Einkommen
Einkommenssteuer
Definition: Was sind Einkünfte?
Das Einkommen setzt sich aus verschiedenen, im Einkommensteuergesetz aufgezählten, Einkünften zusammen. Es sind nur jene Einkunftsarten steuerpflichtig, die im Einkommensteuergesetz aufgezählt werden.
Die sieben Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (z.B.: GärtnerInnnen, Bauern, etc.)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z.B.: Ärzte; Rechtsanwälte, usw.)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B.: Friseure, Tischler, Handelsbetriebe, …)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.B.: ArbeitnehmerInnen, Pensionisten)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z.B.: bestimmte Leibrenten, Provisionen, etc.)
Der Gesamtbetrag der Einkünfte (wobei sich Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen oder Einkunftsarten – mit Ausnahmen – ausgleichen) minus Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und
Freibeträgen ergibt das Einkommen.
Das Einkommen wird als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen und dem Einkommensteuertarif (§ 31 (1) EStG) unterworfen. Von der so ermittelten Einkommensteuer werden noch allfällige zustehende Absetzbeträge z.B.:
- Alleinverdiener-,
- Arbeitnehmer-,
- Pensionisten-,
- Unterhaltsabsetzbetrag, … abgezogen.
Von der sich so ergebenden Steuerschuld werden noch eine allfällige entrichtete Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen, woraus sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung an Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr ergibt.
Nicht steuerpflichtig sind z.B.:
- Lottogewinne
- Kinderbetreuungsgeld
- Pflegegeld
Ein Basiseinkommen bleibt bei jedem Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen hat unterschiedliche Höhen. Dies hängt von den Steuerabsatzbeträgen ab, z.B.:
- Arbeitnehmerabsatzbetrag
- Verkehrsabsatzbetrag
- Pensionistenabsatzbetrag
Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens:
Für ArbeitnehmerInnen € 11.945.-
Für Selbstständige € 11.000.-
Grenzen des steuerfreien Jahres- Bruttoeinkommens sind z.B. im Jahr 2010 für:
Angestellte
Ohne Alleinverdienerabsetzbetrag, inkl. 13./14. Monatsbezug, vor Abzug der Sozialversicherung
€ 16.871.-
Mit Alleinverdienerabsetzbetrag, inkl. 13. / 1. Monatsbezug, vor Abzug der Sozialversicherung
€ 18.478.-
Selbständige / Gewerbetreibende
Vor Azug des Gewinnfreibetrages, ohne Alleinverdienerabsatzbetrag
€ 12.713.-
Kategorien: Finanzen / Versicherungen
Tags: Absatzbetrag, Einkommen, Einkommenssteuer, Einkünfte, Einkunftsarten





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