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	<title>2minus1 &#187; Jugendliche</title>
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		<title>Regelbedarf</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 11:02:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kindesunterhalt Obergrenze Playboygrenze/Luxusgrenze: 2-fache oder 2,5-fache des Regelbedarfs Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, eines in Österreich lebenden Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, z.B.: Kulturelle oder sportliche Hobbies, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub. Der Regelbedarf ist nach Altersgruppen gestaffelt. Die konkreten Lebensbedürfnisse der Eltern werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Regelbedarfsätze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kindesunterhalt Obergrenze</h1>
<p><strong>Playboygrenze/Luxusgrenze: 2-fache oder 2,5-fache des Regelbedarfs</strong></p>
<p>Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, eines in Österreich lebenden Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, z.B.: Kulturelle oder sportliche Hobbies, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub. Der Regelbedarf ist nach Altersgruppen gestaffelt. Die konkreten Lebensbedürfnisse der Eltern werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Regelbedarfsätze werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex geringfügig erhöht.Der 2-fache (Kinder unter 10 Jahren) bzw. 2,5 fache Regelbedarf ist die Grenze. So wird eine Überalimentierung des Kindes bzw. Jugendlichen verhindert. Überalimentation durch Naturalleistungen in einem Bedürfnisbereich z.B. besonders schöne Wohnverhältnisse, kann nicht zur Kürzung des angemessenen Geldunterhaltes führen. Das Kind würde aufgrund der hohen anteiligen Wohnkosten keinen oder einen sehr geringen Geldunterhalt erhalten.</p>
<p>Nach Danninger (in ÖA 1972, 17), berechnet vom LGZ Wien<strong></strong></p>
<p><strong>                        2009/10          2010/11       2011/12       Grenze<br />
</strong></p>
<p><strong>00-03 Jahre:</strong>  €  177,00.-          180,00.-        186,00.-         372,00.-</p>
<p><strong>03-06 Jahre:</strong>  €  226,00.-          230,00.-        238,00.-         476,00.-</p>
<p><strong>06-10 Jahre:</strong>  €  291,00.-          296,00.-        306,00.-         612,00.-</p>
<p><strong>10-15 Jahre:</strong>  €  334,00.-          340,00.-        351,00.-         877,50.-</p>
<p><strong>15-19 Jahre:</strong>  €  392,00.-          399,00.-        412,00.-       1030,00.-</p>
<p><strong>19-28 Jahre:</strong>  €  492,00.-          501,00.-        517,00.-       1292,50.-</p>
<p>Gültig jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des jeweiligen Jahres</p>
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		<title>Scheidung meiner Eltern</title>
		<link>http://www.2minus1.at/seiten-kinder-und-jugendliche/scheidung-meiner-eltern</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 16:01:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Seiten für Kinder/Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
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		<description><![CDATA[Mama und Papa lassen sich scheiden Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten: Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben! Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich. Es hat nichts mit dir zu tun, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Mama und Papa lassen sich scheiden</h1>
<p><strong>Deine Eltern trennen sich &#8211; Einige Ratschläge, die auch dir helfen könnten:</strong></p>
<ul>
<li>Du hast ein Recht darauf zu erfahren, warum sich deine Eltern getrennt haben!</li>
<li>Kinder sind nie an der Trennung ihrer Eltern schuld. Dafür sind immer die Eltern selbst verantwortlich.<br />
Es hat nichts mit dir zu tun, dass sich deine Eltern getrennt haben. Das ist allein ihre Entscheidung.</li>
<li>Alle Gefühle sind erlaubt und in Ordnung. Verstecke sie nicht.<br />
Vielleicht hilft ein Boxsack oder ein Tagebuch. Es kann auch gut sein, wenn du über deine Gefühle oder das, was dich beschäftigt, sprichst.</li>
<li>Du darfst deine Mutter und deinen Vater lieb haben – auch wenn sich die Beiden nicht mehr lieb haben.</li>
<li>Verantwortung für alle großen Entscheidungen tragen die Eltern. Du musst nicht etwas entscheiden, wenn es dir zu schwierig erscheint.</li>
<li>Du hast das Recht mit beiden Eltern Zeit zu verbringen. Deine Eltern müssen eine Lösung finden, wann du mit wem deine Zeit verbringst. Entweder gehst du gleich nach der Schule zu dem Elternteil mit dem du nicht mehr ständig zusammenwohnst oder deine Eltern finden eine andere Lösung.<br />
Auf jeden Fall ist wichtig, dass sie nicht streiten, wenn du abgeholt oder zurückgebracht wirst.</li>
<li>Du hast immer die Möglichkeit zu sagen, wenn du etwas anders möchtest. Wichtig: Es soll dein Wunsch sein und nicht aus Rücksichtnahme auf deine Eltern geschehen.</li>
<li>Im Moment scheint eine Welt zusammenzubrechen – aber in einiger Zeit wird sich ein neuer Tagesablauf eingespielt haben und du gewöhnst dich an die veränderte Situation.</li>
<li>Und: Es gibt auch Gruppen, in denen andere Kinder sind, deren Eltern sich auch getrennt haben. Dort kannst du über alles reden, was du erlebt hast und wie es dir geht.</li>
</ul>
<p>Zur Verfügung gestellt von <a href="http://www.rainbows.at" target="_blank"><strong>RAINBOWS</strong></a></p>
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		<title>Gesetzliche Verbote für Jugendliche</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 14:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Aggression]]></category>
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		<description><![CDATA[Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Was ist für einen Jugendlichen verboten? Burgenland Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<h1>Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen</h1>
<h3>Was ist für einen Jugendlichen verboten?</h3>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz und Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird. Insbesondere sind Softguns und Waffenimitate verboten,  bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht.</li>
</ul>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Verbotene Orte für Jugendliche</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/verbotene-orte-fuer-jugendliche</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/verbotene-orte-fuer-jugendliche#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 18:16:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
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		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
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		<description><![CDATA[Jugend verbotene Lokale Welche Orte, Lokale, etc. sind für mich in welchem Alter verboten? Burgenland bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten. Kärnten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen, Branntweinschenken, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<h1>Jugend verbotene Lokale</h1>
<h3>Welche Orte, Lokale, etc. sind für mich in welchem Alter verboten?</h3>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen,  Branntweinschenken, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen  verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Betreten von Spielhallen  für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen  erlaubt</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Videoklubs, Nachtlokalen, Wettbüros  und</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtklubs,  Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Wettbüros und Spielhallen  und die Benützung von Glücksspielapparaten verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Gücksspielen wie Lotto und Toto verboten</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in  Nachtlokalen, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops,  Branntweinschenken, Spielhallen und die Beteiligung an Glücksspielen  verboten, ausgenommen behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen,  Lotto und Toto</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von  Unterhaltungsapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von  Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben  werden, verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Benützung von  Geldspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von  Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden, sowie  die Teilnahme an Glücksspielen verboten, ausgenommen Zahlenlotto,  Klassenlotterie, Lotto u. a.</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen sowie Sexshops verboten</li>
<li>bis zum 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, verboten.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>Aufenthaltsverbot von Kindern und Jugendlichen in Betriebsanlagen  und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder  Betriebsweise eine Gefahr für die Entwicklung darstellen</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Glücksspiele verboten,  ausgenommen Gücksspiele, die durch Bundesgesetz geregelt sind sowie  Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen im Rahmen von Veranstaltungen</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an  öffentlichen Orten verboten, an denen mehr als zwei Spielapparate  aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte  Leistungen erhalten werden können</li>
</ul>
</div>
</div>
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		</item>
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		<title>Jugendliche-Tabak und Alkohol</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/jugendliche-tabak-und-alkohol</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 18:05:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[Rauchen und trinken Jugendliche Ab welchem Alter darf ich rauchen und Alkohol trinken? Der Jugendschutz ist in jedem östereichischem Bundesland eigenständig geregelt. Burgenland bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rauchen und trinken Jugendliche</h1>
<h3>Ab welchem Alter darf ich rauchen und Alkohol trinken?</h3>
<p>Der Jugendschutz ist in jedem östereichischem Bundesland eigenständig geregelt.</p>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak  verboten</li>
<li>Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr  alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit anzubieten und an  sie abzugeben.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten</li>
<li>Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische  Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie  Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen)  enthalten, nicht trinken, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z. B.  Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Alkoholische Getränke dürfen  nur bis zu einer Menge konsumiert werden, dass der Alkoholgehalt des  Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt.</li>
<li>Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren,  die sie nicht konsumieren dürfen weder erwerben noch in Besitz nehmen.</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch Mischgetränken,  Alkopops) sowie Tabak verboten</li>
<li>Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr  alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit an sie abzugeben.</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum  sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken,  auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann,  wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-,  pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten</li>
<li>Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und  Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und Mischgetränken (z.B.  Alkopops) verboten. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von  Jugendlichen nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht  offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird.</li>
<li>Abgabeverbot für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die  alkoholische Getränke über 14 Volumsprozent Alkohol enthalten verboten</li>
<li>Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen  alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht erwerben oder in der  Öffentlichkeit konsumieren.</li>
<li>Kinder und Jugendliche dürfen gebrannte alkoholische Getränke und  Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig  davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt  wurden, nicht erwerben oder konsumieren.</li>
<li>An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und  Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben  werden.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Öffentlichkeit verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der übermäßige Alkoholkonsum  sowie der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen  Getränken sowie Mischgetränken verboten.</li>
<li>Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, diesen weiterzugeben.</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Alkohol und Tabak in Schulen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten</li>
<li>Abgabeverbot von alkoholischen Getränken und Tabak in der Öffentlichkeit an junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr</li>
</ul>
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		<title>Urlaub-Jugendliche</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 17:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[alleine]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsperson]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtig übernachten]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
		<category><![CDATA[erlaubt]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehungsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kärnten]]></category>
		<category><![CDATA[machen]]></category>
		<category><![CDATA[Niederösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Salzburg]]></category>
		<category><![CDATA[Steiermark]]></category>
		<category><![CDATA[Tirol]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Vorarlberg]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Auswärtig übernachten Darf ich mit Zustimmung meiner Eltern alleine Urlaub machen? Burgenland erlaubt Kärnten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigte zustimmt Niederösterreich erlaubt Oberösterreich bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Auswärtig übernachten</h1>
<p><strong>Darf ich mit Zustimmung meiner Eltern alleine Urlaub machen?</strong></p>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer  Aufsichtsperson,<br />
außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und  Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder<br />
bei  Reisen oder Wanderungen, wenn der Erziehungsberechtigte oder die  Erziehungsberechtigte zustimmt</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer  Aufsichtsperson oder<br />
mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren auch ohne Begleitung, wenn vom  Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (im Zusammenhang  mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen)</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson bei  Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des  Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der  Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigte zustimmt</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder</li>
<li>ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson mit  schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder der  Erziehungsberechtigten</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
</div>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Ausgehen Jugendliche</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/ausgehen-jugendliche</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/ausgehen-jugendliche#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 17:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgehen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgehzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
		<category><![CDATA[Erwachsenen]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kärnten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Niederösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Salzburg]]></category>
		<category><![CDATA[Steiermark]]></category>
		<category><![CDATA[Tirol]]></category>
		<category><![CDATA[Vorarlberg]]></category>
		<category><![CDATA[wie lange]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausgehzeiten für Jugendliche Mit welchem Alter darf ich wie lange und wohin, ohne Begleitung eines Erwachsenen, ausgehen? Burgenland bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Ausgehzeiten für Jugendliche</h1>
<p><strong>Mit welchem Alter darf ich wie lange und wohin, ohne Begleitung eines Erwachsenen, ausgehen? </strong><br />
<strong><br />
Burgenland</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
<p><strong>Kärnten</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen von 06.00 bis 22.00 Uhr erlaubt, in Gaststätten jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr  bis 01.00 Uhr,<br />
nach dem 14. Lebensjahr ohne zeitliche Beschränkung</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten,<br />
bei Veranstaltungen und in Lokalen von 06.00 bis 24.00 Uhr erlaubt, sowie</li>
<li>vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 06.00 bis 02.00 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen</li>
</ul>
<p><strong>Niederösterreich</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
<p><strong>Oberösterreich</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 24.00 Uhr und</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung</li>
<li> bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung<strong></strong><strong><br />
</strong></li>
</ul>
<p><strong>Salzburg</strong></p>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit 05.00 bis 21.00 Uhr</li>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von fünf bis 23.00 Uhr</li>
<li> ab dem 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr und<br />
in der Nacht auf Sonn- und Feiertage von 05.00 bis 24.00 Uhr</li>
</ul>
<p><strong>Steiermark</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00  bis 21 Uhr</li>
<li> vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr</li>
<li> in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung</li>
<li> ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23.00 Uhr auch ohne Begleitung bei Veranstaltungen von Schulen und Jugendorganisationen</li>
</ul>
<p><strong>Tiro</strong>l</p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und fünf Uhr und<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr ohne Belgeitperson<br />
oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orte aufhalten.</li>
<li> Der Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 22.00 Uhr und<br />
in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr erlaubt;<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 01.00 Uhr und<br />
in Begleitung einer Aufsichtsperson und bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung</li>
</ul>
<p><strong>Vorarlberg</strong></p>
<ul>
<li> bis zum 12. Lebensjahr zwischen fünf und 22 Uhr</li>
<li> vom 12. bis zum 14. Lebensjahr zwischen 05.00 und 23.00 Uhr</li>
<li> vom 14. bis zum 16. Lebensjahr zwischen 05.00 und 24.00 Uhr</li>
<li> vom 16. bis zum 18. Lebensjahr von 05.00 bis 02.00 Uhr</li>
</ul>
<p><strong>Wien</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder<br />
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder<br />
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
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		<title>Alter des Verstorbenen</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/alter-des-verstorbenen</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/alter-des-verstorbenen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 16:10:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Alter]]></category>
		<category><![CDATA[Erwachsener]]></category>
		<category><![CDATA[gestorben]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebene]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Verstorbene]]></category>

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		<description><![CDATA[Kind, Jugendlicher, Erwachsener gestorben Ganz besonders schwierig ist es, sich mit dem Tod eines Kindes abzufinden, weil quasi ein Gesetz des Lebens „Normaler Weise stirbt man erst im Alter bzw. nach den Eltern“ in Frage gestellt wird. Ein Mensch, welcher im hohen Alter verstirbt, hatte die Möglichkeit zu leben und wurde, im Gegensatz zu einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kind, Jugendlicher, Erwachsener gestorben</h1>
<p>Ganz besonders schwierig ist es, sich mit dem Tod eines Kindes abzufinden, weil quasi ein Gesetz des Lebens „Normaler Weise stirbt man erst im Alter bzw. nach den Eltern“ in Frage gestellt wird.<br />
 Ein Mensch, welcher im hohen Alter verstirbt, hatte die Möglichkeit zu leben und wurde, im Gegensatz zu einem jung verstorbenen Menschen, dieser Möglichkeit nicht vorzeitig beraubt.</p>
<p>Mit dem vorzeitigen Tod stirbt auch ein Teil der Zukunft, die Wünsche, die Träume, usw. der Hinterbliebenen. Auch vändern sich zumeist die Lebensaufgaben der Hinterbliebenen. Die enstande Leere muss erst wieder gefüllt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kinderschutzzentren/Burgenland</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 19:36:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Adressen / Ansprechpartner]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenstadt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentren]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentrum]]></category>
		<category><![CDATA[körperliche]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[seelische]]></category>

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		<description><![CDATA[Schutz für Kinder und Jugendliche vor körperlicher und seelischer Gewalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Schutz für Kinder und Jugendliche vor körperlicher und seelischer Gewalt</strong></h1>
<h3>Kinderschutzzentrum Eisenstadt</h3>
<p>Joseph-Haydn-Gasse 2/3/12<br />
7000 Eisenstadt</p>
<p>Tel.: +43 (0) 2682 / 642 14</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kinderschutzzentrum@rettet-das-kind-bgld.at">kinderschutzzentrum@rettet-das-kind-bgld.at</a><br />
Homepage: <a href="http://www.rettet-das-kind-bgld.at" target="_blank">www.rettet-das-kind-bgld.at</a></p>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kinder- und Jugendanwaltschaft</title>
		<link>http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/kinder-und-jugendanwaltschaft</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/kinder-und-jugendanwaltschaft#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 18:39:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Adressen / Ansprechpartner]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Jugend]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kija]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderanwaltschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[KIJA hilft Kindern und Jugendlichen Probleme zu lösen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>KIJA hilft Kindern und Jugendlichen Probleme zu <br />
 </strong></h1>
<h1><strong>lösen</strong></h1>

<h1>Burgenland</h1>
<p><a name="eisenstadt"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Eisenstadt</h3>
<p>Hartlsteig 2<br />
 7000 Eisenstadt</p>
<p>Tel.: +43 (0) 57 600 / 2808<br />
 Fax: +43 (0) 57 600 / 2187</p>
<p>EMail: <a href="mailto:christian.reumann@bgld.gv.at">christian.reumann@bgld.gv.at</a></p>
<h1>Kärnten</h1>
<p><a name="klagenfurt"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Klagenfurt</h3>
<p>8. Mai Str. 18<br />
 9020 Klagenfurt</p>
<p>Tel.: +43 (0) 800 / 22 17 08<br />
 Fax:</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kija@ktn.gv.at">kija@ktn.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija.ktn.gv.at" target="_blank">www.kija.ktn.gv.at</a></p>
<h1>Niederösterreich</h1>
<p><a name="stpoelten"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA St. Pölten</h3>
<p>Rennbahnstraße 29, Im Würfel<br />
 3100 St. Pölten</p>
<p>Tel.: +43 (0) 2742 / 90 811<br />
 Fax: +43 (0) 2742 / 9005 &#8211; 15650</p>
<p>EMail: <a href="mailto:post.kija@noel.gv.at">post.kija@noel.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija-noe.at" target="_blank">www.kija-noe.at</a></p>
<h1>Oberösterreich</h1>
<p><a name="linz"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Linz</h3>
<p>Promenade 37<br />
 4020 Linz</p>
<p>Tel.: +43 (0) 732 / 77 97 77<br />
 Fax: +43 (0) 732 / 77 20 &#8211; 14077</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kija@ooe.gv.at">kija@ooe.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija-ooe.at" target="_blank">www.kija-ooe.at</a></p>
<h1>Salzburg</h1>
<p><a name="salzburg"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Salzburg</h3>
<p>Gstättengasse 10<br />
 5020 Salzburg</p>
<p>Tel.: +43 (0) 662 / 430 550<br />
 Fax: +43(0) 662 / 430 550</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto:kija@salzburg.gv.at" target="_blank">kija@salzburg.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija.at/sbg" target="_blank">www.kija.at/sbg</a></p>
<h1>Steiermark</h1>
<p><a name="graz"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Graz</h3>
<p>Griesgasse 27<br />
 8010 Graz</p>
<p>Tel.: +43 (0) 810 / 500 777<br />
 Fax: +43 (0) 316 / 877 49 25</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kija@stmk.gv.at">kija@stmk.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kinderanwalt.at" target="_blank">www.kinderanwalt.at</a></p>
<h1>Tirol</h1>
<p><a name="innsbruck"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Innsbruck</h3>
<p>Sillgasse 8<br />
 6020 Innsbruck</p>
<p>Tel.: +43 (0) 512 / 508 &#8211; 3792<br />
 Fax: +43 (0) 512 / 508 &#8211; 3795</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kija@tirol.gv.at">kija@tirol.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija.at/tirol" target="_blank">www.kija.at/tirol</a></p>
<h1>Vorarlberg</h1>
<p><a name="feldkirch"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Feldkirch</h3>
<p>Schießstätte 12<br />
 6800 Feldkirch</p>
<p>Tel.: +43 (0) 5522 / 84 900<br />
 Fax:</p>
<p>EMail: <a href="mailto:kija@vorarlberg.at">kija@vorarlberg.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.vorarlberg.at/kija" target="_blank">www.vorarlberg.at/kija</a></p>
<h1>Wien</h1>
<p><a name="wien"></a></p>
<h3>Kinder und Jugendanwaltschaft KIJA Wien</h3>
<p>Alserbachstraße 18<br />
 1090 Wien</p>
<p>Tel.: +43 (0) 1 / 707 70 00<br />
 Fax: +43 (0) 1 / 400 099 859 05</p>
<p>EMail: <a href="mailto:post@kija.magwien.gv.at">post@kija.magwien.gv.at</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.kija.at" target="_blank">www.kija.at</a></p>
]]></content:encoded>
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