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	<title>2minus1 &#187; Erbe</title>
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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Pflichtteilsberechtigte</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 19:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartnerin]]></category>
		<category><![CDATA[erbberechtigte Personen]]></category>
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		<category><![CDATA[Noterbe]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtteilsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Verstorbenen]]></category>
		<category><![CDATA[wer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ist Noterbe? Bestimmte nahe Angehörige müssen in jedem Fall einen Mindestanteil vom Erbe erhalten Plichtteilsberechtigte sind jene Personen, die im Testament &#8220;leer ausgehen&#8221;. Die Noterben haben gegenüber den erbberechtigten Personen im Testament Anspruch auf Zahlung des Wertes vom Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder des Erblassers Ehepartner/ die Ehepartnerin Eltern des Verstorbenen, wenn es keine Kinder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Wer ist Noterbe?</h1>
<h3>Bestimmte nahe Angehörige müssen in jedem Fall einen Mindestanteil vom Erbe erhalten</h3>
<p>Plichtteilsberechtigte sind jene Personen, die im Testament &#8220;leer ausgehen&#8221;. Die Noterben haben gegenüber den erbberechtigten Personen im Testament Anspruch auf Zahlung des Wertes vom Pflichtteil.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Pflichtteilsberechtigt sind:</strong></p>
<ul>
<li>Kinder des Erblassers</li>
<li>Ehepartner/ die Ehepartnerin</li>
<li>Eltern des Verstorbenen, wenn es keine Kinder (Enkel) des Verstorbenen gibt</li>
</ul>
<p><strong>Niemals pflichtteilberechtigt sind vom Verstorbenen:</strong></p>
<ul>
<li>Lebensgefährte/Lebensgefährtin</li>
<li>Geschwister</li>
<li>Onkeln/Tanten</li>
<li>Neffen/Nichten</li>
<li>Cousins/Cousinen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Enterbung-Gründe</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 19:16:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Beistandspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[enterbt]]></category>
		<category><![CDATA[Enterbung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[erbunwürdig]]></category>
		<category><![CDATA[Gründe]]></category>

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		<description><![CDATA[Enterbt werden kann: Damit ein Erbe nichts erbt, auch keinen Pflichtteil, müssen die Verfehlungen des Erbberechtigten schwerwiegend sein. Der Ehepartner, wenn er gegenüber dem verstorbenen Ehepartner die Beistandspflicht grob vernachlässigt hat Wenn der Erbberechtigte vorsetzlich eine Straftat begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die länger als 20 Jahre dauert Der oder die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Enterbt werden kann:</h1>
<p>Damit ein Erbe nichts erbt, auch keinen Pflichtteil, müssen die Verfehlungen des Erbberechtigten schwerwiegend sein.</p>
<ul>
<li>Der Ehepartner, wenn er gegenüber dem verstorbenen Ehepartner die Beistandspflicht grob vernachlässigt hat</li>
<li>Wenn der Erbberechtigte vorsetzlich eine Straftat begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die länger als 20 Jahre dauert</li>
<li>Der oder die Erben haben den Erblasser in seiner seelischen und materiellen Not alllein gelasssen, obwohl es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre dem Verstorbenen zu helfen</li>
<li>Der Erbe ein anstößßiges Leben geführt hat (z.B.: wiederholte Einbrüche), dass der Erblasser missbilligt hat</li>
<li>Der Erbe ist erbunwürdig</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lebensgefährte Erbe</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/lebengefaehrte-erbe</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/lebengefaehrte-erbe#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 16:22:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgefährte]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgefährtin]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsgültig]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbrecht Lebensgefährtin Wann kann der Partner / die Partnerin erben? Nach dem Gesetz ist der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin in keinem Fall bei der gesetzlichem Erbfolge zu berücksichtigen, d.h. er hat keine Pflichteilsansprüche. Wollen Sie dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin etwas vererben, muss ein rechtsgültiges Testament verfasst werden. Achtung: Pflichtteilsansprüche z.B. von Kindern bleiben trotz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Erbrecht Lebensgefährtin</h1>
<h3>Wann kann der Partner / die Partnerin erben?</h3>
<p>Nach dem Gesetz ist der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin in keinem Fall bei der gesetzlichem Erbfolge zu berücksichtigen, d.h. er hat keine Pflichteilsansprüche. Wollen Sie dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin etwas vererben, muss ein rechtsgültiges Testament verfasst werden. <br />
 Achtung: Pflichtteilsansprüche z.B. von Kindern bleiben trotz rechtsgültigem Testament aufrecht.<br />
 In dem Testament können auch Nacherben genannt werden. z.B. erbt die Lebensgefährtin das Auto kann man für den Fall, dass die Lebensgefährtin stirbt, als Nacherben den Sohn oder die Enkelin, &#8230; nennen. Somit kann vermieden werden, dass die Kinder der Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung, das Auto erben.</p>
<p>Tipp: Zur finanziellen Absicherung der Partnerin / des Partners kann bei einer bestehenden Lebensversicherung der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin als Begünstigte/r eingetragen werden. Die Lebensversicherungssumme ist kein Bestandteil des Nachlasses und wird daher nicht unter den Erben aufgeteilt.<br />
 Achtung: Bei Beendigung der Beziehung muss der/ die Begünstigte gelöscht bzw. ersetzt werden. Das Gleiche gilt für das Testament; d.h. es muss rechtsgültig widerrufen bzw. neu formuliert werden.</p>
<p>Achtung: Wenn das Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten wird, so ist  die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte vom  Wohlwollen der gesetzlichen Erbinnen/Erben abhängig.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorsorge treffen</title>
		<link>http://www.2minus1.at/finanzen-versicherungen/vorsorge-treffen</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/finanzen-versicherungen/vorsorge-treffen#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen / Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Kapital]]></category>
		<category><![CDATA[Kredit]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorsorge kann man mit einer Ablebensversicherung oder Risikoversicherung, Erlebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung, Kreditrestschuldversicherung, Kapitalversicherung, etc. treffen. Die Wahl der Lebensversicherungsart hängt davon ab, ob man die Hinterbliebenen im Ablebensfall absichern möchte, oder die Lebensversicherung als Pensionsvorsorge verwenden möchte, oder die Versicherung als Sicherstellung für offene Kreditsummen dienen soll.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Arten der Lebensversicherung</h1>
<h3>Welche Arten der Lebensversicherung gibt es?</h3>
<p>Lebensversicherungen können folgendermaßen  verwendet werden:</p>
<ul>
<li>als Pensionsvorsorge,</li>
<li>im Ablebensfall als finanzielle Absicherung für die Ehegatten,  Partner, die Kinder, etc.,</li>
<li>als Tilgungsträger oder als Besicherung für Kredite.</li>
</ul>
<p>Das  Angebot ist dementsprechend groß. Es ist  ratsam, bevor man sich entscheidet sich ausreichend zu informieren. Es  geht ja schließlich um Ihr Geld, Ihre Zukunftsvorsorge bzw. die  finanzielle Sicherheit Ihrer Angehörigen.</p>
<p><strong>Arten von Lebensversicherungen:</strong></p>
<ul>
<li>Ablebensversicherung oder Risikoversicherung</li>
<li>Erlebensversicherung</li>
<li>Er- und Ablebensversicherung</li>
<li>Kreditrestschuldversicherung</li>
<li>Kapitalversicherung</li>
</ul>
<p><strong>Ablebensversicherung oder Risikoversicherung:</strong><br />
Die angesparte Versicherungssumme wird nach dem Ableben des  Versicherungsnehmers an die begünstigte Person / Personen ausbezahlt.  Die Ablebensversicherung erfüllt den Zweck den oder die Hinterbliebenen  finanziell abzusichern. Da die Geldsumme ausschließlich nach dem  Ableben  des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird, kann z.B. die  angesparte Summe nicht schon früher genutzt werden.</p>
<p><strong> Erlebensversicherung:</strong><br />
Es wird beim Vertragsabschluss eine Versicherungsdauer festgelegt. Nach  Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer erhält der Versicherte die  Versicherungsleistung als einmalige Auszahlung oder als monatliche Rente  für einen definierten Zeitraum. Stirbt der Versicherte vor Ablauf der  Versicherungsdauer gibt es keine Leistung.</p>
<p><strong> Er- und Ablebensversicherung:</strong><br />
Eine Kombination aus Ablebensversicherung und Erlebensversicherung ist  die Er- und Ablebensversicherung. Wie schon der Name sagt wird die  Versicherungssumme sowohl im Ablebensfall (an den Begünstigten) als auch  bei Erleben des Versicherten (an den Versicherten) fällig.Auf Wunsch  kann zusätzlich vereinbart werden, dass nach Ablauf der  Versicherungsdauer die Versicherungsleistung entweder in Form einer  einmaligen Zahlung oder als Rente ausbezahlt wird. Diese Möglichkeit  nennt man Rentenoption.</p>
<p><strong> Kreditrestschuldversicherung:</strong><br />
Zur Sicherstellung von Krediten wird häufig eine  Kreditrestschuldversicherung abgeschlossen. Im Fall des Ablebens des  Kreditnehmers deckt die Versicherung die noch offenen Kreditraten, vom   Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers an, ab. D.h. die Raten die  bis zum Zeitpunkt des Todes nicht bezahlt wurden, sind nicht durch die  Kreditrestschuldversicherung abgedeckt.<strong></p>
<p>Kapitalversicherung:</strong><br />
Es wird eine bestimmte Summe einmalig (Einmalerlag) eingezahlt. Die  Veranlagung erfolgt über die Versicherungsanstalt für einen festgelegten  Zeitraum. Nach Ablauf der Versicherungsdauer  kann die  Versicherungsleistung als Kapital- oder Rentenzahlung erfolgen.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Definieren Sie Ihre Vorstellungen und Ihren  Bedarf und vergleichen Sie die verschiedenen Varianten der Vorsorge.</p>
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		</item>
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		<title>Vorerbe, Steuer</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/vorerbe-steuer</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/vorerbe-steuer#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerpflicht Vorerbe Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand Jänner 2007 § 5. ErbSt (1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Steuerpflicht Vorerbe</h1>
<h3>Das Vorerbe muss man versteuern, Gesetzestext § 5. ErbSt, Stand  Jänner 2007</h3>
<p>§ 5. ErbSt</p>
<p>(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.</p>
<p>(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf  die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu  versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben  zum Erblasser zugrunde zu legen.</p>
<p>(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben  ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge  als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die  vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages  anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben  entspricht.</p>
<p>(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige  Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vermittlung bei Streit um das Erbe</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/vermittlung-beim-streit-um-das-erbe</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/vermittlung-beim-streit-um-das-erbe#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:06:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Konflikt]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Streit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Leider kommt es manchmal nach dem Tod eines nahen Angehörigen unter den Erben zu Erbschaftsstreitigkeiten. Dieser Konflikt kann mit Hilfe einer Mediation einvernehmlich gelöst werden, indem die Streitparteien gemeinsam eine Konfliktlösung erarbeiten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Mediation, Erbe / Erbschaftsstreitigkeiten</h1>
<h3>Wie vermeidet man Erbschaftsstreitigkeiten?</h3>
<p>Nach dem Tod eines Menschen herrscht nicht immer Klarheit über das  Erbe. Auch wenn eine testamentarische Regelung vorliegt, kann es zu  Streitigkeiten zwischen den Erben kommen. Meistens ist die Situation  emotional stark überlagert und eine neutrale Sicht der Dinge nur schwer  möglich. In der Mediation wird versucht, über die Wiederherstellung von  Verständnis und Vertrauen mit allen Beteiligten eine einvernehmliche  Lösung zu erarbeiten, die den Interessen aller Streitparteien  entspricht.</p>
<p><strong>Tipp:<br />
 </strong>Finden Sie Ihren Mediator / Ihre Mediatorin in der <a href='http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/mediator-mediatorin-2' title='Mediator, Mediatorin'>Nähe</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verlassenschaft wird geregelt</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/verlassenschaft-wird-geregelt</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/verlassenschaft-wird-geregelt#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bezirksgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar, der die Verlassenschaft des Verstorbenen abhandelt. Der Notar veranlasst die rechtsmäßige Verteilung des Erbes unter den Erben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Verlassenschaftsabhandlung</h1>
<h3>Das Erbe des Verstorbenen wird rechtmäßig verteilt</h3>
<p>Nach dem Ableben eines Menschen leitet das Standesamt ein  Verlassenschaftsverfahren ein. Die zuständige Behörde  (Bezirksgericht)bestellt einen Notar als Gerichtskommissär zur  Abhandlung der Verlassenschaft. In weiterer Folge lädt der Notar die  Hinterbliebenen / Erben zur Todesfallaufnahme.</p>
<p><strong>Dabei sind mitzubringen:</strong></p>
<ul>
<li>persönliche Daten der nächsten  Verwandten.</li>
<li>Abschrift aus dem Sterbebuch.</li>
<li>alle persönlichen Dokumente des  Verstorbenen.</li>
<li>Testament(e) des Verstorbenen.</li>
<li>etwaige Vormundschaftsdekrete bzw.  Bescheide      über die Bestellung zum Sachwalter.</li>
<li>letzte Pensionsabschnitte /  Einkommensnachweise des      Verstorbenen.</li>
<li>kurze Vermögensaufstellung des  Nachlasses.</li>
<li>Aufstellung und Belege über Schulden  sowie      Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und  des      Begräbnisses (werden vom Nachlassvermögen abgezogen).</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verhaltensregeln nach Ableben einer Person</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/verhaltensregeln-nach-ableben-einer-person</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig? Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und von niemandem geschmälert werden! In keinem Fall dürfen: Gegenstände weggebracht werden (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!) Dokumente / Testamente, usw. vernichtet oder entwendet werden Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen werden Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig verschenkt oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall: Pflichten der Hinterbliebenen</h1>
<h3>Wie verhält man sich nach dem Tod eines Menschen richtig?</h3>
<p>Nach dem Tod eines Menschen darf sein Nachlass nicht verändert und  von niemandem geschmälert werden!</p>
<p><strong>In keinem Fall dürfen:</strong></p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Gegenstände weggebracht werden  (Wohnungsinhalt, Zweitwohnsitz!)</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Dokumente / Testamente, usw. vernichtet  oder entwendet werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Sparbücher, Wertpapiere,&#8230;.mitgenommen  werden</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Schmuck, Wertgegenstände etc. vorzeitig  verschenkt oder verteilt werden</li>
</ul>
<p>Menschen, die nicht in der Wohnung des Verstorbenen dauerhaft leben,  sollten diese tunlichst nur mit neutralen Begleitpersonen betreten, um  nicht in den Verdacht zu geraten, die Situation zu ihren Gunsten  manipuliert zu haben. Es ist empfehlenswert einen persönlichen  &#8220;Aktenvermerk&#8221; über den jeweiligen Besuch zu erstellen, also in einer  Notiz festzuhalten, welchem  Zweck der Besuch in der Wohnung diente. Die  Vorlage dieses persönlichen Vermerkes kann im Streitfall der Erben  viele Unannehmlichkeiten ersparen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt: Halten Sie immer Rücksprache mit dem für die  Verlassenschaft bestellten und damit zuständigen Notar, bevor Sie etwas  unternehmen.</p>
<ul>
<li>Testament gefunden?</li>
</ul>
<p>Ein gefundenes Testament (bzw. eventuell eine zweite Version davon)  ist dem Notar, welcher zur Abhandlung der Verlassenschaft bestellt  wurde, zu übergeben.</p>
<ul>
<li>Einen Lebensversicherungsvertrag gefunden?</li>
</ul>
<p>Auch Lebensversicherungen sind dem, mit der  Verlassenschaftsabhandlung betrauten Notar auszuhändigen.</p>
<ul>
<li>Bankkonto</li>
</ul>
<p>Sobald die Bank vom Tod eines Kontoinhabers Kenntnis erhält, wird das  Konto des Verstorbenen gesperrt d.h. bis zur Freigabe durch den Notar &#8211;  im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung &#8211; können keine  Geldtransaktionen vorgenommen werden. Z.B.: Die monatliche Miete,  Telefon,- Strom,- Energiekosten können nicht vom Konto des Verstorbenen  bezahlt werden. Auch bestehende Daueraufträge werden vom Bankinstitut  nicht länger abgewickelt. Die zu leistenden Auslagen werden demjenigen,  der sie ersatzweise gezahlt hat, später aus dem Nachlass des  Verstorbenen seitens des Notars rückerstattet.</p>
<ul>
<li>Auto / Fahrzeug</li>
</ul>
<p>Ein Auto muss nicht abgemeldet  werden, darf aber nur von jenen   Personen benutzt werden, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen dafür  dessen Zustimmung hatten.</p>
<p>Das Befolgen dieser Verhaltensregeln kann helfen allfällige  Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn man nicht untätig „herum sitzen“ möchte,  können inzwischen folgende nützlichen Informationen eingeholt werden,  bzw. sollte das Einvernehmen innerhalb der Hinterbliebenen für die  Klärung folgender Fragen herbeigeführt werden:</p>
<ul>
<li><!--[if !supportLists]-->Kostenvoranschläge für diverse  Tätigkeiten / Aufträge einholen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Welche Personen müssen vom Tod  benachrichtigt werden – Gibt es eine Adressenliste?</li>
<li>Planung der Trauerfeierlichkeiten</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Wer hält die Traueransprache?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Soll es eine Gedenkmesse geben –  welcher Pfarrer hält diese?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer entsorgt den  Sperrmüll ?</li>
<li>Wer sorgt für die Generalreinigung der Wohnung?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Was soll mit Kleidung,  Hausrat,&#8230;geschehen?</li>
<li><!--[if !supportLists]-->Muss die Wohnung ausgemalt werden?</li>
<li>Welche Abonnements, Mitgliedschaften,&#8230; gibt es? Sind diese  kurzfristig kündbar?</li>
<li><!--[if !supportLists]--><!--[endif]-->Wer meldet das Ableben  z.B.: an Rundfunk, Telefongesellschaft, Post etc.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verbindlichkeiten des Erblassers</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 22:53:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Schulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Verlassenschaft zählen auch die Verbindlichkeiten des Erblasssers, Gestzestext § 548. ABGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zum Erbe zählen auch Schulden</h1>
<h3>Zählen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen auch zum Erbe?  Gestzestext, § 548. ABGB, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 548. ABGB</p>
<p>Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten   gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten  Geldstrafen,  wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen  nicht auf den Erben über.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Tod / Todesfall, Notar</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 15:36:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verlassenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Notar handelt die Verlassenschaft ab. Er verständigt alle möglichen Erben und verteilt den Nachlass unter den erbberechtigten Personen. Der Notar prüft z.B. auch das Testament auf seine Richtigkeit oder den Wert der Verlassenschaft. Kurz gesagt: Der Notar achtet darauf, dass alles rechtsmäßig abläuft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Notare regeln  Verlassenschaft</h1>
<h3>Erbe wird vom Notar rechtmäßig aufgeteilt</h3>
<p>Nach dem Ausstellen einer Sterbeurkunde verständigt das für den  Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Standesamt das Bezirksgericht.  Dieses bearbeitet den Akt und leitet ihn an einen Notar weiter. Die  Zuständigkeit der Behörden und des Notars wird – entsprechend dem  Hauptwohnsitz des Verstorbenen – nach dem Sprengel festgelegt. Sind in  einem Sprengel mehrere Notare tätig, erfolgt eine Aufteilung der Akten.   Dies ist in größeren Städten der Fall. Das Bezirksgericht gibt Ihnen  Auskunft darüber, welcher Notar zuständig ist und vom Gericht mit der  Abhandlung der Verlassenschaft beauftragt wurde. Dieser bestellte Notar  nimmt selbständig Kontakt mit den Hinterbliebenen auf und sendet diesen  eine Einladung zur Verlassenschaftsabhandlung. Dies kann – je nach  Sprengelgröße – auch erst mehrere Wochen nach dem Ableben erfolgen.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Sollte es einen Notar geben,      der immer  die  Anliegen der Familie      abgehandelt hat, können sich die Erben  einstimmig und schriftlich auf die      Abhandlung der Verlassenschaft  durch den Notar ihres Vertrauen einigen.      Dies muss dem  Bezirksgericht so bald wie möglich bekannt gegeben werden,      damit  der Akt ohne Umwege an den,- von den Hinterbliebenen nominierten &#8211;       Notar gelangt.</p>
]]></content:encoded>
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