Ausgehen Jugendliche
Ausgehzeiten für Jugendliche
Mit welchem Alter darf ich wie lange und wohin, ohne Begleitung eines Erwachsenen, ausgehen?
Burgenland
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt
Kärnten
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen von 06.00 bis 22.00 Uhr erlaubt, in Gaststätten jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
- in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 01.00 Uhr,
nach dem 14. Lebensjahr ohne zeitliche Beschränkung - vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten,
bei Veranstaltungen und in Lokalen von 06.00 bis 24.00 Uhr erlaubt, sowie - vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 06.00 bis 02.00 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen
Niederösterreich
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt
Oberösterreich
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr
- vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 24.00 Uhr und
- ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung
- bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung
Salzburg
- bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit 05.00 bis 21.00 Uhr
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von fünf bis 23.00 Uhr
- ab dem 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr und
in der Nacht auf Sonn- und Feiertage von 05.00 bis 24.00 Uhr
Steiermark
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 21 Uhr
- vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr
- in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung
- ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23.00 Uhr auch ohne Begleitung bei Veranstaltungen von Schulen und Jugendorganisationen
Tirol
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und fünf Uhr und
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr ohne Belgeitperson
oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orte aufhalten. - Der Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 22.00 Uhr und
in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr erlaubt;
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 01.00 Uhr und
in Begleitung einer Aufsichtsperson und bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung
Vorarlberg
- bis zum 12. Lebensjahr zwischen fünf und 22 Uhr
- vom 12. bis zum 14. Lebensjahr zwischen 05.00 und 23.00 Uhr
- vom 14. bis zum 16. Lebensjahr zwischen 05.00 und 24.00 Uhr
- vom 16. bis zum 18. Lebensjahr von 05.00 bis 02.00 Uhr
Wien
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt - ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt





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