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	<title>2minus1 &#187; Erbschaft</title>
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		<title>Zweckzuwendung, Definition</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier finden Sie den Gesetzestext zur Definition der Zuwendung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zuwendung nach dem Erbschaftsteuergesetz</h1>
<h3>Was ist eine Zweckzuwendung? Gesetzestext, § 4. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 4. ErbSt</p>
<p>Als Zweckzuwendung gilt:</p>
<p>1. bei einer Zuwendung von Todes wegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,<br />
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung  abhängig gemacht ist,</p>
<p>soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert  wird;</p>
<p>2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder  eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein  gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,<br />
b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung  zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer  unterliegt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verhaltensregeln nach Ableben einer Person</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/verhaltensregeln-nach-ableben-einer-person</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig? Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und von niemandem geschmälert werden! In keinem Fall dürfen: Gegenstände weggebracht werden (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!) Dokumente / Testamente, usw. vernichtet oder entwendet werden Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen werden Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig verschenkt oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen</h1>
<h3>Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig?</h3>
<p>Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und  von niemandem geschmälert werden!</p>
<p><strong>In keinem Fall dürfen:</strong></p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Gegenstände weggebracht werden  (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!)</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Dokumente / Testamente, usw. vernichtet  oder entwendet werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen  werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig  verschenkt oder verteilt werden</li>
</ul>
<p>Menschen, die nicht in der Wohnung des Verstorbenen dauerhaft leben,  sollten diese tunlichst nur mit neutralen Begleitpersonen betreten, um  nicht in den Verdacht zu geraten, die Situation zu ihren Gunsten  manipuliert zu haben. Es ist empfehlenswert einen persönlichen  &#8220;Aktenvermerk&#8221; über den jeweiligen Besuch zu erstellen, also in einer  Notiz festzuhalten, welchem  Zweck der Besuch in der Wohnung diente. Die  Vorlage dieses persönlichen Vermerkes kann im Streitfall der Erben  viele Unannehmlichkeiten ersparen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt: Halten Sie immer Rücksprache mit dem für die  Verlassenschaft bestellten und damit zuständigen Notar, bevor Sie etwas  unternehmen.</p>
<ul>
<li>Testament gefunden?</li>
</ul>
<p>Ein gefundenes Testament (bzw. eventuell eine zweite Version davon)  ist dem Notar, welcher zur Abhandlung der Verlassenschaft bestellt  wurde, zu übergeben.</p>
<ul>
<li>Einen Lebensversicherungsvertrag gefunden?</li>
</ul>
<p>Auch Lebensversicherungen sind dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung betrauten Notar auszuhändigen.</p>
<ul>
<li>Bankkonto</li>
</ul>
<p>Sobald die Bank vom Tod eines Kontoinhabers Kenntnis erhält, wird das  Konto des Verstorbenen gesperrt d.h. bis zur Freigabe durch den Notar &#8211;  im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung &#8211; können keine  Geldtransaktionen vorgenommen werden. Z.B.: Die monatliche Miete,  Telefon,- Strom,- Energiekosten können nicht vom Konto des Verstorbenen  bezahlt werden. Auch bestehende Daueraufträge werden vom Bankinstitut  nicht länger abgewickelt. Die zu leistenden Auslagen werden demjenigen,  der sie ersatzweise gezahlt hat, später aus dem Nachlass des  Verstorbenen seitens des Notars rückerstattet.</p>
<ul>
<li>Auto / Fahrzeug</li>
</ul>
<p>Ein Auto muss nicht abgemeldet  werden, darf aber nur von jenen   Personen benutzt werden, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen dafür  dessen Zustimmung hatten.</p>
<p>Das Befolgen dieser Verhaltensregeln kann helfen allfällige  Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn man nicht untätig „herum sitzen“ möchte,  können inzwischen folgende nützlichen Informationen eingeholt werden,  bzw. sollte das Einvernehmen innerhalb der Hinterbliebenen für die  Klärung folgender Fragen herbeigeführt werden:</p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Kostenvoranschläge für diverse  Tätigkeiten / Aufträge einholen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Welche Personen müssen vom Tod  benachrichtigt werden – Gibt es eine Adressenliste?</li>
<li>Planung der Trauerfeierlichkeiten</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Wer hält die Traueransprache?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Soll es eine Gedenkmesse geben –  welcher Pfarrer hält diese?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer entsorgt den  Sperrmüll ?</li>
<li>Wer sorgt für die Generalreinigung der Wohnung?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Was soll mit Kleidung,  Hausrat,&#8230;geschehen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Muss die Wohnung ausgemalt werden?</li>
<li>Welche Abonnements, Mitgliedschaften,&#8230; gibt es? Sind diese  kurzfristig kündbar?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer meldet das Ableben  z.B.: an Rundfunk, Telefongesellschaft, Post etc.</li>
</ul>
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		<title>Testament</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Testament muss bestimmte Richtlinien erfüllen. Den letzten Willen kann man zu Hause aufbewahren oder beim Notar bzw. Rechtsanwalt hinterlegen. Weiters wird unterschieden, ob das Testament eigenhändig oder fremdhändig verfasst wurde. Das Testament kann auch mündlich geäußert werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzter Wille und Rechtskraft</h1>
<h3>Das rechtsgültige Testament des Verstorbenen regelt die Aufteilung  des Erbes unter den Erben</h3>
<p>Das Testament regelt den Nachlass des Verstorbenen. Gibt es ein  Testament (oder mehrere Versionen davon), muss man diese dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung beauftragten, Notar übergeben.</p>
<p>Bemerkung: Das Testament  kann auch bei einem Notar oder bei einem  Rechtsanwalt hinterlegt worden sein.</p>
<p>Als Testament gilt eine Niederschrift, in der man verfügt, dass das  persönliche Vermögen oder ein Teil davon, einer oder mehreren Personen  auf den Todesfall überlassen wird.</p>
<p>Enthält dieser letzte Wille keine Angaben über Erben, spricht man von  einem &#8220;Kodizill&#8221;.</p>
<p>Man unterscheidet:</p>
<p><strong>A) Privat verfasste und privat aufbewahrte Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Eigenhändiges, schriftliches       Testament:      Richtlinien: Es muss datiert und mit dem vollen Namen  unterschrieben sein.      Es sind keine weiteren Zeugen notwendig.  Testamente neueren Datums heben      Testamente älteren Datums auf.</li>
<li>Fremdhändiges, schriftliches       Testament:      Kann auch per Schreibmaschine oder PC abgefasst werden.  Jedoch müssen drei      ausdrücklich deklarierte Zeugen (z.B. &#8220;Alfred  Mayer, als ersuchter Testamentszeuge&#8221;),      die selbst nicht als Erben  eingesetzt sind, das Schriftstück mit      unterfertigen. Die Zeugen  müssen volljährig, bei voller geistiger      Gesundheit, der Sprache des  Erblassers mächtig sein. Sie dürfen weder      taub, stumm oder blind  sein.</li>
<li>Mündliches      Testament: Meist mit  Unsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten      verbunden, jedoch  prinzipiell möglich. Es sind ebenfalls drei Zeugen      notwendig.  Sterben zumindest zwei der drei Zeugen, erlischt die Gültigkeit      des  mündlich geäußerten letzten Willens.</li>
</ul>
<p><strong>B) Vom Notar, Anwalt oder bei Gericht abgefasste Testamente</strong></p>
<ul>
<li>Entsprechen praktisch fremdhändigen  Testamenten      (siehe oben), jedoch sind hierbei nur zwei Zeugen  notwendig. Die Aufbewahrung      ist beim Notar oder Anwalt möglich.  Diese sind verpflichtet, das Testament      im Todesfall dem  Verlassenschaftsgericht vorzulegen.</li>
<li>Notariell errichtete und beglaubigte  Testamente      sind darüber hinaus in einem zentralen Register  gespeichert, auf das jeder      Notar Zugriff hat.</li>
</ul>
<p>Eine Person des Vertrauens sollte über den Aufbewahrungsort des  Testaments, wichtiger Urkunden, Sparbücher und Vermögenswerte Bescheid  wissen. Es kann aber auch bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder auch  auf dem Bezirksgericht hinterlegt werden.</p>
<p>Dieserart wird es ins &#8220;<strong>Zentrale Elektronische Testamentsregister</strong>&#8221;  aufgenommen.</p>
<p>Österreichischen Notariatskammer<br />
Landesgerichtsstrasse 20<br />
1010 Wien<br />
Tel.: 01 / 4024509-0)</p>
<p>Man erhält eine Kennkarte, die bei den eigenen Dokumenten aufbewahrt  werden sollte.</p>
<p>Das Testament selbst sollte – muss aber nicht – von einem Notar  abgefasst und beglaubigt sein.</p>
<p>Das Erbe kann beliebig vergeben werden. Ein Teil jedoch  (&#8220;Pflichtteil&#8221;) steht Ehegatten, Kindern und Eltern zu:</p>
<ul>
<li>Ehegatten plus Kinder erben gemeinsam  jedenfalls      die Hälfte. Bei      Kindern können im Fall eines  Erbstreits jedoch „Vorempfänge zu Lebzeiten“      in den Pflichtteil  eingerechnet werden.</li>
<li>Allfällig noch lebenden,       pflichtteilsberechtigten Eltern steht in jedem Fall ein Drittel      des  Erbes zu.</li>
</ul>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Ein Großteil der Testamente ist nicht  korrekt abgefasst. Sie sollten sich also unbedingt an einen Notar bzw.  Ihren Rechtsanwalt wenden und Informationsmaterial und / oder  Muster-Testamente (im Buchhandel erhältlich) besorgen. In Wien erteilt  die Rechtsanwaltskammer Wien eine &#8220;Erste anwaltliche Auskunft&#8221;. Diese  ist kostenlos. Siehe auch Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer Wien /  erste anwaltliche Auskunft.</p>
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		<title>Nacherben</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 14:05:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherben]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Testament kann man Nacherben nennen; d.h. eine Person kann über das Vermögen verfügen oder es nutzen. Wenn diese Person ebenfalls verstirbt kommt der im Testament genannte Ersatzerbe zum Zuge.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erben unter gewissen Voraussetzungen</h1>
<h3>Welche Vorteile bringt die testamentarische Nennung von Nacherben?</h3>
<p>Ein Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass eine Person z.B.  eine Wohnung nur zur Nutzung vererbt bekommt. Die begünstigte Person hat  auf das gegenständliche Vermögen ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit. Mit  dem Tod dieser Person geht das Vermögen auf die vom ursprünglichen  Erblasser als &#8220;Nacherbe&#8221; bestimmte Person, über.</p>
<p><strong>Dabei gibt es zwei Varianten:</strong></p>
<p>Bei der fideikommissarischen Substitution verpflichtet sich die  begünstigte Person, das eigentliche Vermögen unangetastet zu lassen und  sich auf die ausschließliche Nutzung zu beschränken. Zur Nutzung zählen  z.B. ein Wohnrecht, ein Ernterecht oder das Abschöpfen von Zinsen eines  Sparguthabens. Der Nacherbe erhält jenen Wert, der zum Zeitpunkt des  Todes des Erblassers errechnet wurde, bzw. bei Immobilien das Objekt  zumindest in jenem Zustand, in dem es sich zum Zeitpunkt des Ablebens  des Erblassers befunden hatte.</p>
<p>Bei der Substitution auf den Überrest darf die begünstigte Person den  Nachlass nicht nur nutzen, sondern auch verbrauchen. Etwaige Nacherben  erhalten im Todesfall dieser begünstigten Person lediglich den Restwert,  (Überrest) der vom ursprünglichen Erbe verblieben ist.</p>
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		<title>Keine Steuern zahlen für Erbe und Schenkung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/keine-steuern-zahlen-fuer-erbe-und-schenkung</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 11:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuern zahlen für Erbe und Schenkungen: Hier der Gesetzestext § 1. ErbStG.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer entfällt</h1>
<h3>Für Erbe und Schenkungen fällt in Österreich keine Steuer mehr an  (Stand August 2008)</h3>
<p>Bis zum 1. August 2008 galt:<br />
Gesetzestext Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer Gesetzestext, § 1.  ErbStG</p>
<p>(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen</p>
<blockquote><p>1. der Erwerb von Todes wegen,<br />
2. Schenkungen unter Lebenden,<br />
3. Zweckzuwendungen.</p></blockquote>
<p>(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften  dieses  Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen  und  Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für  Zweckzuwendungen  unter Lebenden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ersatzerben</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/ersatzerben</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 04:18:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Ersatzerben können im Testament zusätzlich genannt werden. Dies gilt für den Fall, dass einer der Erben das Erbe nicht antreten möchte oder bereits selbst verstorben ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbe ist weggefallen</h1>
<h3>Was sind Ersatzerben?</h3>
<p>Bei der Abfassung eines Testamentes kann man nicht nur die Erben  festlegen, sondern auch Ersatzerben bestimmen, die dann als Erben  eingesetzt werden, wenn Erbberechtigte vor dem Ableben des Erblassers  verstorben sind oder diese das Erbe nicht antreten wollen.</p>
<p>Im Zweifelsfall sollte vor Formulierung  des Testamentes unbedingt der Rat eines Notars oder Rechtsanwaltes  eingeholt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbverzicht / Erbverzichtserklärung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/erbverzicht-erbverzichtserklaerung</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:53:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Erbverzicht spricht man, wenn man das Erbe aus bestimmten Gründen nicht antreten möchte. Die Erbverzichtserklärung kann bereits zu Lebzeiten des Erblasser, z.B. zu Gunsten andere erbberechtigter Personen, abgegeben werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbe nicht annehmen</h1>
<h3>Jeder kann auf das ihm zugedachte Erbe verzichten</h3>
<p>Eine Erbverzichtserklärung kann anlässlich der notariellen  Verlassenschaftsabhandlung oder aber auch schon zu Lebzeiten des  Erblassers von der erbberechtigten Person abgegeben werden.</p>
<p><strong>Gründe für den Erbverzicht können sein:</strong></p>
<ul>
<li>Das Erbteil wurde schon zu Lebzeiten  des      Erblassers ausbezahlt</li>
<li>Die Schulden des Erblassers  übersteigen das      Verlassenschaftsvermögen</li>
<li>Falls eine Wohnung, ein Haus, ein  Grundstück,      ein Unternehmen in ungeteiltem Familienbesitz  verbleiben soll, etc.</li>
</ul>
<p>Erbverzichtserklärungen bedürfen der Vertragsform. (Notariatsakt) Die  Vertragsformulierung übernimmt ein Notar oder Anwalt. Die  Unterschriften der beteiligten Personen müssen entsprechend beglaubigt  geleistet werden.</p>
<p>Im Anlassfall kann trotz bestehender Erbverzichtserklärung eine  Pflichtteilsregelung vom zuständigen Verlassenschaftsrichter verfügt  werden.</p>
<p><strong>Empfehlung:</strong> Bevor man eine Erbverzichtserklärung  unterschreibt, sollte man sich umfangreich erbrechtlich beraten lassen.  Nicht selten führen nachträgliche Forderungen nach Unterschrift einer  Erbverzichtserklärung z.B. zu Familienstreitigkeiten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/erbschaftssteuer-schenkungssteuer</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Freibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Höhe der Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert und nach dem Verhältnis des Beschenkten bzw. Erbberechtigten zum Schenker bzw. Erblasser.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuer zahlen für Erbe / Schenkung</h1>
<h3>Wie hoch ist die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer?</h3>
<p>In Österreich gibt es seit 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer  und auch keine Schenkungssteuer.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer  wie folgt beechnet:<br />
Die Höhe der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer war gestaffelt.<br />
Grundprinzip: Je näher verwandt  Erblasser und Erbe / Beschenkter sind,  desto niedriger ist der % Steuersatz.<br />
Auch die Vermögenshöhe spielte bei der Berechnung der Erbschaftssteuer /  Schenkungssteuer eine Rolle. Immobilien wurden z.B.: nicht nach dem  Verkehrswert, sondern nach dem bestehenden „Einheitswert“ bewertet.</p>
<ul>
<li>Klasse I:   Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder</li>
<li>Klasse II:  Enkelkinder</li>
<li>Klasse III: Eltern, Stiefeltern, Grosseltern, Geschwister</li>
<li>Klasse IV: Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten + Neffen  ersten Grades</li>
<li>Klasse V:  Lebensgefährten und alle anderen</li>
</ul>
<p><strong>Vor Berechnung der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer kamen  so genannte Freibeträge zum Abzug, und zwar:</strong></p>
<ul>
<li>Steuerklasse I und II: 2200 Euro</li>
<li>Steuerklasse III und IV: 440 Euro</li>
<li>Steuerklasse V: 110 Euro</li>
</ul>
<p>Die Freibeträge konnten nur einmal in zehn Jahren ausgenützt werden  und auch nur dann, wenn sie nicht durch Schenkungen unter Lebenden  bereits ausgenützt wurden.</p>
<p>Besteuerung von ererbtem Liegenschaftsvermögen:<br />
Bei Liegenschaften ist nicht der Verkehrswert (Schätzwert), sondern der  Einheitswert maßgeblich. Bei Liegenschaftsvermögen gibt es noch eine  Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts des Erben in  das Grundbuch.<br />
Bemessungsgrundlage für Liegenschaftsvermögen ist der dreifache  steuerliche Einheitswert + Zuschlag. Dieser beträgt bei Eheleuten,  Eltern, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkinder oder  Schwiegerkindern +2%, bei anderen Personen +3,5% zum Einheitswert.</p>
<p><strong>Von der Erbschaftssteuer befreit waren:</strong></p>
<ul>
<li>endbesteuerte Sparguthaben, bei denen  die      Kapialertragsteuer (KEST) eingehoben wird</li>
<li>Hausrat</li>
<li>Kleidung, die an Erbberechtigte der       Steuerklassen I und II vererbt wird bzw. wenn der Wert der Kleidung  1460      Euro nicht übersteigt</li>
<li>andere bewegliche körperliche  Gegenstände bis      zum Wert von 1460 Euro (betreffend Erben aus den  Steuerklassen I und II)      bzw. 600 Euro (betreffend Erben aus den  Steuerklassen III und IV)</li>
</ul>
<p><strong>Sparbücher</strong></p>
<p>Bei Sparbüchern wird durch die Entrichtung der Kapitalertragssteuer  auch die Erbschaftssteuer abgegolten (Endbesteuerung), daher kann durch  das gezielte Vermächtnis von Sparbüchern oft Erbschaftssteuer quasi  &#8220;gespart&#8221; werden.</p>
<p><strong>Bankgeheimnis im Verlassenschaftsfall</strong></p>
<p>Notare bekommen jederzeit von den Banken Auskunft bei Anfragen  bezüglich &#8220;legitimierter Werte&#8221;. Das sind Werte, die auf Namen des  Verstorbenen lauten, z.B. Gehalts- oder Pensionskonten; Wertpapierdepots  und Sparbücher, die auf Namen lauten; Bausparverträge usw.</p>
<p>Bei anderen Werten, z.B. Inhabersparbücher, gibt die Bank nur dann  Auskunft, wenn der Notar diese Werte konkret anspricht, und wenn diese  eindeutig dem Vermögen des Verstorbenen zugeordnet werden können.</p>
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		<title>Erbschaft und Vermächtnis, Unterschied</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Legat]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtlich definierter Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis bzw. Legat Gesetzestext, § 535 ABGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterschied Erbschaft und Legat</h1>
<h3>Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis?  Gesetzestext, § 535. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 535. ABGB</p>
<p>Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass   bezieht; sondern nur eine einzelne Sache; eine oder mehrere Sachen von  gewisser  Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das  Zugedachte, obschon  dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft  ausmacht, ein Vermächtnis  (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen  worden, ist nicht als ein Erbe,  sondern nur als ein Vermächtnisnehmer  (Legatar) zu betrachten.</p>
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		<title>Erbe / Schenkung &#8211; seit 1. August 2008 keine Steuerpflicht</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer: Im Gesetzestext wird definiert wann man für Erbe und Schenkungen Steuern zahlen muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Gegenstand der Steuer bis zum 1. August 2008</h1>
<h3>Bis zum 1. August 2008 wurde folgende Vermögensteile aus der  Verlassenschaft besteuert</h3>
<p>§ 2. ErbStG</p>
<p>(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt</p>
<ol>
<li>der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf  Grund  eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;</li>
<li>der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder  andere  Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des   bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;</li>
<li>der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom   Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit  dem Tode  des Erblassers unmittelbar gemacht wird.</li>
</ol>
<p>(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt  auch</p>
<ol>
<li>der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser  angeordnete  Stiftung;</li>
<li>was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser  angeordneten  Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten  Bedingung  erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung  vorliegt;</li>
<li>was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer  Zuwendung  des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur   Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;</li>
<li>was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen   Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder  eines  Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;</li>
<li>was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines   Nacherben gewährt wird.</li>
</ol>
<p>(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben  einer  Person abhängigen Lasten gilt nicht als Erwerb von Todes  wegen.</p>
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