<ul>
<li>Auto / Fahrzeug</li>
</ul>
<p>Ein Auto muss nicht abgemeldet  werden, darf aber nur von jenen   Personen benutzt werden, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen dafür  dessen Zustimmung hatten.</p>
<p>Das Befolgen dieser Verhaltensregeln kann helfen allfällige  Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn man nicht untätig „herum sitzen“ möchte,  können inzwischen folgende nützlichen Informationen eingeholt werden,  bzw. sollte das Einvernehmen innerhalb der Hinterbliebenen für die  Klärung folgender Fragen herbeigeführt werden:</p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Kostenvoranschläge für diverse  Tätigkeiten / Aufträge einholen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Welche Personen müssen vom Tod  benachrichtigt werden – Gibt es eine Adressenliste?</li>
<li>Planung der Trauerfeierlichkeiten</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Wer hält die Traueransprache?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Soll es eine Gedenkmesse geben –  welcher Pfarrer hält diese?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer entsorgt den  Sperrmüll ?</li>
<li>Wer sorgt für die Generalreinigung der Wohnung?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Was soll mit Kleidung,  Hausrat,&#8230;geschehen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Muss die Wohnung ausgemalt werden?</li>
<li>Welche Abonnements, Mitgliedschaften,&#8230; gibt es? Sind diese  kurzfristig kündbar?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer meldet das Ableben  z.B.: an Rundfunk, Telefongesellschaft, Post etc.</li>
</ul>
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		<title>Testament</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Testament muss bestimmte Richtlinien erfüllen. Den letzten Willen kann man zu Hause aufbewahren oder beim Notar bzw. Rechtsanwalt hinterlegen. Weiters wird unterschieden, ob das Testament eigenhändig oder fremdhändig verfasst wurde. Das Testament kann auch mündlich geäußert werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzter Wille und Rechtskraft</h1>
<h3>Das rechtsgültige Testament des Verstorbenen regelt die Aufteilung  des Erbes unter den Erben</h3>
<p>Das Testament regelt den Nachlass des Verstorbenen. Gibt es ein  Testament (oder mehrere Versionen davon), muss man diese dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung beauftragten, Notar übergeben.</p>
<p>Bemerkung: Das Testament  kann auch bei einem Notar oder bei einem  Rechtsanwalt hinterlegt worden sein.</p>
<p>Als Testament gilt eine Niederschrift, in der man verfügt, dass das  persönliche Vermögen oder ein Teil davon, einer oder mehreren Personen  auf den Todesfall überlassen wird.</p>
<p>Enthält dieser letzte Wille keine Angaben über Erben, spricht man von  einem &#8220;Kodizill&#8221;.</p>
<p>Man unterscheidet:</p>
<p><strong>A) Privat verfasste und privat aufbewahrte Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Eigenhändiges, schriftliches       Testament:      Richtlinien: Es muss datiert und mit dem vollen Namen  unterschrieben sein.      Es sind keine weiteren Zeugen notwendig.  Testamente neueren Datums heben      Testamente älteren Datums auf.</li>
<li>Fremdhändiges, schriftliches       Testament:      Kann auch per Schreibmaschine oder PC abgefasst werden.  Jedoch müssen drei      ausdrücklich deklarierte Zeugen (z.B. &#8220;Alfred  Mayer, als ersuchter Testamentszeuge&#8221;),      die selbst nicht als Erben  eingesetzt sind, das Schriftstück mit      unterfertigen. Die Zeugen  müssen volljährig, bei voller geistiger      Gesundheit, der Sprache des  Erblassers mächtig sein. Sie dürfen weder      taub, stumm oder blind  sein.</li>
<li>Mündliches      Testament: Meist mit  Unsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten      verbunden, jedoch  prinzipiell möglich. Es sind ebenfalls drei Zeugen      notwendig.  Sterben zumindest zwei der drei Zeugen, erlischt die Gültigkeit      des  mündlich geäußerten letzten Willens.</li>
</ul>
<p><strong>B) Vom Notar, Anwalt oder bei Gericht abgefasste Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Entsprechen praktisch fremdhändigen  Testamenten      (siehe oben), jedoch sind hierbei nur zwei Zeugen  notwendig. Die Aufbewahrung      ist beim Notar oder Anwalt möglich.  Diese sind verpflichtet, das Testament      im Todesfall dem  Verlassenschaftsgericht vorzulegen.</li>
<li>Notariell errichtete und beglaubigte  Testamente      sind darüber hinaus in einem zentralen Register  gespeichert, auf das jeder      Notar Zugriff hat.</li>
</ul>
<p>Eine Person des Vertrauens sollte über den Aufbewahrungsort des  Testaments, wichtiger Urkunden, Sparbücher und Vermögenswerte Bescheid  wissen. Es kann aber auch bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder auch  auf dem Bezirksgericht hinterlegt werden.</p>
<p>Dieserart wird es ins &#8220;<strong>Zentrale Elektronische Testamentsregister</strong>&#8221;  aufgenommen.</p>
<p>Österreichischen Notariatskammer<br />
Landesgerichtsstrasse 20<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 01 / 4024509-0)</p>
<p>Man erhält eine Kennkarte, die bei den eigenen Dokumenten aufbewahrt  werden sollte.</p>
<p>Das Testament selbst sollte – muss aber nicht – von einem Notar  abgefasst und beglaubigt sein.</p>
<p>Das Erbe kann beliebig vergeben werden. Ein Teil jedoch  (&#8220;Pflichtteil&#8221;) steht Ehegatten, Kindern und Eltern zu:</p>
<ul>
<li>Ehegatten plus Kinder erben gemeinsam  jedenfalls      die Hälfte. Bei      Kindern können im Fall eines  Erbstreits jedoch „Vorempfänge zu Lebzeiten“      in den Pflichtteil  eingerechnet werden.</li>
<li>Allfällig noch lebenden,       pflichtteilsberechtigten Eltern steht in jedem Fall ein Drittel      des  Erbes zu.</li>
</ul>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Ein Großteil der Testamente ist nicht  korrekt abgefasst. Sie sollten sich also unbedingt an einen Notar bzw.  Ihren Rechtsanwalt wenden und Informationsmaterial und / oder  Muster-Testamente (im Buchhandel erhältlich) besorgen. In Wien erteilt  die Rechtsanwaltskammer Wien eine &#8220;Erste anwaltliche Auskunft&#8221;. Diese  ist kostenlos. Siehe auch Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer Wien /  erste anwaltliche Auskunft.</p>
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		<title>Reihenfolge der Erben</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/reihenfolge-der-erben</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:38:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt. Gesetzliche Erben sind: der Ehepartner / die Ehepartnerin, die Kinder und ihre Nachkommen, die Eltern und Großeltern des Erblasssers. Die Größe des Erbteils richtet sich danach in welchem Verhältnis die erbberechtigte Person zum Verstorbenen gestanden ist und wie viele erbbrechtigte Personen es gibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbfolge, gesetzliche / Erbfolgelinien</h1>
<h3>Wer erbt in welcher Höhe?</h3>
<p>Gibt es keine gültige letztwillige Verfügung (Testament, Kodizill,  Halbierung des Pflichtteils, Enterbung, Stiftung von Todes wegen,  Erbvertrag, Erbverzichtsvertrag, Pflichtteilverzichtsvertrag usw.), d.h.  der Verstorbene hat seinen Nachlass nicht persönlich geregelt oder  jemanden damit beauftragt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die  Verlassenschaft fällt zur Gänze den gesetzlichen Erben zu:</p>
<p><strong>Überlebende Ehepartner und Verwandte</strong></p>
<ul>
<li>Erste Linie / Parentel: Eheliche und  uneheliche      Kinder, Adoptivkinder bzw. an ihrer Stelle deren  Nachkommen des      Erblassers.</li>
<li>Zweite Linie / Parentel: Vater und  Mutter und deren      Nachkommen des Erblassers.</li>
<li>Dritte Linie / Parentel: Grosseltern  und deren      Nachkommen des Erblassers.</li>
<li>Vierte Linie / Parentel:  Urgrosseltern des Erblassers</li>
</ul>
<p><strong>Gesetzlicher Erbteil Ehegatte, Größe</strong></p>
<p>Der zurückgebliebene Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Die Höhe seines  Erbes ist von den weiteren erbberechtigten Verwandten abhängig:</p>
<ul>
<li>1/3 des Nachlasses neben den Kindern  und deren Nachkommen      oder</li>
<li>2/3 des Nachlasses neben den Eltern  des Erblassers und      deren Nachkommen oder</li>
<li>2/3 des Nachlasses neben den  Grosseltern des Erblassers      oder</li>
<li>gesamter Nachlass, wenn es keine  lebenden Kinder, Eltern oder      Grosseltern gibt.</li>
</ul>
<p>Wenn ein überlebender Ehepartner vom Verstorbenen Unterhalt bekommen  hat, müssten die Erben von Gesetzes wegen diesen Anspruch weiter  bedienen.</p>
<p>Da jedoch andere Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall   (Erbteil, Pflichtteil, Zahlungen in Rahmen von Pensionsverträgen usw.)  zum Abzug kommen, kommt in vielen Fällen die Pflicht der anderen Erben  zur Fortsetzung der Unterhaltszahlungen an den überlebenden Ehegatten /  die überlebende Ehegattin nicht zum Tragen. Geschiedene Ehegatten haben  diesen Anspruch nicht.</p>
<p>Unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte Erbe der gemeinsam  genützten Wohnung ist oder nicht, hat er das Recht in der gemeinsamen  Ehewohnung weiter zu verbleiben. Auch die ehelichen Gebrauchsgüter, den  bisherigen Lebensverhältnissen entsprechend, kann er nutzen. Dieses so  genannte &#8220;Vorausvermächtnis&#8221; ist somit der Anspruch auf bestimmte Teile  des Nachlassvermögens, nämlich auf Ehewohnung und Hausrat.</p>
<p>Für einen übernommenen Anteil eines gemeinsamen Wohnungseigentums ins  alleinige Eigentum muss der überlebende Ehepartner einen Übernahmspreis  (etwa die Hälfte des Verkehrswertes) an den Nachlass zahlen.</p>
<p>Es besteht auch weiterhin der Unterhaltsanspruch des überlebenden,  unterhaltsberechtigten Ehepartners (wie in aufrechter Ehe) gegenüber der  Verlassenschaft. Dieser Anspruch endet mit einer neuerlichen  Verehelichung. Alle Zuwendungen, wie Pensionen, Lebensversicherungen  usw., die der überlebende Ehepartner bekommt, werden eingerechnet. Die  Anspruchshöhe ist durch den Verlassenschaftswert begrenzt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Raus aus den Schulden</title>
		<link>http://www.2minus1.at/finanzen-versicherungen/raus-aus-den-schulden</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 22:14:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen / Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Kredit]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Spielsucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Scheidung, Spielsucht, Kaufsucht, Arbeitslosigkeit, etc. können die Ursache von Schulden sein. Die Schuldnerberatung hilft dem Betroffenen, wie der Schuldenberg am besten abgebaut werden kann. Die Unterstützung bzw. Beratung erfolgt auf rechtlicher, wirtschaftlicher, psychosozialer und vorbeugender Ebene. Hier finden Sie Adressen und Telefonnummern der Schuldnerberatungsstellen in den Bundesländern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Schuldnerberatung</h1>
<h3>Abbau des Schuldenberges</h3>
<p>Die Ursachen für eine Verschuldung können z.B. sein:</p>
<ul>
<li>Scheidung</li>
<li>Spielsucht</li>
<li>Kaufsucht</li>
<li>Arbeitslosigkeit</li>
<li>Krankheit, etc.</li>
</ul>
<p>Bei einer Scheidung geht es nicht nur um Vermögen, das es   aufzuteilen gilt, sondern auch um Schulden. In vielen Fällen haften  beide  Partner für aufgenommene Kredite, und das über eine allfällige  Scheidung hinaus.</p>
<p>Zum Erbe zählen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Es ist  folglich abzuwägen, ob man das Erbe antritt. Sollte der Nachlass eines  Verstorbenen überschuldet sein, braucht man das Erbe nicht antreten. Mit  einer Erbverzichtserklärung beim Notar, der die Verlassenschaft  abhandelt, erreicht der Hinterbliebene, dass er die Schulden nicht  übernehmen muss.</p>
<p>Für den Abbau des Schuldenberges sollte man dann lieber  früher als  später eine Schuldnerberatung konsultieren bzw. eine Umschuldung   vornehmen. Die Schuldnerberatung erfolgt auf  verschiedenen Ebenen:</p>
<ul>
<li>Rechtlich: Zusammenarbeit von Gläubigern, Rechtsanwälten und Gerichten; Vertretung im Schuldenregulierungsverfahren</li>
<li>Wirtschaftlich: Beratung für das Haushaltsbudget;  Erstellung  eines Sanierungsplans</li>
<li>Psychosozial: Lösung von psychischen und sozialen  Problemen</li>
<li>Präventiv: Förderung von mündigen Konsumenten</li>
</ul>
<p>Die Schuldnerberatung erfolgt oft auch im Rahmen der Lebensberatung, wird vertraulich behandelt und ist sollte seriöser weise  kostenlos  erfolgen.</p>
<p><strong>Siehe auch Gesetzestext:</strong><br />
 Verbindlichkeiten des Erblassers</p>
<h4>Schuldnerberatungsstellen im  Internet:</h4>
<ul>
<li><a href="http://www.schuldnerberatung.at/" target="_blank">www.schuldnerberatung.at</a> (Österreich)</li>
</ul>
<h4>Schuldnerberatungsstellen in den Bundesländern:</h4>
<p><strong>Burgenland</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Eisenstadt</strong><br />
Hartlsteig 2,<br />
7001 Eisenstadt<br />
Tel: 02682 600 &#8211; 2150<br />
Fax:  02682 600 &#8211; 2154</p>
<p><strong>Kärnten</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung Kärnten – <strong>Klagenfurt /  Zentrale</strong><br />
Waaggasse 18/3,<br />
9020 Klagenfurt<br />
Tel: 0463 51 56  39<br />
Fax: 0463 51 56 39-6</p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung  Kärnten – <strong>Villach</strong><br />
Bahnhofplatz 8,<br />
9500 Villach<br />
Tel: 04242 22  616<br />
Fax: 04242 22 616-6</p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung  Kärnten – <strong>Wolfsberg</strong><br />
Freidlgasse 1,<br />
9400 Wolfsberg<br />
Tel: 04352  37 221<br />
Fax: 04352 361 53</p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung  Kärnten – <strong>Spittal/Drau</strong><br />
Bahnhofstraße 18, 3. Stock,<br />
9800  Spittal<br />
Tel: 04762/44 969<br />
Fax: 04762/44 969-6</p>
<p><strong>Niederösterreich</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Zentrale</strong><br />
Herrengasse 1,<br />
3100 St.  Pölten<br />
Tel: 02742 35 54 20-0<br />
Fax: 02742 35 54 20-20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Amstetten</strong><br />
Preinsbacherstraße 45,<br />
3300 Amstetten<br />
Tel: 07472 67  138<br />
Fax: 07472 67 138-20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Hollabrunn</strong><br />
Babogasse 10,<br />
2020 Hollabrunn<br />
Tel: 02952 20  431<br />
Fax: 02952 20 431-20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Wr.  Neustadt</strong><br />
Kesslergasse 11,<br />
2700 Wiener Neustadt<br />
Tel: 02622 84  855<br />
Fax: 02622 84 855-20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Zwettl</strong><br />
Landstraße 31/1,<br />
3910 Zwettl<br />
Tel: 02822 57 036<br />
Fax:  02822 57 036-20</p>
<p><strong>Oberösterreich</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Zentrale / <strong>Linz</strong><br />
Stifterstraße 16,<br />
4020 Linz<br />
Tel:  0732 77 55 11<br />
Fax: 0732 77 55 50</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Ried</strong><br />
Bahnhofstraße 38,<br />
4910 Ried/Innkreis<br />
Tel:  07752 88 552<br />
Fax: 07752 88 552-4</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Steyr</strong><br />
Bahnhofstraße 14/2,<br />
4400 Steyr<br />
Tel: 07252 52  310<br />
Fax: 07252 52 310-4</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Vöcklabruck</strong><br />
Salzburgerstraße 6,<br />
4840  Vöcklabruck<br />
Tel: 07672 27 776<br />
Fax: 07672 27 776-4</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Wels</strong><br />
Altstadt 12,<br />
4600 Wels<br />
Tel: 07242 77 55  1<br />
Fax: 07242 77 55 1-4</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Linz</strong> /Zentrale<br />
Stockhofstraße 9,<br />
4020 Linz<br />
Tel: 0732 77 77 34<br />
Fax: 0732 77 77 58 22</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Rohrbach</strong><br />
Stadtplatz 16,<br />
4150  Rohrbach,<br />
Tel: 07289 50 00<br />
Fax: 07289 50 00-22</p>
<p><strong>Salzburg</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung Salzburg – <strong>Stadt Salzburg</strong> /  Zentrale<br />
Gabelsbergerstraße 27,<br />
5020 Salzburg<br />
Tel: 0662  879901<br />
Fax: 0662 879901-73</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>St. Johann</strong><br />
Prof.-Pöschl-Weg 5a,<br />
5600 St. Johann<br />
Tel: 06412 71  87<br />
Fax: 06412 71 87-50</p>
<p><strong>Steiermark</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Schuldnerberatung Steiermark GmbH – <strong>Graz</strong> /  Zentrale<br />
Annenstraße 47,<br />
8020 Graz<br />
Tel: 0316 37 25 07<br />
Fax:  0316 37 25 07-20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Kapfenberg</strong><br />
Wienerstraße 60,<br />
8605  Kapfenberg<br />
Tel: 03862 27 500<br />
Fax: 03862 27 500-20</p>
<p><strong>Tirol</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Zentrale / <strong>Innsbruck</strong><br />
Wilhelm-Greil-Straße  23/5,<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel: 0512 57 76 49<br />
Fax: 0512 57 76  49-10</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Imst</strong><br />
Christian-Plattner-Straße 6,<br />
6460  Imst<br />
Tel: 05412 63 830<br />
Fax: 05412 63 830-4</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Wörgl</strong><br />
Bahnhofstraße 26,<br />
6300 Wörgl<br />
Tel:  05332 75 504<br />
Fax: 05332 75 504-11</p>
<p><strong>Vorarlberg</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Zentrale / <strong>Bregenz</strong><br />
Mehrerauerstraße 3,<br />
6900 Bregenz<br />
Tel: 05574 46 18  5<br />
Fax: 05574 46 18 525</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Feldkirch</strong><br />
Schießstätte 14,<br />
6800 Feldkirch<br />
Tel: 05522 75  902<br />
Fax: 05522 75 902 20</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Bludenz</strong><br />
Klarenbrunnstraße 12,<br />
6700 Bludenz<br />
Tel: 05552 62303<br />
Fax:  05552 62303-4</p>
<p><strong>Wien</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Wien</strong><br />
Döblerhofstraße 9, 1. Stock<br />
1030 Wien<br />
Tel: 01 33 08  735<br />
Fax: 01 33 08 735-66925</p>
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		<title>Keine gesetzlichen Erben</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 11:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Heimfälligkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Gibt es keine rechtsmäßigen Erben, fällt die Verlassenschaft an die Republik. Man spricht von Heimfälligkeit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Heimfälligkeit oder Erbe an die Republik</h1>
<h3>Was passiert mit dem Nachlass, wenn es keine Erben gibt?</h3>
<p>Gibt es kein Testament und somit auch keine testamentarischen Erben  und können auch keine gesetzlichen Erben / Vermächtnisnehmer  ausgeforscht werden (z.B. indem Inserate geschaltet werden, die als  Erben in Frage kommende Personen aufrufen, sich zu melden) fällt das zu  vererbende Vermögen an die Republik Österreich. Juristisch wird ein  solcher Nachlass &#8220;heimfällig&#8221; genannt. Die Ausforschung allfällig  erbberechtigter Personen fällt in den Aufgabenbereich desjenigen Notars,  der mit der Abhandlung der Verlassenschaft seitens des Gerichtes  beauftragt ist.</p>
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		<title>Gesetzlicher Erbteil</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom gesetzliche Erbteil spricht man, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommen die Kinder des Erblassers zwei Drittel des Erbes und die Ehegattin / der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein Testament  &#8211; gesetzliche Regelung Erbe</h1>
<h3>Gibt es kein Testament regelt das Gesetz den Nachlass (gesetzliche  Erbfolge), d.h. die Aufteilung des zu vererbenden Vermögens unter den  Erben</h3>
<p>Der gesetzliche Erbteil wird angewandt, wenn keine letztwillige  Verfügung vorhanden ist; also ein Testament, Kodizill,&#8230;fehlt. Die  zurückgeblieben Verwandten sind die rechtmäßigen Erben. Der gesetzlichen  Erbfolge nach bekommen:</p>
<ul>
<li>Kinder und deren Nachkommen 2/3 des  Nachlasses      neben dem überlebenden Ehegatten. Der 2/3 Nachlass wird  unter den Kindern      zu gleichen Teilen aufgeteilt, bzw. wenn kein  Ehepartner mehr vorhanden      ist, der gesamte Nachlass.</li>
<li>Eltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses neben dem überlebenden  Ehegatten oder den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner bzw.  kein Kind vorhanden ist.</li>
<li>Grosseltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses, neben dem Ehegatten, oder  den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner, bzw. kein Kind  vorhanden ist.</li>
</ul>
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<ul></ul>
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		<title>Gesetzliche Regelung &#8211; Erbe</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:08:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Erbrecht regelt die Erbfolge, die Verlassenschaft, den Erbteil, wie ein gültiges Testament verfasst sein muss, unter welchen Bedingungen man einen Erbberechtigten enterben kann und vieles mehr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wie wir der Nachlass geregelt?</h1>
<p>Das Erbrecht regelt die äußere Form des Vererbens / Erbens, wie mit  dem Vermögen, den Schulden, den Ansprüchen und Pflichten aus Verträgen  und Gesetzen eines Verstorbenen umgegangen werden soll, wer  erbberechtigt ist (Erbfolge), wem ein Pflichtteil (Erbteil, gesetzlicher  / Pflichtteil) in welcher Höhe zusteht und wie die Vorgangsweise ist,  wenn man auf ein Erbe verzichtet (Erbverzicht), was mit dem Nachlass  geschieht, wenn keine Erben vorhanden sind (Heimfälligkeit) usw.</p>
<p>Die einschlägigen Gesetze haben eine lange Tradition und sind in  vielen Punkten gut &#8220;ausjudiziert&#8221;, d.h. Urteile aus einschlägigen  Streitverhandlungen geben vor, wie bei ähnlich gelagerten Fällen im  Streitfall geurteilt werden kann.</p>
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		<title>Erbschaft und Vermächtnis, Unterschied</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Legat]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtlich definierter Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis bzw. Legat Gesetzestext, § 535 ABGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterschied Erbschaft und Legat</h1>
<h3>Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis?  Gesetzestext, § 535. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 535. ABGB</p>
<p>Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass   bezieht; sondern nur eine einzelne Sache; eine oder mehrere Sachen von  gewisser  Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das  Zugedachte, obschon  dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft  ausmacht, ein Vermächtnis  (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen  worden, ist nicht als ein Erbe,  sondern nur als ein Vermächtnisnehmer  (Legatar) zu betrachten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Definition der Verlassenschaft</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/definition-der-verlassenschaft</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 08:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Erbe / Nachlass zählen sowohl Vermögenswerte als auch Schulden. Es können auch Patenrechte, Urheberrechte, Ansprüche aus Unfallsversicherungen, etc. vererbt werden. Hingegen Gewerbeberechtigungen, Titel, Familienrechte (z.B. Obsorge für Kind), etc. können nicht vererbt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Nachlass / Erbe</h1>
<h3>Was umfasst die Erbschaft?</h3>
<p>Unter Nachlass versteht man alle Vermögensrechte / Vermögenswerte  sowie  Verbindlichkeiten des Erblassers, die im Zuge der  Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar auf die gesetzlichen bzw.  testamentarisch genannten Erben übergehen.  Für die Zeit bis zum Ende  des Verlassenschaftsverfahrens / der Verlassenschaftsabhandlung spricht  man von: &#8220;Ruhendem Nachlass&#8221;.</p>
<p><strong>Was kann alles vererbt werden?</strong></p>
<ul>
<li>Privatrechtliche Vermögensrechte  (z.B.      Patentrechte und Urheberrechte).</li>
<li>Schadenersatzansprüche und       Schmerzensgeldansprüche unter der Voraussetzung, dass diese zu Lebzeiten       des / der Geschädigten vertraglich anerkannt oder gerichtlich  geltend      gemacht wurden.</li>
<li>Das Erbrecht selbst (z.B.  Pflichtteilsansprüche      und Ansprüche von Vermächtnisnehmer / Innen).</li>
<li>Ansprüche aus Unfallversicherungen  bzw.      Ablebensversicherungen (ausgenommen im Versicherungsvertrag  scheint      niemand namentlich als Begünstigter auf).</li>
<li>Gesellschaftsanteile bzw.  Gesellschafterrechte      (Achtung: So ferne im Gesellschaftsvertrag für  den Todesfall keine andere      Regelung getroffen wurde).</li>
<li>Miet- und Pachtrechte. Hier gilt  allerdings eine      &#8220;Sonderrechtsnachfolge&#8221;, d.h. jene Angehörige  (Ehegatten,      Verwandte in gerader Linie – Eltern, Grosseltern,  Kinder, Enkelkinder,      aber auch Lebensgefährten), die mit dem  Verstorbenen im gemeinsamen      Haushalt gelebt haben, können in einen  Miet- oder Pachtvertrag eintreten,      wenn folgende Voraussetzungen  erfüllt worden sind: Die Lebensgemeinschaft      muss mindestens drei  Jahre gedauert haben oder die Wohnung muss zumindest      gemeinsam mit  dem Erblasser bezogen worden sein.</li>
<li>Alle beweglichen und unbeweglichen       Vermögenswerte, wie z.B.: Barvermögen, Sparbücher, Wertpapiere, Haus,       Grund und Boden, Bildersammlungen, Möbel, etc.</li>
<li>Zum Erbe / Nachlass zählen auch  Schulden /      Verbindlichkeiten  des Erblassers      (inklusive  Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge, privatrechtliche       Verpflichtungen, Bankverbindlichkeiten, ausständige Miete und offene       Beiträge für Betriebskosten, offene Rechnungen bei Lieferanten,  überfällige      Prämien für Versicherungen oder Leasingraten usw.)   Niemand ist verpflichtet, ein dadurch „Überschuldetes“      Erbe  anzutreten, d.h. man kann eine Erbverzichtserklärung oder eine       bedingte Erbverzichtserklärung abgeben und notariell beglaubigt  unterschreiben.</li>
<li>Pensionsansprüche: Witwerpension bzw.       Witwenpension bekommt man über Antrag bei der       Pensionsversicherungsanstalt. Berechtigt sind: Ehepartner und  geschiedene,      vom Verstorbenen Unterhalt beziehende Ehepartner. Eine  Waisenpension      erhalten nicht selbsterhaltungsfähige Kinder. Es ist  dabei unerheblich, ob      es sich um eheliche oder uneheliche Kinder  handelt. Die Vaterschaft muss      allerdings anerkannt gewesen sein.</li>
</ul>
<p>Für Abfertigungsansprüche gilt eine Sonderregelung:  Gesetzliche Erben, zu deren Unterhalt der verstorbene Arbeitnehmer  verpflichtet war, haben einen direkten Anspruch. Sie erhalten die Hälfte  jener Summe, welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ablebens als  Abfertigung zu bekommen gehabt hätte.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Wenn der Ehegatte / die Ehegattin oder das  Kind / die Kinder des Verstorbenen gesetzliche Unterhaltsansprüche  haben, gehen diese bis zum Wert des Nachlasses auf die erbberechtigten  Personen über. Die Berechtigten müssen sich aber alles einrechnen  lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige  Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen  erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwer- bzw. Witwenpension  oder Waisenpension).</p>
<p><strong>Was kann prinzipiell nicht vererbt werden?</strong></p>
<ul>
<li>Gewerbeberechtigungen (z.B.       Gastgewerbekonzession)</li>
<li>Titel, Berufsbezeichnungen und       Berufsausübungsrechte (z.B. Professor, Diplomierte Krankenschwester  usw.)</li>
<li>Familienrechte und  Persönlichkeitsrechte (z.B.      Obsorge für Kinder)</li>
<li>Zum Zeitpunkt des Ablebens nicht  vollzogene /      abgediente  Geld- oder      Freiheitsstrafen</li>
</ul>
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