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	<title>2minus1 &#187; Erblasser</title>
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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Pflichtteilsberechtigte</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 19:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartnerin]]></category>
		<category><![CDATA[erbberechtigte Personen]]></category>
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		<category><![CDATA[Noterbe]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtteilsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Verstorbenen]]></category>
		<category><![CDATA[wer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ist Noterbe? Bestimmte nahe Angehörige müssen in jedem Fall einen Mindestanteil vom Erbe erhalten Plichtteilsberechtigte sind jene Personen, die im Testament &#8220;leer ausgehen&#8221;. Die Noterben haben gegenüber den erbberechtigten Personen im Testament Anspruch auf Zahlung des Wertes vom Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder des Erblassers Ehepartner/ die Ehepartnerin Eltern des Verstorbenen, wenn es keine Kinder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wer ist Noterbe?</h1>
<h3>Bestimmte nahe Angehörige müssen in jedem Fall einen Mindestanteil vom Erbe erhalten</h3>
<p>Plichtteilsberechtigte sind jene Personen, die im Testament &#8220;leer ausgehen&#8221;. Die Noterben haben gegenüber den erbberechtigten Personen im Testament Anspruch auf Zahlung des Wertes vom Pflichtteil.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Pflichtteilsberechtigt sind:</strong></p>
<ul>
<li>Kinder des Erblassers</li>
<li>Ehepartner/ die Ehepartnerin</li>
<li>Eltern des Verstorbenen, wenn es keine Kinder (Enkel) des Verstorbenen gibt</li>
</ul>
<p><strong>Niemals pflichtteilberechtigt sind vom Verstorbenen:</strong></p>
<ul>
<li>Lebensgefährte/Lebensgefährtin</li>
<li>Geschwister</li>
<li>Onkeln/Tanten</li>
<li>Neffen/Nichten</li>
<li>Cousins/Cousinen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Enterbung-Gründe</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 19:16:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Beistandspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[enterbt]]></category>
		<category><![CDATA[Enterbung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[erbunwürdig]]></category>
		<category><![CDATA[Gründe]]></category>

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		<description><![CDATA[Enterbt werden kann: Damit ein Erbe nichts erbt, auch keinen Pflichtteil, müssen die Verfehlungen des Erbberechtigten schwerwiegend sein. Der Ehepartner, wenn er gegenüber dem verstorbenen Ehepartner die Beistandspflicht grob vernachlässigt hat Wenn der Erbberechtigte vorsetzlich eine Straftat begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die länger als 20 Jahre dauert Der oder die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Enterbt werden kann:</h1>
<p>Damit ein Erbe nichts erbt, auch keinen Pflichtteil, müssen die Verfehlungen des Erbberechtigten schwerwiegend sein.</p>
<ul>
<li>Der Ehepartner, wenn er gegenüber dem verstorbenen Ehepartner die Beistandspflicht grob vernachlässigt hat</li>
<li>Wenn der Erbberechtigte vorsetzlich eine Straftat begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die länger als 20 Jahre dauert</li>
<li>Der oder die Erben haben den Erblasser in seiner seelischen und materiellen Not alllein gelasssen, obwohl es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre dem Verstorbenen zu helfen</li>
<li>Der Erbe ein anstößßiges Leben geführt hat (z.B.: wiederholte Einbrüche), dass der Erblasser missbilligt hat</li>
<li>Der Erbe ist erbunwürdig</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		<title>Wohnrecht einräumen</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:45:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Über das Vorausvermächtnis des Verstorbenen kann der hinterbliebene Ehegatte die eheliche Wohnung und den Hausrat weiterhin nutzen. Das Vorausvermächtnis tritt mit dem Tod des Erblassers ein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorausvermächtnis</h1>
<h3>Das Vorausvermächtnis kann das Wohnrecht für den Ehegatten /  Ehegattin auf Lebenszeit regeln</h3>
<p>Das Vorausvermächtnis betrifft die eheliche Wohnung und den  ehelichen Hausrat, der zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse  für den hinterbliebenen Partner erforderlich ist. D.h. der  hinterbliebene Ehegatte erhält darüber das Vorausvermächtnis für:</p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Wohnungsrecht, d.h. das Recht weiterhin  in der ehelichen Wohnung zu wohnen</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Das Recht der vollen Verfügung über die  beweglichen Gegenstände im Haushalt</li>
</ul>
<p>Die Fälligkeit des Vorausvermächtnisses tritt sofort nach Ableben des  Erblassers ein.</p>
<p>Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte wurde vom Erblasser rechtmäßig  enterbt oder der Erblasser verweigert ihm ausdrücklich das  Vorausvermächtnis. Ein Entzug oder eine Schmälerung des  Vorausvermächtnisses kann gerichtlich angefochten werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verbindlichkeiten des Erblassers</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 22:53:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Verlassenschaft zählen auch die Verbindlichkeiten des Erblasssers, Gestzestext § 548. ABGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zum Erbe zählen auch Schulden</h1>
<h3>Zählen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen auch zum Erbe?  Gestzestext, § 548. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 548. ABGB</p>
<p>Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten   gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten  Geldstrafen,  wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen  nicht auf den Erben über.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Schenkung, rechtliche Definition</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/schenkung-rechtliche-definition</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Schenkung, rechtliche Definition nach dem Gesetzestext § 3. ErbSt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts</h1>
<h3>Was ist eine Schenkung? Gesetzestext, § 3. ErbSt, Stand Jänner  2007</h3>
<p>§ 3. ErbSt</p>
<p>(1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt</p>
<ol>
<li>jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;</li>
<li>jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der  Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;</li>
<li>was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten  Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden  beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es  sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;</li>
<li>was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung  Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der  Genehmigung freiwillig übernommen werden;</li>
<li>was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen  Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;</li>
<li>was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete  Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;</li>
<li>der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes  unter Lebenden;</li>
<li>was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.</li>
</ol>
<p>(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das  Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können,  werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht  berücksichtigt.</p>
<p>(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch  ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht  oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.</p>
<p>(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur  Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der  Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als  Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung  oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb  zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das  über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.</p>
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		<title>Pflichtteil vom Erbe</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 21:05:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Gewisse Personen haben das Recht auf einen Mindestanteil der Verlassenschaft, es sei denn, sie haben diesen Anspruch durch ihr Verhalten verwirkt. Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich immmer aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Anspruch auf Erbteil</h1>
<h3>Wer hat ein gesetzliches Anrecht auf einen Teil der  Verlassenschaft?</h3>
<p>Jeder Erblasser hat grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen  frei zu verfügen. Aber gewisse Personen haben ein Anrecht auf einen  Mindestanteil des Erbes / Nachlasswertes (&#8220;Pflichtteil&#8221;), wenn der  Erblasser eine &#8220;fremde&#8221; Person als Erbberechtigten eingesetzt hat.  Diesen Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte nur dann gerichtlich  einfordern, wenn er vom Erblasser in der formgültigen letztwilligen  Verfügung nicht berücksichtigt worden ist. Dies ist eine Geldforderung.</p>
<p><strong>Pflichtteilsberechtigte sind:</strong></p>
<p>Kinder (auch Adoptivkinder); falls nicht vorhanden, deren Nachkommen  (Enkelkinder, Urenkelkinder). Weiters berechtigt: Die Ehegattin bzw. der  Ehegatte. Diesen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.  Geschwister des Erblassers können keinen Anspruch auf den Pflichtteil  des Erbes erheben.</p>
<p><strong>Beispiele:</strong></p>
<p>Angenommen, ein Kind und eine Ehefrau erheben Anspruch auf den  Pflichtteil des Erbes. Das Kind erhält dann die Hälfte des gesetzlichen  Erbteils: die Hälfte von 2/3 = 1/3. Die Ehefrau erhält ebenfalls die  Hälfte des gesetzlichen Erbteils: die Hälfte von 1/3 = 1/6.</p>
<p>Sind keine Nachkommen vorhanden, erhalten die Eltern des Erblassers  1/3 Drittel des gesetzlichen Erbteils: 1/3 von 1/3 = 1/9.</p>
<p>Seit 1991 gibt es die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Kindes und  jenen der Eltern auf die Hälfte zu mindern. Voraussetzung für diese  Minderung ist, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind zu keiner Zeit  jenes Naheverhältnis bestanden hat, wie es gewöhnlich üblich ist.</p>
<p>Der Pflichtteil eines Kindes beträgt die Hälfte des gesetzlichen  Erbteils, der ein 1/3 des Nachlassvermögens ausmacht. Wird dieser auf  die Hälfte reduziert, bedeutet das im Endeffekt 1/6. Die Minderung des  Pflichtteils muss in einer gültigen letztwilligen Verfügung vermerkt  sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzlicher Erbteil</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/gesetzlicher-erbteil</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom gesetzliche Erbteil spricht man, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommen die Kinder des Erblassers zwei Drittel des Erbes und die Ehegattin / der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein Testament  &#8211; gesetzliche Regelung Erbe</h1>
<h3>Gibt es kein Testament regelt das Gesetz den Nachlass (gesetzliche  Erbfolge), d.h. die Aufteilung des zu vererbenden Vermögens unter den  Erben</h3>
<p>Der gesetzliche Erbteil wird angewandt, wenn keine letztwillige  Verfügung vorhanden ist; also ein Testament, Kodizill,&#8230;fehlt. Die  zurückgeblieben Verwandten sind die rechtmäßigen Erben. Der gesetzlichen  Erbfolge nach bekommen:</p>
<ul>
<li>Kinder und deren Nachkommen 2/3 des  Nachlasses      neben dem überlebenden Ehegatten. Der 2/3 Nachlass wird  unter den Kindern      zu gleichen Teilen aufgeteilt, bzw. wenn kein  Ehepartner mehr vorhanden      ist, der gesamte Nachlass.</li>
<li>Eltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses neben dem überlebenden  Ehegatten oder den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner bzw.  kein Kind vorhanden ist.</li>
<li>Grosseltern des Erblassers und deren  Nachkommen      bekommen 1/3 des Nachlasses, neben dem Ehegatten, oder  den gesamten      Nachlass, wenn kein Ehepartner, bzw. kein Kind  vorhanden ist.</li>
</ul>
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<ul></ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbverzicht / Erbverzichtserklärung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/erbverzicht-erbverzichtserklaerung</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:53:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Erbverzicht spricht man, wenn man das Erbe aus bestimmten Gründen nicht antreten möchte. Die Erbverzichtserklärung kann bereits zu Lebzeiten des Erblasser, z.B. zu Gunsten andere erbberechtigter Personen, abgegeben werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbe nicht annehmen</h1>
<h3>Jeder kann auf das ihm zugedachte Erbe verzichten</h3>
<p>Eine Erbverzichtserklärung kann anlässlich der notariellen  Verlassenschaftsabhandlung oder aber auch schon zu Lebzeiten des  Erblassers von der erbberechtigten Person abgegeben werden.</p>
<p><strong>Gründe für den Erbverzicht können sein:</strong></p>
<ul>
<li>Das Erbteil wurde schon zu Lebzeiten  des      Erblassers ausbezahlt</li>
<li>Die Schulden des Erblassers  übersteigen das      Verlassenschaftsvermögen</li>
<li>Falls eine Wohnung, ein Haus, ein  Grundstück,      ein Unternehmen in ungeteiltem Familienbesitz  verbleiben soll, etc.</li>
</ul>
<p>Erbverzichtserklärungen bedürfen der Vertragsform. (Notariatsakt) Die  Vertragsformulierung übernimmt ein Notar oder Anwalt. Die  Unterschriften der beteiligten Personen müssen entsprechend beglaubigt  geleistet werden.</p>
<p>Im Anlassfall kann trotz bestehender Erbverzichtserklärung eine  Pflichtteilsregelung vom zuständigen Verlassenschaftsrichter verfügt  werden.</p>
<p><strong>Empfehlung:</strong> Bevor man eine Erbverzichtserklärung  unterschreibt, sollte man sich umfangreich erbrechtlich beraten lassen.  Nicht selten führen nachträgliche Forderungen nach Unterschrift einer  Erbverzichtserklärung z.B. zu Familienstreitigkeiten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entzug des Pflichtteils</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/entzug-des-pflichtteils</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 03:38:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Man kann eine erbberechtigte Person testamentarisch enterben, wenn Gründe vorliegen, die eine Enterbung gerechtfertigen. Solche Gründe sind z.B.: Der potentielle Erbe hat das Testament zu seinen Gunsten gefälscht oder ist permanent seinen familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser nicht nachgekommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbe: Enterben / Enterbung</h1>
<h3>Welche Umstände müssen vorliegen um eine erbberechtigte Person zu  enterben?</h3>
<p>Unter gewissen Umständen kann man im Testament verfügen, dass eine  ausdrücklich genannte Person vom Bezug des Pflichtteils an einem Erbe  ausgeschlossen wird, d.h. enterbt wird. Der Enterbung sind Begründungen  anzufügen. Ob die genannten Gründe tatsächlich akzeptiert werden, ist  Gegenstand einer Gerichtsverhandlung. Das Gericht muss unter Anhörung  der anderen Erbberechtigten prüfen, ob es objektiv schwerwiegende Gründe  gibt, die einen Entzug des Pflichtteils / eine Enterbung als  gerechtfertigt erscheinen lassen.</p>
<p><strong>Gründe für die Enterbung:</strong></p>
<ul>
<li>wenn bewiesen ist, dass die genannte  Person      Fälschungen am Testament vorgenommen hat oder ein solches  vernichtet oder      verheimlicht hat,</li>
<li>wenn aufgrund früherer  schwerwiegender Vorfälle      zu erwarten ist, dass der Erbberechtigte  sein Erbe umgehend verspielen      oder verprassen würde,</li>
<li>wenn der Erbberechtigte seinen       familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen permanent       nicht nachgekommen ist,</li>
<li>wenn der Erbberechtigte am Erblasser       vorsätzliche Straftaten an Leib und Leben begangen hat</li>
<li>wenn der Erbberechtigte dem  Erblasser  in      der Notsituation, die zum Tod des Erblassers geführt  hat, keine Hilfe hat      zukommen lassen.</li>
<li>auch können Sittlichkeitsverbrechen,  (unter      bestimmten Umständen auch Prostitution) zum Entzug des  Pflichtteils      führen.</li>
</ul>
<p><strong>Halbierung des Pflichtteils:</strong></p>
<p>Man kann testamentarisch verfügen, dass der Pflichtteil eines Kindes  und /oder der Pflichtteil eines Elternteils auf die Hälfte gemindert  werden möge. Dies kann dann geschehen, wenn die Eltern – Kind &#8211;  Beziehung aus gewissen Umständen nie wirklich gelebt wurde und dazu auch  nie eine Verpflichtung bestanden hatte.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Definition der Verlassenschaft</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/definition-der-verlassenschaft</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 08:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Erbe / Nachlass zählen sowohl Vermögenswerte als auch Schulden. Es können auch Patenrechte, Urheberrechte, Ansprüche aus Unfallsversicherungen, etc. vererbt werden. Hingegen Gewerbeberechtigungen, Titel, Familienrechte (z.B. Obsorge für Kind), etc. können nicht vererbt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Nachlass / Erbe</h1>
<h3>Was umfasst die Erbschaft?</h3>
<p>Unter Nachlass versteht man alle Vermögensrechte / Vermögenswerte  sowie  Verbindlichkeiten des Erblassers, die im Zuge der  Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar auf die gesetzlichen bzw.  testamentarisch genannten Erben übergehen.  Für die Zeit bis zum Ende  des Verlassenschaftsverfahrens / der Verlassenschaftsabhandlung spricht  man von: &#8220;Ruhendem Nachlass&#8221;.</p>
<p><strong>Was kann alles vererbt werden?</strong></p>
<ul>
<li>Privatrechtliche Vermögensrechte  (z.B.      Patentrechte und Urheberrechte).</li>
<li>Schadenersatzansprüche und       Schmerzensgeldansprüche unter der Voraussetzung, dass diese zu Lebzeiten       des / der Geschädigten vertraglich anerkannt oder gerichtlich  geltend      gemacht wurden.</li>
<li>Das Erbrecht selbst (z.B.  Pflichtteilsansprüche      und Ansprüche von Vermächtnisnehmer / Innen).</li>
<li>Ansprüche aus Unfallversicherungen  bzw.      Ablebensversicherungen (ausgenommen im Versicherungsvertrag  scheint      niemand namentlich als Begünstigter auf).</li>
<li>Gesellschaftsanteile bzw.  Gesellschafterrechte      (Achtung: So ferne im Gesellschaftsvertrag für  den Todesfall keine andere      Regelung getroffen wurde).</li>
<li>Miet- und Pachtrechte. Hier gilt  allerdings eine      &#8220;Sonderrechtsnachfolge&#8221;, d.h. jene Angehörige  (Ehegatten,      Verwandte in gerader Linie – Eltern, Grosseltern,  Kinder, Enkelkinder,      aber auch Lebensgefährten), die mit dem  Verstorbenen im gemeinsamen      Haushalt gelebt haben, können in einen  Miet- oder Pachtvertrag eintreten,      wenn folgende Voraussetzungen  erfüllt worden sind: Die Lebensgemeinschaft      muss mindestens drei  Jahre gedauert haben oder die Wohnung muss zumindest      gemeinsam mit  dem Erblasser bezogen worden sein.</li>
<li>Alle beweglichen und unbeweglichen       Vermögenswerte, wie z.B.: Barvermögen, Sparbücher, Wertpapiere, Haus,       Grund und Boden, Bildersammlungen, Möbel, etc.</li>
<li>Zum Erbe / Nachlass zählen auch  Schulden /      Verbindlichkeiten  des Erblassers      (inklusive  Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge, privatrechtliche       Verpflichtungen, Bankverbindlichkeiten, ausständige Miete und offene       Beiträge für Betriebskosten, offene Rechnungen bei Lieferanten,  überfällige      Prämien für Versicherungen oder Leasingraten usw.)   Niemand ist verpflichtet, ein dadurch „Überschuldetes“      Erbe  anzutreten, d.h. man kann eine Erbverzichtserklärung oder eine       bedingte Erbverzichtserklärung abgeben und notariell beglaubigt  unterschreiben.</li>
<li>Pensionsansprüche: Witwerpension bzw.       Witwenpension bekommt man über Antrag bei der       Pensionsversicherungsanstalt. Berechtigt sind: Ehepartner und  geschiedene,      vom Verstorbenen Unterhalt beziehende Ehepartner. Eine  Waisenpension      erhalten nicht selbsterhaltungsfähige Kinder. Es ist  dabei unerheblich, ob      es sich um eheliche oder uneheliche Kinder  handelt. Die Vaterschaft muss      allerdings anerkannt gewesen sein.</li>
</ul>
<p>Für Abfertigungsansprüche gilt eine Sonderregelung:  Gesetzliche Erben, zu deren Unterhalt der verstorbene Arbeitnehmer  verpflichtet war, haben einen direkten Anspruch. Sie erhalten die Hälfte  jener Summe, welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ablebens als  Abfertigung zu bekommen gehabt hätte.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Wenn der Ehegatte / die Ehegattin oder das  Kind / die Kinder des Verstorbenen gesetzliche Unterhaltsansprüche  haben, gehen diese bis zum Wert des Nachlasses auf die erbberechtigten  Personen über. Die Berechtigten müssen sich aber alles einrechnen  lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige  Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen  erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwer- bzw. Witwenpension  oder Waisenpension).</p>
<p><strong>Was kann prinzipiell nicht vererbt werden?</strong></p>
<ul>
<li>Gewerbeberechtigungen (z.B.       Gastgewerbekonzession)</li>
<li>Titel, Berufsbezeichnungen und       Berufsausübungsrechte (z.B. Professor, Diplomierte Krankenschwester  usw.)</li>
<li>Familienrechte und  Persönlichkeitsrechte (z.B.      Obsorge für Kinder)</li>
<li>Zum Zeitpunkt des Ablebens nicht  vollzogene /      abgediente  Geld- oder      Freiheitsstrafen</li>
</ul>
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