Verbindlichkeiten des Erblassers
6. Juni 2010 – Recht / Gesetz
Zum Erbe zählen auch Schulden
Zählen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen auch zum Erbe? Gestzestext, § 548. ABGB, Stand Jänner 2007
§ 548. ABGB
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.
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Kategorien: Recht / Gesetz
Tags: Erbe, Erblasser, Gesetzestext, Schulden
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