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	<title>2minus1 &#187; Gesetzestext</title>
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		<title>Makler Provision Gesetzestext</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 14:12:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Makler]]></category>
		<category><![CDATA[Maklergesetz § 6]]></category>
		<category><![CDATA[Provision]]></category>
		<category><![CDATA[Provisionsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[provisionsberechtigt]]></category>
		<category><![CDATA[Provisionsvoraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Maklergesetz § 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt. (2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht. (3) Der Makler hat auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Maklergesetz § 6</h1>
<p>(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt.</p>
<p>(2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.</p>
<p>(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.</p>
<p>(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.</p>
<p>(5) Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der Auftraggeber einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen Maklern den Ausgleich verlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zweckzuwendung, Definition</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier finden Sie den Gesetzestext zur Definition der Zuwendung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zuwendung nach dem Erbschaftsteuergesetz</h1>
<h3>Was ist eine Zweckzuwendung? Gesetzestext, § 4. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 4. ErbSt</p>
<p>Als Zweckzuwendung gilt:</p>
<p>1. bei einer Zuwendung von Todes wegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,<br />
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung  abhängig gemacht ist,</p>
<p>soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert  wird;</p>
<p>2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder  eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein  gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,<br />
b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung  zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer  unterliegt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wegweisung Gesetzestext</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/wegweisung-gesetzestext</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:22:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Angriff]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheit]]></category>
		<category><![CDATA[Wegweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 38. Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Wann darf eine Wegweisung vorgenommen werden? (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte weg zu weisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 38. Sicherheitspolizeigesetz (SPG)</h1>
<h3>Wann darf eine Wegweisung vorgenommen werden?</h3>
<p>(1) Die Organe des  öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte weg zu  weisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen  unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen  Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene  Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für  Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen  unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.</p>
<p>(2) Besteht an einem  bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit  mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so  sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,  jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die  Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreiten kann.</p>
<p>(3) Die Organe des  öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus  einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch  gefährdet sind, dass einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.</p>
<p>(4) Schließlich sind  die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen  von Stellen einer Einrichtung oder Anlage weg zu weisen, die für  gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von  Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein  zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich  geeignet ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorerbe, Steuer</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/vorerbe-steuer</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerpflicht Vorerbe Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand Jänner 2007 § 5. ErbSt (1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuerpflicht Vorerbe</h1>
<h3>Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 5. ErbSt</p>
<p>(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.</p>
<p>(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf  die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu  versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben  zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben  ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge  als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die  vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages  anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben  entspricht.</p>
<p>(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige  Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/verwirkung-des-anspruchs-auf-unterhalt</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verfehlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Unterhaltsanspruch wird durch Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen, z.B. durch unsittlichen Lebenswandel, verwirkt. Gesetzestext § 74. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfehlung gegen Verpflichteten verwirkt  Unterhaltsanspruch</h1>
<h3>Unsittlicher Lebenswandel des Unterhaltberechtigten gegenüber dem  Verpflichteten hat die Verwirkung der Unterhaltsforderung zur Folge  Gesetzestext, § 74. EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 74. EheG</p>
<p>Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach  der  Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten  schuldig macht oder  gegen dessen Willen einen ehrlosen oder  unsittlichen Lebenswandel führt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verbindlichkeiten des Erblassers</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 22:53:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Verlassenschaft zählen auch die Verbindlichkeiten des Erblasssers, Gestzestext § 548. ABGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zum Erbe zählen auch Schulden</h1>
<h3>Zählen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen auch zum Erbe?  Gestzestext, § 548. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 548. ABGB</p>
<p>Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten   gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten  Geldstrafen,  wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen  nicht auf den Erben über.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Tod des Unterhaltsberechtigten</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:39:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Billigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltsanspruch erlischt mit Tod des Unterhaltsberechtigten Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Unterhaltsanpruch, Gesetzestext, § 77. EheG, Stand Jänner 2007 § 77. EheG (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsanspruch erlischt mit Tod des Unterhaltsberechtigten</h1>
<h3>Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Unterhaltsanpruch,  Gesetzestext, § 77. EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 77. EheG</p>
<p>(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten.  Nur soweit  er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für  die Vergangenheit  gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die  beim Tode des Berechtigten  fällig sind, bleibt er auch nachher  bestehen.</p>
<p>(2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit  dies der  Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu  erlangen sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Selbstverschuldete Bedürftigkeit</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/selbstverschuldete-beduerftigkeit</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer absichtlich seine Bedürftigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt. Gesetzestext § 73. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Grobes Verschulden des Unterhaltsberechtigten</h1>
<h3>Wer die Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt hat keinen Anspruch  auf erhöhten Unterhalt Gesetzestext, § 73. EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 73. EheG</p>
<p>(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens  bedürftig  ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.</p>
<p>(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten   herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schutz der Privatsphäre § 382g EO</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/schutz-der-privatsphaere-382g-eo</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die persönliche Privatsphäre ist rechtlich gesichert, d.h. man kann die uerwünschte persönliche, schriftliche, telefonische, elektronische, ... Kontaktaufnahme per gerichtlichem Erlass unterbinden lassen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Eingriffe in die Privatsphäre</h1>
<h3>Wie kann ich mich vor Eingriffen in meine Privatsphäre schützen?</h3>
<p>Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre  kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:</p>
<ol>
<li>Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der  gefährdeten Partei,</li>
<li>Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,</li>
<li>Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,</li>
<li>Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und  Lichtbildern der gefährdeten Partei,</li>
<li>Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung  personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu  bestellen,</li>
<li>Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten  Partei zu veranlassen.</li>
</ol>
<p>(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach  Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist  sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs.  1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.</p>
<p>(3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6  ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche  einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schenkung, rechtliche Definition</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/schenkung-rechtliche-definition</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Schenkung, rechtliche Definition nach dem Gesetzestext § 3. ErbSt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts</h1>
<h3>Was ist eine Schenkung? Gesetzestext, § 3. ErbSt, Stand Jänner  2007</h3>
<p>§ 3. ErbSt</p>
<p>(1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt</p>
<ol>
<li>jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;</li>
<li>jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der  Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;</li>
<li>was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten  Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden  beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es  sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;</li>
<li>was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung  Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der  Genehmigung freiwillig übernommen werden;</li>
<li>was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen  Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;</li>
<li>was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete  Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;</li>
<li>der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes  unter Lebenden;</li>
<li>was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.</li>
</ol>
<p>(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das  Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können,  werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht  berücksichtigt.</p>
<p>(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch  ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht  oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.</p>
<p>(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur  Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der  Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als  Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung  oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb  zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das  über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.</p>
]]></content:encoded>
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