Ende Unterhaltspflicht
26. Oktober 2010 – Scheidung / Trennung
Dauer Unterhaltszahlung
Voraussetzungen für das Ende des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch endet bei:
- Eingehen einer neuerlichen (wirtschaftlichen) Lebensgemeinschaft sowie bei neuer Eheschließung des Unterhaltsberechtigten
- Tod des / der Unterhaltsberechtigten
Durch das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft (Wirtschaftsgemeinschaft) (z.B.: Ehe) erlischt der Unterhaltsanspruch zwar nicht, er ruht aber auf die Dauer dieser neuen Lebensgemeinschaft.
Hintergrund für diese Regelung: Eine Lebensgemeinschaft bringt wirtschaftliche Vorteile mit sich, da z.B.: Kosten für nur eine (gemeinsam genützte) Wohnung anfallen bzw. nur ein Haushalt geführt werden muss. Zu übernachten beim neuen Partner oder das Erleben gemeinsamer Urlaube gilt noch nicht als Gründung einer neuen – wirtschaftlichen – Lebensgemeinschaft.
Kindesunterhalt ist bis zum Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Mit Abschluss der Berufsausbildung gilt das Kind als „selbst erhaltungsfähig“. Allerdings muss dem Kind auch eine angemessene Frist zur Arbeitssuche eingeräumt werden.
Beitrag kommentieren
Kategorien: Scheidung / Trennung
Tags: Dauer Unterhaltszahlung, Ende Unterhaltspflicht, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsberechtigter
Andere Beiträge die Sie interessieren könnten:
- Deckung Lebensverhältnisse
§ 94 ABGB (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte [...]
- Selbsterhaltungsfähigkeit
Ende der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Nennt man die Fähigkeit des Kindes die eigenen Bedürfnisse selbst ab zu decken; d.h. das Kind erwirbt mittels einer zumutbaren Beschäftigung jene Mittel, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Selbsterhaltungsfähige Kinder können auch noch zu Hause bei den Eltern wohnen. In der Regel spricht man von Selbsterhaltungsfähigkeit wenn das [...]
- Ehegattenunterhalt Höhe
Ehegattenunterhalt Höhe: Für Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist das Jahresnettoeinkommen die Basis. Reduzierend auf die Unterhaltshöhe wirken sich weitere Unterhaltspflichten für unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Eltern, Ehefrau / Ehemann, geschiedene Frau / Mann) aus. Auch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten hat Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsleistung.
Hinterlasse einen Kommentar
Pflichtfelder sind mit
gekennzeichnet.
Durch die Abgabe Ihres Kommentares gestatten Sie 2minus1 diesen auf dieser Website zu veröffentlichen.
Bitte beachten Sie, daß unangebrachte, irrelevante oder beleidigende Kommentare durch den Administrator gelöscht werden.