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	<title>2minus1 &#187; Recht / Gesetz</title>
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		<title>Leichen-und Bestattungsgesetz Tirol</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 19:09:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[ Leichenbestattungsgesetz Tirol LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN 1. ABSCHNITT TOTENBESCHAU  § 28 (1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist: a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist; c) ob sie durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> Leichenbestattungsgesetz Tirol</h1>
<p>LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN</p>
<p>1. ABSCHNITT</p>
<p>TOTENBESCHAU</p>
<p><strong> § 28</strong><br />
(1) Nach jedem Todesfall ist eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:</p>
<p>a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;<br />
b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;<br />
c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;<br />
d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;<br />
e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;<br />
f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.</p>
<p>(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Frühgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung einer Totenbescheinigung zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hievon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.</p>
<p><strong> § 29</strong><br />
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte hiezu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.</p>
<p>(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.</p>
<p>(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.</p>
<p><strong>§ 30</strong><br />
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden, unverzüglich der zuständigen Gemeinde die Anzeige zu erstatten. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde. In diesem ist die Zeit der Beerdigung genau zu bestimmen.</p>
<p>(2) Leichen dürfen erst nach erfolgter Beschau aus dem Sterbehaus oder vom Fundort weggeschafft werden. Die sofortige Überführung der Leiche in die Leichenhalle oder in einen diesem Zweck gewidmeten Raum ist nur in besonderen Fällen gestattet, wenn dies öffentliche Gründe erfordern.</p>
<p>(3) Bei Todesfällen, in denen das Gericht einzuschreiten hat, dürfen die Leichen vom Sterbehaus oder Fundort nicht entfernt werden, ehe eine Gerichtskommission die Bewilligung hiezu erteilt hat.</p>
<p>(4) Leichen, die von niemandem in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben. Die Kosten der Bergung und Überführung sind durch das Anatomische Institut zu tragen.</p>
<p>(5) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der Todeskrankheit verpflichtet ist.</p>
<p><strong>§ 31</strong></p>
<p>(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache, so ist, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, das zuständige Gericht hievon zu verständigen. Falls ein solcher Verdacht nicht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.</p>
<p>(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen &#8211; soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt &#8211; nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die der Totenbescheinigung anzuschließen ist.</p>
<p><strong>§ 32</strong></p>
<p>(1) Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.</p>
<p>(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.</p>
<p>(3) Die Beerdigungszeit ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen.</p>
<p>(4) Die Beerdigung hat in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu erfolgen, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird.</p>
<p><strong>2. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong>FRIEDHÖFE</strong></p>
<p><strong>§ 33</strong></p>
<p>(1) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.</p>
<p>(2) Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.</p>
<p>(3) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, daß Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.</p>
<p><strong>§ 34</strong></p>
<p>Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.</p>
<p><strong>§ 35</strong></p>
<p>In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.</p>
<p><strong>§ 36</strong></p>
<p>(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
<p>(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.</p>
<p>(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.</p>
<p><strong>§ 37</strong></p>
<p>(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.</p>
<p>(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.</p>
<p><strong>§ 38</strong></p>
<p>Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist und eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht stattfindet.</p>
<p><strong>§ 40</strong></p>
<p>In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.</p>
<p><strong>§ 41</strong></p>
<p>Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.</p>
<p><strong>3. ABSCHNITT</strong></p>
<p>Beförderung, Überführung und Ausgrabung von Leichen</p>
<p><strong>§ 42</strong></p>
<p>(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:</p>
<p>a) ihre Beförderung außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg,</p>
<p>b) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und</p>
<p>c) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.</p>
<p>(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.</p>
<p>(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.</p>
<p>(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.</p>
<p>(5) Das Leichenbestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.</p>
<p>(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.</p>
<p>(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Leichenbestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.</p>
<p>(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.</p>
<p><strong>§ 43</strong></p>
<p>Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.</p>
<p><strong>§ 44</strong></p>
<p>Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.</p>
<p><strong>§ 45</strong></p>
<p>(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.</p>
<p>(2) Die Fahrzeuge der Leichenbestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.</p>
<p>(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.</p>
<p><strong>§ 46</strong></p>
<p>(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.</p>
<p>(2) Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.</p>
<p>(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.</p>
<p>(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.</p>
<p><strong>4. ABSCHNITT</strong></p>
<p><strong> FEUERBESTATTUNG</strong></p>
<p><strong>§ 47</strong> <strong>Feuerbestattung</strong></p>
<p>(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.</p>
<p>(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.</p>
<p><strong>IV. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE</strong></p>
<p><strong>§ 49a</strong></p>
<p>Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.</p>
<p><strong>V. HAUPTSTÜCK</strong></p>
<p><strong>STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</strong></p>
<p><strong>§ 50</strong></p>
<p>Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218,- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden geahndet.</p>
<p><strong>§ 51</strong></p>
<p>(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:</p>
<p>a) Das Hofdekret vom 7. März 1771, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern, ThGS. 6, Bd. S. 336, und das Hofdekret vom 25. Februar 1797 über die Errichtung von Totenkammern, PGS. Nr. 32,</p>
<p>b) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen, PGS. 6, Bd. S. 565,</p>
<p>c) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte, das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, betreffend Privatfamiliengrüfte, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, betreffend Familiengrüfte, Hofkanzleizahl 8707/1843, das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte, der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte, und der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken,</p>
<p>d) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1452/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen, die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen, RGBl. Nr. 56,</p>
<p>e) das Gesetz vom 17. März 1896, betreffend die Regelung der Totenbeschaugebühren, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol Nr. 19,</p>
<p>f) das Gesetz über den Gesundheitsdienst in den Gemeinden vom 10. März 1921, wiederverlautbart mit Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1927, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 10. Dezember 1936, LGBl. Nr. 11/1937, vom 28. Juni 1946, LGBl. Nr. 8, vom 18. Dezember 1948, LGBl. Nr. 10/1949, und vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 14,</p>
<p>g) das Gesetz vom 18. Dezember 1930, betreffend die Regelung des Leichenwesens, LGBl. Nr. 14/1931, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 22/1933,</p>
<p>h) das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934, D.RGBl. I S. 380, die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938, D.RGBl. I S. 1000, und die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, D.RGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939).</p>
<p>(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:</p>
<p>a) die Verordnung vom 8. April 1857, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken, RGBl. Nr. 73 (soweit diese Verordnung sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen betrifft),</p>
<p>b) das Gesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68,</p>
<p>c) das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, D.RGBl. I S. 531 und 794, die I.</p>
<p>Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935, D.RGBl. I S. 177, die II. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 22. Februar 1935, D.RGBl. I S. 215 (Dienstordnung &#8211; allgemeiner Teil), die III. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. März 1935, RMBl. S. 327 (Dienstordnung &#8211; besonderer Teil), und die Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29. November 1938, D.RGBl. I S. 1680 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938),</p>
<p>d) die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Errichtung von Gesundheitsämtern in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland vom 12. Juni 1942, D.RGBl. I S. 390.</p>
<p>(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in deren Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.</p>
<p><strong>§ 52</strong></p>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>AIDS-Gesetz Österreich</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 18:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[AIDS]]></category>
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		<description><![CDATA[Österreichisches Gesetz für AIDS Erkrankungen Aids-G § 1 (1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft: 1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und 2. zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen. (2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Österreichisches Gesetz für AIDS Erkrankungen</h1>
<p><strong>Aids-G § 1</strong><br />
(1) Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft:<br />
1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und<br />
2. zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen.</p>
<p>(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich des Infektionsnachweises und der Indikatorerkrankungen (insbesondere Falldefinition) erlassen.</p>
<p><strong>Aids-G § 2</strong><br />
(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:<br />
1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;<br />
2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.</p>
<p>(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:<br />
1. jeder freiberuflich tätige Arzt;<br />
2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;<br />
3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.</p>
<p><strong>Aids-G § 3</strong><br />
(1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.</p>
<p>(2) Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.</p>
<p>(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.</p>
<p><strong>Aids-G § 4</strong><br />
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs.2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.</p>
<p>(2) Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.</p>
<p>(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn</p>
<p>1. eine HIV-Infektion vorliegt,<br />
2. das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, oder<br />
3. die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Abs. 2 verweigert wird.</p>
<p>(4) Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.</p>
<p><strong>Aids-G § 5</strong><br />
(1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.</p>
<p>(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.</p>
<p>(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997)</p>
<p><strong>Aids-G § 6</strong><br />
(1) Untersuchungen zum Nachweis einer HIV-Infektion dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.</p>
<p>(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)<br />
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/1999)</p>
<p>(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über Qualitätskontrolle und -sicherung sowie die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise einschließlich der Durchführung von Bestätigungs- und Wiederholungstests erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Produktkontrolle und Qualitätskontrolle der Labors zu treffen.</p>
<p><strong>Aids-G § 7</strong><br />
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, für die Durchführung von Studien über den Stand und die weitere Entwicklung der epidemiologischen Situation betreffend AIDS zu sorgen.</p>
<p>(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat in regelmäßigen Abständen die Länder über die aktuelle epidemiologische Lage zu informieren.</p>
<p><strong>Aids-G § 8</strong><br />
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für die Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Informationskonzeptes mit dem Ziel einer Aufklärung über mit AIDS zusammenhängende Fragen, insbesondere über die möglichen Wege einer HIV-Infektion sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion, zu sorgen.</p>
<p>(2) Die Tätigkeit von Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf AIDS kann vom Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen.</p>
<p>(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 2 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen im Hinblick auf AIDS hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.</p>
<p>(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.</p>
<p><strong>Aids-G § 9</strong><br />
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer<br />
1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;<br />
2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.</p>
<p>(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.</p>
<p>(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.</p>
<p><strong>Aids-G § 10</strong><br />
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</p>
<p><strong>Aids-G § 11</strong><br />
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.</p>
<p><strong>Aids-G</strong> <strong>§ 12</strong><br />
(1) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/1999 tritt mit 7. Juni 2000 in Kraft.<br />
(2) § 6 Abs. 2 und 2a treten mit 7. Dezember 2003 außer Kraft.</p>
<p>StF: BGBl. Nr. 728/1993 (WV)</p>
<p>Änderung idF: BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70.BR: 5429 AB 5430 S. 626.) (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046) BGBl. I Nr. 78/1998 (NR: GP XX RV 1077 AB 1147 S. 118. BR: AB 5674 S. 641.) BGBl. I Nr. 117/1999 (NR: GP XX RV 1778 AB 1983 S. 174. BR: AB 5984 S. 656.) (CELEX-Nr.: 398L0079) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schlußbestimmungen oberösterreichisches Bestattungsgesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 16:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bestattungsgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Friedhofsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Landesgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Leichen-und Bestattungsgesetz § 41 &#38; § 42 IX. Schlußbestimmungen § 41 Unberührte Vorschriften Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt: 1. die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen; 2. die §§ 126 Abs. 1 Z. 2 und 190 des Strafgesetzbuchs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Leichen-und Bestattungsgesetz § 41 &amp; § 42</h1>
<p><strong>IX. Schlußbestimmungen</strong></p>
<h3>§ 41 Unberührte Vorschriften</h3>
<p>Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:</p>
<p>1. die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;</p>
<p>2. die §§ 126 Abs. 1 Z. 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;</p>
<p>3. das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;</p>
<p>4. das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;</p>
<p>5. das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.</p>
<p>(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)</p>
<h3>§ 42 Aufhebung bestehender Vorschriften</h3>
<p>(1) Mit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:</p>
<p>a) das Hofdekret vom 7. März 1771, Th. G. S. 6. Bd. S. 336, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern;</p>
<p>b) das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. S. Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern;</p>
<p>c) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, P. G. S. 6. Bd. S. 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen;</p>
<p>d) der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken;</p>
<p>e) das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte;</p>
<p>f) das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, betreffend Privatfamiliengrüfte;</p>
<p>g) die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, Hofkanzleizahl 8707/1843, betreffend Familiengrüfte;</p>
<p>h) das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte;</p>
<p>i) der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1462/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen;</p>
<p>j) die Bestimmungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens im Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, insbesondere im § 2 lit. f und g, im § 3 lit. d und im § 4 lit. b, c und d;</p>
<p>k) der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte;</p>
<p>l) die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, RGBl. Nr. 56, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen in der Fassung der Verordnung LGuVBl. für Oberösterreich Nr. 46/1927;</p>
<p>m) die Kundmachung des k.k. Statthalters in Oberösterreich vom 8. Mai 1887, GuVBl.Nr. 17, betreffend das Vorgehen und die Vorsichten bei außerämtlichen Leichenöffnungen und bei gewissen Operationen an Leichen;</p>
<p>n) die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. Jänner 1896, LGuVBl.Nr. 7, betreffend die Totenbeschau und eine Instruktion für die Totenbeschauer;</p>
<p>o) die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939), zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich;</p>
<p>p) das Gesetz vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 380, über die Feuerbestattung;</p>
<p>q) die Verordnung vom 10. August 1938, DRGBl. I S. 1000, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;</p>
<p>r) die zweite Verordnung vom 24. April 1942, DRGBl. I S. 242, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;</p>
<p>s) § 22 und Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter &#8211; Besonderer Teil); Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938;</p>
<p>t) die Worte &#8220;Leichen- und Bestattungswesen&#8221; im § 33 Abs. 3 Z. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953.</p>
<p>(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:</p>
<p>a) die Verordnung vom 8. April 1857, RGBl. Nr. 73, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken; soweit diese Verordnung außergerichtliche Leichenöffnungen betrifft;</p>
<p>b) die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGBl. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind.</p>
<p><strong>Artikel I</strong></p>
<p>(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)</p>
<p>(1) Die am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des § 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.</p>
<p>(2) Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen (§ 30) und Begräbnisstätten (§ 18 Abs. 3) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß § 31 bzw. § 18 Abs. 3 zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Behörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)</p>
<p>(3) Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)</p>
<p>(4) Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß § 34 nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach § 34 erforderlich.</p>
<p><strong>Artikel II</strong></p>
<p>(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)</p>
<p>Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt insoweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungsgesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe weiter (§ 34 Abs. 3).</p>
<p><strong>Artikel IX</strong> - <strong>Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen</strong></p>
<p>(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 30/210)</p>
<p>(1) &#8230;</p>
<p>(2) &#8230;</p>
<p>(3) &#8230;</p>
<p>(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, gelten als Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.</p>
<p>(5) &#8230;</p>
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		<title>Friedhöfe-Wirkungsbereich der Gemeinde</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 16:10:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bestattungsanlage]]></category>
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		<category><![CDATA[Leichen - und Bestattungsgesetz Oberösterreich § 40]]></category>
		<category><![CDATA[Obduktion]]></category>
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		<description><![CDATA[Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich § 40 VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde: 1. die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Leichen-und Bestattungsgesetz<br />
Oberösterreich § 40</h1>
<p><strong>VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde</strong></p>
<p>Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:</p>
<p>1. die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;</p>
<p>2. die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung von Obduktionen (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme des Totenbeschauers an der Durchführung von Obduktionen und Einbalsamierungen (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3);</p>
<p>3. die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 2;</p>
<p>4. die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.</p>
<p>(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)</p>
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		<title>Friedhöfe Oberösterreich Strafen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 15:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Leichen-und Bestattungsgesetz § 39 VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Leichen-und Bestattungsgesetz § 39</h1>
<p><strong>VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes</strong></p>
<p>(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 63/2002)</p>
<p>(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.</p>
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		<title>Bestattungsanlagen Vorschriften Oberösterreich</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 15:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[baurechtliche]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 37]]></category>
		<category><![CDATA[§ 38]]></category>

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		<description><![CDATA[Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich § 37 &#38; § 38 § 37 Baurechtliche Vorschriften Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt. § 38 Andere Bestattungsanlagen Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich § 37 &amp; § 38</h1>
<p><strong>§ 37 Baurechtliche Vorschriften</strong><br />
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt.</p>
<p><strong>§ 38 Andere Bestattungsanlagen</strong><br />
Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß § 31 einer behördlichen Bewilligung bedarf</p>
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		<title>Sperre/Schließung-Friedhof</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 19:16:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Leichen- und Bestattungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Schließung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperre]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 36 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich (1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 36 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p>(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)</p>
<p>(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.</p>
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		<title>Gräberbuch Oberösterreich</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 19:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Friedhof]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
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		<description><![CDATA[§ 35 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich Überwachung Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002) &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>§ 35 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p><strong>Überwachung</strong></p>
<p>Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.</p>
<p>(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Friedhofsordnung-Oberösterreich</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
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		<description><![CDATA[ § 34 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern (1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten. (2) Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1> § 34 Leichen-und Bestattungsgesetz Oberösterreich</h1>
<p><strong>Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern</strong></p>
<p>(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.</p>
<p>(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)</p>
<p>(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.</p>
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		<title>Kärntner Bestattungsgesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 10:56:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht / Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbahrung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kärntner Bestattungsgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Kärntner Leichen- und Bestattungsgesetz &#8211; K-BStG Fundstelle: LGBl.Nr. 61/1971 Typ: LG  §/Artikel/Anlage Land: Kärnten Langtitel: Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen StF:   LGBl Nr 61/1971 Änderung- idF: LGBl Nr 31/1994 LGBl Nr 21/1972 (DFB) LGBl Nr 50/1998 LGBl Nr 35/1999 Sonstige Textteile INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt (Totenbeschau) § 1 Todesfallsanzeige § 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kärntner Leichen- und Bestattungsgesetz &#8211; K-BStG</h1>
<p><strong>Fundstelle</strong>: LGBl.Nr. 61/1971</p>
<p><strong>Typ</strong>: LG  <strong>§/Artikel/Anlage</strong></p>
<p><strong>Land</strong>: Kärnten</p>
<p><strong>Langtitel</strong>: Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen</p>
<p>StF:   LGBl Nr 61/1971</p>
<p><strong>Änderung</strong>- idF:<br />
LGBl Nr 31/1994<br />
LGBl Nr 21/1972 (DFB)<br />
LGBl Nr 50/1998<br />
LGBl Nr 35/1999</p>
<p><strong>Sonstige Textteile</strong></p>
<p>INHALTSVERZEICHNIS</p>
<p><strong>1. Abschnitt (Totenbeschau)</strong><br />
§ 1 Todesfallsanzeige<br />
§ 2 Anzeigepflicht<br />
§ 3 Veränderungsverbot<br />
§ 4 Auskunftspflicht<br />
§ 5 Behandlungsbericht<br />
§ 6 Totenbeschau<br />
§ 7 Durchführung<br />
§ 8 Totenbeschauschein<br />
§ 9 Kosten</p>
<p><strong>2. Abschnitt (Obduktion)</strong><br />
§ 10 Allgemeines<br />
§ 11 Vornahme der Obduktion<br />
§ 12 Unterbrechung der Obduktion</p>
<p><strong>3. Abschnitt (Bestattung)</strong><br />
§ 13 Bestattungsart<br />
§ 14 Bestattungspflicht<br />
§ 15 Aufbahrung<br />
§ 16 Transport</p>
<p><strong>4. Abschnitt (Bestattungsanlagen)</strong><br />
§ 17 Arten<br />
§ 18 Bereitstellung<br />
§ 19 Lage der Ausstattung<br />
§ 20 Bewilligung zur Errichtung<br />
§ 21 Bewilligung zur Verwendung<br />
§ 22 Beerdigung in Sonderbestattungsanlagen<br />
§ 23 Särge und Desinfektionsmittel<br />
§ 24 Aufsicht<br />
§ 25 Exhumierung<br />
§ 26 Friedhofsordnung<br />
§ 27 Kosten</p>
<p><strong>5. Abschnitt (Schlußbestimmungen)</strong><br />
§ 28 Eigener Wirkungsbereich<br />
§ 29 Strafbestimmungen<br />
§ 30 Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der<br />
Bundesgendarmerie<br />
§ 31 (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)<br />
§ 32 (Inkrafttreten) Informationsverfahren, Inkrafttreten und Übergang</p>
<h2><strong>1. Abschnitt &#8211; Totenbeschau</strong></h2>
<p><strong>§ 1 Todesfallsanzeige</strong><br />
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.</p>
<p><strong>§ 2 Anzeigepflicht</strong><br />
(1) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:<br />
a) die Angehörigen (§ 14 Abs 3),<br />
b) die Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt haben<br />
c) die Pflegepersonen,<br />
d) jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder von dem Todesfall sonst Kenntnis erlangt.<br />
(2) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs 1 angeführten Personen insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.<br />
(3) Ereignet sich der Tod in einer Anstalt oder einem Heim (Krankenanstalt, Strafanstalt, Versorgungsanstalt, Schülerheim, Kaserne u.ä.), so trifft die Verpflichtung zur Todesfallsanzeige die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Personen.</p>
<p><strong>§ 3 Veränderungsverbot</strong></p>
<p>Vor Durchführung der Totenbeschau dürfen Veränderungen an der Leiche und der Lage der Leiche nur vorgenommen werden, wenn dies für die Wiederbelebungsversuche oder sonst zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr oder Gesundheit, notwendig ist.</p>
<p><strong>§ 4 Auskunftspflicht</strong></p>
<p>Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.</p>
<p><strong>§ 5 Behandlungsbericht</strong></p>
<p>Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.</p>
<p><strong>§ 3 Veränderungsverbot</strong></p>
<p>Vor Durchführung der Totenbeschau dürfen Veränderungen an der Leiche und der Lage der Leiche nur vorgenommen werden, wenn dies für die Wiederbelebungsversuche oder sonst zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr oder Gesundheit, notwendig ist.</p>
<p><strong>§ 4 Auskunftspflicht</strong></p>
<p>Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.</p>
<p><strong>§ 5 Behandlungsbericht</strong></p>
<p>Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.</p>
<p><strong>§ 6 Totenbeschau</strong></p>
<p>(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.<br />
(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.<br />
(3) Der Totenbeschauer muß ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.<br />
(4) Der Gemeinderat hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinde einen Totenbeschauer zu bestellen<br />
(5) In Städten mit eigenem Statut sind die Totenbeschauer durch den Stadtsenat zu bestellen.<br />
(6) Für Todesfälle in öffentlichen Krankenanstalten mit Prosekturen ist der Prosektor Totenbeschauer.<br />
(7) Für die nach Abs 4 und 5 bestellten Totenbeschauer ist für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt (Abs 3) als Stellvertreter zu bestellen. Der Prosektor wird durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.<br />
(7a) Ist kein Totenbeschauer nach Abs 4 oder 5 bestellt, hat der Bürgermeister im Bedarfsfalle einen die Voraussetzungen nach Abs 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen.<br />
(8) Die Totenbeschauer und ihre Stellvertreter sind &#8211; mit Ausnahme der Prosektoren &#8211; vom Bürgermeister auf die Erfüllung ihrer Amtspflicht anzugeloben. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />
(9) Die Gemeinde hat für die außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt stattfindende Totenbeschau dem Totenbeschauer auf sein Verlangen eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen.</p>
<p><strong>§ 7 Durchführung</strong><br />
(1) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:<br />
a) ob und wann der Tod eingetreten ist,<br />
b) was die Ursache für den Eintritt des Todes gewesen ist und<br />
c) welche Krankheiten zum Zeitpunkt des Todes allenfalls bestanden haben.<br />
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten.<br />
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden, oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.</p>
<p><strong>§ 8 Totenbeschauschein</strong><br />
(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.<br />
(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.<br />
(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.<br />
(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.<br />
(5) Die Landesregierung hat die äußere Form des Totenbeschauscheines mit Verordnung festzusetzen.</p>
<p><strong>§ 9 Kosten</strong></p>
<p>(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.<br />
(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, festzusetzen.<br />
(3) Sind Barauslagen durch Reisen entstanden, so sind die einem Landesbeamten nach § 187 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zustehenden Reisegebühren der Gebührenstufe 4 zu leisten.</p>
<h2>2. Abschnitt &#8211; Obduktion</h2>
<p><strong>§ 10 Allgemeines</strong><br />
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge notwendig ist und der Zweck der Obduktion auf andere Weise nicht erreicht werden kann.<br />
(2) Die Bestimmungen der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/1997, in seiner jeweils geltenden Fassung, werden durch die Bestimmungen des Abs 1 nicht berührt.<br />
(3) Eine Obduktion ist weiters auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.</p>
<p><strong>§ 11 Vornahme der Obduktion</strong><br />
(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden, sofern nicht die Gemeinde über einen geeigneten Obduktionsraum verfügt. Sie dürfen nur von einem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Facharzt für Pathologie vorgenommen werden. Ist ein Facharzt für Pathologie nicht erreichbar, dürfen Obduktionen von anderen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten vorgenommen werden.<br />
(2) Verfügt die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, über einen Obduktionsraum, ist sie verpflichtet, bei verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktionen den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen.<br />
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion, sofern in der Gemeinde kein Obduktionsraum zur Verfügung steht, den Transport der Leiche in die nächste Prosektur oder in den nächsten Obduktionsraum zu veranlassen. Der Rechtsträger ist in diesem Falle verpflichtet, die zur Vornahme der Obduktion erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Für die aus einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion entstandenen Kosten hat der Träger der Bezirksverwaltungsbehörde aufzukommen.<br />
(4) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Identität des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterfertigen.<br />
(5) Der Obduzent hat dem Totenbeschauer die Todesursache bekanntzugeben.</p>
<p><strong>§ 12 Unterbrechung der Obduktion</strong><br />
Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten.</p>
<h2>3. Abschnitt &#8211; Bestattung</h2>
<p><strong>§ 13 Bestattungsart</strong><br />
(1) Als Bestattungsarten sind nur die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.<br />
(2) Die Beisetzung in einer Gruft gilt als Erdbestattung.</p>
<p><strong>§ 14 Bestattungspflicht</strong><br />
(1) Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Unter die Bestattungspflicht fallen nicht Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse (etwa Reliquien) Bedeutung zukommt, sowie solche, die in einer hiezu bestimmten Einrichtung Unterrichtszwecken dienen. Fehlgeburten dürfen bestattet werden. Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, daß sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.<br />
(2) Die Obsorge für die Bestattung obliegt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jenen Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.<br />
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern zu erfüllen.<br />
(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallsanzeige zu erstatten war, ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich zu verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen. Macht das Institut hievon keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen.<br />
(5) Hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.<br />
(6) Bestattungspflicht (Abs 1) besteht ferner für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidär die Bestattungspflicht der Gemeinde (Abs 4 letzter Satz und 5). Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.</p>
<p><strong>§ 15 Aufbahrung</strong><br />
(1) Die Leiche ist in einer Leichenhalle aufzubewahren.<br />
(2) Außerhalb einer Leichenhalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in der Gemeinde keine Leichenhalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitären Bedenken entgegenstehen. Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen. Aufbahrungen in Kirchen, Kapellen u.ä. sind Hausaufbahrungen gleichzuhalten.<br />
(3) Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.<br />
(4) Die Bestimmungen des § 27 gelten sinngemäß für Leichenhallen der Gemeinden.</p>
<p><strong>§ 16 Transport</strong><br />
(1) Der Transport einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der in seiner Ausstattung den hygienischen Erfordernissen im Hinblick auf den Zustand der Leiche entsprechen muß. Der Transport darf nur in Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen<br />
(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.<br />
(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften des Abs 2 gegeben ist. Erfordern Umstände, mit deren Eintreten während des Transportes zu rechnen ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen, sind diese durch Auflagen aufzutragen. Von der Bewilligungspflicht sind die Überführung von Leichen an ein anatomisches Universitätsinstitut und die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten ausgenommen, wenn sie mit Bewilligung des anderen Bundeslandes erfolgt.<br />
(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.<br />
(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.</p>
<h2>4. Abschnitt &#8211; Bestattungsanlagen</h2>
<p><strong> § 17 Arten</strong><br />
(1) Die Bestattung darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.<br />
(2) Bestattungsanlagen sind:<br />
a) Friedhöfe zur Bestattung von Leichen oder Leichenasche,<br />
b) Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche,<br />
c) Sonderbestattungsanlagen zur ausschließlichen Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften.<br />
(3) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs 2 lit a und b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.<br />
(4) Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet.</p>
<p><strong>§ 18 Bereitstellung</strong><br />
Die Gemeinden sind verpflichtet &#8211; soweit die Notwendigkeit hiefür gegeben ist &#8211; Bestattungsanlagen nach § 17 Abs 2 lit a und b, bereitzustellen und diese zu erhalten.</p>
<p><strong>§ 19 Lage der Ausstattung</strong><br />
(1) Bestattungsanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die durch den Flächenwidmungsplan als Grünland &#8211; Friedhof festgelegt worden sind, Bestattungsanlagen für Erdbestattung überdies nur auf Flächen, deren Bodenbeschaffenheit den sanitären Anforderungen entspricht.<br />
(2) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Auf zumindest einer Bestattungsanlage nach § 17 Abs 2 lit a in einer Gemeinde ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen, wobei in erster Linie eine Bestattungsanlage in Betracht kommt, deren Rechtsträger die Gemeinde ist.<br />
Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.<br />
(3) In Bestattungsanlagen nach § 17 Abs 2 lit a und b muß eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist.<br />
(4) Bestattungsanlagen sind einzufrieden.<br />
(5) Sonderbestattungsanlagen dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Die Bestimmungen des 1. Halbsatzes des Abs 1 gelten nicht für diese Sonderbestattungsanlagen.</p>
<p><strong>§ 20 Bewilligung zur Errichtung</strong><br />
(1) Die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung einer Bestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters.<br />
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 bis 3, bei Sonderbestattungsanlagen auch die des Abs 5, vorliegen. Die Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.<br />
(3) Bei Sonderbestattungsanlagen ist im Bewilligungsbescheid der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.</p>
<p><strong>§ 21 Bewilligung zur Verwendung</strong><br />
(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.<br />
(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein (§ 54 AVG), dem jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheid (§ 20) entspricht.<br />
(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheid (§ 20) entspricht.</p>
<p><strong>§ 22 Beerdigung in Sonderbestattungsanlagen</strong><br />
(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.<br />
(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl der freien Grabstellen und deren Lage, über den Tag der Beerdigung sowie über die Art der Versargung zu enthalten.<br />
(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung im Bewilligungsbescheid (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.</p>
<p><strong>§ 23 e und Desinfektionsmittel</strong><br />
(1) Für die Beisetzung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Das Material von Särgen und die Sargausstattung müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahr für Menschen, die Umwelt oder die Einäscherungsanlage entstehen kann.<br />
(2) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge mit verlöteten Metalleinsätzen verwendet werden.<br />
(3) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.</p>
<p><strong>§ 24 Aufsicht</strong><br />
(1) Die Bestattungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Gemeinde. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes fünfte Jahr, an Ort und Stelle zu überprüfen. Vom Zeitpunkt der Überprüfung ist der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der Amtsarzt ist verpflichtet, an der Überprüfung an Ort und Stelle teilzunehmen und der Gemeinde über seine Wahrnehmungen als Sachverständiger zu berichten.<br />
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Gemeinde dem Rechtsträger die Beseitigung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel derart, daß sie die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung ausgeschlossen hätten, ist in dem Bescheid auszusprechen, daß die Bestattungsanlage bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden darf.<br />
(3) Sind die Mängel derart, daß sie nicht beseitigt werden können, hat die Gemeinde die Auflassung der Bestattungsanlage bis zu einem angemessen festzusetzenden Zeitpunkt anzuordnen. Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß durch bis zur Durchführung der Auflassung erfolgende Beisetzungen sanitäre Interessen nicht verletzt werden.<br />
(4) Die Stillegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat im Falle der Stillegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung jener Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet worden sind.<br />
(5) Werden bei einer späteren Verwendung Leichenreste freigelegt, sind diese in einer anderen Bestattungsanlage beizusetzen.</p>
<p><strong>§ 25 Exhumierung</strong><br />
(1) Abgesehen von den auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.<br />
(2) Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch Auflagen sicherzustellen.</p>
<p><strong>§ 26 Friedhofsordnung</strong><br />
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat eine Friedhofsordnung festzusetzen. Die Friedhofsordnung ist im Friedhof an leicht zugänglicher Stelle sichtbar anzuschlagen.<br />
(2) Die Friedhofsordnung hat die Erfordernisse für die Benützung der Grabstätten zu enthalten, die Anlagen des Friedhofes und die Art seiner Benützung zu beschreiben und Bestimmungen über die Zeit des Friedhofsbesuches sowie das von den Friedhofsbesuchern zu beachtende Verhalten zu treffen.<br />
(3) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.<br />
(4) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß für Urnenhaine.</p>
<p><strong>§ 27 Kosten</strong><br />
(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Grabstätten oder Urnennischen ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.<br />
(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs 1 nicht berührt.</p>
<h2>5. Abschnitt Schlußbestimmungen</h2>
<p><strong>§ 28 Eigener Wirkungsbereich</strong><br />
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz &#8211; ausgenommen § 7 Abs 2 &#8211; obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.</p>
<p><strong>§ 29 Strafbestimmungen</strong><br />
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer<br />
a) die Vorschriften der §§ 1 bis 4, 5 Abs 1, 8 Abs 4, 14 Abs 1 letzter Satz, 14 Abs 6, 15 Abs 2 erster Satz, 16 Abs 3 erster Satz, 21 Abs 1 und 23 übertritt,<br />
b) Auflagen nach §§ 15 Abs 2, 16 Abs 3, 20 Abs 2, 24 Abs 3 und 25 Abs.2 nicht erfüllt<br />
c) Leichen in anderen als ausschließlich dem Transport von Leichen dienenden Fahrzeugen transportiert (§ 16 Abs 1),<br />
d) ohne Bewilligung Bestattungsanlagen errichtet, erweitert, ändert oder verwendet (§§ 20 Abs 1 und 21 Abs 3),<br />
e) ohne Bewilligung eine Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage vornimmt (§ 22 Abs 1)<br />
f) Bestattungsanlagen trotz Anordnung nicht aufläßt oder die Auflassung oder Stillegung der Bestattungsanlage nicht anzeigt (§ 24 Abs 3 und 4),<br />
g) ohne Bewilligung Leichen, Leichenteile oder Leichenreste enterdigt (§ 25 Abs 1).<br />
(2) Übertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Uneinbringlichkeisfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.</p>
<p><strong>§ 30 Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie</strong><br />
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs 1 lit g) mitzuwirken durch<br />
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie<br />
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.</p>
<p><strong>§ 31 (Aufhebung früher geltender Bestimmungen) Inkrafttretedatum; Außerkrafttretedatum</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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