Ehegattenunterhalt, beidseitiges Verschulden
Zeitlich beschränkte Unterhaltspflicht
Beide Ehepartner sind Schuld am Scheitern der Ehe und trotzdem wird einem Ehegatten Unterhalt gewährt, Gesetzestext, § 68. EheG Stand, Jänner 2007
§ 68. EheG
Sind beide Ehegatten Schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Kategorien: Recht / Gesetz
Tags: Gesetzestext, Unterhalt





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