Alleinige Obsorge-Kind
Elternteil erhält alleine Obsorgepflicht
Folgen der alleinigen Obsorge
Vater und Mutter müssen, können und sollen auch nach der Scheidung ihre individuelle Verantwortung gegenüber dem Kind bzw. den Kindern im selben Maß und Umfang wie in der aufrechten und intakten Ehe wahrnehmen. Im Scheidungsurteil wird die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder geregelt.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- alleinge Obsorge
- gemeinsame Obsorge
Der mit der alleinigen Obsorge betraute Elternteil, kann Entscheidungen, die den Alltag betreffen, alleine treffen.
In der Praxis ist es aber zum Wohle des Kindes und auch im Sinne einer gemeinsamen Elternschaft nach der Scheidung richtig, wenn der geschiedenen Partner auch bei solchen Fragen mit in die Entscheidungsfindung mit einbezieht. Rein rechtlich gesehen, ist dies nicht erforderlich.
Der unterhaltspflichtige, nicht mit dem Kind wohnende Elternteil hat ein:
- Besuchsrecht
- Informationsrecht
- Äußerungsrecht
Das bedeutet: In wichtigen Fragen ist der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil durch den obsorgepflichtigen Elternteil zu informieren und in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Wichtig: Grundlegende Entscheidungen, die das minderjährige Kind betreffen, können nur gemeinsam getroffen werden.
Minderjährige, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, können Anträge selbst – direkt – hinsichtlich der Pflege und Erziehung beim Pflegschaftsgericht einbringen; d.h. wenn ein Kind lieber beim anderen Elternteil leben möchte, muss der Jugendliche einen Antrag stellen.
Erlöschen der Obsorgepflicht der Eltern: Mit dem Erreichen der Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Kategorien: Scheidung / Trennung
Tags: alleinige Obsorge, Besuchsrecht, Folgen, gemeinsame Obsorge, Kind, Obsorgepflicht, Scheidung






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