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	<description>Ihr Leben allein - Informationen: kompetent, kostenlos, seriös,</description>
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		<title>Nach dem Umzug</title>
		<link>http://www.2minus1.at/wohnen-haushalt/nach-dem-umzug</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 16:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnen / Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Adressänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaution]]></category>
		<category><![CDATA[nach Übersiedlung]]></category>
		<category><![CDATA[nach Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnsitz]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Tipps: Nach der Übersiedlung Was Sie nach einem Umzug beachten sollten Renovierungsarbeiten am alten Wohnsitz durchführen lassen Rückgabe-Termin f. alten Wohnsitz mit Eigentümer/Verwalter durchführen: Besichtigung, Protokoll, Fotos Kaution rückfordern Parkerlaubnis zurücklegen Schlüssel der alten Wohnung zurückgeben (Wichtig: gg. Unterschrift) Mitteilung der Adressänderung an: -       Arbeitgeber -       Ämter und Behörden: Meldeamt, Finanzamt, Krankenkasse, Pensionsversicherungsanstalt, Kinderbeihilfenstelle/Kindergeldkasse, Abgabenverband [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Tipps: Nach der Übersiedlung<strong><br />
</strong></h1>
<p><strong>Wa</strong><strong>s Sie nach einem Umzug beachten sollten</strong></p>
<ul>
<li>Renovierungsarbeiten am alten Wohnsitz durchführen lassen</li>
<li>Rückgabe-Termin f. alten Wohnsitz mit Eigentümer/Verwalter durchführen: Besichtigung, Protokoll, Fotos</li>
<li>Kaution rückfordern</li>
<li>Parkerlaubnis zurücklegen</li>
<li>Schlüssel der alten Wohnung zurückgeben (Wichtig: gg. Unterschrift)</li>
<li>Mitteilung der Adressänderung an:</li>
</ul>
<p>-       <strong>Arbeitgeber</strong></p>
<p>-       <strong>Ämter und Behörden:</strong> Meldeamt, Finanzamt, Krankenkasse, Pensionsversicherungsanstalt, Kinderbeihilfenstelle/Kindergeldkasse, Abgabenverband (Kommunalabgaben), Arbeitsmarktservice bei AMS-Bezügen, KFZ-Zulassungsstelle (Kfz-Abmeldung und Zulassung           am neuen Wohnort), Zivildienststelle/Bundesheer, Bezirkshauptmannschaft, Gemeindeamt, Grundbuch</p>
<p>-      <strong> Sonst. öffentlichen Einrichtungen u. Organisationen:</strong> Kindergarten, Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Hort, Universität, Glaubensgemeinschaft, Ortspfarre, Kirchenbeitragsstelle, Bibliotheken, Videotheken</p>
<p>-       <strong>Kommunikationsdienstleister:</strong> ORF-Radio und Fernsehen à GIS, Festnetz-Telefon und Festnetz-Internet, Kabel-TV, Pay-TV, Mobiltelefon, mobiles Internet</p>
<p>-       <strong>Versicherungen:</strong> Haftpflichtversicherung, Hausratsversicherung, Lebens- bzw. Krankenversicherung, Unfallversicherung, KFZ-Versicherung, sonstige Versicherungen</p>
<p>-       <strong>Banken und Kreditinstitute:</strong> Girokonto, Bankkonto am neuen Wohnort eröffnen, Sparbuch, Einzugsermächtigungen, Daueraufträge, Bausparkasse, Kreditkarten-Firma (Visa, Mastercard, DinersClub, AmExpress,&#8230;), Adressänderung bei Vollmachten</p>
<p>-       <strong>Privatkontakte:</strong> Ärzte, Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater, Finanzdienstleister, &#8230;), laufende Abos (Zeitschriften, Theater, Bücherclub, etc.) Vereine, Clubs (Kundenkarten, Automobilclub, Sportverein, &#8230;), Geschäftspartner, Lieferanten</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Übersiedlungstipps</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Feb 2012 17:23:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnen / Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Leitfaden]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedlung]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedlungstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Umzug &#8211; Tipps Leitfaden für Ihren Umzug Diese Tipps sind ein Leitfaden für Ihren Umzug und sollen Ihre Übersiedlung möglichst planbar machen und somit stressfrei halten. Sicher werden nicht alle Tipps auf Ihre Situation zutreffen und möglicherweise fehlt auch etwas in der Aufzählung. Aber schon das Durchlesen der Liste und Durchdenken der kommenden Situationen kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Umzug &#8211; Tipps</h1>
<p><strong>Leitfaden für Ihren Umzug</strong></p>
<p>Diese Tipps sind ein Leitfaden für Ihren Umzug und sollen Ihre Übersiedlung möglichst planbar machen und somit stressfrei halten. Sicher werden nicht alle Tipps auf Ihre Situation zutreffen und möglicherweise fehlt auch etwas in der Aufzählung. Aber schon das Durchlesen der Liste und Durchdenken der kommenden Situationen kann Ihnen bei den Vorbereitungen helfen.</p>
<p>- Neuen Miet- / Kaufvertrag fixieren</p>
<p>- Kindergarten / Schule / Hort: Anmeldung</p>
<p>- Alten Mietvertrag: Kündigung: fristgerecht, eingeschrieben</p>
<p>- Arbeitgeber: neuen Wohnsitz melden, Umzugs-Sonderurlaub beantragen</p>
<p>- Nachmieter suchen, Makler informieren</p>
<p>- Anschlüsse in der neuen Wohnung checken: TV, Telefon, …</p>
<p>- Einrichtungsplan der neuen Wohnung erstellen</p>
<p>- Neue Möbel bestellen (Lieferzeiten großzügig disponieren)</p>
<p>- Festnetz / Internet: Ab- / Ummeldung</p>
<p>- Einzugsermächtigungen und Daueraufträge für Miet-, Betriebs- und Energiekosten des alten Wohnsitzes kündigen</p>
<p>- Einzugsermächtigungen und Daueraufträge für Miet-, Betriebs- und Energiekosten des neuen Wohnsitzes einrichten</p>
<p>- Sicherheitskopien von wichtigen Dokumenten erstellen</p>
<p>- Zählerstände-Ablesungstermine oder Selbstablesung vereinbaren: z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung / Fernwärme</p>
<p>- Post: Nachsendeauftrag beantragen am Postamt</p>
<p>- Haushaltsversicherung: rechtzeitig vor Umzug informieren wegen Versicherungsschutz beim Umzug</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unternehmen-Geförderte Beratung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/tipps-veranstaltungen/unternehmen-geforderte-beratung</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/tipps-veranstaltungen/unternehmen-geforderte-beratung#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 16:28:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tipps / Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Anke Beekhuis]]></category>
		<category><![CDATA[geförderte Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[JungunternehmerInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Niederösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[UnternehmerInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützung]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftskammer Wien/NÖ]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterstützung für UnternehmerInnen in Wien und Niederösterreich Neues Jahr – neue Strategie für ihr Unternehmen. Wo liegen unsere/meine Chancen? Wo unser/mein Risiko in diesem Jahr? Wie kommen wir/ich an mehr Kunden? Und was fehlt uns/mir noch erfolgreicher mit meinem Business zu werden? Wie kann ich günstig und schnell Werbung machen &#38; Kunden akquirieren? Welche neuen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Unterstützung für UnternehmerInnen in Wien und Niederösterreich</h1>
<p><strong>Neues Jahr – neue Strategie für ihr Unternehmen.</strong></p>
<ul>
<li>Wo liegen unsere/meine Chancen?</li>
<li>Wo unser/mein Risiko in diesem Jahr?</li>
<li>Wie kommen wir/ich an mehr Kunden?</li>
<li>Und was fehlt uns/mir noch erfolgreicher mit meinem Business zu werden?</li>
<li>Wie kann ich günstig und schnell Werbung machen &amp; Kunden akquirieren?</li>
<li>Welche neuen Wege muss ich 2012 gehen?</li>
</ul>
<p>Haben sie sich nur einer dieser Fragen bereits gestellt, dann sind sie bei uns richtig!</p>
<p><strong>Wir beraten EinzelunternehmerInnen / Unternehmen im Bezug auf:</strong></p>
<ul>
<li>Vision</li>
<li>Strategie</li>
<li>Marketing</li>
<li>Vertrieb</li>
<li>Zeitmanagement</li>
<li>Projektplanung</li>
<li>Umsetzung</li>
</ul>
<p>Entweder in Einzelberatung oder in Workshops.</p>
<p><strong>Unsere Beratung wird von der Wirtschaftskammer Wien/NÖ gefördert:</strong></p>
<ul>
<li>JungunternehmerInnen (0 bis 250 MitarbeiterInnen) von 75% (Wien) bis 100% (NÖ)</li>
<li>UnternehmerInnen (0 bis 250 Mitarbeiterinnen) von 50% (Wien) bis 75% (NÖ)</li>
</ul>
<p><strong>Unsere Leistungen sind für sie „fast“ kostenlos.</strong><br />
Wir führen gerne mit ihnen das kostenlose Erstgespräch und danach reichen wir für sie die Förderung ein.<br />
Nutzen sie die Chance um neue Potenziale und Chancen in ihrem Unternehmen zu finden!</p>
<p><strong>Termine für Erstgespräche unter:</strong><br />
Frau Anke Beekhuis<br />
Mail: anke.beekhuis@theredhouse.at<br />
Mobil: 0699/17776757.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Termine März/April 2012</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kalender/termine-2012</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/kalender/termine-2012#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 14:23:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kalender]]></category>
		<category><![CDATA[Anke van Beekhuis]]></category>
		<category><![CDATA[Frauen Kraft]]></category>
		<category><![CDATA[Führung ist weiblich]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrgang]]></category>
		<category><![CDATA[März 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Führung ist weiblich Female Leadership Lehrgang in Wien Lehrgangstermine nur für Frauen: Modul 1: 09. – 10. März 2012 Modul 2: 28. – 29. April 2012 Modul 3: 25. – 26. Mai 2011 Modul 4 (+ Abschluss): 06. – 07. Juli 2012 Arbeitszeiten sind jeweils: Freitag: von 10.00 bis 18.00 Uhr Samstag: von 09.00 bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Führung ist weiblich</h1>
<p><strong>Female Leadership Lehrgang in Wien</strong></p>
<p><strong>Lehrgangstermine nur für Frauen: </strong><br />
Modul 1: 09. – 10. März 2012<br />
Modul 2: 28. – 29. April 2012<br />
Modul 3: 25. – 26. Mai 2011<br />
Modul 4 (+ Abschluss): 06. – 07. Juli 2012<br />
Arbeitszeiten sind jeweils:<br />
Freitag: von 10.00 bis 18.00 Uhr<br />
Samstag: von 09.00 bis 17.00 Uhr</p>
<p><strong>Ort:</strong> Wien, genauer Seminarort ist abhängig von der Teilnehmerzahl</p>
<p><strong>TeilnehmerInnen</strong> (maximale Anzahl: 20):<br />
• Frauen mit Projektverantwortung<br />
• Unternehmerinnen<br />
• Selbstständige Frauen (EPU &amp; KMU)<br />
• Frauen, die eine Leitungsfunktion ausüben wollen<br />
• Frauen, die in ihrer Führungsfunktion noch mehr erreichen wollen oder sattelfester werden möchten</p>
<p><strong>Trainer/In</strong>:<br />
Anke van Beekhuis<br />
Alko Lamprecht</p>
<p><strong>Der Lehrgang schließt mit einem anerkannten Zertifikat ab.</strong></p>
<p><strong>Bewerbung &amp; Anmeldung:</strong><br />
office@frauenkraft.info, Tel. 01/ 997 13 17</p>
<h1><strong>Trauerbewältigung für Hinterbliebene in Linz</strong></h1>
<p><strong> Abschied nehmen – Loslassen ohne zu vergessen</strong></p>
<p>Tod, Trauer und Abschied haben in unserer Gesellschaft wenig Platz – Betroffene bleiben in dieser schwierigen Lebenssituationen oft allein. Wie können Trauernde den schmerzhaften Verlust bewältigen?<br />
Mit der Vortragsveranstaltung bieten <a href="http://www.linzag.at/portal/portal/linzag/privatkunden/bestattungfriedhoefe/trauerbewaeltigung/centerWindow?plaginit=1&amp;action=1" target="_blank"><strong> Bestattung LINZ AG</strong></a> Unterstützung bei der Trauerbewältigung.<br />
Zur Vertiefung des Themas ist nach dem Vortrag noch Zeit für Fragen und Diskussion.<br />
<strong>Wichtig:</strong> Auf Wunsch bieten wir Ihnen die Gelegenheit ein persönliches Gespräch mit einer professionellen Trauerbegleiterin kostenfrei zu führen.</p>
<p><strong>Kostenlose Eintrittskarten erhalten Sie bei: Bestattung <strong>LINZ AG in den <a href="http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/bestattung-linz-ag-aufnahmeburos" target="_blank"><strong>Aufnahmebüros</strong></a></strong></strong></p>
<p><strong><img class="alignleft  wp-image-5503" title="DownloadedFile" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/09/DownloadedFile-300x215.jpg" alt="" width="240" height="172" />Nächster Termin:</strong><strong><br />
18. April 2012</strong></p>
<p><strong> Beginn: 18.30 Uhr</strong></p>
<p><strong>Ort: Altes Rathaus<br />
Gemeinderatssaal<br />
Hauptplatz 1<br />
4020 Linz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1><strong>RAINBOWS &#8211; &#8220;Was unser Kind / mein Kind nach einer Trennung oder Scheidung?&#8221;</strong></h1>
<p><strong>Samstag, 21. April 2012</strong>, 9:30 – 17:00<br />
Caritas, Albrechtskreithgasse 19-21<br />
A-1160 <strong>Wien</strong><br />
Kosten: € 73 (inkl. Seminarunterlagen)</p>
<p><strong>Samstag, 21. April 2012</strong>, 9:30 – 17:00<br />
Bildungszentrum Sankt Franziskus, Riedholzstr.15a<br />
A-4910<strong> Ried im Innkreis</strong><br />
Kosten: € 73 (inkl. Seminarunterlagen)</p>
<p><strong>Samstag, 28. April 2012</strong>, 9:30 – 17:00<br />
Rainbows, Theodor-Körner-Str. 182/1,<br />
8010 <strong>Graz<br />
</strong>Kosten: € 73 (inkl. Seminarunterlagen)<strong> </strong></p>
<p><strong><strong>Samstag, 28. April 2012</strong>, </strong>9:30 – 17:00<br />
Münchner Bundesstr. 121a<br />
5020 <strong>Salzburg</strong><br />
Kosten: € 73 (inkl. Seminarunterlagen)</p>
<p>SourceURL:file://localhost/Users/barbaralang/Desktop/Termin.doc</p>
<p><strong>Anmeldung:</strong> An den Bundesverein RAINBOWS<br />
8010 Graz<br />
Theodor-Körnerstr. 182/1<br />
Tel: 0316/688670<br />
Fax: 0316/688670-21<br />
E-Mail: <a href="mailto:office@rainbows.at">office@rainbows.at</a><br />
Homepage: <a href="http://www.rainbows.at" target="_blank">www.rainbows.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Trauerfall-Individuelle Begleitung</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/trauerfall-individuelle-begleitung</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/trauerfall-individuelle-begleitung#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 14:01:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsart]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsinstitut]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[individuelle Begleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Linz]]></category>
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		<category><![CDATA[Trauerfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verabschiedung]]></category>
		<category><![CDATA[würdevolle Beerdigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Todesfall-Bestattung Linz Bestattung / Verabschiedung mit Hilfe eines Bestattungsinstitutes gestalten Egal für welche Bestattungsart Sie sich entschließen, ob Sie eine individuelle Abschiedszeremonie wünschen oder sich für eine kirchliche Feier entscheiden, das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl stellt die erforderlichen Kontakte für Sie her. Mit professioneller Hilfe gestalten Sie die Trauerfeier entsprechend Ihren persönlichen Vorstellungen die würdevolle Beerdigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Todesfall-Bestattung Linz</h1>
<h3>Bestattung / Verabschiedung mit Hilfe eines Bestattungsinstitutes gestalten</h3>
<p>Egal für welche Bestattungsart Sie sich entschließen, ob Sie eine individuelle Abschiedszeremonie wünschen oder sich für eine kirchliche Feier entscheiden, das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl stellt die erforderlichen Kontakte für Sie her. Mit professioneller Hilfe gestalten Sie die Trauerfeier entsprechend Ihren persönlichen Vorstellungen die würdevolle Beerdigung oder Verabschiedung Ihres Angehörigen durch.</p>
<div class="prkasten">
<p class="prkastenwerbung">Werbung</p>
<p><strong><span style="font-size: medium;">LINZ AG BESTATTUNG-Kompetent und einfühlsam</span></strong></p>
<p>Mit einem auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmten Komplettservice bieten die <a href="http://www.2minus1.at/wp-content/plugins/adrotate/adrotate-out.php?track=MTY3LDAsMCxodHRwOi8vd3d3LmxpbnphZy5hdC9wb3J0YWwvcG9ydGFsL2xpbnphZy9wcml2YXRrdW5kZW4vYmVzdGF0dHVuZ2ZyaWVkaG9lZmUvYmVzdGF0dHVuZy9jZW50ZXJXaW5kb3c7anNlc3Npb25pZD0wNjY3MjA2RDAzNkE0MzM0MjI2NDk1OUE1OTc3MzM4Mi5ub2RlMj9wbGFnaW5pdD0xJmFtcDthY3Rpb249MQ=" target="_blank">LINZ AG Bestattung&Friedhöfe</a><br /></p>

<p>moderne und traditionelle Bestattungskultur auf höchstem Niveau zu einem ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnis.</p>

<p>Gemeinsam mit professioneller Hilfe gestalten Sie die Trauerfeier entsprechend Ihren persönlichen Vorstellungen und wir führen die würdevolle Beerdigung oder Verabschiedung durch.</p>
<p><strong>In unseren <a href="http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/bestattung-linz-ag-aufnahmeburos" target="_blank">Aufnahmebüros</a> legen wir gemeinsam die Details fest:</strong></p>
<ul>
<li>Erledigung der Amtswege</li>
<li>Abholung und Überführung</li>
<li>Beratung über die Bestattungsarten – Erd- oder Feuerbestattung bzw. andere Bestattungsformen</li>
<li>Gestaltung und Druck von Parten und Totengedenkbildern</li>
<li>Sarg- oder Urnenauswahl</li>
<li>Terminkoordination – zwischen Friedhofsverwaltung und Trauerredner</li>
<li>Organisation der Trauerzeremonie – Gestaltung der Aufbahrung, Verabschiedungsarten, Ritus, Musikwunsch, Kondukt-Begleitung</li>
<li>Ort der Erinnerung – Auswahl des Friedhofs und der Grabart
<p>(Siehe: <a href="http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/friedhofe-linz-ag" target="_blank"> Friedhöfe LINZ AG</a>)</li></p>

<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-6413" title="LINZAGSarg" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2012/01/LINZAGSarg.gif" alt="" width="300" height="212" /></p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bestattung LINZ AG-Aufnahmebüros</title>
		<link>http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/bestattung-linz-ag-aufnahmeburos</link>
		<comments>http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/bestattung-linz-ag-aufnahmeburos#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 19:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Adressen / Ansprechpartner]]></category>
		<category><![CDATA[Ansfelden]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebüros]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattung Linz AG]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsinstitut]]></category>
		<category><![CDATA[Haid]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinmünchen]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenservicestellen]]></category>
		<category><![CDATA[Leben]]></category>
		<category><![CDATA[letzte Station]]></category>
		<category><![CDATA[Linz]]></category>
		<category><![CDATA[Pichling]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Rund um die Uhr]]></category>
		<category><![CDATA[Urfahr]]></category>
		<category><![CDATA[Zentrum]]></category>

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		<description><![CDATA[Bestattungsinstitut in Linz LINZ AG &#8211; Ihr Ratgeber für die letzte Station im Leben Rund um die Uhr: +43 (0) 732 / 3400-6700 Kundenservicestellen / Aufnahmebüros Bestattung LINZ AG: Linz-Zentrum Landstraße 15 (Nähe Taubenmarkt) Tel.: 0732/3400-6700, Fax: 0732/3400-156705 Montag bis Freitag 08.00 – 17.00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertag 08.00 – 12.00 Uhr Linz-Urfahr Rudolfstraße [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Bestattungsinstitut in Linz</h1>
<p><strong>LINZ AG &#8211; Ihr Ratgeber für die letzte Station im Leben</strong></p>
<p>Rund um die Uhr: +43 (0) 732 / 3400-6700</p>
<p><strong>Kundenservicestellen / Aufnahmebüros Bestattung LINZ AG:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Linz-Zentrum</strong><br />
Landstraße 15 (Nähe Taubenmarkt)<br />
Tel.: 0732/3400-6700,<br />
Fax: 0732/3400-156705<br />
Montag bis Freitag 08.00 – 17.00 Uhr<br />
Samstag, Sonn- und Feiertag 08.00 – 12.00 Uhr</li>
<li><strong>Linz-Urfahr</strong><br />
Rudolfstraße 6<br />
Tel.: 0732/3400-6710<br />
Fax: 0732/3400-156709<br />
Montag bis Freitag 08.00 – 14.00 Uhr</li>
<li><strong>Linz-Kleinmünchen</strong><br />
Zeppelinstraße 2<br />
Tel.: 0732/3400-6711<br />
Fax: 0732/3400-6570<br />
Montag bis Freitag 08.00 – 14.00 Uhr</li>
<li><strong>Linz-Pichling</strong><br />
Traundorfer Straße 135<br />
Tel.: 0732/3400-6731<br />
Fax: 0732/3400-156731<br />
Montag bis Freitag 08.00 – 14.00 Uhr</li>
<li><strong>Haid/Ansfelden</strong><br />
Haid, Hauptplatz 14<br />
Tel.: 0732/3400-6730<br />
Fax: 0732/3400-156730<br />
Montag bis Freitag 08.00 – 14.00 Uhr</li>
</ul>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Friedhöfe LINZ AG</title>
		<link>http://www.2minus1.at/adressen-ansprechpartner/friedhofe-linz-ag</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 15:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Adressen / Ansprechpartner]]></category>
		<category><![CDATA[Bergfriedhof Pöstlingberg]]></category>
		<category><![CDATA[Friedhöfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Krematorium]]></category>
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		<category><![CDATA[Orte der Erinnerung]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtfriedhof St.Martin]]></category>
		<category><![CDATA[Urfahr]]></category>
		<category><![CDATA[Urnenhain]]></category>
		<category><![CDATA[Urnenhaine]]></category>
		<category><![CDATA[würdevolle Trauerfeierlichkeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Urnenhaine LINZ AG Orte der Erinnerung in Linz: Stadtfriedhof St. Martin, Bergfriedhof Pöstlingberg, Urnenhain Kleinmünchen, Park der Erinnerung Urfahr, Islamischer Friedhof Friedhöfe LINZ AG &#8211; Informationen: Kompetent, kostenlos und seriös Stadtfriedhof Linz -  St. Martin Der naturnahe Stadtfriedhof ist der größte kommunale Friedhof für Linz und ein geschätzter Erholungspark. Mit über 13.000 kunstvoll gestalteten Gedenkstätten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Urnenhaine LINZ AG</h1>
<p><strong>Orte der Erinnerung in Linz: Stadtfriedhof St. Martin, Bergfriedhof Pöstlingberg, Urnenhain Kleinmünchen, Park der Erinnerung Urfahr, Islamischer Friedhof<br />
<strong><br />
Friedhöfe LINZ AG &#8211; Informationen: Kompetent, kostenlos und seriös</strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Stadtfriedhof Linz -  St. Martin</strong><br />
Der naturnahe Stadtfriedhof ist der größte kommunale Friedhof für Linz und ein geschätzter Erholungspark. Mit über 13.000 kunstvoll gestalteten Gedenkstätten wird eine stilvolle Erinnerungskultur gepflegt. Die neu errichtete Verabschiedunghalle bietet ein pietätvolles Ambiente für würdevolle Trauerfeierlichkeiten.</p>
<p><img class="alignleft  wp-image-5357" title="St.Martin" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/09/St.Martin1-300x117.jpg" alt="" width="265" height="156" /></p>
<p><a href="http://www.linzag.at/portal/portal/linzag/privatkunden/bestattungfriedhoefe/friedhoefe/stadtfriedhoflinzstmartin_1" target="_blank">Stadtfriedhof Linz-St. Martin</a><br />
Wiener Bundesstraße 101<br />
4050 Traun<br />
Tel.: 0732/3400/6718 od.<br />
6717 od. 6714<strong><br />
</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Islamischer Friedhof Linz</strong><strong></strong><br />
Wiener Bundesstraße 101<br />
4050 Traun</p>
<p><strong>Bergfriedhof Linz &#8211; Pöstlingberg</strong><br />
Der 1783 angelegte friedliche Garten am Pöstlingberg bietet einen schönen Rundblick über die Landeshauptstadt. Besonders bemerkenswert sind die sehr geschmackvollen schmiedeeisernen Kreuze, die hier im Unterschied zu anderen Friedhöfen überwiegen.</p>
<p><img class="alignleft  wp-image-5320" title="Pöstlingberg" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/09/P%C3%B6stlingberg-300x142.jpg" alt="" width="262" height="142" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.linzag.at/portal/portal/linzag/privatkunden/bestattungfriedhoefe/friedhoefe/bergfriedhofpoestlingberg_2/centerWindow?plaginit=1&amp;action=1" target="_blank">Bergfriedhof Linz-Pöstlingberg</a><br />
Hohe Straße<br />
4040 Linz<br />
Tel.: 0732/3400/6715 od.<br />
6719 od. 6714<strong><br />
</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urnenhain Linz &#8211; Kleinmünchen</strong><br />
Ein Ort des Friedens und der Stille ist der kleine im idyllischen Wasserwald in Linz gelegene Friedhof.</p>
<p><img class="wp-image-6449 alignleft" title="Kleinmünchen" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/12/Kleinmünchen-300x200.jpg" alt="" width="263" height="160" /><br />
<a href="http://www.linzag.at/portal/portal/linzag/privatkunden/bestattungfriedhoefe/friedhoefe/urnenhainkleinmuenchen_2" target="_blank">Urnenhain Linz-Kleinmünchen</a><br />
Pestalozzistraße<br />
4030 Linz<br />
Tel.: 0732/3400/6718 od.<br />
6717 od. 6714<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Krematorium Linz – <strong>Urnenhain Linz &#8211; Urfahr</strong> / Park der Erinnerung</strong><br />
Der Waldfriedhof im Stadtteil Linz-Urfahr ist ein besinnlicher Ort zum Spazierengehen und eine der schönsten Friedhofsanlagen Europas. Im neuen Friedhofsgebäude mit Verabschiedungshalle und Krematorium, wo sich Pietät, Andacht und Architektur auf harmonische Weise verbinden, ist ein besonders würdevoller Rahmen für Trauerfeierlichkeiten gegeben.</p>
<p><img class="alignleft  wp-image-5322" title="Urfahr" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/09/Urfahr-300x123.jpg" alt="" width="258" height="123" /></p>
<p><a href="http://www.linzag.at/portal/portal/linzag/privatkunden/bestattungfriedhoefe/friedhoefe/urnenhainurfahr_2" target="_blank">Urnenhain Linz-Urfahr mit Krematorium</a><br />
Urnenhainweg 8<br />
4040 Linz<br />
Tel.: 0732/3400/6715 od.<br />
6719 od. 6714<strong><br />
</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Öffnungszeiten der Friedhöfe:</strong><br />
März bis April 7 bis 18 Uhr<br />
Mai bis September 7 bis 19 Uhr<br />
Oktober bis Februar 8 bis 17 Uhr</p>
<p><strong>Friedhofstaxi – kostenloser Service</strong><br />
Für alle in ihrer Mobilität eingeschränkten Friedhofsbesucher steht ein Friedhofstaxi zur Verfügung. Dies bringt Sie nach telefonischer Anmeldung innerhalb des Stadtfriedhofs Linz/St. Martin und des Urnenhains Urfahr komfortabel an Ihr Ziel und wieder zum Haupteingang zurück.</p>
<p><img class="wp-image-6144 alignnone" title="Friedhofstaxi" src="http://www.2minus1.at/wp-content/uploads/2011/12/Friedhofstaxi-300x217.jpg" alt="" width="210" height="152" /></p>
<p><strong>Anfahrt / Routenplaner:</strong></p>

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		<title>Mama/Papa gestorben</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 19:14:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Seiten für Kinder/Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Angst]]></category>
		<category><![CDATA[Bruder]]></category>
		<category><![CDATA[Erinnerungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Nahe Bezugsperson]]></category>
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		<category><![CDATA[trauern]]></category>
		<category><![CDATA[Väter]]></category>
		<category><![CDATA[Verstorbenen]]></category>

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		<description><![CDATA[Schwester/Bruder tot Nahe Bezugsperson gestorben &#8211; Für Kinder, die trauern! Ein Mensch, den du sehr lieb gehabt hast, ist gestorben. Vielleicht ist es deine Mutter, dein Vater, deine Schwester oder aber dein Opa. Das ist sehr schlimm, macht sehr traurig und tut auch sehr weh! • Gerade am Anfang kann und will man es nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Schwester/Bruder tot<br />
</strong></h1>
<p><strong>Nahe Bezugsperson gestorben &#8211; Für Kinder, die trauern!</strong></p>
<p>Ein Mensch, den du sehr lieb gehabt hast, ist gestorben. Vielleicht ist es deine Mutter, dein Vater, deine Schwester oder aber dein Opa. Das ist sehr schlimm, macht sehr traurig und tut auch sehr weh!</p>
<p>• Gerade am Anfang kann und will man es nicht glauben, dass es wirklich so ist. Man denkt, das muss ein Irrtum sein. Man glaubt, dass derjenige bestimmt wiederkommt. So geht es vielen. Das ist normal. Aber der Verstorbene kommt nicht zurück, so sehr man es sich auch wünscht.</p>
<p>• Wenn du den Verstorbenen nochmals sehen möchtest, dann sage diese ganz deutlich. So kann man besser verstehen, dass es wirklich stimmt.</p>
<p>• Wenn du nicht weißt, wie und was du tun sollst &#8211; tu so, wie du es möchtest. Wenn du weinen willst, dann weine. Wenn du spielen willst, dann geh spielen. Wenn du nicht reden willst, dann schweige.</p>
<p>• Wenn jemand stirbt ist es ein Auf- und Ab wie auf einer Achterbahn: Man ist traurig, manchmal auch wütend und verzweifelt, manche fühle sich schuldig und haben Angst. Angst selbst zu sterben oder Angst, dass jemand anderer, den man mag, auch stirbt. Manchen Kindern hilft es, wenn sie darüber sprechen können, manche würden am liebsten auf irgendetwas einschlagen, Sport machen, rennen, laute Musik hören oder einfach nur weinen. Traurig-Sein kann sehr unterschiedlich sein, es gibt aber kein richtig oder falsch. Mach Dinge, die du gerne tust und die dir Spaß machen!</p>
<p>• Du darfst auch lachen und fröhlich sein. Lachen ist wichtig und nur weil du lachst, heißt das nicht, dass du nicht trotzdem traurig bist, dass der geliebte Mensch gestorben ist. Dabei ist es egal, was die anderen von dir denken.</p>
<p>• Jeder Mensch, der gestorben ist, lebt durch die Erinnerungen weiter. Denke an die schönen gemeinsamen Zeiten. Lache über lustige Erlebnisse und bewahre deine Erinnerungen und Dinge, die dich an den Verstorbenen erinnern, auf. Wenn du magst, stelle ein Foto auf.</p>
<p>• Manchmal möchte man seinen Eltern oder den Verwandten nicht erzählen, dass es einem nicht gut geht. Aber es ist wichtig, jemanden zu sagen, dass es einem nicht gut geht: Vielleicht Freunden oder einer Lehrerin, die du gerne hast. Und es gibt noch andere Menschen die für dich da sind: Bei RAINBOWS kannst du andere Kinder kennenlernen, bei denen auch jemand gestorben ist oder du kannst mit einer RAINBOWS-Mitarbeiterin über alles reden.</p>
<p>Der Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von:<br />
<a href="http://www.rainbows.at" target="_blank">www.rainbows.at</a><br />
office@rainbows.at</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Grabbeigaben</title>
		<link>http://www.2minus1.at/todesfall-trauer/grabbeigaben</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 15:57:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Todesfall / Trauer]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungskultur]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmungen]]></category>
		<category><![CDATA[Grab]]></category>
		<category><![CDATA[Grabbeigaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenen]]></category>
		<category><![CDATA[Jenseits]]></category>
		<category><![CDATA[letzten Weg]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Pietät]]></category>
		<category><![CDATA[Sarg]]></category>
		<category><![CDATA[Sargbeigaben]]></category>
		<category><![CDATA[Trauerritual]]></category>
		<category><![CDATA[verstorbene Geschwister]]></category>
		<category><![CDATA[Verstorbenen]]></category>

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		<description><![CDATA[Sargbeigaben &#8211; Bestimmungen Österreich Beigabe für das Grab oder den Sarg als Trauerritual Grabbeigaben sind bereits seit der Steinzeit ein wesentlicher Teil der Bestattungskultur und ein wichtiges Trauerritual der Hinterbliebenen. Meistens handelt es sich um Gegenstände aus dem Leben des Verstorbenen von den Hinterbliebenen als eine Art Gruß auf den letzten Weg die den Verstorbenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Sargbeigaben &#8211; Bestimmungen Österreich</h1>
<h3>Beigabe für das Grab oder den Sarg als Trauerritual</h3>
<p>Grabbeigaben sind bereits seit der Steinzeit ein wesentlicher Teil der Bestattungskultur und ein wichtiges Trauerritual der Hinterbliebenen.</p>
<p>Meistens handelt es sich um Gegenstände</p>
<ul>
<li>aus dem Leben des Verstorbenen</li>
<li>von den Hinterbliebenen als eine Art Gruß auf den letzten Weg</li>
<li>die den Verstorbenen im Jenseits von Nutzen sein sollen</li>
</ul>
<p>Die beabsichtigte Grabbeigabe darf nicht gegen Pietät und Würde verstoßen und sollte umweltfreundlich sein.<br />
Je nach Bestattungsart sind gewisse Grabbeigaben verboten, z.B. bei der Feuerbestattung sind Gegenstände aus Metall als Sargbeigabe ungeeignet.<br />
Übliche Grabbbeigaben sind:ein selbstverfasster Brief, religiöse Symbole z.B. ein Rosenkranz, ein Kreuz; oder ein Talisman, eine besondere Decke, oder ein Symbol für das Hobby des Verstorbenen etc.<br />
Kinder schenken gerne dem Verstorbenen ein selbst gemaltes Bild oder ein Kuscheltier &#8211; speziell wenn es sich um verstorbene Geschwister handelt.<br />
In Hollywood gibt es dzt. einen Trend, dass Verstorbene sich gemeinsam mit ihren technischen Lieblingsstücken wie Mobiltelefonen, MP3-Playern oder Videospielkonsolen begraben lassen.</p>
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		<title>Leichen-und Bestattungsgesetz Tirol</title>
		<link>http://www.2minus1.at/recht-gesetz/leichen-und-bestattungsgesetz-tirol</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 19:09:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aschenurnen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungswesen]]></category>
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		<category><![CDATA[Friedhofsordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Todeskrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Überführung]]></category>
		<category><![CDATA[Umstände]]></category>

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		<description><![CDATA[ Leichenbestattungsgesetz Tirol LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN 1. ABSCHNITT TOTENBESCHAU  § 28 (1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist: a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist; c) ob sie durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> Leichenbestattungsgesetz Tirol</h1>
<p>LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN</p>
<p>1. ABSCHNITT</p>
<p>TOTENBESCHAU</p>
<p><strong> § 28</strong><br />
(1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:</p>
<p>a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;<br />
b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;<br />
c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;<br />
d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;<br />
e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;<br />
f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Frühgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung einer Totenbescheinigung zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hievon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.</p>
<p><strong> § 29</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte hiezu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.</p>
<p>(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.</p>
<p>(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.</p>
<p><strong>§ 30</strong><br />
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden, unverzüglich der zuständigen Gemeinde die Anzeige zu erstatten. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde. In diesem ist die Zeit der Beerdigung genau zu bestimmen.</p>
<p>(2) Leichen dürfen erst nach erfolgter Beschau aus dem Sterbehaus oder vom Fundort weggeschafft werden. Die sofortige Überführung der Leiche in die Leichenhalle oder in einen diesem Zweck gewidmeten Raum ist nur in besonderen Fällen gestattet, wenn dies öffentliche Gründe erfordern.</p>
<p>(3) Bei Todesfällen, in denen das Gericht einzuschreiten hat, dürfen die Leichen vom Sterbehaus oder Fundort nicht entfernt werden, ehe eine Gerichtskommission die Bewilligung hiezu erteilt hat.</p>
<p>(4) Leichen, die von niemandem in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben. Die Kosten der Bergung und Überführung sind durch das Anatomische Institut zu tragen.</p>
<p>(5) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der Todeskrankheit verpflichtet ist.</p>
<p><strong>§ 31</strong></p>
<p>(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache, so ist, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, das zuständige Gericht hievon zu verständigen. Falls ein solcher Verdacht nicht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.</p>
<p>(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen &#8211; soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt &#8211; nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die der Totenbescheinigung anzuschließen ist.</p>
<p><strong>§ 32</strong></p>
<p>(1) Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.</p>
<p>(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.</p>
<p>(3) Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen.</p>
<p>(4) Die Beerdigung hat in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu erfolgen, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>FRIEDHÖFE</strong></p>
<p><strong>§ 33</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.</p>
<p>(2) Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.</p>
<p>(3) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, daß Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.</p>
<p><strong>§ 34</strong></p>
<p>Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.</p>
<p><strong>§ 35</strong></p>
<p>In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.</p>
<p><strong>§ 36</strong></p>
<p>(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<p>(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.</p>
<p>(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.</p>
<p><strong>§ 37</strong></p>
<p>(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.</p>
<p>(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.</p>
<p><strong>§ 38</strong></p>
<p>Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet.</p>
<p><strong>§ 40</strong></p>
<p>In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.</p>
<p><strong>§ 41</strong></p>
<p>Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p>Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen</p>
<p><strong>§ 42</strong></p>
<p>(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:</p>
<p>a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,</p>
<p>b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und</p>
<p>c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.</p>
<p>(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.</p>
<p>(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.</p>
<p>(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.</p>
<p>(5) Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.</p>
<p>(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.</p>
<p>(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.</p>
<p>(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.</p>
<p><strong>§ 43</strong></p>
<p>Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.</p>
<p><strong>§ 44</strong></p>
<p>Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 45</strong></p>
<p>(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.</p>
<p>(2) Die Fahrzeuge der Leichenbestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.</p>
<p>(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 46</strong></p>
<p>(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.</p>
<p>(2) Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p>(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.</p>
<p>(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong> FEUERBESTATTUNG</strong></p>
<p><strong>§ 47</strong> <strong>Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.</p>
<p><strong>IV. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE</strong></p>
<p><strong>§ 49a</strong></p>
<p>Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.</p>
<p><strong>V. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</strong></p>
<p><strong>§ 50</strong></p>
<p>Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet.</p>
<p><strong>§ 51</strong></p>
<p>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:</p>
<p>a) Das Hofdekret vom 7. März 1771, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern, ThGS. 6, Bd. S. 336, und das Hofdekret vom 25. Februar 1797 über die Errichtung von Totenkammern, PGS. Nr. 32,</p>
<p>b) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen, PGS. 6, Bd. S. 565,</p>
<p>c) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte, das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, betreffend Privatfamiliengrüfte, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, betreffend Familiengrüfte, Hofkanzleizahl 8707/1843, das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte, der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte, und der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken,</p>
<p>d) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1452/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen, die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen, RGBl. Nr. 56,</p>
<p>e) das Gesetz vom 17. März 1896, betreffend die Regelung der Totenbeschaugebühren, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol Nr. 19,</p>
<p>f) das Gesetz über den Gesundheitsdienst in den Gemeinden vom 10. März 1921, wiederverlautbart mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1927, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1936, LGBl. Nr. 11/1937, vom 28. Juni 1946, LGBl. Nr. 8, vom 18. Dezember 1948, LGBl. Nr. 10/1949, und vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 14,</p>
<p>g) das Gesetz vom 18. Dezember 1930, betreffend die Regelung des Leichenwesens, LGBl. Nr. 14/1931, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 22/1933,</p>
<p>h) das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, D.RGBl. I S. 380, die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, D.RGBl. I S. 1000, und die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, D.RGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939).</p>
<p>(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:</p>
<p>a) die Verordnung vom 8. April 1857, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken, RGBl. Nr. 73 (soweit diese Verordnung sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen betrifft),</p>
<p>b) das Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68,</p>
<p>c) das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, D.RGBl. I S. 531 und 794, die I.</p>
<p>Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935, D.RGBl. I S. 177, die II. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 22. Februar 1935, D.RGBl. I S. 215 (Dienstordnung &#8211; allgemeiner Teil), die III. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. März 1935, RMBl. S. 327 (Dienstordnung &#8211; besonderer Teil), und die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29. November 1938, D.RGBl. I S. 1680 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938),</p>
<p>d) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Errichtung von Gesundheitsämtern in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland vom 12. Juni 1942, D.RGBl. I S. 390.</p>
<p>(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in deren Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.</p>
<p><strong>§ 52</strong></p>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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