Rechtliche Definition von Behinderung
6. Juni 2010 – Recht / Gesetz
Einstufung als behindert
Wann gilt ein Mensch als behindert? Gesetzestext, § 3. BEinstG, Stand Jänner 2007
§ 3. BEinstG
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
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Kategorien: Recht / Gesetz
Tags: Behinderung, Definition, Gesetzestext
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