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	<title>2minus1 &#187; Kinder / AlleinerzieherInnen</title>
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		<title>Prävention im Kinderschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Aug 2011 16:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kindermisshandlungen vorbeugen]]></category>
		<category><![CDATA[Prävention im Kinderschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Ursachen familiärer Gewalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Kindermisshandlungen vorbeugen Hilfestellungen für Eltern können Eskalationen gegenüber Kindern vermeiden Im Lebenslauf-Modell lassen sich konkret die Umstände und Einflüsse, Hilfestellungen und Angebote abbilden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verringerung von Stress, Überforderung und Hilflosigkeit von Eltern führen. Jeder dieser &#8220;Meilensteine am Lebensweg&#8221; ist ein Punkt auf der nach oben offenen &#8220;Unterstützungs-Skala für Eltern&#8221; &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Kindermisshandlungen vorbeugen</h1>
<p><strong>Hilfestellungen für Eltern können Eskalationen gegenüber Kindern vermeiden</strong></p>
<p>Im Lebenslauf-Modell lassen sich konkret die Umstände und Einflüsse, Hilfestellungen und Angebote abbilden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verringerung von Stress, Überforderung und Hilflosigkeit von Eltern führen.<br />
Jeder dieser &#8220;Meilensteine am Lebensweg&#8221; ist ein Punkt auf der nach oben offenen &#8220;Unterstützungs-Skala für Eltern&#8221; &#8211; Mütter wie Väter, allein erziehend oder in welcher familiären Konstellation auch immer.<br />
Mit anderen Worten: Immer dann, wenn diese Meilensteine als flankierende Maßnahmen oder &#8220;Leitplanken&#8221; fehlen, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Eltern auf dem schwierigen Weg der Erziehung ihrer Kinder ins &#8220;Schleudern&#8221; geraten und sich <span style="text-decoration: underline;">wie</span> die Kinder ins Unglück reißen.<br />
Das so genannte &#8220;Misshandlungssyndrom&#8221; &#8211; ein  irreführender, weil Ursachen und nicht Symptome  beschreibender, dennoch benutzter Kinderschutzbegriff  – benennt gut die um eine Familie herum existierenden und unter Umständen sich  in Misshandlung und/oder Vernachlässigung von Kindern auswirkenden Faktoren.Diese genauer als <em>&#8220;violentogener Komplex&#8221; </em> bezeichneten Zusammenhänge sind in ihrer Gewalterzeugenden Dynamik unbestritten und weitgehend bekannt.<br />
Die Familie wird von ihnen quasi umzingelt, verliert den Blick und den Zugriff auf vorhandene Hilfsangebote und gerät immer mehr in Isolation, Depression und Gewalt.<br />
Es ist deshalb unerlässlich, den Ursachen familiärer Gewalt mit einem Netz früher Hilfen und Entlastungsangeboten zu begegnen. Hervorragende Beispiele engagierter Unterstützung stehen oft noch vereinzelt und ohne ausreichenden Verbund in der sozialen Landschaft – Konkurrenz  behindert gelegentlich die Kooperation. Um einen alten Satz des Kinderschutzes zu variieren:</p>
<ul>
<li>Wer Kindern (und den Eltern) wirklich helfen will, darf nicht warten, bis das Problem entstanden ist, sondern muss ganz früh anfangen.</li>
<li>Wer Kindern wirklich helfen will, darf nicht um seine Besitzstände fürchten, sondern muss sich freudig in Kooperation mit anderen HelferInnen begeben können.</li>
<li>Wer Kindern wirklich helfen will, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm die politischen Instanzen schon ausreichend Mittel und Gelegenheiten zur Verfügung stellen werden, sondern muss sich mit dieser Forderung auch konkret-persönlich engagieren, die Auseinandersetzung nicht scheuen und hartnäckig unbequeme Fragen stellen.</li>
</ul>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von:</strong><br />
Dr. Klaus Neumann, Dipl.-Psych., Klinischer Psychologe und Supervisor, Gesprächstherapeut GwG, Paar- und Familientherapeut.</p>
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		<title>Gesetzliche Verbote für Jugendliche</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 14:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Aggression]]></category>
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		<description><![CDATA[Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Was ist für einen Jugendlichen verboten? Burgenland Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<h1>Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen</h1>
<h3>Was ist für einen Jugendlichen verboten?</h3>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten  18. Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt  gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,  Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die  Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt  wird.</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>Erwerb, Besitz und Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sind verboten, wenn dadurch die Aggression  und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht,  Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden  oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise  dargestellt wird. Insbesondere sind Softguns und Waffenimitate verboten,  bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht.</li>
</ul>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Verbotene Orte für Jugendliche</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/verbotene-orte-fuer-jugendliche</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 18:16:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
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		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
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		<category><![CDATA[verbotene]]></category>
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		<description><![CDATA[Jugend verbotene Lokale Welche Orte, Lokale, etc. sind für mich in welchem Alter verboten? Burgenland bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten. Kärnten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen, Branntweinschenken, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<h1>Jugend verbotene Lokale</h1>
<h3>Welche Orte, Lokale, etc. sind für mich in welchem Alter verboten?</h3>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen,  Branntweinschenken, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen  verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Betreten von Spielhallen  für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen  erlaubt</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, in Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Videoklubs, Nachtlokalen, Wettbüros  und</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtklubs,  Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Wettbüros und Spielhallen  und die Benützung von Glücksspielapparaten verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Gücksspielen wie Lotto und Toto verboten</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in  Nachtlokalen, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops,  Branntweinschenken, Spielhallen und die Beteiligung an Glücksspielen  verboten, ausgenommen behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen,  Lotto und Toto</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von  Unterhaltungsapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von  Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben  werden, verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Benützung von  Geldspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von  Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden, sowie  die Teilnahme an Glücksspielen verboten, ausgenommen Zahlenlotto,  Klassenlotterie, Lotto u. a.</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen sowie Sexshops verboten</li>
<li>bis zum 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, verboten.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>Aufenthaltsverbot von Kindern und Jugendlichen in Betriebsanlagen  und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder  Betriebsweise eine Gefahr für die Entwicklung darstellen</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in  denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows,  Swinger-Klubs, Branntweinschenken, Wettbüros und Spielhallen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Glücksspiele verboten,  ausgenommen Gücksspiele, die durch Bundesgesetz geregelt sind sowie  Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen im Rahmen von Veranstaltungen</li>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an  öffentlichen Orten verboten, an denen mehr als zwei Spielapparate  aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte  Leistungen erhalten werden können</li>
</ul>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Jugendliche-Tabak und Alkohol</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/jugendliche-tabak-und-alkohol</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 18:05:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[Rauchen und trinken Jugendliche Ab welchem Alter darf ich rauchen und Alkohol trinken? Der Jugendschutz ist in jedem östereichischem Bundesland eigenständig geregelt. Burgenland bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Rauchen und trinken Jugendliche</h1>
<h3>Ab welchem Alter darf ich rauchen und Alkohol trinken?</h3>
<p>Der Jugendschutz ist in jedem östereichischem Bundesland eigenständig geregelt.</p>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak  verboten</li>
<li>Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr  alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit anzubieten und an  sie abzugeben.</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten</li>
<li>Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische  Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie  Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen)  enthalten, nicht trinken, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z. B.  Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Alkoholische Getränke dürfen  nur bis zu einer Menge konsumiert werden, dass der Alkoholgehalt des  Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt.</li>
<li>Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren,  die sie nicht konsumieren dürfen weder erwerben noch in Besitz nehmen.</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch Mischgetränken,  Alkopops) sowie Tabak verboten</li>
<li>Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr  alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit an sie abzugeben.</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum  sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken,  auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann,  wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-,  pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten</li>
<li>Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und  Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und Mischgetränken (z.B.  Alkopops) verboten. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von  Jugendlichen nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht  offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird.</li>
<li>Abgabeverbot für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die  alkoholische Getränke über 14 Volumsprozent Alkohol enthalten verboten</li>
<li>Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen  alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht erwerben oder in der  Öffentlichkeit konsumieren.</li>
<li>Kinder und Jugendliche dürfen gebrannte alkoholische Getränke und  Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig  davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt  wurden, nicht erwerben oder konsumieren.</li>
<li>An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und  Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben  werden.</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Öffentlichkeit verboten</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der übermäßige Alkoholkonsum  sowie der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen  Getränken sowie Mischgetränken verboten.</li>
<li>Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, diesen weiterzugeben.</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Alkohol und Tabak in Schulen verboten</li>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der  Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten</li>
<li>Abgabeverbot von alkoholischen Getränken und Tabak in der Öffentlichkeit an junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr</li>
</ul>
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		<title>Urlaub-Jugendliche</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/urlaub-jugendliche</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 17:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[alleine]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsperson]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtig übernachten]]></category>
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		<description><![CDATA[Auswärtig übernachten Darf ich mit Zustimmung meiner Eltern alleine Urlaub machen? Burgenland erlaubt Kärnten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigte zustimmt Niederösterreich erlaubt Oberösterreich bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Auswärtig übernachten</h1>
<p><strong>Darf ich mit Zustimmung meiner Eltern alleine Urlaub machen?</strong></p>
<div>
<h3>Burgenland</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
<h3>Kärnten</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer  Aufsichtsperson,<br />
außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und  Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder<br />
bei  Reisen oder Wanderungen, wenn der Erziehungsberechtigte oder die  Erziehungsberechtigte zustimmt</li>
</ul>
<h3>Niederösterreich</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
<h3>Oberösterreich</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer  Aufsichtsperson oder<br />
mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten</li>
</ul>
<h3>Salzburg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren auch ohne Begleitung, wenn vom  Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (im Zusammenhang  mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen)</li>
</ul>
<h3>Steiermark</h3>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
</ul>
<h3>Tirol</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson bei  Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des  Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der  Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigte zustimmt</li>
</ul>
<h3>Vorarlberg</h3>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder</li>
<li>ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson mit  schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder der  Erziehungsberechtigten</li>
</ul>
<h3>Wien</h3>
<ul>
<li>erlaubt</li>
</ul>
</div>
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		<title>Ausgehen Jugendliche</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 17:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgehen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgehzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Burgenland]]></category>
		<category><![CDATA[Erwachsenen]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kärnten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Niederösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Oberösterreich]]></category>
		<category><![CDATA[Salzburg]]></category>
		<category><![CDATA[Steiermark]]></category>
		<category><![CDATA[Tirol]]></category>
		<category><![CDATA[Vorarlberg]]></category>
		<category><![CDATA[wie lange]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausgehzeiten für Jugendliche Mit welchem Alter darf ich wie lange und wohin, ohne Begleitung eines Erwachsenen, ausgehen? Burgenland bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Ausgehzeiten für Jugendliche</h1>
<p><strong>Mit welchem Alter darf ich wie lange und wohin, ohne Begleitung eines Erwachsenen, ausgehen? </strong><br />
<strong><br />
Burgenland</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
<p><strong>Kärnten</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen von 06.00 bis 22.00 Uhr erlaubt, in Gaststätten jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson</li>
<li>in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr  bis 01.00 Uhr,<br />
nach dem 14. Lebensjahr ohne zeitliche Beschränkung</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten,<br />
bei Veranstaltungen und in Lokalen von 06.00 bis 24.00 Uhr erlaubt, sowie</li>
<li>vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 06.00 bis 02.00 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen</li>
</ul>
<p><strong>Niederösterreich</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
<p><strong>Oberösterreich</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 24.00 Uhr und</li>
<li>ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung</li>
<li> bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung<strong></strong><strong><br />
</strong></li>
</ul>
<p><strong>Salzburg</strong></p>
<ul>
<li>bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit 05.00 bis 21.00 Uhr</li>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von fünf bis 23.00 Uhr</li>
<li> ab dem 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr und<br />
in der Nacht auf Sonn- und Feiertage von 05.00 bis 24.00 Uhr</li>
</ul>
<p><strong>Steiermark</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00  bis 21 Uhr</li>
<li> vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr</li>
<li> in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung</li>
<li> ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23.00 Uhr auch ohne Begleitung bei Veranstaltungen von Schulen und Jugendorganisationen</li>
</ul>
<p><strong>Tiro</strong>l</p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und fünf Uhr und<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr ohne Belgeitperson<br />
oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orte aufhalten.</li>
<li> Der Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 22.00 Uhr und<br />
in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr erlaubt;<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 01.00 Uhr und<br />
in Begleitung einer Aufsichtsperson und bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung</li>
</ul>
<p><strong>Vorarlberg</strong></p>
<ul>
<li> bis zum 12. Lebensjahr zwischen fünf und 22 Uhr</li>
<li> vom 12. bis zum 14. Lebensjahr zwischen 05.00 und 23.00 Uhr</li>
<li> vom 14. bis zum 16. Lebensjahr zwischen 05.00 und 24.00 Uhr</li>
<li> vom 16. bis zum 18. Lebensjahr von 05.00 bis 02.00 Uhr</li>
</ul>
<p><strong>Wien</strong></p>
<ul>
<li> bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 05.00 bis 22.00 Uhr und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder<br />
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt und<br />
darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder<br />
wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt</li>
<li> ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt</li>
</ul>
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		<title>Besuchsbegleitung-RAINBOWS</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/besuchsbegleitung-rainbows</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 12:04:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchsbegleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Besuchskontakt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Kontakt]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter]]></category>
		<category><![CDATA[professionelle Begleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Rainbows]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Besuchskontakt Professionelle Begleitung für Kinder und Jugendliche bei Besuchskontakten Kinder können die Trennung oder Scheidung der Eltern dann am besten verarbeiten, wenn sie weiterhin regelmäßig Kontakt zu Vater und Mutter haben. Denn ein Kind braucht beide Eltern! Den Eltern aber fällt es nicht immer leicht, nach einer Trennung mit der neuen Situation umzugehen. RAINBOWS hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Besuchskontakt</h1>
<p><strong>Professionelle Begleitung für Kinder und Jugendliche bei Besuchskontakten</strong><br />
 Kinder  können die Trennung oder Scheidung der Eltern dann am besten  verarbeiten, wenn sie weiterhin regelmäßig Kontakt zu Vater und Mutter  haben. Denn ein Kind braucht beide Eltern! Den Eltern aber fällt es  nicht immer leicht, nach einer Trennung mit der neuen Situation  umzugehen. RAINBOWS hat es sich zum Ziel gesetzt, Eltern und Kinder bei  der Annahme der neuen Familiensituation zu unterstützen.</p>
<p><strong>Besuchsbegleitung &#8211; Entlastung für die Eltern</strong><br />
 Durch  die Besuchsbegleitung können Eltern mit ihren Kindern in Verbindung  bleiben. Die begleiteten Treffen zwischen dem Kind und dem getrennt  lebenden Elternteil erfolgen auf neutralem Boden. <br />
 Die  Besuchsbegleitung ist eine Übergangslösung. Sie dient der Neu- oder  Wiederanbahnung des Kontakts zwischen dem Elternteil, der nicht im  gemeinsamen Haushalt lebt, und dem Kind. Zum Wohle des Kindes sollen die  Eltern gemeinsam einen gangbaren Weg finden, der es den Kindern  ermöglicht, mit dem getrennt lebenden Elternteil in Kontakt zu bleiben.  Die BesuchsbegleiterInnen von RAINBOWS helfen den Betroffenen dabei,  dauerhafte Lösungen dafür zu finden.</p>
<p><strong>Flexible Zeiteinteilung &#8211; geschulte Betreuung</strong><br />
 Die  Besuchsbegleitung kann am Vormittag, am Nachmittag oder abends, aber  auch an den Wochenenden stattfinden &#8211; abhängig von den Möglichkeiten der  Familienmitglieder. Die BesuchsbegleiterInnen von RAINBOWS sind für  psychosoziale Tätigkeiten ausgebildet und haben Erfahrung in der Arbeit  mit Familien und Kindern in und nach Trennungssituationen.</p>
<p><strong>Rechtliche Bestimmungen </strong><br />
 Wenn  ein Kind nur bei einem Elternteil lebt, so haben das Kind und der  andere Elternteil das Recht, miteinander in Kontakt zu bleiben. Wie  diese Kontakte gestaltet werden, sollen die Eltern und das Kind  gemeinsam regeln. Falls keine Einigung möglich ist, wird das Gericht auf  Antrag eines über 14-jährigen Kindes oder eines Elternteils die Art der  Besuchskontakte regeln, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse  und Wünsche des Kindes.<br />
 Wenn es zum Wohl des Kindes nötig ist, kann  das Gericht auf Antrag eine geeignete Person, z.B. eine/n  RAINBOWS-BesuchsbegleiterIn, zur Unterstützung der Ausübung der  Besuchskontakte heranziehen.</p>
<p><strong>Ablauf der Besuchsbegleitung</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<ul>
<li><strong> </strong>Mit den Eltern werden getrennte Gespräche vereinbart</li>
<li>Im Rahmen der Besuchbegleitung finden 5 Besuchskontakte statt</li>
<li>In einem gemeinsamen Abschlussgespräch mit den Eltern werden langfristige Lösungen gesucht</li>
</ul>
<p><strong>Kosten</strong><br />
 Erst- und Abschlussgespräche: € 12,- pro Elternteil/Gespräch<br />
 Besuchsbegleitung: € 12,- pro Elternteil/Termin<br />
 Besuchsbegleitungen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gefördert werden, sind kostenlos.</p>
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		<title>Feriencamps Sommer 2011</title>
		<link>http://www.2minus1.at/kinder-alleinerzieherinnen/feriencamps-sommer-2011</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 18:14:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[2011]]></category>
		<category><![CDATA[Feriencamps]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[nahestehende Menschen]]></category>
		<category><![CDATA[Rainbows]]></category>
		<category><![CDATA[Sommer]]></category>
		<category><![CDATA[Sommerferien]]></category>
		<category><![CDATA[Tod]]></category>

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		<description><![CDATA[RAINBOWS in den Sommerferien 10.07. &#8211; 15.07.2011 Trattenhof St. Lambrecht/Steiermark Nur für Kinder, die vom Tod eines nahestehenden Menschen betroffen sind. 24.07.- 30.07.2011 Juteln Ebensee/Oberösterreich 21.08. &#8211; 27.08.2011 Kinderfreunde Innsbruck/Tirol Kosten Pro Kind betragen die Kosten € 310,-. Darin enthalten sind Unterkunft, Vollpension, Betreuung und Kreativmaterial Stornobedingungen Bei einem Rücktritt ab der Anmeldung verrechnen wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>RAINBOWS in den Sommerferien</h1>
<p><strong>10.07. &#8211; 15.07.2011</strong></p>
<p>Trattenhof St. Lambrecht/Steiermark</p>
<p>Nur für Kinder, die vom Tod eines nahestehenden Menschen betroffen sind.</p>
<p><strong>24.07.- 30.07.2011</strong></p>
<p>Juteln Ebensee/Oberösterreich</p>
<p><strong>21.08. &#8211; 27.08.2011</strong></p>
<p>Kinderfreunde Innsbruck/Tirol</p>
<p><strong>Kosten</strong><br />
 Pro Kind betragen die Kosten  € 310,-. Darin enthalten sind Unterkunft, Vollpension, Betreuung und Kreativmaterial</p>
<p><strong>Stornobedingungen</strong><br />
 Bei einem Rücktritt ab der Anmeldung verrechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 25,-. Bei einem Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Campbeginn verrechnen wir 50% des Betrags, wenn der Platz nicht nachbesetzt werden kann.</p>
<p><strong>Anmeldung:</strong> <a href="http://www.rainbows.at/angebot/rainbows_feriencamps/inhalte/anmeldung_storno.php" target="_blank">www.rainbows.at</a></p>
<p><strong>Anmeldeschluss:</strong> 17. Juni 2011. <br />
 Die Anmeldungen werden entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens berücksichtigt.</p>
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		<title>Kinderschutzzentren/Wien</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 17:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentren]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentrum]]></category>
		<category><![CDATA[Tamar]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Kinderschutzzentrum Wien 1 Börsegasse 9 1010 Wien Tel.: +43 (0) 1 / 532 15 15 Fax: +43 (0) 1 / 532 13 13 EMail: ksz-wien@die-moewe.at Homepage: www.die-moewe.at Kinderschutzzentrum, unabhängiges Wien Kandlgasse 37 / 12 1070 Wien Tel.: +43 (0) 526 18 20 EMail: office@kinderschutzzentrum-wien.at Homepage: www.kinderschutz-wien.at Tamar Wexstr. 22 / 3 / 1 1200 Wien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderschutzzentrum Wien 1<br />
 </strong></p>
<p>Börsegasse 9<br />
 1010 Wien</p>
<p>Tel.: +43 (0) 1 / 532 15 15<br />
 Fax: +43 (0) 1 / 532 13 13</p>
<p>EMail: ksz-wien@die-moewe.a<a href="mailto:ksz-wien@die-moewe.at">t</a><br />
 Homepage: <a href="http://www.die-moewe.at/">www.die-moewe.at</a></p>
<p><strong>Kinderschutzzentrum, unabhängiges Wien</strong></p>
<p>Kandlgasse 37 / 12<br />
 1070 Wien</p>
<p>Tel.: +43 (0) 526 18 20</p>
<p>EMail: office@kinderschutzzentrum-wien.at<br />
 Homepage: <a href="http://www.kinderschutz-wien.at">www.kinderschutz-wien.at</a></p>
<p><strong>Tamar</strong></p>
<p>Wexstr. 22 / 3 / 1<br />
 1200 Wien</p>
<p>Tel.: +43 (0) 1 / 334 04 37</p>
<p>EMail: beratungsstelle@tamar.at<br />
 Homepage: <a href="http://www.tamar.at/">www.tamar.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kinderschutzzentren/Vorarlberg</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 17:06:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>B.Lang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kinder / AlleinerzieherInnen]]></category>
		<category><![CDATA[Feldkirch]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentren]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzzentrum]]></category>
		<category><![CDATA[Vorarlberg]]></category>

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		<description><![CDATA[Kinderschutzzentrum Feldkirch Schießstätte 14 6800 Feldkirch Tel.: +43 (0) 5522 / 395 66 Fax: +43 (0) 5522 / 395 66 &#8211; 75 EMail: www.netz-fuer-kinder.at/kontakt.html Homepage: www.netz-fuer-kinder.at]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderschutzzentrum Feldkirch</strong></p>
<p>Schießstätte 14<br />
 6800 Feldkirch</p>
<p>Tel.: +43 (0) 5522 / 395 66<br />
 Fax: +43 (0) 5522 / 395 66 &#8211; 75</p>
<p>EMail: www.netz-fuer-kinder.at/kontakt.html<br />
 Homepage: <a href="http://www.netz-fuer-kinder.at/">www.netz-fuer-kinder.at</a></p>
]]></content:encoded>
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