Wiederherstellungspflicht des Vermieters
6. Juni 2010 – Recht / Gesetz
Mietrechtsgesetz § 7
Wiederherstellung des Mietgegenstandes
§7. (1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im Übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.
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Kategorien: Recht / Gesetz
Tags: Miete, Mietrecht, Vermieter, Wiederherstellung
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