Selbstverschuldete Bedürftigkeit
Grobes Verschulden des Unterhaltsberechtigten
Wer die Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt hat keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt Gesetzestext, § 73. EheG, Stand Jänner 2007
§ 73. EheG
(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.
Kategorien: Recht / Gesetz
Tags: Anspruch, Bedürftigkeit, Gesetzestext, Unterhalt, Verschulden





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