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	<title>2minus1 &#187; Friedhof</title>
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		<title>Leichen-und Bestattungsgesetz Tirol</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 19:09:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[ Leichenbestattungsgesetz Tirol LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN 1. ABSCHNITT TOTENBESCHAU  § 28 (1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist: a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist; c) ob sie durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> Leichenbestattungsgesetz Tirol</h1>
<p>LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN</p>
<p>1. ABSCHNITT</p>
<p>TOTENBESCHAU</p>
<p><strong> § 28</strong><br />
(1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:</p>
<p>a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;<br />
b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;<br />
c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;<br />
d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;<br />
e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;<br />
f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Frühgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung einer Totenbescheinigung zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hievon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.</p>
<p><strong> § 29</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte hiezu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.</p>
<p>(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.</p>
<p>(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.</p>
<p><strong>§ 30</strong><br />
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden, unverzüglich der zuständigen Gemeinde die Anzeige zu erstatten. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde. In diesem ist die Zeit der Beerdigung genau zu bestimmen.</p>
<p>(2) Leichen dürfen erst nach erfolgter Beschau aus dem Sterbehaus oder vom Fundort weggeschafft werden. Die sofortige Überführung der Leiche in die Leichenhalle oder in einen diesem Zweck gewidmeten Raum ist nur in besonderen Fällen gestattet, wenn dies öffentliche Gründe erfordern.</p>
<p>(3) Bei Todesfällen, in denen das Gericht einzuschreiten hat, dürfen die Leichen vom Sterbehaus oder Fundort nicht entfernt werden, ehe eine Gerichtskommission die Bewilligung hiezu erteilt hat.</p>
<p>(4) Leichen, die von niemandem in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben. Die Kosten der Bergung und Überführung sind durch das Anatomische Institut zu tragen.</p>
<p>(5) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der Todeskrankheit verpflichtet ist.</p>
<p><strong>§ 31</strong></p>
<p>(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache, so ist, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, das zuständige Gericht hievon zu verständigen. Falls ein solcher Verdacht nicht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.</p>
<p>(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen &#8211; soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt &#8211; nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die der Totenbescheinigung anzuschließen ist.</p>
<p><strong>§ 32</strong></p>
<p>(1) Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.</p>
<p>(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.</p>
<p>(3) Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen.</p>
<p>(4) Die Beerdigung hat in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu erfolgen, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>FRIEDHÖFE</strong></p>
<p><strong>§ 33</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.</p>
<p>(2) Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.</p>
<p>(3) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, daß Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.</p>
<p><strong>§ 34</strong></p>
<p>Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.</p>
<p><strong>§ 35</strong></p>
<p>In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.</p>
<p><strong>§ 36</strong></p>
<p>(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<p>(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.</p>
<p>(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.</p>
<p><strong>§ 37</strong></p>
<p>(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.</p>
<p>(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.</p>
<p><strong>§ 38</strong></p>
<p>Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet.</p>
<p><strong>§ 40</strong></p>
<p>In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.</p>
<p><strong>§ 41</strong></p>
<p>Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p>Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen</p>
<p><strong>§ 42</strong></p>
<p>(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:</p>
<p>a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,</p>
<p>b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und</p>
<p>c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.</p>
<p>(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.</p>
<p>(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.</p>
<p>(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.</p>
<p>(5) Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.</p>
<p>(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.</p>
<p>(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.</p>
<p>(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.</p>
<p><strong>§ 43</strong></p>
<p>Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.</p>
<p><strong>§ 44</strong></p>
<p>Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 45</strong></p>
<p>(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.</p>
<p>(2) Die Fahrzeuge der Leichenbestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.</p>
<p>(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 46</strong></p>
<p>(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.</p>
<p>(2) Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p>(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.</p>
<p>(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong> FEUERBESTATTUNG</strong></p>
<p><strong>§ 47</strong> <strong>Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.</p>
<p><strong>IV. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE</strong></p>
<p><strong>§ 49a</strong></p>
<p>Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.</p>
<p><strong>V. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</strong></p>
<p><strong>§ 50</strong></p>
<p>Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet.</p>
<p><strong>§ 51</strong></p>
<p>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:</p>
<p>a) Das Hofdekret vom 7. März 1771, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern, ThGS. 6, Bd. S. 336, und das Hofdekret vom 25. Februar 1797 über die Errichtung von Totenkammern, PGS. Nr. 32,</p>
<p>b) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen, PGS. 6, Bd. S. 565,</p>
<p>c) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte, das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, betreffend Privatfamiliengrüfte, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, betreffend Familiengrüfte, Hofkanzleizahl 8707/1843, das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte, der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte, und der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken,</p>
<p>d) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1452/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen, die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen, RGBl. Nr. 56,</p>
<p>e) das Gesetz vom 17. März 1896, betreffend die Regelung der Totenbeschaugebühren, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol Nr. 19,</p>
<p>f) das Gesetz über den Gesundheitsdienst in den Gemeinden vom 10. März 1921, wiederverlautbart mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1927, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1936, LGBl. Nr. 11/1937, vom 28. Juni 1946, LGBl. Nr. 8, vom 18. Dezember 1948, LGBl. Nr. 10/1949, und vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 14,</p>
<p>g) das Gesetz vom 18. Dezember 1930, betreffend die Regelung des Leichenwesens, LGBl. Nr. 14/1931, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 22/1933,</p>
<p>h) das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, D.RGBl. I S. 380, die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, D.RGBl. I S. 1000, und die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, D.RGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939).</p>
<p>(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:</p>
<p>a) die Verordnung vom 8. April 1857, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken, RGBl. Nr. 73 (soweit diese Verordnung sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen betrifft),</p>
<p>b) das Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68,</p>
<p>c) das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, D.RGBl. I S. 531 und 794, die I.</p>
<p>Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935, D.RGBl. I S. 177, die II. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 22. Februar 1935, D.RGBl. I S. 215 (Dienstordnung &#8211; allgemeiner Teil), die III. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. März 1935, RMBl. S. 327 (Dienstordnung &#8211; besonderer Teil), und die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29. November 1938, D.RGBl. I S. 1680 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938),</p>
<p>d) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Errichtung von Gesundheitsämtern in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland vom 12. Juni 1942, D.RGBl. I S. 390.</p>
<p>(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in deren Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.</p>
<p><strong>§ 52</strong></p>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Urne Aufbewahrung</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 10:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Aschekapsel]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausstreuen der Asche]]></category>
		<category><![CDATA[außerhalb Friedhof]]></category>
		<category><![CDATA[Beisetzungsmöglichkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
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		<category><![CDATA[Hausaufbewahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
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		<category><![CDATA[Urnengrab]]></category>
		<category><![CDATA[Urnenhain]]></category>

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		<description><![CDATA[Urnenbestattung Unter welchen Bedingungen kann man in Österreich die Urne außerhalb des Friedhofs bestatten? Wien: Gilt derzeit die gesetzliche Bestimmung, dass die Asche in einer Bestattungsanlage (Urnengrab, Nische, Gruft, Erdgrab, &#8230;) beigesetzt werden soll. Über ein Ansuchen an die MA15 kann aber auch eine Aufbewarung am eigenen Grundstück (Wohnung) bewilligt werden. Niederösterreich: Beispielsweise, kann der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Urnenbestattung</h1>
<h3>Unter welchen Bedingungen kann man in Österreich die Urne außerhalb des Friedhofs bestatten?<strong></strong></h3>
<p><strong>Wien</strong>: Gilt derzeit die gesetzliche Bestimmung, dass die Asche in einer Bestattungsanlage (Urnengrab, Nische, Gruft, Erdgrab, &#8230;) beigesetzt werden soll. Über ein Ansuchen an die MA15 kann aber auch eine Aufbewarung am eigenen Grundstück (Wohnung) bewilligt werden.</p>
<p><strong>Niederösterreich</strong>: Beispielsweise, kann der Gemeinderat auch die Bewilligung zur Hausaufbewahrung erteilen, wenn der Antragsteller über einen würdigen, unter Bedachtnahme der notwendigen Pietät, entsprechenden Platz verfügt.</p>
<p><strong><strong>Oberösterreich</strong>:</strong> Urne können mit Erlaubnis der Gemeinde außerhalb eines Friedhofes beigesetzt werden. Dafür ist der Bescheid der Gemeinde notwendig in dessen Gebiet die Urne beigesetzt werden soll. Der positive Bescheid ist immer dannzu erteilen, wenn der Beisetzungsort bzw. die Beisetzungsart erwarten lässt, dass die Urne pietätvoll behandelt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt.</p>
<p><strong>Steiermark:</strong> Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen Urnen auch außerhalb vom Friedhof, Urnenhain oder der Urnenhalle beigesetzt werden.</p>
<p><strong>Vorarlberg:</strong> Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.<br />
Die Urne darf auf einem privaten Grundstück mit Bewilligung des Bürgermeisters bestattet werden  &#8211; Bitte Siehe § 58 des Leichen- und Bestattungsgesetzes Vorarlberg.</p>
<p><strong>Kärnten:</strong> Die Bestattung in Sonderbestattungsanlagen ist nur Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften möglich.</p>
<p><strong>Burgenland:</strong> Mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können die Aschenreste auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung kann erteilt werden, wenn Gewähr gegeben ist, daß die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Pietät und Würde verstößt</p>
<p><strong>Salzburg:</strong> Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die die Asche enthaltende Urne auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.<br />
Naturbestattung § 21a :<br />
(1) Die Asche der eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofes verstreut oder in einen dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werden.<br />
(2) Außerhalb eines Friedhofes darf die Asche nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.</p>
<p><strong>Tirol:</strong> Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.</p>
<p>Es ist NICHT gestattet, die Urnenkapsel zu öffnen.<br />
Auch das <strong>Ausstreuen der Asche</strong> über dem Land oder in Seen und Flüssen ist in Österreich nicht erlaubt. Allerdings kann die Asche ins Ausland gebracht werden und nach den jeweiligen dort gültigen Gesetzen ausgestreut werden.</p>
<p><strong>Information:</strong> Im Ausland sind Seebestattung im Meer, eine Luftbestattung (Ballonflug), Weltraumbestattung oder Diamantbestattung möglich.</p>
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		<title>Vorsorge eigener Tod</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 14:56:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wünsche für das eigene Begräbnis Eigene Vorstellungen für Bestattung Die persönlichen Vorstellungen bezüglich der eigenen Bestattung sollten schriftlich fest gelegt werden. Nur mündliche getätigte Aussagen bergen die Gefahr, dass sie in Vergessenhheit geraten. Es ist unbedingt ratsam die Wünsche für das eigene Begräbnis nicht im Testament nieder zu schreiben, da oft das Testament  erst nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wünsche für das eigene Begräbnis</h1>
<h3>Eigene Vorstellungen für Bestattung</h3>
<p>Die persönlichen Vorstellungen bezüglich der eigenen Bestattung sollten schriftlich fest gelegt werden. Nur mündliche getätigte Aussagen bergen die Gefahr, dass sie in Vergessenhheit geraten. Es ist unbedingt ratsam die Wünsche für das eigene Begräbnis nicht im Testament nieder zu schreiben, da oft das Testament  erst nach der Beisetzung geöffnet wird. Ihre Wünsche bleiben unberücksichtigt, da nicht bekannt. Am besten ist es, das Schreiben über Ihre Vorstellungen den Dokumenten bei zu legen. Hilfreich ist es auch für die Hinterbliebenen, wenn es ein Adressverzeichnis jener Personen gibt, die über das Ableben informiert werden sollen.</p>
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</div>
<p>Bitte informieren Sie auch zumindest zwei Vertrauenspersonen, wo Sie diese Dokumente aufbewahren.</p>
<p>Die Dokumentenmappe sollte Originale oder Kopien folgender Dokumente beinhalten:</p>
<ul>
<li>Geburtsurkunde</li>
<li>Sozialversicherungsnummer</li>
<li>Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Heimatschein)</li>
<li>Bei nichtösterreichischen Staatsbürgern: Reisepass/Personalausweis</li>
<li>Heiratsurkunde</li>
<li>Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil</li>
<li>Meldezettel / Meldenachweis</li>
<li>Bei Verwitweten: Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners</li>
<li>Bei Akademikern: urkundlicher Nachweis akademischer Grade</li>
<li>Ev. Sterbe-Vorsorge-Polizze</li>
</ul>
<p>Es ist zu überlegen, ob Sie nicht schon zu Lebzeiten ein Bestattungsinstitut beauftragen.<br />
Auch eine Grabstelle kann schon zu Lebzeiten erworben werden.<br />
Sollte es z.B.: kein Familiengrab geben oder Sie im Ausland, etc. bestattet werden wollen, usw. ist die Unterstützung durch eine Bestattung sinnvoll.<br />
Ist eine Grabstelle vorhanden,  halten Sie auch diese Angaben über das Grab in dem Schreiben fest. (Friedhof, Gruppe, Reihe, Nummer, Urnenhain, Abteilung, Ring, Name des letzten Verstorbenen, bestattet am, Grabnutzungsberechtigter).</p>
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		<title>Sperre/Schließung-Friedhof</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 19:16:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 36 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich (1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 36 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p>(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)</p>
<p>(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.</p>
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		<title>Gräberbuch Oberösterreich</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 19:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 35 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich Überwachung Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002) &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 35 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p><strong>Überwachung</strong></p>
<p>Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.</p>
<p>(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Friedhofsordnung-Oberösterreich</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ § 34 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern (1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten. (2) Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> § 34 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p><strong>Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern</strong></p>
<p>(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.</p>
<p>(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)</p>
<p>(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.</p>
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		<title>Leichen und Bestattungsgesetz Niederösterreich</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 09:52:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesland: Niederösterreich Gliederungszahl: 9480–1 Titel: NÖ Bestattungsgesetz 2007 Ausgabedatum: 23.03.2010 Ausordnungsdatum 19.06.2011 Text: NÖ Bestattungsgesetz 2007;  9480–0 Stammgesetz: 126/06; 2006-12-29; Blatt 1-18; 9480–1; 1. Novelle; 30/10; 2010-03-23 Blatt 10; [CELEX: 32006L0123]; Ausgegeben am: 23.03.2010; Jahrgang 2010 30. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2010 beschlossen: Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 Das NÖ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesland: Niederösterreich</p>
<p>Gliederungszahl: 9480–1</p>
<p>Titel: NÖ Bestattungsgesetz 2007</p>
<p>Ausgabedatum: 23.03.2010</p>
<p>Ausordnungsdatum</p>
<p>19.06.2011</p>
<p>Text: NÖ Bestattungsgesetz 2007;  9480–0</p>
<p>Stammgesetz: 126/06; 2006-12-29; Blatt 1-18; 9480–1; 1. Novelle; 30/10; 2010-03-23<br />
Blatt 10; [CELEX: 32006L0123]; Ausgegeben am: 23.03.2010; Jahrgang 2010</p>
<p>30. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2010 beschlossen:</p>
<p><strong>Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007</strong></p>
<p>Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:</p>
<p>In § 21 Abs. 2 Z. 1 wird der Beistrich durch das Wort “und” ersetzt.</p>
<p>In § 21 Abs. 2 Z. 2 wird nach dem Wort “wird” ein Punkt gesetzt und es entfällt das Wort “und”.</p>
<p>§ 21 Abs. 2 Z. 3 entfällt</p>
<p>Der Präsident: Penz<br />
Der Landeshauptmann: Pröll<br />
Die Landesrätin: Scheele</p>
<h2><strong>Inhaltsverzeichnis</strong></h2>
<p><strong>Abschnitt I</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Bestimmungen</strong></p>
<p>§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich</p>
<p><strong>Abschnitt II</strong></p>
<p><strong>Totenbeschau</strong></p>
<p>§ 2 Todesfallanzeige</p>
<p>§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln</p>
<p>§ 4 Totenbeschau</p>
<p>§ 5.Auskunftspflicht</p>
<p>§ 6 Maßnahmen bei der Totenbeschau</p>
<p>§ 7 Todesbescheinigung</p>
<p>§ 8 Vergütung</p>
<p><strong>Abschnitt III</strong></p>
<p>Obduktion</p>
<p>§ 9 Zulässigkeit einer Obduktion</p>
<p>§ 10 Vornahme einer Obduktion</p>
<p><strong>Abschnitt IV</strong></p>
<p>Leichenbestattung</p>
<p>§ 11 Bestattungspflicht</p>
<p>§ 12 Bestattungsarten</p>
<p>§ 13 Aufbahrung</p>
<p>§ 14 Einsargung</p>
<p>§ 15 Erdbestattung</p>
<p>§ 16 Feuerbestattung</p>
<p>§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne</p>
<p><strong>Abschnitt V</strong></p>
<p>Überführung und Enterdigung von Leichen</p>
<p>§ 18 Überführung</p>
<p>§ 19 Enterdigung</p>
<p><strong>Abschnitt VI</strong></p>
<p>Bestattungsanlagen</p>
<p>§ 20 Arten von Bestattungsanlagen</p>
<p>§ 21 Bewilligung</p>
<p>§ 22 Sperre, Schließung und Auflassung</p>
<p>§ 23 Aufbahrungshalle und Leichenkammer</p>
<p>§ 24 Friedhofsordnung</p>
<p>§ 25 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan</p>
<p><strong>Abschnitt VII</strong></p>
<p>Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden</p>
<p>§ 26 Grabstellen</p>
<p>§ 27 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts</p>
<p>§ 28 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht</p>
<p>§ 29 Erlöschen des Benützungsrechts</p>
<p>§ 30 Ehrengräber</p>
<p>§ 31 Bestattung auf Friedhöfen</p>
<p>§ 32 Ausgestaltung der Grabstelle</p>
<p>§ 33 Besondere Maßnahmen</p>
<p><strong>Abschnitt VIII</strong></p>
<p>Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden</p>
<p>§ 34 Gebührenordnung</p>
<p>§ 35 Gebührenarten</p>
<p>§ 36 Grabstellengebühren</p>
<p>§ 37 Sonstige Gebühren</p>
<p>§ 38 Gebührenschuld und Fälligkeit</p>
<p>§ 39 Rückerstatten von Friedhofsgebühren</p>
<p><strong>Abschnitt IX</strong></p>
<p>Schlussbestimmungen</p>
<p>§ 40 Strafbestimmungen</p>
<p>§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde</p>
<p>§ 42 In-Kraft-Treten des Gesetzes</p>
<p>§ 43 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen</p>
<p>§ 44 Übergangsbestimmungen</p>
<h2>Abschnitt I</h2>
<p>Allgemeine Bestimmungen</p>
<p><strong>§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich</strong></p>
<p>(1) Dieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.</p>
<p>(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.</p>
<h2>Abschnitt II</h2>
<p>Totenbeschau</p>
<p><strong>§ 2 Todesfallanzeige</strong></p>
<p>(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:</p>
<p>1. der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder</p>
<p>2. dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z. 1) oder</p>
<p>3. einem Bestattungsunternehmen oder</p>
<p>4. im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.</p>
<p>(2) Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.</p>
<p>(3) Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Abs. 1 Z. 1) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.</p>
<p>(4) Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 3 Allgemeine Verhaltensregeln</strong></p>
<p>(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.</p>
<p>(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z.B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde.</p>
<p>(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:</p>
<p>1. den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und</p>
<p>2. nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.</p>
<p><strong>§ 4 Totenbeschau</strong></p>
<p>(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.</p>
<p>(3) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:</p>
<p>1. den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen,</p>
<p>2. den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,</p>
<p>3. in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.</p>
<p>(4) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.</p>
<p>(5) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.</p>
<p>(6) Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.</p>
<p><strong>§ 5 Auskunftspflicht</strong></p>
<p>Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.</p>
<p><strong>§ 6 Maßnahmen bei der Totenbeschau</strong></p>
<p>(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige durchzuführen.</p>
<p>(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln.</p>
<p>1. ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,</p>
<p>2. wann der Tod eingetreten ist, und</p>
<p>3. ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.</p>
<p>(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.</p>
<p>(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z. 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.</p>
<p>(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.</p>
<p>(6) In den Fällen der Abs. 3 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.</p>
<p><strong>§ 7 Todesbescheinigung</strong></p>
<p>(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.</p>
<p>(2) Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 1), zu übergeben.</p>
<p>(3) Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (§ 6 Abs. 3) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (§ 6 Abs. 4), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.</p>
<p>(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.</p>
<p><strong>§ 8 Vergütung</strong></p>
<p>(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (§ 4 Abs. 3 Z. 2) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.</p>
<p>(2) Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Für die Vergütung der Reisekosten sind die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.</p>
<h2>Abschnitt III</h2>
<p>Obduktion</p>
<p><strong>§ 9 Zulässigkeit einer Obduktion</strong></p>
<p>(1) Die Obduktion einer Leiche ist in folgenden Fällen zulässig:</p>
<p>1. auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder</p>
<p>2. auf Grund einer schriftlichen Verfügung des oder der Verstorbenen oder</p>
<p>3. auf Grund eines schriftlichen Verlangens der nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3).</p>
<p>(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Todesursache oder der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist.</p>
<p>(3) Das schriftliche Verlangen nach einer Obduktion kann von den nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen gestellt werden. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.</p>
<p>(4) Die Kosten des Transportes der Leiche und der Bereitstellung des Obduktionsraumes sind im Falle einer angeordneten Obduktion (Abs. 1 Z. 1) von der Gebietskörperschaft zu tragen, die die Obduktion angeordnet hat. Die Kosten einer Privatobduktion trägt, wer sie verlangt.</p>
<p>(5) Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts und der Strafrechtspflege, die Obduktionen regeln, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 10 Vornahme einer Obduktion</strong></p>
<p>(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden.</p>
<p>(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist zur Vornahme von behördlich angeordneten Obduktionen verpflichtet und hat die erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>(3) Der Obduzent oder die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller oder der Antragstellerin, zu übermitteln.</p>
<p>(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Form und Inhalt der Obduktionsniederschrift festzulegen.</p>
<p>(5) Der Obduzent oder die Obduzentin hat dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin die Todesursache schriftlich bekannt zu geben.</p>
<h2>Abschnitt IV</h2>
<p>Leichenbestattung</p>
<p><strong>§ 11 Bestattungspflicht</strong></p>
<p>(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.</p>
<p>(2) Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierzehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.</p>
<p>(3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:</p>
<p>1. Ehegatte oder Ehegattin,</p>
<p>2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,</p>
<p>3. Kinder,</p>
<p>4. Eltern,</p>
<p>5. die übrigen Nachkommen,</p>
<p>6. die Großeltern,</p>
<p>7. die Geschwister.</p>
<p>(4) Sind in Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Frist nach, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.</p>
<p>(5) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.</p>
<p>(6) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.</p>
<p><strong>§ 12 Bestattungsarten</strong></p>
<p>(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.</p>
<p>(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.</p>
<p><strong>§ 13 Aufbahrung</strong></p>
<p>(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.</p>
<p>(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde</p>
<p><strong> § 14 Einsargung</strong></p>
<p>(1) Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.</p>
<p>(2) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.</p>
<p><strong>§ 15 Erdbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).</p>
<p>(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.</p>
<p>(3) Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 16 Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.</p>
<p>(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.</p>
<p>(3) Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.</p>
<p>(4) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.</p>
<p>(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.</p>
<p><strong>§ 17 Beisetzung und Aufbewahrung der Urne</strong></p>
<p>(1) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.</p>
<p>(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.</p>
<p>(3) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.</p>
<h2>Abschnitt V</h2>
<p>Überführung und Enterdigung von Leichen</p>
<p><strong>§ 18 Überführung</strong></p>
<p>(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.</p>
<p>(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.</p>
<p>(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.</p>
<p>(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 19 Enterdigung</strong></p>
<p>(1) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.</p>
<p>(2) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.</p>
<p>(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.</p>
<p>(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.</p>
<p>(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.</p>
<p>(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung</p>
<p>1. zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder</p>
<p>2. zum Zwecke der Überführung.</p>
<p>(7) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.</p>
<h2>Abschnitt VI</h2>
<p>Bestattungsanlagen</p>
<p><strong>§ 20 Arten von Bestattungsanlagen</strong></p>
<p>(1) Bestattungsanlagen sind</p>
<p>1. Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen,</p>
<p>2. Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen und</p>
<p>3. private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen außerhalb eines Friedhofes (§ 15 Abs. 2).</p>
<p>(2) Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen können betrieben werden von</p>
<p>1. Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage),</p>
<p>2. gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder</p>
<p>3. sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber).</p>
<p>(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.</p>
<p><strong>§ 21 Bewilligung</strong></p>
<p>(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.</p>
<p>(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn</p>
<p>1. die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und</p>
<p>2. das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten ( § 20 Abs. 1 Z. 3 ) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht nachgewiesen wird.</p>
<p>(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.</p>
<p>(4) Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.</p>
<p>(5) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.</p>
<p><strong>§ 22 Sperre, Schließung und Auflassung</strong></p>
<p>(1) Ist eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.</p>
<p>(2) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.</p>
<p>(3) Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.</p>
<p>(4) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.</p>
<p><strong>§ 23 Aufbahrungshalle und Leichenkammer</strong></p>
<p>(1) Betreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.</p>
<p>(2) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sind.</p>
<p>(3) Eine Leichenkammer muss so groß gehalten sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen möglich ist.</p>
<p><strong>§ 24 Friedhofsordnung</strong></p>
<p>(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.</p>
<p>(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:</p>
<p>* die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern,</p>
<p>* die Benützungsrechte an Grabstätten,</p>
<p>* die Mindestruhefrist,</p>
<p>* Grababstände,</p>
<p>* Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof; sowie</p>
<p>* Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.</p>
<p>(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (§ 19 Abs. 3) in der Friedhofsordnung verlängern.</p>
<p>(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2.</p>
<p><strong>§ 25 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan</strong></p>
<p>(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.</p>
<p>(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.</p>
<p>(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.</p>
<h2>Abschnitt VII</h2>
<p>Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden</p>
<p><strong>§ 26 Grabstellen</strong></p>
<p>(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden.</p>
<p>1. an Erdgrabstellen für einfachen und mehrfachen Belag,</p>
<p>2. an gemauerten Grabstellen (Grüfte) und</p>
<p>3. an Urnengrabstellen.</p>
<p>(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.</p>
<p>(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.</p>
<p>(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.</p>
<p>(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.</p>
<p><strong>§ 27 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts</strong></p>
<p>(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.</p>
<p>(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.</p>
<p>(3) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.</p>
<p>(4) Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.</p>
<p>(5) Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung.</p>
<p>(6) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.</p>
<p>(7) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des § 29 Abs. 2 zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.</p>
<p>(8) Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen.</p>
<p><strong>§ 28 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht</strong></p>
<p>(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.</p>
<p>(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.</p>
<p><strong>§ 29 Erlöschen des Benützungsrechts</strong></p>
<p>(1) Das Benützungsrecht erlischt:</p>
<p>1. durch Zeitablauf,</p>
<p>2. durch schriftlichen Verzicht,</p>
<p>3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4) oder</p>
<p>4. bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs.</p>
<p>(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).</p>
<p>(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.</p>
<p>(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.</p>
<p>(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.</p>
<p><strong>§ 30 Ehrengräber</strong></p>
<p>(1) Der Gemeinderat kann für Verstorbene wegen besonderer Verdienste um die Allgemeinheit auf Friedhofsdauer oder für einen bestimmten, jedoch mindestens vierzigjährigen Zeitraum ein Ehrengrab der Gemeinde bereitstellen oder ein schon bestehendes Grab zum Ehrengrab der Gemeinde erklären.</p>
<p>(2) In der Erklärung zum Ehrengrab hat die Gemeinde festzulegen, ob im Rahmen der Friedhofsordnung auch andere Personen in dieser Grabstelle bestattet werden dürfen.</p>
<p>(3) Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Vor dem Beschluss ist das Einvernehmen mit den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) des oder der Verstorbenen und mit der oder den bisherigen benützungsberechtigten Personen herzustellen.</p>
<p>(4) Für Ehrengräber der Gemeinde sind keine Friedhofsgebühren zu entrichten. Die Gemeinde hat für die Bereitstellung, Ausgestaltung, Instandhaltung und Betreuung eines Ehrengrabes zu sorgen. Bei Zustimmung zur Beisetzung auch anderer Personen hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Friedhofsgebühren ab einer solchen Beisetzung zu entrichten sind und wer die Pflichten der benützungsberechtigten Person zu übernehmen hat.</p>
<p>(5) Die Verlängerung des Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Im Falle einer Nichtverlängerung sind die nahen Angehörigen über die Möglichkeit des Erwerbs des Benützungsrechts in Kenntnis zu setzen. § 28 gilt sinngemäß.</p>
<p><strong>§ 31 Bestattung auf Friedhöfen</strong></p>
<p>(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) zu erstatten.</p>
<p>(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist (§ 27 Abs. 4).</p>
<p>(3) Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, hat die Gemeinde der anzeigenden Person eine freie Grabstelle anzubieten.</p>
<p><strong>§ 32 Ausgestaltung der Grabstelle</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.</p>
<p>(2) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:</p>
<p>1. das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,</p>
<p>2. das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder</p>
<p>3. das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.</p>
<p>(3) Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 kann die Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben Abs. 2 Z. 1 bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.</p>
<p>(4) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.</p>
<p><strong>§ 33 Besondere Maßnahmen</strong></p>
<p>(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.</p>
<p>(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.</p>
<p>(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (§ 29 Abs. 1 Z. 3).</p>
<p>(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.</p>
<h2>Abschnitt VIII</h2>
<p><strong>Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden</strong></p>
<p><strong>§ 34 Gebührenordnung</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.</p>
<p>(2) Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.</p>
<p>(3) Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.</p>
<p><strong>§ 35 Gebührenarten</strong></p>
<p>(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:</p>
<p>1. Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,</p>
<p>2. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,</p>
<p>3. Gebühren für die Einäscherung,</p>
<p>4. Gebühren für die Be- und Enterdigung.</p>
<p>(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.</p>
<p><strong>§ 36 Grabstellengebühre</strong></p>
<p>(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Arten der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.</p>
<p>(2) Die Grabstellengebühren können je nach der örtlichen Lage des Grabes in verschiedener Höhe festgesetzt werden.</p>
<p>(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.</p>
<p>(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.</p>
<p><strong>§ 37 Sonstige Gebühren</strong></p>
<p>(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.</p>
<p>(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage ist eine Einäscherungsgebühr festzusetzen.</p>
<p>(3) Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.</p>
<p>(4) Für die Enterdigung einer Leiche kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.</p>
<p><strong>§ 38 Gebührenschuld und Fälligkeit</strong></p>
<p>(1) Die Gebührenschuld entsteht:</p>
<p>1. bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,</p>
<p>2. bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt.</p>
<p>3. bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,</p>
<p>4. bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,</p>
<p>5. bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,</p>
<p>6. bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.</p>
<p>(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.</p>
<p>(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist.</p>
<p>1. bei Grabstellengebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 die antragstellende Person,</p>
<p>2. bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat,</p>
<p>3. bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung;</p>
<p>4. bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Enterdigungen die anordnende Gebietskörperschaft.</p>
<p><strong>§ 39 Rückerstattung von Friedhofsgebühren</strong></p>
<p>Wird von der benützungsberechtigten Person auf eine Grabstelle, die noch unbelegt ist oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Benützungsrechts verzichtet, hat die Gemeinde das anteilsmäßige Guthaben festzustellen und rückzuerstatten.</p>
<h2>Abschnitt IX Schlussbestimmungen</h2>
<p><strong>§ 40 Strafbestimmungen</strong></p>
<p>Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:</p>
<p>1. die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,</p>
<p>2. dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,</p>
<p>3. der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,</p>
<p>4. ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z. 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z. 3) eine Obduktion durchführt,</p>
<p>5. eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,</p>
<p>6. entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt</p>
<p>7. eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),</p>
<p>8. entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,</p>
<p>9. ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,</p>
<p>10. entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,</p>
<p>11. ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,</p>
<p>12. die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder</p>
<p>13. die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).</p>
<p><strong>§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde</strong></p>
<p>Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 5 vom Arzt oder von der Ärztin vorläufig selbst zu treffenden unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen solche des eigenen Wirkungsbereiches.</p>
<p><strong>§ 42 In-Kraft-Treten des Gesetzes</strong></p>
<p>(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.</p>
<p>(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, LGBl. 9480–2, außer Kraft.</p>
<p><strong>§ 43 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen</strong></p>
<p>(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab Beschlussfassung durch den Landtag erlassen werden. Sie treten frühestens am 1. Jänner 2007 in Kraft.</p>
<p>(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gelten die auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480–2, erlassenen Verordnungen als Verordnungen nach diesem Gesetz.</p>
<p>(3) Bis zum In-Kraft-Treten von Gebührenordnungen nach diesem Gesetz gelten die bestehenden Friedhofsgebührenordnungen auf Grund des NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470–5, hinsichtlich der Gebühren, die auch in diesem Gesetz vorgesehen sind, weiter.</p>
<p><strong>§ 44 Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p>(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480–2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach diesem Gesetz.</p>
<p>(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetz 1974, LGBl. 9470–5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach diesem Gesetz. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.</p>
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		<title>Leichen- und Bestattungsgesetz Steiermark</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 14:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Totenbeschau § 2 Verpflichtung zur Totenbeschau § 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer § 4 Todesfallsanzeige § 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers, Behandlungsschein § 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort § 7 Durchführung der Totenbeschau § 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers § 9 Totenbeschauschein § 10 Totenbeschauprotokoll § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz</h1>
<p><strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />
<strong>1. Abschnitt</strong><br />
Allgemeines<br />
§ 1 Begriffsbestimmungen</p>
<p><strong>2. Abschnitt</strong><br />
Totenbeschau<br />
§ 2 Verpflichtung zur Totenbeschau<br />
§ 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer<br />
§ 4 Todesfallsanzeige<br />
§ 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers,</p>
<p><strong>Behandlungsschein</strong><br />
§ 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort<br />
§ 7 Durchführung der Totenbeschau<br />
§ 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers<br />
§ 9 Totenbeschauschein<br />
§ 10 Totenbeschauprotokoll<br />
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Totenbeschaupapiere</p>
<p><strong>3. Abschnitt</strong><br />
Obduktionen<br />
§ 12 Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion<br />
§ 13 Durchführung der Obduktion<br />
§ 14 Unterbrechungs und Verständigungspflicht<br />
§ 15 Teilobduktion</p>
<p><strong>4. Abschnitt</strong><br />
Leichenbestattung<br />
§ 16 Bestattungspflicht und arten<br />
§ 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort<br />
§ 18 Aufbahrung<br />
§ 19 Einsargung<br />
§ 20 Thanatopraxie<br />
§ 21 Beerdigung und Beisetzung in einer Gruft (Begräbnisstätten)<br />
§ 22 Feuerbestattung<br />
§23 Zeitpunkt der Bestattung<br />
§ 24 Aschenreste und Urnen</p>
<p><strong>5. Abschnitt</strong><br />
Überführung und Enterdigung von Leichen<br />
§ 25 Bewilligungs und Anzeigepflichten<br />
§ 26 Verfahren<br />
§ 27 Durchführung der Überführung<br />
§ 28 Eintreffen am Bestimmungsort<br />
§ 29 Bewilligung der Enterdigung<br />
§ 30 Befugnis der Durchführung<br />
§ 31 Überführung der enterdigten Leichen</p>
<p><strong>6. Abschnitt</strong><br />
Errichtung, Betrieb und Auflassung von Bestattungsanlagen<br />
§ 32 Berechtigung zu Errichtung und Betrieb, Versorgungspflicht der</p>
<p><strong>Gemeinde</strong><br />
§ 33 Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung</p>
<p><strong>von Bestattungsanlagen</strong><br />
§ 34 Enteignung<br />
§ 35 Überprüfung von Bestattungsanlagen<br />
§ 36 Friedhofsordnung<br />
§ 37 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe<br />
§ 38 Gräberverzeichnis und Übersichtsplan<br />
§ 39 Geltung für alle Bestattungsanlagen<br />
§ 40 Aufbahrungshalle (Leichenkammer)</p>
<p><strong>7. Abschnitt</strong><br />
Schluss und Übergangsbestimmungen<br />
§ 41 Genehmigungsfiktion<br />
§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden<br />
§ 43 Strafbestimmungen<br />
§ 44 Gemeinschaftsrecht<br />
§ 45 Übergangsbestimmungen<br />
§ 46 Inkrafttreten<br />
§ 47 Außerkrafttreten</p>
<p><strong>1. Abschnitt</strong><br />
<strong>Allgemeines</strong></p>
<p><strong>§ 1 Begriffsbestimmungen</strong><br />
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:<br />
1. Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.<br />
2. Thanatopraxie: jene Tätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes, die insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) sowie die Wiederherstellung der optisch ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme beinhaltet.<br />
3. Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen.</p>
<p><strong>2. Abschnitt</strong><br />
<strong>Totenbeschau</strong><br />
<strong>§ 2 Verpflichtung zur Totenbeschau</strong><br />
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.</p>
<p><strong>§ 3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten.<br />
(2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.<br />
(3) Sofern die Vertretung nicht anders gesichert ist, gilt Folgendes: Im Falle ihrer/seiner Verhinderung hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer auf ihre/seine Kosten kurzfristig eine/einen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt als Vertreterin/Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bestellt ist, sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Die Vertreterin/Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen Ausmaß wie die vertretene Totenbeschauerin/der vertretene Totenbeschauer.<br />
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.<br />
(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) ist berechtigt, die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen, die Todesursache vorläufig zu beurteilen und die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf. Danach ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer möglichst umgehend zu verständigen und hat die Aufgaben der Totenbeschau weiterzuführen.</p>
<p><strong>§ 4 Todesfallsanzeige</strong><br />
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen. Die Todesfallsanzeige kann auch bei der Totenbeschauerin/beim Totenbeschauer und im Falle des Auffindens einer Leiche oder von Leichenteilen bei der nächsten Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden, die die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.<br />
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.<br />
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:<br />
a) wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen der/des Verstorbenen, die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen der/des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin/der Hausbesitzer bzw. die Hausverwalterin/der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist;<br />
b) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgte, die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter;<br />
c) in allen übrigen Fällen diejenige/derjenige, die/der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet.<br />
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige der beigezogenen Ärztin/dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.</p>
<p><strong>§ 5 Unterstützung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers;</strong><br />
Behandlungsschein<br />
(1) Die Ärztin/Der Arzt, die/der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muss alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes die/der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat.<br />
(2) Jedermann ist verpflichtet, die Totenbeschauerin/den Totenbeschauer durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.</p>
<p><strong>§ 6 Entfernung der Leiche vom Sterbeort</strong><br />
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn für sie/ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.<br />
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend geboten erscheint.<br />
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt oder eingesargt werden.<br />
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel) zu versehen, aus dem der Vor und Zuname sowie die Geburts und Sterbedaten der/des Verstorbenen ersichtlich sind.</p>
<p><strong>§ 7 Durchführung der Totenbeschau</strong><br />
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.<br />
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.<br />
(3) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihr/ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.</p>
<p><strong>§ 8 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers</strong><br />
(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächste Dienststelle der Bundespolizei erfolgen.<br />
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht, hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer die Anzeige sogleich unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei einem Todesfall von Kindern unter einem Jahr ist ebenfalls die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern nicht SIDS als Todesursache einwandfrei ausgeschlossen werden kann.<br />
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer bis zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen selbst zu treffen und die beauftragte Bestatterin/den beauftragten Bestatter hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.</p>
<p><strong>§ 9 Totenbeschauschein</strong><br />
(1) Nach der Totenbeschau hat die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob bei der/beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist und ob Thanatopraxie durchgeführt wurde.<br />
(2) In den Fällen des § 8 darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.</p>
<p><strong>§ 10 Totenbeschauprotokoll</strong><br />
(1) Die Totenbeschauerin/der Totenbeschauer hat die Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu vermerken.<br />
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind monatlich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von dieser mindestens 10 Jahre aufzubewahren.</p>
<p><strong>§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Totenbeschaupapiere</strong><br />
(1) Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.<br />
(2) Die Kosten aller von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.<br />
(3) Totenbeschaupapiere können von der Bestatterin/vom Bestatter nach Angaben der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers ausgefüllt werden, müssen aber von der Totenbeschauerin/vom Totenbeschauer eigenhändig unterschrieben werden.</p>
<p><strong>3. Abschnitt</strong><br />
<strong>Obduktionen</strong></p>
<p><strong>§ 12 Anordnung und Voraussetzungen der Obduktion</strong><br />
(1) Obduktionen von Leichen werden von den Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbehörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Falle des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.<br />
(2) Eine Obduktion darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/berechtigten Arzt durchgeführt werden, wobei vorzugsweise Fachärztinnen/Fachärzte für Pathologie oder Gerichtsmedizin heranzuziehen sind. Soweit es sich nicht um behördlich angeordnete oder in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene Obduktionen handelt, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der/des Verstorbenen vorliegt oder ihre/seine nächsten Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer und die Ärztin/der Arzt, die/der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin/Der Arzt, der die Verstorbene/den Verstorbenen unmittelbar vor deren/dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.<br />
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge notwendig ist und diese Feststellung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.</p>
<p><strong>§ 13 Durchführung der Obduktion</strong><br />
(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.<br />
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für die Obduzentin/den Obduzenten unentgeltlich beizustellen. Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß § 40 Abs. 3 bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.<br />
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität der/des Obduzierten, der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von der Obduzentin/vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen Obduktionen ist die festgestellte Todesursache von der Kommissionsleiterin/vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen Obduktionen von der Obduzentin/vom Obduzenten der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen ist der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.<br />
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche zu reinigen.</p>
<p><strong>§ 14 Unterbrechungs und Verständigungspflicht</strong><br />
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.</p>
<p><strong>§ 15 Teilobduktion</strong><br />
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.</p>
<p><strong>4. Abschnitt</strong><br />
<strong>Leichenbestattung</strong></p>
<p><strong>§ 16 Bestattungspflicht und arten</strong><br />
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.<br />
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.</p>
<p><strong>§ 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort</strong><br />
(1) Bestattungsart und ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.<br />
(2) Wenn von den im Abs. 1 genannten Personen für die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen wird, so ist das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen 72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.<br />
(3) Das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Graz hat für die Bestattung der von ihm übernommenen Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch erwachsenden Kosten zu tragen.</p>
<p><strong>§ 18 Aufbahrung</strong><br />
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.</p>
<p><strong>§ 19 Einsargung</strong><br />
(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.<br />
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.<br />
(3) In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.<br />
(4) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.</p>
<p><strong>§ 20 Thanatopraxie</strong><br />
Thanatopraxie darf nur von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist von der Bestatterin/vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist der zuständigen Totenbeschauerin/dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 21 Beerdigung und Beisetzung in einer Gruft (Begräbnisstätten)</strong><br />
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m, bei einem Tiefgrab mindestens 1,80 m, jeweils ohne Grabhügel zu betragen.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.<br />
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen ist.<br />
(4) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.<br />
(5) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 22 Feuerbestattung</strong><br />
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.<br />
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.<br />
(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.</p>
<p><strong>§ 23 Zeitpunkt der Bestattung</strong><br />
Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von sieben Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 24 Aschenreste und Urnen</strong><br />
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 16 Abs. 2. Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt (beigesetzt) werden, hat sie aus verrottbarem Material zu bestehen.<br />
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.<br />
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.<br />
(4) Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt dem beauftragten Bestattungsunternehmen, der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an die Inhaberin/den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 zur Beisetzung oder Verwahrung übergeben werden.<br />
(5) Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig; dabei sind die Bestimmungen über die Vermischung von Aschenresten bzw. deren Verwahrung in Urnen nicht anzuwenden.</p>
<p><strong>5. Abschnitt</strong><br />
<strong>Überführung und Enterdigung von Leichen</strong></p>
<p><strong> § 25 Bewilligungs und Anzeigepflichten</strong><br />
(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.<br />
(4) Keiner Anzeige oder Bewilligungspflicht unterliegen:</p>
<p>1. der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen,<br />
2. die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind,<br />
3. die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind.<br />
(5) Für die Überführung einer bereits beigesetzten Urne gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 bis 4.<br />
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 26 Verfahren</strong><br />
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.<br />
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.<br />
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.<br />
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.</p>
<p><strong>§ 27 Durchführung der Überführung</strong><br />
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.<br />
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.</p>
<p><strong>§ 28 Eintreffen am Bestimmungsort</strong><br />
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen.<br />
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort sind die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.</p>
<p><strong>§ 29 Bewilligung der Enterdigung</strong><br />
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist; ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete Enterdigungen.<br />
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.</p>
<p><strong>§ 30 Befugnis zur Durchführung</strong><br />
(1) Enterdigungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Rechtsträger beauftragte Personen durchgeführt werden.<br />
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p><strong>§ 31 Überführung enterdigter Leichen</strong><br />
Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung unter Vorschreibung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Auflagen zu erteilen. Bei der Enterdigung ist der für die Überführung bestimmte und diesen Auflagen entsprechende Sarg bereitzuhalten, in den die enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzunehmen sind.</p>
<p><strong>6. Abschnitt</strong><br />
<strong>Errichtung, Betrieb und Auflassung von Bestattungsanlagen</strong></p>
<p><strong>§ 32 Berechtigung zu Errichtung und Betrieb; Versorgungspflicht der Gemeinde</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.<br />
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch andere Träger oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist.<br />
(3) Wenn bestehende Bestattungsanlagen keine ausreichende Versorgung mehr für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen obliegen dem bisherigen Rechtsträger.</p>
<p><strong>§ 33 Bewilligungsverfahren bei Errichtung, Erweiterung oder Auflassung von Bestattungsanlagen</strong><br />
(1) Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt oder einer sonstigen Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.<br />
(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes und ist für den gesetzes und bescheidkonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.<br />
(3) Die Bewerberin/Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriss und Aufrisspläne sowie eine Projektbeschreibung einer/eines befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde das Eigentum oder ein ausreichendes Benützungsrecht nachzuweisen und bei Friedhöfen ein Gutachten über die Boden und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.<br />
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn:<br />
1. die geplante Bestattungsanlage im Flächenwidmungsplan Deckung findet und das Orts und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,<br />
2. keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,<br />
3. insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,<br />
4. durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung der Anlage notwendigen Maßnahmen im notwendigen zeitlichen Ausmaß gedeckt sind,<br />
5. die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie die möglichst barrierefreie und rollstuhlgerechte Ausstattung der Wege und das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,<br />
6. im Falle der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasserverhältnisse geeignet sowie die erforderliche Entwässerung der Gräber gesichert sind.<br />
Im Bewilligungsbescheid ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid ist als Bestandteil des Bescheides je eine Ausfertigung des Grundriss und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.<br />
(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.<br />
(6) Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere aufgrund von in der Person des neuen Rechtsträgers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.</p>
<p><strong>§ 34 Enteignung</strong><br />
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.<br />
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
(3) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.<br />
(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.<br />
(5) Im Übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetz &#8211; EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003, Anwendung.<br />
(6) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.</p>
<p><strong>§ 35 Überprüfung von Bestattungsanlagen</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bescheidgemäßen Betrieb zu überprüfen.<br />
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.<br />
(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 36 Friedhofsordnung</strong><br />
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3, erster Satz, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.<br />
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.<br />
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch Bestimmungen bezüglich der würdigenden gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofs vorsehen und im Hinblick auf Sicherheitsbelange Befugnisse zur Errichtung von Grabstätten samt Fundamenten regeln.<br />
(4) Die Friedhofsordnung ist am Haupteingang des Friedhofes und der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen und in der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufzulegen.</p>
<p><strong>§ 37 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe</strong><br />
Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.</p>
<p><strong>§ 38 Gräberverzeichnis und Übersichtsplan</strong><br />
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.<br />
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.<br />
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger bzw. deren/dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung zu übergeben.</p>
<p><strong>§ 39 Geltung für alle Bestattungsanlagen</strong><br />
Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 sind sinngemäß auch auf andere Bestattungsanlagen anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 40 Aufbahrungshalle (Leichenkammer)</strong><br />
(1) Für jeden Friedhof und jede Feuerbestattungsanstalt muss eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer für alle Bestattungen zur Verfügung stehen. Diese muss nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe bei der Bestattungsanlage liegen.<br />
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nutzung einer den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechenden in der Gemeinde bereits bestehenden Einrichtung sichergestellt ist.<br />
(3) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich ist. Eine Leichenkammer muss so gehalten sein, dass sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen (§ 13 Abs. 1 und 2). Von der Errichtung dieses Raumes kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung eines anderen geeigneten Obduktionsraumes vertraglich gesichert ist.<br />
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.</p>
<p><strong>7. Abschnitt Schluss und Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p><strong>§ 41 Genehmigungsfiktion</strong><br />
(1) In Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder<br />
1. eine Abgabestelle im Inland benennt,<br />
2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,<br />
3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht oder<br />
4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierungen der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.<br />
(2) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.<br />
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.<br />
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.<br />
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden</strong><br />
Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.</p>
<p><strong>§ 43 Strafbestimmungen</strong><br />
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 5000, im Falle von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer<br />
1. die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;<br />
2. seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;<br />
3. den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;<br />
4. entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;<br />
5. den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;<br />
6. entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;<br />
7. den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;<br />
8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;<br />
9. den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;<br />
10. den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;<br />
11. den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;<br />
12. den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;<br />
13. ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;<br />
14. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;<br />
15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen bescheidmäßigen Anordnungen zuwiderhandelt.<br />
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.</p>
<p><strong>§ 44 Gemeinschaftsrecht</strong><br />
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.</p>
<p><strong>§ 45 Übergangsbestimmungen</strong><br />
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen unterliegen aber hinsichtlich der weiteren Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 40 Abs. 4 sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.</p>
<p><strong>§ 46 Inkrafttreten</strong><br />
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Spetember 2010, in Kraft.</p>
<p><strong>§ 47 Außerkrafttreten</strong><br />
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2010, außer Kraft.</p>
<p>Zuletzt aktualisiert am 29.09.2010</p>
<p>Dokumentnummer: LRST_9480_002</p>
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		<title>Leichen und Bestattungsgesetz Burgenland</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 16:29:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Langtitel Gesetz vom 15. Dezember 1969 über das Leichen- und Bestattungswesen im Burgenland (Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz)StF: LGBl. Nr. 16/1970 LGBl. Nr. 20/1970 (DFB) Änderung LGBl. Nr. 28/1999 (XVII. Gp. RV 609 AB 621) LGBl. Nr. 39/2002 (XVIII. Gp. RV 251 AB 269) LGBl. Nr. 45/2009 (XIX. Gp. IA 1106 AB 1115) LGBl. Nr. 7/2010 (XIX. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<div>
<div>Langtitel<br />
Gesetz vom 15. Dezember 1969 über das Leichen- und Bestattungswesen<br />
im Burgenland (Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz)StF: LGBl. Nr. 16/1970<br />
LGBl. Nr. 20/1970 (DFB)</div>
<div>Änderung</p>
<div>
<div>
<p>LGBl. Nr. 28/1999 (XVII. Gp. RV 609 AB 621)</p>
<p><a href="http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=39/2002&amp;Bundesland=Burgenland" target="_blank">LGBl. Nr. 39/2002</a> (XVIII. Gp. RV 251 AB 269)</p>
<p><a href="http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=45/2009&amp;Bundesland=Burgenland" target="_blank">LGBl. Nr. 45/2009</a> (XIX. Gp. <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=836" target="_blank">IA 1106</a> <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=837" target="_blank">AB 1115</a>)</p>
<p><a href="http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=7/2010&amp;Bundesland=Burgenland" target="_blank">LGBl. Nr. 7/2010</a> (XIX. Gp. <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=1018" target="_blank">RV 1266</a> <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=1019" target="_blank">AB 1288</a>)</p>
<p><a href="http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=71/2010&amp;Bundesland=Burgenland" target="_blank">LGBl. Nr. 71/2010</a> (XX. Gp. <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=1251" target="_blank">RV 7</a> <a href="http://www.e-government.bgld.gv.at/landesrecht/default.aspx?landesrecht&amp;id=1252" target="_blank">AB 35</a>) [CELEX Nr. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0123:DE:HTML" target="_blank">32006L0123</a>]</p>
</div>
</div>
</div>
<div>Präambel/Promulgationsklausel</p>
<div>
<div>
<p>Der Landtag hat beschlossen:</p>
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<div>Text</p>
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<h2>I. Abschnitt</h2>
<p>Totenbeschau</p>
<p><strong>§ 1 Umfang und Zweck</strong></p>
<p>(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung einer Totenbeschau durch die auf Grund dieses Gesetzes zuständige Totenbeschauerin oder den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten, nicht jedoch Fehlgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_310_0/1994_310_0.pdf" target="_blank">BGBl. Nr. 310/1994</a>, in der Fassung des Gesetzes <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&amp;Dokumentnummer=BGBLA_2008_I_102" target="_blank">BGBl. I Nr. 102/2008</a>.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung bzw. zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zwecke der Abwehr weiterer Erkrankungen.</p>
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<p><strong>§ 2 Totenbeschau</strong></p>
<p>(1) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">in den Freistädten Eisenstadt und Rust den Stadtärztinnen oder Stadtärzten,</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">in den übrigen Gemeinden den Gemeinde(Kreis-)ärztinnen oder Gemeinde(Kreis-)ärzten, soweit nicht in Orten, in denen nur nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztinnen oder Ärzte ansässig sind, diese als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bestellt werden,</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">in öffentlichen Krankenanstalten mit Prosektur den Prosektorinnen oder Prosektoren, in öffentlichen Krankenanstalten ohne Prosektur den zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Ärztinnen oder Ärzten der Krankenanstalt</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.</p>
<p>(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“</p>
<p>(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“</p>
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<p><strong>§ 3</strong></p>
<p>(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">wenn der Tod der oder des Verstorbenen in einer Wohnung erfolgte, die Familienangehörigen der oder des Verstorbenen, die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner, Pflegepersonen der oder des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer bzw. die Hausverwalterin oder der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist,</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">wenn der Tod einer in eine Anstalt (Heil- und Pflegeanstalt, Erziehungsanstalt, Strafanstalt usw.) aufgenommenen oder eingewiesenen Person in derselben erfolgt, die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter,</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">in allen übrigen Fällen die- oder derjenige, die oder der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen konzessionierten Leichenbestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Anzeige auch im Wege des zuständigen Gemeindeamtes oder der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erfolgen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(3) Bei Totgeburten ist die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt sowie die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 1.</p>
<p>(4) Die Pflicht zur Anzeige des Todesfalles an das Standesamt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.</p>
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<p><strong>§ 4 Ausstellung des Behandlungsscheines</strong></p>
<p>Die Ärztin oder der Arzt, der die Verstorbene oder den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, ist verpflichtet, einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Krankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen, falls sie oder er nicht auch als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer fungiert. Der Behandlungsschein ist der oder dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Diese oder dieser hat den Behandlungsschein der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.</p>
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<p><strong>§ 5 Verbot von Veränderungen, Pflicht zur Auskunftserteilung</strong></p>
<p>(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers abgegangen werden, wenn für diese oder für diesen auf Grund eigenen Wahrnehmungen oder auf Grund des Behandlungsscheines keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.</p>
<p>(2) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.</p>
<p>(3) Jede Personist verpflichtet, der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers zu befolgen.</p>
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<p><strong>§ 6 Vornahme der Totenbeschau</strong></p>
<p>(1) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedoch fühestens 6 Stunden nach dem vermutlichen Eintritt des Todes und binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.</p>
<p>(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach genauer Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche eindeutig vorhanden sind, ferner ob die von ihr oder ihm gemachten Beobachtungen mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls sie oder er nicht selbst die zuletzt behandelnde Ärztin oder der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihr oder ihm gemachten Beobachtungen mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.</p>
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<p><strong>§ 7 Anzeigepflicht der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers</strong></p>
<p>(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer auf dem kürzesten Wege die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes beziehungsweise an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erstattet werden.</p>
<p>(2) Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.</p>
<p>(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.</p>
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<p><strong>§ 8 Totenbeschaubefund</strong></p>
<p>(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Totenbeschaubefund auf dem Formblatt (§ 11) in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bestimmt und eine Ausfertigung ist für die Verwaltung der Bestattungsanlage, in welcher die Leiche bestattet bzw. eingeäschert werden soll, bestimmt. Im Falle der Überführung der Leiche ist eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, zu übergeben.</p>
<p>(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.</p>
<p>(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.</p>
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<p><strong>§ 9 Kostentragung, sonstige Pflichten der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers</strong></p>
<p>(1) Die Kosten aller von der Todenbeschauerin oder vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes zu tragen.</p>
<p>(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist verpflichtet, sich mit einem angemessenen Vorrat an Drucksorten zu versehen.</p>
<p>(3) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist ferner verpflichtet, die übergebenen Behandlungsscheine zeitlich fortlaufend zu sammeln und durch 10 Jahre aufzubewahren.</p>
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<p><strong>§ 10 Aufsicht</strong></p>
<p>Die Aufsicht über die Totenbeschau wird von der Bezirkshauptmannschaft, in den Freistädten Eisenstadt und Rust von der Landesregierung ausgeübt.</p>
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<p><strong>§ 11 Form der für die Totenbeschau zu verwendenden &#8211; Drucksorten</strong></p>
<p>Die Form der für die Totenbeschau bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<h2>II. Abschnitt</h2>
<p>Obduktionen und Einbalsamierungen</p>
<p><strong>§ 12 Grundsätzliche Bestimmungen über Obduktionen</strong></p>
<p>(1) Obduktionen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen, soweit deren Regelung nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und es sich nicht um Obduktionen in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten handelt. Für Obduktionen in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sind die jeweils für diese Anstalten geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.</p>
<p>(2) Obduktionen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur von einer zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin oder von einem zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorgenommen werden. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen zur Vornahme der Obduktion ist Voraussetzung hiezu, es sei denn, daß die Obduktion von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der einwandfreien Feststellung der Todesursache angeordnet wird.</p>
<p>(3) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister der oder des Verstorbenen anzusehen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie auf dieses Recht verzichten.</p>
<p>(4) Von der Vornahme der Obduktion ist die zuständige Totenbeschauerin oder der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen. Sie oder er ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die oder den Verstorbenen unmittelbar vor deren oder dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.</p>
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<p><strong>§ 13 Vornahme der Obduktion, Beistellung eines geeigneten Raumes</strong></p>
<p>(1) Eine Obduktion darf nur in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden. Die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, hat den Raum für die Obduktion beizustellen, wenn sie nach den hiefür in betracht kommenden Vorschriften verpflichtet oder sonst hiezu in der Lage ist. Anderenfalls sind die Kosten der Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum von dieser Gemeinde zu tragen, wenn es sich um eine nach § 12 Abs. 2 behördlich angeordnete Obduktion handelt.</p>
<p>(2) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein muß. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder vom Obduzenten zu fertigen. Der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.</p>
<p>(3) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen, die Leiche ist zu reinigen.</p>
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<p><strong>§ 14 Unterbrechung der Obduktion und Verständigung der zuständigen Behörde</strong></p>
<p>Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.</p>
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<p><strong>§ 15 Öffnung einzelner Körperhöhlen, operative Eingriffe an der Leiche</strong></p>
<p>Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z. B. Herzstich) durchgeführt werden.</p>
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<p><strong>§ 16 Bestimmungen über Einbalsamierungen</strong></p>
<p>(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.</p>
<p>(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen.</p>
<p>(3) Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Antragstellung auf Bewilligung der Einbalsamierung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3 und 14 sinngemäß.</p>
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<p><strong>§ 16a Bestimmungen über Thanatopraxie</strong></p>
<p>(1) Unter Thanatopraxie ist die Aufbereitung einer Leiche zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme zu verstehen, insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen. Die Würde und Pietät der Verstorbenen ist zu wahren.</p>
<p>(2) Eine thanatopraktische Behandlung darf nur von gewerberechtlich befähigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden.</p>
<p>(3) Eine thanatopraktische Behandlung bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Sie darf jedoch erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Auftragserteilung zur thanatopraktischen Behandlung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Die Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist am Totenbeschaubefund zu vermerken.</p>
<p>(4) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung darf in einem Sanitätssarg erfolgen.</p>
<p>(5) Wenn während der thanatopraktischen Behandlung Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die thanatopraktische Behandlung zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Weg zu verständigen.</p>
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<h2>III. Abschnitt</h2>
<p>Leichenbestattung</p>
<p><strong>§ 17 Aufbewahrung der Leiche</strong></p>
<p>Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) darf eine Leiche nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgebahrt werden, wobei vor Erteilung der Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.</p>
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<p><strong>§ 18 Versargung der Leiche</strong></p>
<p>Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg zu legen. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg seiner Mutter gelegt werden. Die Versargung der Leiche ist so vorzunehmen, daß unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist.</p>
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<p><strong>§ 19 Bestattungspflicht, Vorsorge für die Bestattung</strong></p>
<p>(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von 36 Stunden und vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Eintritt des Todes; falls für die Leiche Kühlmöglichkeiten verfügbar sind, dann kann diese Frist auf maximal 120 Stunden, gerechnet ab der Freigabe der Leiche durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer, verlängert werden. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft bzw. von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen so spät zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist. Weitere Ausnahmen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister des Ortes, an dem die oder der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Von einer solchen Bewilligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.</p>
<p>(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 12 Abs. 3) für die Bestattung Sorge zu tragen.</p>
<p>(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.</p>
<p>(4) Wenn demnach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) Vorsorge getroffen wird, so hat die Gemeinde die Bestattung zu besorgen, sofern eine Übergabe an ein Anatomisches Institut gemäß § 20 Abs. 4 nicht in Betracht kommt.</p>
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<p><strong>§ 20 Bestattungsarten, Übergabe von Leichen an Anatomische Institute</strong></p>
<p>(1) Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.</p>
<p>(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen nicht vor und ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen. Kommen nach der Rangordnung gemäß § 12 Abs. 3 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Bestattungsart nicht innerhalb von 60 Stunden nach dem Eintritt des Todes, so hat dies die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmittel nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Falle ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. Machen die heranzuziehenden nahen Angehörigen von dem Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, keinen Gebrauch oder ist kein naher Angehöriger vorhanden, so ist die Leiche zu beerdigen.</p>
<p>(3) Wenn die Beisetzung in einer Gruft erfolgt, dürfen nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallblecheinlage verwendet werden.</p>
<p>(4) Leichen, für deren Bestattung von keiner Seite Vorsorge getroffen wird, können, wenn nicht die Voraussetzungen für eine sanitätspolizeiliche oder gerichtliche Obduktion vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universitäten Wien oder Graz übergeben werden, falls die Kosten der Bergung, der Überführung und schließlichen Bestattung durch den Rechtsträger des Universitätsinstituts getragen werden. Von solchen Leichen ist das Universitätsinstitut durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer telegrafisch oder fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Abholung durch das Institut nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, so ist die Leiche auf Kosten der Gemeinde, in welcher der Tod erfolgte bzw. die Leiche gefunden wurde, der Erdbestattung zuzuführen. Leichen von Infektionskranken oder Infektionsverdächtigen sowie solche, die sich bereits in einem hohen Grade der Verwesung befinden, kommen für eine Übergabe an Anatomische Institute nicht in Frage.</p>
<p>(5) Die ordnungsgemäße Übernahme der Leiche durch das befugte Organ des Universitätsinstitutes ist auf dem Totenbeschaubefund zu bestätigen.</p>
<p>(6) Bestattungspflicht (§ 19 Abs. 1) besteht ferner für Totgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_310_0/1994_310_0.pdf" target="_blank">BGBl. Nr. 310/1994</a>, in der Fassung des Gesetzes <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&amp;Dokumentnummer=BGBLA_2008_I_102" target="_blank">BGBl. I Nr. 102/2008</a>, sowie für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebs in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht die Ärztin oder den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidiär die Bestattungspflicht der Gemeinde (§ 19 Abs. 4). Fehlgeburten können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.</p>
<p>(7) Tot- und Fehlgeburten können im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.</p>
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<p><strong>§ 21 Erdbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Erdbestattung ist mit der im Abs. 2 enthaltenen Ausnahme nur auf Friedhöfen zulässig und soll in der Regel auf einem zum Sterbeort gehörigen Friedhof (Gemeindefriedhof oder konfessioneller Friedhof) erfolgen. Als zum Sterbeort gehörig ist auch ein außerhalb dieses Ortes gelegener Friedhof anzusehen, der nach der Friedhofsordnung (§ 33) zur Aufnahme von Leichen aus dem Sterbeort bestimmt ist oder auf dem die Leichen aus bestimmten Ortschaften seit jeher beerdigt werden, wenn die Entfernung vom Sterbeort nicht mehr als 10 km beträgt.</p>
<p>(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurde.</p>
<p>(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der Ort liegt, an dem die Begräbnisstätte errichtet werden soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr gegeben ist, daß gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind und Pietät und Würde gewahrt werden. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen können von der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Soll eine Leiche auf einer solchen genehmigten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen, ob die Beisetzung im Rahmen des Bescheides über die Genehmigung der privaten Begräbnisstätte zulässig ist.</p>
<p>(4) Die Bestimmung des Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.</p>
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<p><strong>§ 22 Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (§ 32) erfolgen.</p>
<p>(2) Das Feuerbestattungsunternehmen darf eine Leiche nur einäschern, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurde. Die Leiche ist nach Ablauf von 36 Stunden und vor Ablauf von vier Tagen nach dem Eintritt des Todes einzuäschern. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jenes Ortes, an dem das Feuerbestattungsunternehmen seinen Sitz hat, kann nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen sanitätspolizeilichen Gründen eine spätere Einäscherung zulassen. Von einer solchen Bewilligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, außer in den Freistädten Eisenstadt und Rust, die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.</p>
<p>(3) Das Feuerbestattungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf von Ärztinnen oder Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind oder von Ärztinnen oder Ärzten in einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Die zur Durchführung der thanatopraktischen Behandlung Berechtigten dürfen entsprechend ihrer gewerberechtlichen Befähigung in geeigneten Räumen die Entfernung durchführen. Die Entnahme ist im Totenbeschaubefund zu vermerken.</p>
<p>(4) Über Einäscherungen ist vom Feuerbestattungsunternehmen ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.</p>
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<p><strong>§ 23 Beisetzung der Aschenreste in Urnen</strong></p>
<p>(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem dauerhaft luft- und wasserdichten Behältnis (Urne) zu verwahren, falls die Bestattung der Urne in einer Urnennische, in einem Urnenhain oder in einem Urnenschacht innerhalb eines Erdgrabes erfolgt. Falls die Bestattung der Urne direkt im Erdreich erfolgt, sind die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden, biologisch abbaubaren Behältnis (Urne) zu verwahren. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen und ist mit der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.(2) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist in der Regel auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Verwaltung der betreffenden Beisetzungsstelle zu übergeben oder zu übersenden. Die Urne darf auch an nahe Angehörige (§ 12 Abs. 3), abgesehen von dem Falle des Abs. 4, nicht ausgefolgt werden.</p>
<p>(3) Mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können die Aschenreste auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung kann erteilt werden, wenn Gewähr gegeben ist, daß die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Pietät und Würde verstößt. Ausdrücklich untersagt wird die Beisetzung der Aschenreste einer eingeäscherten Leiche in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung.</p>
<p>(4) Für die Bewilligung nach Abs. 3 ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister des Ortes zuständig, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll. Das Feuerbestattungsunternehmen hat auf Grund des ihm vorzulegenden Bewilligungsbescheides die Urne mit den Aschenresten der oder des nahen Angehörigen auszufolgen, der oder dem die Bewilligung erteilt wurde.</p>
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<h2>IV. Abschnitt</h2>
<p>Überführung und Enterdigung von Leichen</p>
<p><strong>§ 24 Bewilligung zur Überführung einer Leiche</strong></p>
<p>(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Landesgebietes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt. Falls eine für ein Gemeindegebiet zur Verfügung stehende Bestattungsanlage außerhalb des Landesgebiets liegt, ist für die Überführung einer Leiche einer Gemeindebürgerin oder eines Gemeindebürgers in diese Bestattungsanlage keine Bewilligung erforderlich.</p>
<p>(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf neben der von der Gemeinde zu erteilenden Bewilligung auch der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.</p>
<p>(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 2 ist bei Vorliegen des Totenbeschaubefundes zu erteilen, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und Gewähr gegeben ist, dass die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. Bei Erteilung der Bewilligung sind jene sanitätspolizeilichen Bedingungen festzusetzen, unter denen die Überführung zulässig ist.</p>
<p>(4) Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschaubefund, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist, dem ansuchenden Bestattungsunternehmen, im Falle des § 26 Abs. 2 der ansuchenden Partei auszufolgen.</p>
<p>(5) Der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion ist an keine Bewilligung gebunden.</p>
<p>(6) Der Anzeige unter Vorlage des Totenbeschaubefundes an die nach Abs. 1 zuständige Gemeinde unterliegen mit Ausnahme von Transporten gemäß Abs. 5 jene Überführungen, die keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen.</p>
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<p><strong>§ 25 Versargungsvorschriften, Transportmittel</strong></p>
<p>(1) Für die Überführung von Leichen gelten nachstehende Versargungsvorschriften:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">Wenn der Transport der Leiche länger als 24 Stunden dauert oder nach einer Exhumierung erfolgt, muß die Leiche in einem ausgeblechten Sarg, der luftdicht verlötet zu sein hat, versargt werden. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muß dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden. Bei thanatopraktisch behandelten Leichen muss der Sarg nicht ausgeblecht und auch nicht luftdicht verlötet sein, wohl aber verkittet und verschraubt.</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">Bei einer Transportdauer bis zu 24 Stunden in einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen genügt ein Holzsarg, dessen Fugen dicht geschlossen und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes wie Torfmull oder dergleichen bedeckt ist. Der Sarg ist zu verkitten und zu verschrauben, falls die Leiche nicht thanatopraktisch behandelt worden ist. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden.</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">In Berücksichtigung der nach Zeit und Ort wechselnden Umstände können in jedem Fall auch andere hier nicht angeführte Vorsichtsmaßregeln bei der Versargung wie die Anwendung eines fäulnishemmenden Ausfüllungsmittels oder dergleichen angeordnet oder Abweichungen von den als Regel aufgestellten Vorschriften insoweit gestattet werden, als dies der Wahrung öffentlich-hygienischer Interessen dient.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen.</p>
<p>(3) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung.</p>
<p>(4) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.</p>
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<p><strong>§ 26 Vornahme der Überführung</strong></p>
<p>(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Leichen von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen zu überführen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde gestellten Bedingungen verantwortlich.</p>
<p>(2) In Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse kann die Gemeinde auch die Überführung durch andere Personen zulassen, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">Die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden; wenn es sich jedoch um die Leiche eines Kindes unter 2 Jahren handelt, kann auch über diese Entfernung hinausgegangen werden.</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">Die Leichenüberführung darf nicht gewerbsmäßig vorgenommen werden.</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">Es muß Gewähr gegeben sein, daß die von der Gemeinde gestellten Bedingungen hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels eingehalten werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>§ 27 Verständigungspflicht</strong></p>
<p>(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen. Diese  Verpflichtung trifft in den Fällen des § 26 Abs. 2 die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung erteilt hat. Die Kosten hiefür hat die ansuchende Partei zu tragen.</p>
<p>(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort ist die Leiche und der dazugehörige Totenbeschaubefund einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.</p>
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<p><strong>§ 28 Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche</strong></p>
<p>(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.</p>
<p>(2) Den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) steht das Recht zu, die Enterdigung zu beantragen. Die Gemeinde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.</p>
<p>(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.</p>
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<p><strong>§ 29 Überführung einer enterdigten Leiche</strong></p>
<p>Soll eine enterdigte Leiche auf einen anderen Friedhof überführt werden, so sind die Bestimmungen der §§ 24 bis 27 sinngemäß anzuwenden.</p>
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<p><strong>§ 30 Erleichterungen für die staatliche Kriegsgräberfürsorge</strong></p>
<p>Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 24 bis 29 zulassen, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt vertretbar ist.</p>
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<h2>V. Abschnitt</h2>
<p>Bestattungsanlagen</p>
<p><strong>§ 31 Errichtung und Erhaltung</strong></p>
<p>(1) Bestattungsanlagen, das sind Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen und Urnenhaine, können von einer Gemeinde, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie von einer statutengemäß hiezu berufenen juristischen Person errichtet und erhalten werden.</p>
<p>(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hiezu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt ist.</p>
<p>(3) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen sind öffentlich.</p>
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<p><strong>§ 32 Genehmigungsverfahren, Enteignung für Friedhofszwecke</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanlage, einer Urnenhalle oder eines Urnenhaines bedarf der sanitätsbehördlichen Genehmigung. Partei im Genehmigungsverfahren ist nur der Rechtsträger der Bestattungsanlage. Im Verfahren hat eine örtliche Erhebung im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) stattzufinden.</p>
<p>(2) Für die Erteilung dieser Genehmigung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Landesregierung, in den übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.</p>
<p>(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben.</p>
<p>(4) Die Bestattung von Leichen ist nach Schließung eines Friedhofes untersagt. Die Auflassung eines Friedhofes bewirkt die Beseitigung desselben. Die Freigabe eines Grundstückes zu anderweitiger Verwendung darf hiebei frühestens 30 Jahre nach der letzten Bestattung erfolgen. Die Genehmigung der Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.</p>
<p>(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Die Gemeinde oder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.</p>
<p>(6) Über einen Antrag gemäß Abs. 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. In dem Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden.</p>
<p>(7) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung benachteiligt hält, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung durch jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid über die Entschädigung in dem Umfang, in welchem die Festsetzung durch das Gericht beantragt wurde, außer Kraft. Wird der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Bezirksgericht zurückgezogen, so tritt der Teil des Bescheides wieder in Kraft, in dem die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden ist, eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.</p>
<p>(8) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1954_71_0/1954_71_0.pdf" target="_blank">BGBl. Nr. 71/1954</a>, zuletzt geändert durch das Gesetz <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2003_112_1/2003_112_1.pdf" target="_blank">BGBl. I Nr. 112/2003</a>, sinngemäß.</p>
<p>(9) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt.</p>
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<p><strong>§ 33 Friedhofsordnung</strong></p>
<p>(1) Für jeden Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hiezu berufenen juristischen Person ist von der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung zu erlassen.</p>
<p>(2) Für Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhallen) der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.</p>
<p>(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen: das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, die Arten der Grabstellen unter Berücksichtigung der im § 36 getroffenen Unterscheidung, die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.), sowie die Reihenfolge der Wiederbelegung von Grabstellen. Sie soll auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhofe enthalten.</p>
<p>(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.</p>
<p>(5) Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhallen) ist verboten:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">das Mitbringen von Tieren;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">das ungebührliche Lärmen;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">d)</td>
<td colspan="9">das Verteilen von Drucksorten;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">e)</td>
<td colspan="9">das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">f)</td>
<td colspan="9">das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">g)</td>
<td colspan="9">für die Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher das Rauchen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p><strong>§ 34 Leichenhalle (Aufbahrungshalle)</strong></p>
<p>(1) Für jeden Friedhof bzw. jede Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) vorhanden sein. Die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. in der Feuerbestattungsanlage zu errichten.</p>
<p>(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet oder verwaltet. Falls eine Gemeinde eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) errichtet oder erhält, sind gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie statutengemäß hiezu berufene juristische Personen jedoch von der Verpflichtung befreit, auf ihren im Gemeindegebiet gelegenen Friedhöfen Leichenhallen (Aufbahrungshallen) zu errichten und zu erhalten.</p>
<p>(3) Die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) muß so groß gehalten sein, daß sie zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden, mindestens jedoch von zwei Leichen ausreicht. In nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichtenden oder erweiternden Leichenhallen (Aufbahrungshallen) in Orten mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein entsprechend ausgestatteter Raum für die Vornahme von Obduktionen vorzusehen. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Obduktionsraums kann abgesehen werden, wenn nachweislich ein anderer geeigneter Raum für die Vornahme der Obduktionen verfügbar ist und sich die Gemeinde, in welcher sich die zu errichtende bzw. zu erweiternde Leichenhalle befindet, verpflichtet, die Kosten der Überführungen der Leichen zu diesem Obduktionsraum zu übernehmen.</p>
<p>(4) Falls alle in der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) einer Gemeinde vorhandenen Kühlplätze belegt sind, dann kann die Überführung bzw. die Rücküberführung einer Leiche in die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) der nächstgelegenen Gemeinde, die über freie Kühlplätze verfügt, zum Zweck der kurzzeitigen Aufbewahrung erfolgen. Die Absprache erfolgt zwischen den betroffenen Gemeinden, die dadurch anfallenden Mehrkosten sind von der Gemeinde, deren Kühlplätze belegt sind, zu tragen. Die Überführung bzw. Rücküberführung der Leiche ist anzeigepflichtig (§ 24 Abs. 6).</p>
<p>(5) Die Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle (Aufbahrungshalle) bedarf der sanitätsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherung dieser Voraussetzung hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 sinngemäß.</p>
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<h2>VI. Abschnitt</h2>
<p>Sonderbestimmungen für Bestattungsanlagen<br />
der Gemeinden</p>
<p>a) Grabstellenbenützungsrecht</p>
<p><strong>§ 35 Grundsätzliche Bestimmungen über das Benützungsrecht</strong></p>
<p>(1) Das Recht der Benützung von Grabstellen auf von der Gemeinde errichteten oder erhaltenen Friedhöfen, Urnenhainen oder Urnenhallen ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt begründet. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.</p>
<p>(2) Das Benützungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.</p>
<p>(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.</p>
<p>(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle &#8211; ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 36 Abs. 1 Z 3) &#8211; muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benützungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benützungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 42) zu verlängern.</p>
<p>(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.</p>
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<p><strong>§ 36 Arten der Grabstellen</strong></p>
<p>(1) Die Grabstellen, an denen Benützungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">1.</td>
<td colspan="9">Erdgräber für einfachen oder mehrfachen Belag,</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">2.</td>
<td colspan="9">gemauerte Grabstellen (Grüfte) und</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">3.</td>
<td colspan="9">Aschengrabstellen für einfachen oder mehrfachen Belag</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="11">zu scheiden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benützungsrechtes Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) sowie Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.</p>
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<p><strong>§ 37 Übertragung von Benützungsrechten</strong></p>
<p>(1) Die Übertragung von Benützungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei diese gleichzeitig das Benützungsrecht an die rechtsnachfolgende Person verleihen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die rechtsnachfolgende Person die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benützungsrecht für eine im Sprengel des Gemeindefriedhofs wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.</p>
<p>(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.</p>
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<p><strong>§ 38 Erlöschen des Benützungsrechtes</strong></p>
<p>(1) Das Benützungsrecht erlischt:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">durch Zeitablauf;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">durch schriftlichen Verzicht;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2"></td>
<td colspan="9">(§ 35 Abs. 3);</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">d)</td>
<td colspan="9">durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes (§ 32 Abs. 4).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Die gemäß Abs. 1 lit. a erlöschenden Benützungsrechte sind jeweils mindestens sechs Monate vor dem Zeitablauf an der Amtstafel der Gemeinde und am Eingang zum Friedhof durch einen bis zum Zeitablauf währenden Anschlag öffentlich kundzumachen. Ebenso sind die bekannten Benützungsberechtigten schriftlich von dem bevorstehenden Erlöschen des Benützungsrechtes mindestens sechs Monate vorher zu benachrichtigen.</p>
<p>(3) Sofern das Benützungsrecht der bisher benützungsberechtigten Person nicht erneuert wird, können die Grabstellen einer neuen berechtigten Person nach dem Erlöschen gemäß Abs. 1 lit. a bis c unter Einhaltung der in § 39 Abs. 1 und 2 genannten Frist verliehen werden. Der bisher benützungsberechtigten Person steht hiebei kein Anspruch auf Schadenersatz zu.</p>
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<p><strong>§ 39 Säumnisfolgen, erhaltungswürdige Grabstellen</strong></p>
<p>(1) Nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes können Leichenreste und Urnen, soferne sie die bisher benützungsberechtigte Person nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen läßt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.</p>
<p>(2) Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Gegenstände sind in der gleichen Frist durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an eine neue benützungsberechtigte Person erfolgt oder es sich nicht um erhaltungswürdige Grabstellen handelt. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten der bisherigen benützungsberechtigten Person von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde von der bisherigen benützungsberechtigten Person nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.</p>
<p>(3) Erhaltungswürdige Grabstellen sind solche, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht. Sie können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zwecke einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.</p>
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<p>b) Friedhofsgebühren</p>
<p><strong>§ 40 Friedhofsgebührenordnung</strong></p>
<p>(1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle und dessen Erneuerung, die Bestattung jeder Leiche oder die Beisetzung jeder Urne, die Enterdigung einer Leiche sowie die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) kann die Gemeinde nach Maßgabe einer vom Gemeinderat zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Insoweit für sonstige Leistungen der Gemeinde ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.</p>
<p>(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.</p>
<p>(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.</p>
<p>(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.</p>
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<p><strong>§ 41 Arten der Friedhofsgebühren</strong></p>
<p>In der Friedhofsgebührenordnung sind folgende Gebührenarten vorzusehen:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr (§ 42);</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">Beisetzungsgebühr (§ 43);</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">Enterdigungsgebühr (§ 44);</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">d)</td>
<td colspan="9">Gebühr für die Benützung einer Leichenhalle (Aufbahrungshalle)</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2"></td>
<td colspan="9">(§ 45).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p>&nbsp;</p>
<p><strong>§ 42 Grabstellen(Erneuerungs-) gebühr</strong></p>
<p>(1) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (§ 35 Abs. 1) kann für die Dauer von je zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr festgesetzt werden, deren Sätze entsprechend den verschiedenen Arten der Grabstellen (§ 36 Abs. 1) abzustufen sind.</p>
<p>(2) Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 2) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 4) gelten.</p>
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<p><strong>§ 43 Beisetzungsgebühr</strong></p>
<p>Für die Erdbestattung einer Leiche (§ 21) oder die Beisetzung einer Urne (§ 23) kann eine Beisetzungsgebühr festgesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfte der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.</p>
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<p><strong>§ 44 Enterdigungsgebühr</strong></p>
<p>Für die Enterdigung einer Leiche (§ 28) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Enterdigung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.</p>
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<p><strong>§ 45 Gebühr für die Benützung der Leichenhalle</strong> <strong>(Aufbahrungshalle)</strong></p>
<p>Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche (§ 34 Abs. 3 erster Satz) kann eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festgesetzt werden. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattung vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Vornahme einer Obduktion kann eine im Hinblick auf die Kosten der Reinigung angemessene Gebühr festgesetzt werden, es sei denn, daß es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.</p>
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<p><strong>§ 46 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit und Zahlungspflicht</strong></p>
<p>(1) Die Gebührenschuld entsteht:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">a)</td>
<td colspan="9">bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">b)</td>
<td colspan="9">bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Erdbestattung der Leiche oder der Beisetzung der Urne;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">c)</td>
<td colspan="9">bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">d)</td>
<td colspan="9">bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) mit dem Beginn der Benützung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Die Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werden.</p>
<p>(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.</p>
<p>(4) Inwieweit die Friedhofsgebühren von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, richtet sich nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften.</p>
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<p><strong>§ 47 Rückerstattung von Friedhofsgebühren</strong></p>
<p>(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht der Benützung einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit. b) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.</p>
<p>(2) In den Fällen des § 37 ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<h2>VII. Abschnitt</h2>
<p><strong>§ 48 Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes</strong></p>
<p>(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.</p>
<p>(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(4) Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.</p>
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<p><strong>§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde</strong></p>
<p>Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Abschnitte II und VII im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.</p>
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<p><strong>§ 50 Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle Berechtigungen zur Vornahme der Totenbeschau durch Laientotenbeschauer ihre Gültigkeit.</p>
<p>(2) Wenn in Orten, in denen nur eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztin oder ein nicht im öffentlichen Dienst stehender Arzt ansässig ist, diese oder dieser nach den bisher geltenden Bestimmungen als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer bestellt wurde, gilt sie oder er als im Sinne des § 2 dieses Gesetzes bestellt.</p>
<p>(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die Gemeinde oder die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel zu veranlassen.</p>
<p>(4) Soweit auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanstalten den Bestimmungen des § 34 entsprechende Leichenhallen (Aufbahrungshallen) noch nicht vorhanden sind, sind sie binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.</p>
<p>(5) Bestehende Friedhofsordnungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind bis 1. Jänner 1971 anzupassen. Ansonsten sind den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Friedhofsordnungen und Friedhofgebührenordnungen so rechtzeitig zu beschließen, daß diese mit 1. Jänner 1971 wirksam werden.</p>
<p>(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.</p>
<p>(7) Kommt eine Gemeinde den ihr in den Absätzen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung, falls überörtliche Interessen sanitätspolizeilicher Natur es unbedingt notwendig machen, alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.</p>
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<p><strong>§ 51 Schlußbestimmungen</strong></p>
<p>(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes verlieren alle das Leichen- und Bestattungswesen regelnden gesetzlichen Vorschriften ihre Wirksamkeit. Insbesondere treten außer Kraft:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">1.)</td>
<td colspan="9">die §§ 109 bis 123, 15. Abschnitt des ungarischen Gesetzesartikels XIV vom Jahre 1876, über die Regelung des Sanitätswesens;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">2.)</td>
<td colspan="9">das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, Deutsches RGBl. I S. 380, eingeführt in Österreich mit der Verordnung vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 550, GBlfdLÖ. Nr. 414/1939;</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">3.)</td>
<td colspan="9">die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1000, eingeführt in Österreich mit der Verordnung vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 550, GBlfdLÖ. Nr. 414/1939.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über die Leichenbestattungsunternehmen nicht berührt.</p>
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<p><strong>§ 52 Inkrafttreten</strong></p>
<p>(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.</p>
<p>(2) Die Änderungen des § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9, 12 Abs. 2, 3 und 4, § 13 Abs. 2, §§ 14, 16 Abs. 3, §§ 17, 18, 19 Abs. 1, 2 und 3, § 20 Abs. 2, 4 und 6, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 8, § 33 Abs. 1 und 5, § 34 Abs. 2, 4 und 5, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2, §§ 45, 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 52 und die Einfügung von §§ 16a, 20 Abs. 7 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=71/2010&amp;Bundesland=Burgenland" target="_blank">LGBl. Nr. 71/2010</a> treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.</p>
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		<title>Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/5436</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 18:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsart]]></category>
		<category><![CDATA[Einäscherung]]></category>
		<category><![CDATA[Erdbestattung]]></category>
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		<category><![CDATA[Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Willen des Verstorbenen]]></category>

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		<description><![CDATA[Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: 1.4.1989 Langtitel Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 StF: LGBl. Nr. 84/1986 (WV) Änderung LGBl Nr  31/1989 LGBl Nr  28/1994 LGBl Nr 110/1994 (DFB) LGBl Nr  46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 125/2003 (Blg LT 12. GP: RV 706, 5. Sess; AB 191, 6. Sess) LGBl [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beachte für folgende Bestimmung</strong><br />
Erfassungsstichtag: 1.4.1989<br />
<strong>Langtitel</strong><br />
Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986<br />
StF: LGBl. Nr. 84/1986 (WV)<br />
<strong>Änderung</strong><br />
LGBl Nr  31/1989<br />
LGBl Nr  28/1994<br />
LGBl Nr 110/1994 (DFB)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=46/2001&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr  46/2001</a> (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=125/2003&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 125/2003</a> (Blg LT 12. GP: RV 706, 5. Sess; AB 191, 6. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=58/2005&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 58/2005</a> (Blg LT<br />
13. GP: <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Session/458.pdf" target="_blank">RV 458</a>, <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Session/560.pdf" target="_blank">AB 560</a>, jeweils 2. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=64/2006&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 64/2006</a> (Blg LT<br />
13. GP: <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/3Session/478.pdf" target="_blank">RV 478</a>, <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/3Session/569.pdf" target="_blank">AB 569</a>, jeweils 3. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=108/2007&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 108/2007</a><a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=78/2009&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 78/2009</a> (Blg LT<br />
14. GP: <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/1Session/009.pdf" target="_blank">RV 009</a>, <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/1Session/056.pdf" target="_blank">AB 056</a>,jeweils 1. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=20/2010&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 20/2010</a> (Blg LT<br />
14. GP: <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/124.pdf" target="_blank">RV 124</a>, <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/206.pdf" target="_blank">AB 206</a>, jeweils 2. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=64/2010&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 64/2010</a> (Blg LT<br />
14. GP: <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/688.pdf" target="_blank">RV 688</a>, <a href="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/730.pdf" target="_blank">AB 730</a>, jeweils 2. Sess)<br />
<a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=53/2011&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 53/2011</a><strong>Text</strong></p>
<h2>I. Abschnitt</h2>
<p><strong>Totenbeschau &#8211; Allgemeine Bestimmungen § 1</strong><br />
(1) Ist eine Person nach den vorliegenden Anzeichen verstorben, so ist sie vor der Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen.</p>
<p>(2) Soweit die Regelung der Totenbeschau einschließlich der Leichenöffnung (Obduktion) nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und soweit nicht das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG besondere Bestimmungen enthält, ist die Totenbeschau nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorzunehmen.</p>
<p>(3) Durch die Totenbeschau ist festzustellen:</p>
<ul>
<li>ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;</li>
<li>ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt behandelt worden ist;</li>
<li>aus welcher sonstigen Ursache der Tod eingetreten ist</li>
<li>ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Erkrankungen erfordern;</li>
<li>ob dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt ist;</li>
<li>ob einer Überführung der Leiche grundsätzlich sanitätspolizeiliche Bedenken (z. B. wegen Seuchengefahr) entgegenstehen</li>
</ul>
<p>(4) Die Totenbeschau hat sich auch auf Totgeburten und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) zu erstrecken.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Totenbeschauer § 2</strong><br />
(1) Die Totenbeschau ist in der Landeshauptstadt Salzburg von dem für diesen Bereich zuständigen Amtsarzt, in den übrigen Gemeinden von dem nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Sprengelarzt als Totenbeschauer vorzunehmen. Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, §8) ist auch in den Gemeinden außerhalb der Landeshauptstadt Salzburg vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem von dieser Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen.</p>
<p>(2) Vom Wirkungsbereich der im Abs. 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer.</p>
<p><strong>Anzeige des Todesfalles § 3</strong><br />
(1) Jeder außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt eingetretene Todesfall ist unverzüglich dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:</p>
<ul>
<li>wenn der Tod in der Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen des Verstorbenen (§ 15 Abs. 1), die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen, der Wohnungsinhaber, der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist;</li>
<li>wenn der Tod in einer Anstalt (private Krankenanstalt, Kuranstalt, Fürsorgeerziehungsheim u. dgl.) eingetreten ist, der Anstaltsleiter;</li>
<li>in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder den Toten aufgefunden hat</li>
</ul>
<p>(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen Leichenbestattungsunternehmens erstattet werden, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Im Fall des Auffindens eines Toten kann die Anzeige auch beim örtlich zuständigen Gemeindeamt oder bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden.</p>
<p>(3) Bei Totgeburten und totgeborenen Früchten (Fehlgeburten) ist der beigezogene Arzt und die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.</p>
<p>(4) Die nach personenstandsrechtlichen Vorschriften bestehende Pflicht zur Anzeige des Todesfalles wird hiedurch nicht berührt.<br />
<strong><br />
Auskunfterteilung § 4</strong><br />
(1) Auf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes behandelt hat (behandelnder Arzt).</p>
<p>(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein anzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen Behandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden.</p>
<p><strong>Verbot von Veränderungen am Verstorbenen § 5</strong><br />
(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn auf Grund dessen eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ärztlichen Behandlungsscheines keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen des Verstorbenen am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.</p>
<p>(2) Bei plötzlichen Todesfällen, im Fall eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht fremden Verschuldens ist der Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage des Verstorbenen aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei Unfällen im Hochgebirge, Lawinenverschüttungen u. dgl.) geboten erscheint.</p>
<p><strong>Vornahme der Totenbeschau § 6</strong><br />
(1) Die Totenbeschau ist nach Einlangen der Anzeige (§ 3) so rasch wie möglich, jedoch nicht vor Ablauf von drei Stunden nach dem vermutlichen Eintritt des Todes, vorzunehmen.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau hat am entkleideten Verstorbenen zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.</p>
<p>(3) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 3 angeführten jeweils in Betracht kommenden Feststellungen zu treffen.</p>
<p><strong>Anzeigepflicht des Totenbeschauers § 7</strong><br />
(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.</p>
<p>(2) Die Anzeigepflicht des Totenbeschauers gemäß § 78 StPO bleibt davon unberührt.</p>
<p><strong>Leichenöffnung (Obduktion) § 8</strong><br />
(1) Auf Grund einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 hat der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Ermittlungen des Totenbeschauers zu überprüfen und für den Fall, daß sich auf Grund dieser Überprüfung sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen die Todesursache nach wie vor nicht einwandfrei feststellen läßt, die Leichenöffnung (Obduktion) zu veranlassen.</p>
<p>(2) Die Obduktion darf nur in einem hiefür geeigneten Raum vorgenommen werden. Ein solcher Raum ist von der Gemeinde des Sterbeortes unentgeltlich beizustellen, sofern die Gemeinde über einen solchen verfügt.</p>
<p>(3) Über die Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Arzt zu fertigen, der die Obduktion vorgenommen hat.</p>
<p>(4) Nach Beendigung der Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen und die Leiche zu reinigen.</p>
<p>(5) Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion (§ 128 Abs 2 StPO bzw § 5 Abs 2 Epidemiegesetz 1950) geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.</p>
<p>(6) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet werden.</p>
<p><strong>Totenbeschaubefund § 9</strong><br />
(1) Auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau hat der Totenbeschauer oder bei Leichenöffnungen der diese vornehmende Arzt einen Totenbeschaubefund auszustellen. Für die Ausstellung ist der durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Vordruck zu verwenden. Je eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes ist bestimmt:</p>
<ul>
<li>für denjenigen, der für die Bestattung Sorge trägt (§ 16), bzw das mit der Bestattung betraute Leichenbestattungsunternehmen zur Weiterleitung an die Verwaltung der Bestattungsanlage;</li>
<li>für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;</li>
<li>bei Leichenöffnungen für den Totenbeschauer, der die Anzeige nach § 7 Abs 1 erstattet hat.</li>
</ul>
<p>(2) In den Fällen, in denen eine Leiche aus strafverfahrensrechtlichen oder sanitätspolizeilichen Gründen behördlich sichergestellt wurde, darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn die in Betracht kommende Behörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.</p>
<p>(3) Die Ausstellung und die Übermittlung der Totenbeschaubefunde an die im Abs. 1 genannten Personen hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau zu erfolgen. Der für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Ausfertigung ist ein allenfalls vorliegender ärztlicher Behandlungsschein anzuschließen.</p>
<p><strong>Totenbeschauprotokoll § 10</strong><br />
(1) Jeder Totenbeschauer hat auf der Grundlage der Totenbeschaubefunde zeitlich fortlaufend ein nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnetes Totenbeschauprotokoll zu führen.</p>
<p>(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) hat die einlangenden Ausfertigungen des Totenbeschaubefundes zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu Kontrollzwecken zu sammeln.</p>
<p>(3) Das Totenbeschauprotokoll und die im Abs. 2 angeführte Sammlung der Totenbeschaubefunde sind jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.</p>
<p>(4) Für das Totenbeschauprotokoll kann die Landesregierung durch Verordnung ein Formularmuster festsetzen.</p>
<p><strong>Gebührnisse der Totenbeschauer § 11</strong><br />
Den im § 2 Abs. 1 angeführten Totenbeschauern gebührt:</p>
<ul>
<li>für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion eine Vergütung in der Höhe des hiefür im Gebührentarif für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 4 des Gemeindesanitätsgesetzes 1967) festgesetzten Betrages;</li>
<li>für die Vornahme einer Obduktion (§8) eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.</li>
</ul>
<p><strong>Aufsicht § 12</strong><br />
(1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit der Totenbeschau befaßten Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).</p>
<p>(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.</p>
<h2><strong>II. Abschnitt</strong></h2>
<p><strong>Bestimmungen über Leichenöffnungen (Obduktionen), die nicht behördlich angeordnet worden sind § 13</strong><br />
(1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Leichenöffnung (Obduktion) außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt darf nur von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt; § 15 Abs. 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. Von der beabsichtigten Vornahme einer solchen Obduktion ist der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Ort und Zeit zu verständigen. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Obduktion ist zeitlich so vorzunehmen, daß für die rechtzeitige (§ 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 20 Abs. 2) Bestattung der Leiche die erforderliche Vorsorge getroffen werden kann.</p>
<p>(2) Im übrigen haben auf diese Obduktionen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung zu finden, daß eine Abschrift der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu übermitteln ist.</p>
<p>(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z. B. Herzstich) durchgeführt werden.</p>
<h2>III. Abschnitt</h2>
<p><strong>Bestattung Bestattungspflicht und -arten § 14</strong><br />
Jede Leiche ist zu bestatten. Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung und die Feuerbestattung in Betracht.</p>
<p><strong>Bestimmungen über die Bestattung § 15</strong><br />
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen, den in der Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.</p>
<p>(2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs. 1 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Art der Bestattung nicht innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, so hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmittel nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Fall ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.</p>
<p>(3) Auf die Bestimmung des Bestattungsortes finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.</p>
<p><strong>Vorsorge für die Bestattung § 16</strong><br />
(1) Für die Bestattung der Leiche einschließlich den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen Angehörigen Sorge zu tragen. Ihr allfälliger Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Bestattungskosten gegen die nach bürgerlichem Recht Zahlungspflichtigen wird hiedurch nicht berührt.</p>
<p>(2) Wenn von den im Abs. 1 angeführten Verpflichteten für die Bestattung der Leiche nicht oder nicht rechtzeitig (§ 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 20 Abs. 2) Vorsorge getroffen wird, hat die Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Die einschlägigen Vorschriften über die Bestreitung der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt. Anstelle der Bestattung kann die Gemeinde die Leiche auch dem Anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben, wenn dieses für die Erdbestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde daraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Gemeinde eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine solche Übergabe ausdrücklich abgelehnt hat.<br />
(2a) Liegt eine Erklärung des Verstorbenen vor, nach der seine Leiche dem anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben werden soll, so haben die nach dem Abs 1 zur Vorsorge für die Bestattung Verpflichteten für diese Übergabe zu sorgen, wenn das betreffende anatomische Institut die Erd- oder Feuerbestattung sicherstellt.</p>
<p>(3) Die Kosten einer angemessenen Bestattung, die von den nach dem bürgerlichen Recht hiefür Zahlungspflichtigen nicht aufgebracht oder von ihnen nicht hereingebracht werden können, sind nach Maßgabe des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes zu tragen.</p>
<p><strong>Leichenhalle (Leichenkammer) § 17</strong><br />
(1) Bei jedem Friedhof und bei jeder Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle oder Leichenkammer vorhanden sein.</p>
<p>(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Leichenkammer) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet und verwaltet (§ 24).</p>
<p>(3) Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß sie erfahrungsgemäß zur Aufbahrung der Leichen ausreicht. Außerdem ist in Orten mit mehr als 5000 Einwohnern, in denen keine allgemeine öffentliche Krankenanstalt besteht, bei der Neuerrichtung oder Erweiterung von Leichenhallen (Leichenkammern) ein Raum vorzusehen, der für die Vornahme behördlich angeordneter Obduktionen von Leichen ausgestattet ist.</p>
<p>(4) Die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Darauf ist § 25 Abs 1, 3, 3a und 4 sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>Aufbahrung der Leiche § 18</strong><br />
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche zur Aufbahrung in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder sonst außerhalb der Leichenhalle (Leichenkammer) kann eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wobei diese Zustimmung nur versagt werden darf, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.</p>
<p><strong>Erdbestattung § 19</strong><br />
(1) Die Erdbestattung (Beerdigung der Leiche) darf grundsätzlich nur auf einem Friedhof erfolgen.</p>
<p>(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die hiebei die erforderlichen Vorschreibungen zur Hintanhaltung gesundheitlicher Gefährdungen zu machen hat.</p>
<p>(3) Eine Leiche ist in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu beerdigen. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen.</p>
<p>(4) Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (Kühlräumen) aufbewahrt, kann die Beerdigung bis längstens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes aufgeschoben werden. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Ob und inwieweit eine Einrichtung zur Aufbewahrung von Leichen in dieser Art geeignet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Eigentümers festzustellen.</p>
<p>(5) Die Verwaltung der Bestattungsanlage darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn ihr eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes (§ 9) vorliegt.</p>
<p><strong>Feuerbestattung § 20</strong><br />
(1) Die Feuerbestattung (Einäscherung der Leiche) darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen.</p>
<p>(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden; die Feuerbestattung darf aber, wenn im Totenbeschaubefund vermerkt ist, daß dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt worden ist, nur vorgenommen werden, wenn zusätzlich eine Bestätigung der Entnahme desselben vorliegt.</p>
<p><strong>Beisetzung der Asche in Urnen § 21</strong><br />
(1) Die Asche der eingeäscherten Leiche ist, soweit im § 21a nicht anderes bestimmt ist, in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Dieses ist so zu kennzeichnen, daß auf die Dauer seines Bestandes festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Asche herrührt.</p>
<p>(2) Die die Asche enthaltende Urne ist in der Regel auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar einem Bestattungsunternehmen oder der Beisetzungsstelle zu übergeben oder zu übersenden. Anderen Personen, insbesondere Angehörigen des Verstorbenen, darf die Urne außer in den Fällen des Abs. 3 nur zur Beisetzung im Ausland ausgefolgt werden. In den Fällen des Abs. 3 darf die Ausfolgung der Urne nur gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.</p>
<p>(3) Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die die Asche enthaltende Urne auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.</p>
<p>(4) In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister die Beisetzung von Urnen auch auf geschlossenen Friedhöfen (§ 26) bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe (z.B. Bestehen einer alten Familiengrabstätte) hiefür vorliegen.</p>
<p>(5) Für Bewilligungen nach Abs. 3 und 4 ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll.</p>
<p><strong>Naturbestattung § 21a</strong><br />
(1) Die Asche der eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofes verstreut oder in einen dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werden.</p>
<p>(2) Außerhalb eines Friedhofes darf die Asche nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.</p>
<p><strong>Überführung von Leichen § 22</strong><br />
(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.</p>
<p>(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen.</p>
<p><strong>Enterdigung von Leichen § 23</strong><br />
(1) Die Enterdigung von bereits beigesetzten Leichen und Leichenresten bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der Friedhof gelegen ist, auf dem die Leiche bestattet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.</p>
<p>(2) Wenn die Bewilligung der Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen vorzuschreiben.</p>
<p>(3) Sollen eine enterdigte Leiche oder Leichenreste überführt werden, gelten die Bestimmungen des § 22 mit der Maßgabe, daß die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde auch in jenen Fällen erforderlich ist, in denen eine Überführung nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde (des Gesundheitssprengels) einschließlich der hieran angrenzenden Gemeinden stattfindet.</p>
<p>(4) Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze sowie des § 22 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.</p>
<p><strong>Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen § 24</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen, d. s. Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhaine und Urnenhallen, können von den Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sowie von allen Personen, die sich zu situationsangepasst pietätvollem Verhalten verpflichten, errichtet und erhalten werden. Soweit die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen auf diese Weise nicht gesichert ist, hat die Gemeinde dafür zu sorgen.</p>
<p>(2) Mit der Errichtung einer Bestattungsanlage ist die Verpflichtung verbunden, die Anlage zu erhalten und für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und des erforderlichen Personals (Verwaltung, Bestattungspersonal) Vorsorge zu treffen.</p>
<p>(3) Die näheren sanitätspolizeilichen Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (Grundbeschaffenheit, Grabtiefe usw. bei Friedhöfen und Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen, notwendige Einrichtung usw. bei Feuerbestattungsanlagen) und das bei Bestattungen zu beobachtende Verhalten (Beschaffenheit der Särge und Urnen und von mit zur Bestattung kommenden Gegenständen wie z.B. Sargeinlagen, Bestattungshüllen, Kleidung, Führung von Einäscherungsverzeichnissen usw.) werden nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen § 25</strong><br />
(1) Die Errichtung, Erweiterung und Auflassung einer Bestattungsanlage<br />
(§ 24 Abs. 1) bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Die Errichtung und Erweiterung einer Bestattungsanlage darf ferner nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht widerspricht. Friedhöfe und Urnenhaine müssen eingefriedet sein.</p>
<p>(2) Für die Erteilung der Bewilligung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Landesregierung, hinsichtlich anderer Bestattungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stadt Salzburg ist auch für die Erteilung der Bewilligung hinsichtlich eines Gemeindefriedhofes, eines Gemeindeurnenhaines oder einer Gemeindeurnenhalle die Landesregierung zuständig.</p>
<p>(3) Partei im Bewilligungsverfahren ist nur der Rechtsträger der Bestattungsanlage.<br />
(3a) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.</p>
<p>(4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt.</p>
<p><strong>Behördliche Schließung und Auflassung von Friedhöfen § 26</strong><br />
(1) Wenn es sanitätspolizeiliche Rücksichten insbesondere wegen des Wachstums einer Siedlung oder wegen der Sicherstellung einwandfreier Trinkwasserversorgung, erfordern, kann die zuständige Behörde<br />
(§ 25 Abs. 2) die Schließung oder die Auflassung eines Friedhofes verfügen. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.</p>
<p>(2) Bei der Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen; Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr und Beisetzungen nur im engen Rahmen des § 21 Abs. 4 vorgenommen werden. Mit der Auflassung eines Friedhofes hört dieser als solcher zu bestehen auf.</p>
<p>(3) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 25 gelten sinngemäß.</p>
<p><strong>Enteignung für Friedhofszwecke § 27</strong><br />
Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:</p>
<ul>
<ul>
<li>Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung;</li>
<li>Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;</li>
<li>Jede der beiden Seiten kann, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages beim Landesgericht Salzburg begehren. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.</li>
<li>Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist.</li>
<li>Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im § 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren.</li>
<li>Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.</li>
</ul>
</ul>
<h2>IV. Abschnitt</h2>
<p>Sonderbestimmungen für Bestattungsanlagen der Gemeinden</p>
<p><strong>Grundsätzliche Bestimmungen § 28</strong><br />
(1) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen (§ 24 Abs. 1) sind öffentlich. Die Errichtung, Schließung und Auflassung von Friedhöfen, Urnenhainen und Urnenhallen sowie die Errichtung und Schließung von Feuerbestattungsanlagen der Gemeinden bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg), es sei denn, daß es sich um eine Schließung oder Auflassung eines Friedhofes gemäß § 26 handelt. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile der Bestattungsanlage beschränken. Die Eigenschaft einer Bestattungsanlage als Gemeindefriedhof, Gemeindeurnenhain oder Gemeindeurnenhalle ist unabhängig davon, ob die Gemeinde Eigentümerin des hiefür in Anspruch genommenen Grundstückes ist oder dieses auf Grund eines anderen Rechtsgrundes benützt.</p>
<p>(2) Die Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, eines Urnenhaines und einer Urnenhalle hat die Wirkungen des § 26 Abs. 2; ab der Schließung dürfen Benutzungsrechte nicht mehr verliehen werden.</p>
<p>(3) Im folgenden werden unter der Bezeichnung Friedhof oder Friedhofsanlage auch Urnenhaine und Urnenhallen verstanden.<br />
<strong><br />
Grabstellenbenutzungsrecht &#8211; Inhalt des Benutzungsrechtes § 29</strong><br />
(1) Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird duch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.</p>
<p>(2) Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten.</p>
<p>(3) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden.</p>
<p>(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle &#8211; ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 30 Abs. 1 Z. 3) &#8211; muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein.  Reicht die noch offene Dauer des Benutzungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benutzungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 38) zu verlängern.</p>
<p>(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.</p>
<p><strong>Arten der Grabstellen § 30</strong><br />
(1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in</p>
<ul>
<li>Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag</li>
<li>gemauerte Grabstellen (Grüfte) und</li>
<li>Aschengrabstellen</li>
</ul>
<p>zu scheiden.</p>
<p>(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.</p>
<p><strong>Übertragung eines Benutzungsrechtes § 31</strong><br />
(1) Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes durch die Gemeinde an den Erwerber zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benutzungsrecht für eine im Gemeindegebiet wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.</p>
<p>(2) Im Fall des Todes des Benutzungsberechtigten bestimmt sich die Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht zuerst nach der ausdrücklichen Verfügung des vorherigen Benutzungsberechtigten, sodann nach der Einigung der Erben und, wenn auch eine solche nicht zustande kommt, nach der tatsächlichen Erbfolge. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleichen nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hienach Berufenen der älteste.</p>
<p><strong>Beendigung von Benutzungsrechten § 32<br />
</strong></p>
<p>(1) Das Benutzungsrecht endet</p>
<ul>
<li>durch Zeitablauf;</li>
<li>durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht<br />
(§ 29 Abs.2)</li>
<li>durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes nach Maßgabe<br />
des § 28 Abs. 2 und des § 33;</li>
<li>durch schriftlichen Verzicht.</li>
</ul>
<p>(2) Die gemäß Abs. 1 lit. a im Lauf eines Kalenderjahres erlöschenden Benutzungsrechte sind jeweils im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres öffentlich durch einen das ganze Kalenderjahr währenden Anschlag an der Kundmachungstafel des betreffenden Friedhofes unter Hinweis auf das Erlöschen des Benutzungsrechtes und die Säumnisfolgen zu verlautbaren. Außerdem sind die bekannten Benutzungsberechtigten vom bevorstehenden Erlöschen des Benutzungsrechtes mindestens sechs Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen. Auf die Verlautbarung an der Kundmachungstafel des Friedhofes ist von der Gemeinde auf die Art hinzuweisen, die für die Kundmachung der Anordnungen ihrer Gemeindeorgane, die die Allgemeinheit betreffen, vorgesehen ist.</p>
<p>(3) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können die Grabstellen, ohne daß den bisherigen Berechtigten ein Ersatzanspruch zusteht, unter Einhaltung der im § 33 genannten Frist einem neuen Benutzungsberechtigten verliehen werden.</p>
<p><strong>Säumnisfolgen § 33</strong><br />
(1) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können Leichenreste und Urnen, sofern sie der bisher Benutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten anderweitig beisetzen läßt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.</p>
<p>(2) Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, sofern er sie nicht an den neuen Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Gemeinde an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten (§ 1 Z. 12 der Exekutionsordnung). Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.</p>
<p>(3) Im Fall der Schließung eines Friedhofes oder Friedhofteiles sind die bisherigen Benutzungsberechtigten nur mit besonderer Bewilligung befugt, die zur Ausschmückung der Gräber dienenden Gegenstände (Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile u. dgl.) zu entfernen. Es erlöschen aber die den Benutzungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen. Im Fall der Auflassung jedoch steht es den Berechtigten frei, innerhalb einer nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 kundzumachenden Frist diese Gegenstände an sich zu nehmen, widrigenfalls die Gemeinde nach Abs. 2 verfahren kann. Die bisher Benutzungsberechtigten können auf ihre Kosten mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23) die Reste der in ihren Grabstellen beigesetzten Leichen enterdigen und diese sowie die Urnen anderweitig beisetzen.</p>
<p><strong>Übergangsvorschrift hinsichtlich älterer Benutzungsrechte § 34</strong><br />
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benutzungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Sie gelten, wenn das Benutzungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benutzungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.</p>
<p><strong>Erhaltungswürdige Grabstellen § 35</strong><br />
Grabstellen, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht, können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zweck einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.</p>
<p><strong>Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührenordnung § 36</strong><br />
(1) Für die Verleihung von Benutzungsrechten und deren Erneuerung, die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und die Beanspruchung von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals kann die Gemeinde nach Maßgabe einer von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg) zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.</p>
<p>(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.</p>
<p>(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.</p>
<p>(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen.</p>
<p><strong>Arten der Friedhofsgebühren § 37</strong><br />
In der Friedhofsgebührenordnung sind folgende Gebührenarten vorzusehen:</p>
<ul>
<li>Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr (§ 38);</li>
<li>Beisetzungsgebühr (§ 39);</li>
<li>Enterdigungsgebühr (§ 40);</li>
<li>Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) (§ 41).</li>
</ul>
<p><strong>Grabstellen (Erneuerungs-) gebühr § 38</strong><br />
(1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benutzung einer Grabstelle<br />
(§ 29 Abs. 1) ist für die Dauer von je zehn Jahren des Benutzungsrechtes eine Grabstellengebühr festzusetzen, deren Sätze entsprechend den Arten der Grabstellen (§ 30) abzustufen sind.</p>
<p>(2) Der für die Verleihung des Benutzungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benutzungsrechtes (§ 29 Abs. 3) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benutzungsrechtes (§ 29 Abs. 4) gelten.</p>
<p><strong>Beisetzungsgebühr § 39</strong><br />
Für die Beerdigung jeder Leiche (§ 19) oder die Beisetzung einer Urne (§ 21) ist eine Beisetzungsgebühr festzusetzen. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfe der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.</p>
<p><strong>Enterdigungsgebühr § 40</strong><br />
Für die Enterdigung einer Leiche (§ 23) ist eine Enterdigungsgebühr festzusetzen, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Ausgrabung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.</p>
<p><strong>Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) § 41</strong><br />
Für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) zur Aufbahrung der Leiche (§ 18) ist eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festzusetzen. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattungen vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden.</p>
<p><strong>Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit und Zahlungspflicht § 42</strong><br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht:</p>
<ul>
<li>bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung (Verlängerung) des Benutzungsrechtes;</li>
<li>bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Beisetzung der Leiche oder der Urne;</li>
<li>bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23) an die Gemeinde;</li>
<li>bei der Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) mit dem Beginn der Benutzung.</li>
</ul>
<p>(2) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen Ansuchen um Verleihung (Erneuerung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist derjenige verpflichtet, dem das Benutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche oder Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt, wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der nach § 16 Abs. 1 für die Bestattung Sorge zu tragen hat. Sind mehrere Personen zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet, so haften sie hiefür zur ungeteilten Hand.</p>
<p><strong>Rückerstattung von Friedhofsgebühren § 43</strong><br />
(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht zur Benutzung einer Grabstelle (§ 32 Abs. 1 lit. d) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 28 Abs. 2) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.</p>
<p>(2) In den Fällen des § 34 ist die Grabstellengebühr bis zum Ende des Benutzungsrechtes als abgegolten anzusehen.</p>
<h2>V. Abschnitt</h2>
<p><strong>Friedhofsordnung § 44</strong><br />
(1) Für jeden Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) ist von der Friedhofsverwaltung (§ 24 Abs. 2) eine Friedhofsordnung zu erlassen, die insbesondere die Art und Beschaffenheit der Grabstellen (Erdgräber, Grüfte, Aschengrabstellen u. dgl.) und die Reihenfolge der Wiederbelegung der Grabstellen festzusetzen hat. Sie kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen, gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhof enthalten.</p>
<p>(2) Für die Bestattungsanlagen der Gemeinden (IV. Abschnitt) wird die Friedhofsordnung im Rahmen der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg) durch Verordnung erlassen.</p>
<p>(3) Die Friedhofsordnung für einen einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft gehörenden Friedhof hat die Bestimmung zu enthalten, daß auch die Beerdigung von Leichen von der Kirche und Religionsgesellschaft nicht angehörenden Personen zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich in der Ortsgemeinde, in der der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden worden ist, ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof oder eine Bestattungsanlage der Gemeinde<br />
(§ 28 Abs. 1) nicht befindet (Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49). Diese Bestimmung gilt bei einem von einem Verein verwalteten Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) sinngemäß bezüglich Personen, die dem Verein als Mitglieder nicht angehören.</p>
<p>(4) Die Friedhofsordnung ist dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.</p>
<p><strong>Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle)<br />
sind verboten &#8211; § 45 :</strong></p>
<ul>
<li>das Mitbringen von Tieren;</li>
<li>das Lärmen und Radfahren;</li>
<li>das Verteilen von Drucksorten;</li>
<li>das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;</li>
<li>das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;</li>
<li>das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung;</li>
<li>für die Friedhofsbesucher das Rauchen.</li>
</ul>
<h2>VI. Abschnitt</h2>
<p><strong>Schlussbestimmungen und Verweisungen auf Bundesrecht § 45a</strong><br />
(1) Die Verweisung auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1954_71_0/1954_71_0.pdf" target="_blank">BGBl Nr 71/1954</a>, gilt als Verweisung auf die Fassung, die dieses Gesetz durch Änderungen bis einschließlich durch das Gesetz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2003_112_1/2003_112_1.pdf" target="_blank">BGBl I Nr 112/2003</a> erhalten hat.</p>
<p>(2) Die Bezugnahmen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO und das Epidemiegesetz 1950 gelten als Bezugnahmen auf die jeweils geltende Fassung.</p>
<p><strong>Strafbestimmung § 46</strong><br />
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € geahndet.</p>
<p><strong>Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 47</strong><br />
Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.</p>
<p><strong>Umsetzungshinweis § 47a</strong><br />
§ 25 Abs 3a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.</p>
<p><strong>Inkrafttreten novellierter Bestimmungen § 48</strong><br />
(1) Die §§ 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 3, 19 Abs. 4, 22 Abs. 4, 5 und 6, 25 Abs. 1 und 32 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1989 treten mit 1. April 1989 in Kraft.<br />
(2) Die §§ 21, 24 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 und 28 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.<br />
(3) § 46 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=46/2001&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 46/2001</a> tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.<br />
(4) Die §§ 4, 22, 46, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=125/2003&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 125/2003</a> treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs 4 außer Kraft.<br />
(5) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=58/2005&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 58/2005</a> tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.<br />
(6) Die §§ 9 Abs 1 und 36 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=64/2006&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 64/2006</a> treten mit 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 49 außer Kraft.<br />
(7) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 5, 11, 16 Abs 2a, 21 Abs 1, 21a, 27 und 45a in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=78/2009&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 78/2009</a> treten mit 1. September 2009 in Kraft.<br />
<strong>§ 49</strong><br />
(1) Die §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 bis 3a sowie 47a in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=20/2010&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 20/2010</a> treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.<br />
(2) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=64/2010&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 64/2010</a> tritt mit 1. September 2010 in Kraft.<br />
(3) Die §§ 15 Abs 1 und 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&amp;Lgblnummer=53/2011&amp;Bundesland=Salzburg" target="_blank">LGBl Nr 53/2011</a> treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.</p>
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