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	<title>2minus1 &#187; Anspruch</title>
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		<title>Entstehen des Provisionsanspruches</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 14:16:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Entstehen]]></category>
		<category><![CDATA[Maklergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Provision]]></category>
		<category><![CDATA[Provisionsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[vermittelten Geschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7]]></category>

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		<description><![CDATA[Maklergesetz § 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß. (2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Maklergesetz § 7</h1>
<p>(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.</p>
<p>(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wiederherstellungspflicht</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Apr 2011 10:33:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietgegenstand]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrechtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederherstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederherstellungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 MRG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mietrechtsgesetz: § 7 MRG Wann muss der Mietgegenstand wieder hergestellt werden? (1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im übrigen gilt der § 1104 des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Mietrechtsgesetz: § 7 MRG</h1>
<h3>Wann muss der Mietgegenstand wieder hergestellt werden?</h3>
<div>
<p>(1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil  unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und  bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß  verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung  ausreichen. Im übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen  Gesetzbuchs.</p>
<p>(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf  Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im  eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen  Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.</p>
</div>
<div>
<p>(1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil  unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und  bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß  verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung  ausreichen. Im übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen  Gesetzbuchs.</p>
<p>(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf  Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im  eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen  Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Unterhalt nach Scheidung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 16:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Alimente]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Scheidung haben Kinder aus der gemeinsamen Ehe, eventuell der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder auch die leiblichen Eltern einen bedingten oder unbedingten Unterhaltsanspruch. Alimente können als Naturalunterhalt oder als Geldunterhalt geleistet werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Zahlung von Alimenten</h1>
<h3>Was ist Unterhalt? Was ist Naturalunterhalt? Wer hat  Unterhaltsanspruch?</h3>
<p>Unter Alimente bzw. Unterhalt versteht man jene Leistungen, die zur  Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen.<br />
Eine Differenzierung erfolgt nach folgenden Kriterien:</p>
<ul>
<li>Wer hat einen Anspruch auf Unterhalt?<br />
Kinder, Ehepartner /  Ehepartnerin und Eltern</li>
<li>Wie wird der Unterhalt geleistet?<br />
Naturalleistungen und / oder  finanzielle Leistungen</li>
</ul>
<p><strong>Naturalunterhalt: </strong>Bereitstellung von Wohnmöglichkeit,  Lebensmittel, Nahrung,  Kleidung, Pflege, etc.<br />
<strong>Geldunterhalt: </strong>Ein vom Gericht festgelegter Geldbetrag, der zur  Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Anspruchsberechtigten  dient.<strong><br />
Unterhaltsanspruch</strong> &#8211; sowie <strong>Höhe und Art des Unterhaltes</strong> &#8211; werden vom  Gericht pro Anspruchsberechtigtem geprüft und festgelegt. Es besteht  die Möglichkeit, formlos einen Antrag auf Feststellung der gesetzlichen  Unterhaltsansprüche beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.</p>
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		<title>Vorschuss auf Kindesunterhalt</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:18:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorschüsse auf den Unterhalt leistet in besonderen Fällen die Republik Österreich für minderjährige Kinder, die österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kindesunterhalt von der Republik Österreich</h1>
<h3>Was mache ich, wenn der Unterhaltsschuldner seine  Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen kann?</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   137   784   6   1   962   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;} @font-face 	{ 	panose-1:0 2 11 6 4 2 2 2 2 2;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} p 	{margin-right:0cm; 	margin-left:0cm; 	font-size:10.0pt;} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>Minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich  haben Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind  österreichischer Staatsbürger ist oder staatenlos ist, für den Fall,  dass</p>
<ul>
<li>der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltsverpflichtung nicht  erfüllen kann, weil er z.B. in Haft ist; oder</li>
<li>die gesetzlichen Unterhaltsansprüche nicht hereingebracht  werden können; oder</li>
<li>die Festsetzung der Alimente nicht gelingt</li>
</ul>
<p>Das Unterhaltsvorschussgesetz ermöglicht die Gewährung von  Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern, d.h. die  Republik Österreich übernimmt die Zahlungen des gesetzlichen  Kindesunterhaltes bis der Kindesvater wieder seiner Verpflichtung  nachkommen kann, weil er z.B. wieder aus der Haft entlassen wurde.</p>
<p><strong>Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht:</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong></strong>a) Wenn der Unterhaltsschuldner mit dem  unterhaltsberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben<br />
 b) Wenn das Kind in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder  einer sonstigen Einrichtungen untergebracht ist</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/verwirkung-des-anspruchs-auf-unterhalt</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 23:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verfehlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Unterhaltsanspruch wird durch Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen, z.B. durch unsittlichen Lebenswandel, verwirkt. Gesetzestext § 74. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfehlung gegen Verpflichteten verwirkt  Unterhaltsanspruch</h1>
<h3>Unsittlicher Lebenswandel des Unterhaltberechtigten gegenüber dem  Verpflichteten hat die Verwirkung der Unterhaltsforderung zur Folge  Gesetzestext, § 74. EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 74. EheG</p>
<p>Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach  der  Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten  schuldig macht oder  gegen dessen Willen einen ehrlosen oder  unsittlichen Lebenswandel führt.</p>
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		<title>Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/unzumutbarkeit-der-selbsterhaltung</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 16:43:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Selbsterhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unzumutbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung festgestellt, ist unabhängig vom Verschulden Unterhalt zu gewähren Gesetzestext § 68a. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsanspruch unabhängig von der Verschuldensfrage</h1>
<h3>Wird die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung festgestellt, ist  unabhängig vom Verschulden Unterhalt zu gewähren Gesetzestext, § 68a.  EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 68a. EheG</p>
<p>(1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der  Pflege und  Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung  dessen Wohles nicht  zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat  ihm der andere unabhängig  vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt  nach dessen Lebensbedarf zu gewähren.  Die Unzumutbarkeit der  Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das  fünfte Lebensjahr  noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch  gerichtlich  festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das   fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf längstens drei  Jahre.  Ist auf Grund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere  einer besonderen  Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen,  wann der geschiedene  Ehegatte in der Lage sein wird, sich selbst zu  erhalten, so kann das Gericht von  einer Befristung absehen.</p>
<p>(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der  einvernehmlichen  Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der  Haushaltsführung sowie  gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines  gemeinsamen Kindes oder der  Betreuung eines Angehörigen eines der  Ehegatten gewidmet und kann ihm auf Grund  des dadurch bedingten Mangels  an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder  beruflicher Aus- oder  Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft,  seines Alters  oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum  Teil  selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig  vom  Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf  zu gewähren.  Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so  hat ihn das Gericht  jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn  erwartet werden kann, daß  der geschiedene Ehegatte danach in der Lage  sein wird, seinen Unterhalt,  insbesondere durch eine zumutbare  Erwerbstätigkeit, zu sichern.</p>
<p>(3) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 oder 2 vermindert sich oder  besteht  nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil  der Bedürftige  einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen  begangen oder seine  Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat  oder ein gleich schwerwiegender  Grund vorliegt, im Fall des Abs. 2  auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je  gewichtiger diese Gründe  sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen,  seinen Unterhalt  durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren   Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken.</p>
<p>(4) § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.</p>
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		<item>
		<title>Unterhalt, Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/unterhalt-voraussetzungen</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 16:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Geld]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Naturalien]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsvereinbarungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch auf Unterhalt von Kindern ist unbedingt. Der Kindesunterhalt kann als Naturalunterhalt oder als Geldunterhalt geleistet werden. Der Bezug eines Ehegattenunterhaltes ist von der Verschuldensfrage und von den Einkommensverhältnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abhängig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterhaltsanspruch</h1>
<h3>Wer hat Anspruch auf Unterhalt?</h3>
<p><strong>Für den gerichtlich relevanten Begriff des  Unterhaltsanspruchs gilt:</strong></p>
<ul>
<li>Der Unterhaltsanspruch von Kindern  ist      unbedingt.</li>
<li>Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau  bzw. des      Ehemannes ist eingeschränkt.</li>
</ul>
<p>Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt nicht ausschließlich durch  finanzielle Beiträge, sondern auch durch Naturalleistungen, wie z.B.  Wohnmöglichkeit, Verpflegung usw. erfüllt (&#8220;Naturalunterhalt&#8221;).</p>
<p>Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die  Unterhaltspflicht des scheidenden Elternteils grundsätzlich in Geld  geleistet (&#8220;Geldunterhalt&#8221;, &#8220;Alimente&#8221;).</p>
<p><strong>Unterhaltsvereinbarungen &#8211;  Einvernehmliche Scheidung:</strong></p>
<p>Die Parteien vereinbaren völlig frei, ob  und wer von ihnen unterhaltsberechtigt ist. Die Höhe, zeitliche  Beschränkungen und sonstige Bedingungen werden einvernehmlich  festgelegt. Es können beide Ehepartner ein &#8211; oder wechselseitig auf  Unterhaltszahlungen verzichten.</p>
<p>Das Gericht macht lediglich auf die  Konsequenzen aufmerksam, d.h.: Einigung in der Frage von  Unterhaltsleistungen ist  Voraussetzungen für eine einvernehmliche  Scheidung.</p>
<p>Aus den oben genannten Gründen ist es  ratsam, bei Anstreben einer einvernehmlichen Scheidung, sich im Vorfeld  gründlich und qualifiziert rechtlich beraten zu lassen.</p>
<p><strong>Scheidung wegen Verschuldens:</strong></p>
<ul>
<li>Ein      Ehegatte trägt alleine oder überwiegend die Schuld am  Scheitern der Ehe:</li>
</ul>
<p>Der am Scheitern der  Ehe schuldlose &#8211; oder nicht überwiegend schuldige &#8211; Ehegatte hat  Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht &#8211; oder nicht ausreichend &#8211; selbst  erhaltungsfähig ist.</p>
<p>Geht der  Unterhaltsberechtigte keiner Beschäftigung nach, obwohl ihm dies  zumutbar wäre, ist ihm das Einkommen, das er verdienen könnte,  anzurechnen.</p>
<p>Einkünfte und Erträge  aus dem Stammvermögen / Stammkapital sind anrechenbar. Es gilt jedoch,  dass das Stammkapital / Stammvermögen nicht angegriffen werden muss.  (zB.: Persönlich ererbtes Sparguthaben)</p>
<p>Bis zur Reform des Scheidungsrechts im  Jahr 2003 waren schuldlos Geschiedene von der Unterhaltspflicht  weitgehend befreit. In einem Urteil vom März 2003 verpflichtete jedoch  der Oberste Gerichtshof in einem speziellen Fall auch einen schuldlos  geschiedenen Mann zur Unterhaltszahlung an seine geschiedene Frau.</p>
<ul>
<li>Beide Ehegatten sind gleich Schuld an der      Scheidung:</li>
</ul>
<p>Anspruch auf Unterhalt  hat jener Ehegatte, der sich nicht selbst erhalten kann, soweit dies  der Billigkeit entspricht. Das bedeutet, dass die individuelle Situation  durch den Richter beurteilt wird: Ehedauer, Kinder aus der Ehe, Grund  der Bedürftigkeit, Anlass der Scheidung, etc. Dementsprechend ist die  Höhe des Unterhaltes je nach Einzelfall zu bestimmen.</p>
<p>In diesem Fall ist  außerdem das persönliche Vermögen vorerst zu verbrauchen, bevor  Unterhalt verlangt werden kann. Auch eine zumutbare Beschäftigung ist  vom Unterhaltsberechtigten anzunehmen.</p>
<p>Eine zeitliche  Beschränkung ist möglich.</p>
<ul>
<li>Scheidung aus anderen  Gründen:</li>
</ul>
<p>Mit Schuldausspruch:  Siehe oben &#8211; Scheidung wegen Verschuldens: Ein Ehegatte ist alleine oder  überwiegend Schuld am Scheitern der Ehe.</p>
<p>Ohne Schuldausspruch:  Der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, schuldet dem anderen  Unterhalt nach Billigkeit.</p>
<p>Die Höhe ist im  Einzelfall zu bestimmen.</p>
<p>Das Vermögen jenes  Partners, welcher Unterhalt begehrt, ist zuvor aufzubrauchen.</p>
<p>Eine zeitliche  Beschränkung ist nicht möglich, allerdings ist die Situation der  unterhaltspflichtigen Verwandten zu beachten, da diese in der  Unterhaltspflicht vorrangig heranzuziehen sind.</p>
<p>§ 68a Ehegesetz hilft vor allem jenem Ehegatten in einer zerbrochenen  Beziehung, der auf eine berufliche Karriere z.B.: Zu Gunsten der  Kindererziehung verzichtet hat. Diesem steht im Fall einer Scheidung ein  (gegebenenfalls befristeter) Unterhalt zu, wobei die Höhe des  Unterhalts auf den &#8220;Lebensbedarf&#8221; beschränkt ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt-Ehegatte</title>
		<link>http://www.2minus1.at/scheidung-trennung/unterhalt-ehegatte</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 16:33:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung / Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Billigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschuldensfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ehegattenunterhalt (Unterhalt für Ehegattin / Ehegatte) ist als Geldunterhalt zu leisten. Unterhaltsberechtigt ist jener Ehepartner, der seinen Unterhalt weder aus seinen Erträgnissen, noch aus seiner Erwerbstätigkeit bestreiten kann und nicht überwiegend schuldig am Scheitern der Ehe ist. In Ausnahmefällen kann auch dem überwiegend oder alleine schuldigen Ehegatten ein befristeter Unterhalt gewährt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Ehegattenunterhalt</h1>
<h3>Voraussetzungen, Bedeutung der Verschuldensfrage für den  Unterhaltsanspruch</h3>
<p>Alimente für Ehegatten sind sehr eingeschränkt und ist nach der  Scheidung – im Gegensatz zum Unterhalt während der Ehe – ausschließlich  in Form von Geld zu leisten.</p>
<p>Derzeit (2010) muss nur der allein oder überwiegend schuldig  geschiedene Ehegatte dem anderen nach den Lebensverhältnissen der  Ehegatten Unterhalt leisten, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst, aus  seiner Erwerbstätigkeit bzw. aus den Erträgnissen seines Vermögens, den  angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann.</p>
<p>Bei gleichteiligem Verschulden am Scheitern der Ehe kann jenem  Ehegatten, der nicht in der Lage ist sich selbst zu erhalten, ein so  genannter Billigkeitsunterhalt zugesprochen werden. Die Höhe dieser  Unterhaltszahlung ist immer niedriger als der Unterhalt, der in  aufrechter Ehe geleistet wurde, und als jener Unterhalt, der aus  alleinigem oder überwiegendem Verschulden geleistet werden muss.</p>
<p>Jenem Ehegatten der einen Billigkeitsunterhalt beansprucht, wird auch  zugemutet jede Arbeit, auch wenn sie unter seiner persönlichen  Qualifikation liegt, anzunehmen, bevor er den Billigkeitsunterhalt  zugesprochen bekommt.</p>
<p>Seit 1. Jänner 2000 gibt es auch Unterhalt unabhängig vom Verschulden  am Scheitern der Ehe. Dieser gilt für jene Ehegatten, die sich aufgrund  der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, nicht zugemutet  werden kann sich selbst zu erhalten. Das betrifft zumeist junge Mütter.  Die Verpflichtung auf Zahlung von Unterhalt wird bis zum 5.Geburtstag  des jüngsten gemeinsamen Kindes befristet. In Sonderfällen kann es eine  Verlängerung um maximal drei Jahre geben.</p>
<p>Die zweite betroffene Gruppe sind ältere Frauen, denen eine  Erwerbstätigkeit aufgrund der langen Berufsunterbrechung, des  Gesundheitszustandes, des Alters oder die wegen ihrer familiären  Verpflichtungen keine Berufsausbildung gemacht haben, nicht mehr  zugemutet werden kann. Ihr Recht auf Unterhalt ist zeitlich nicht  befristet, da eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht realisierbar ist.</p>
<p>Die Höhe der Unterhaltsleistung ist niedriger als beim schuldlos  Geschiedenen.</p>
<p>Auch vorsätzlich herbeigeführte Bedürftigkeit und besonders schwere  Eheverfehlungen seitens des Unterhaltsbedürftigen schmälern die Höhe der  Unterhaltspflicht.</p>
<p><strong>Siehe auch Gesetzestext: </strong><a href='http://www.2minus1.at/recht-gesetz/recht-auf-ehegattenunterhalt' title='Recht auf Ehegattenunterhalt'>Recht auf Ehegattenunterhalt</a></p>
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		<title>Unterhalt &#8211; Kind &#8211; Gesetz</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 16:26:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Definition]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der österreichische Gesetzestext definiert den Kindesunterhalt § 140. Beide Elternteile haben zum Kindesunterhalt nach ihren Möglichkeiten beizutragen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Gesetzliche Definition Kindesunterhalt</h1>
<h3>Was zählt zur Unterhaltsleistung für ein Kind?</h3>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   0   1   108   621   5   1   762   11.1282 </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml> 0         21   0   0 </xml><![endif]--> <!--  /* Font Definitions */ @font-face 	{"Times New Roman"; 	panose-1:0 2 2 6 3 5 4 5 2 3;}  /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	font-size:12.0pt;"Times New Roman";} table.MsoNormalTable 	{mso-style-parent:""; 	font-size:10.0pt;"Times New Roman";} @page Section1 	{size:595.0pt 842.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;} div.Section1 	{page:Section1;} --></p>
<p>§ 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren  Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter  Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und  Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.</p>
<p>(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind  betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum  Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur  vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr  leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen  wäre.</p>
<p>(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind  eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner  Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.</p>
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		<title>Selbstverschuldete Bedürftigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 00:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzestext]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer absichtlich seine Bedürftigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt. Gesetzestext § 73. EheG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Grobes Verschulden des Unterhaltsberechtigten</h1>
<h3>Wer die Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt hat keinen Anspruch  auf erhöhten Unterhalt Gesetzestext, § 73. EheG, Stand Jänner 2007</h3>
<p>§ 73. EheG</p>
<p>(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens  bedürftig  ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.</p>
<p>(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten   herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.</p>
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