Scheidung im Einvernehmen

16. Dezember 2011 – Scheidung / Trennung

Einvernehmen über sämtliche Folgen der

Ehescheidung

Vorraussetzungen einvernehmliche Scheidung

Die Form der einvernehmlichen Scheidung entspricht juristisch einem Vergleich. Hilfe zur Formulierung einer solchen Vereinbarung können z.B. Mediatoren, Juristen, Notare, ein außergerichtlich konsultierter Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z.B.: Eheberatung, Familienberatung und Scheidungsberatung der Bezirksgerichte) geben.

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung:

  • Aufgehobene Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten
  • Unheilbare Zerrüttung, d.h. berechtigte Annahme, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann

Wichtig ist, Einvernehmen

  • im Willen zur Scheidung
  • über die Vermögensaufteilung d.h. über Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden
  • betreffend die Unterhaltsansprüche der Ehepartner zueinander – Ehegattenunterhalt
  • über die Obsorge, für Kind / Kinder – allfällige gemeinsame Obsorge
  • bezüglich etwaiger Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder – Unterhalt Kind / Kinder
  • über Besuchsregelung
  • bezüglich Informations- und Äußerungsrecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder

Kosten einvernehmliche Scheidung (in Österreich) € 253,- Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag und zusätzlich
€ 253,- für den Vergleich in der Verhandlung. (Stand 2010)

Hinweis:

  • Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, dann beträgt die Gebühr pauschal € 379,-
  • Eventuelle Beratungsspesen (Rechtsanwalt) tragen im Falle einer einvernehmlichen Scheidung die Ehepartner für den selbst gewählten, eigenen Anwalt jeweils selbst.

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Kategorien: Scheidung / Trennung

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